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   BGH, 25.04.2019 - 4 StR 478/18   

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BGH, 25.04.2019 - 4 StR 478/18 (https://dejure.org/2019,14096)
BGH, Entscheidung vom 25.04.2019 - 4 StR 478/18 (https://dejure.org/2019,14096)
BGH, Entscheidung vom 25. April 2019 - 4 StR 478/18 (https://dejure.org/2019,14096)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • HRR Strafrecht

    § 404 Abs. 5 Satz 3 StPO
    Zuständigkeit für die Entscheidung über den erneut gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren

  • HRR Strafrecht

    § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB
    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Erheblichkeit der hangbedingt zu erwartenden Straftaten)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 404 Abs. 5 Satz 3 Halbs. 2 StPO, § 347 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Beschränkung der Revision auf die Ablehnung der Anordnung der Sicherungsverwahrung; Bestimmung der Erheblichkeit von Straftaten

  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Zuständigkeit für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Adhäsionsanträge

  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Zuständigkeit für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Adhäsionsanträge

  • rewis.io

    Sicherungsverwahrung: Kriterien für die Erheblichkeit von Vorverurteilungen und hangbedingt zu erwartender Straftaten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StPO § 404 Abs. 5 S. 3
    Gerichtliche Zuständigkeit für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Adhäsionsanträge

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2020, 84
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 06.02.2004 - 2 StR 266/03

    Exhibitionismus; Sicherungsverwahrung; Gefahr erheblicher Straftaten;

    Auszug aus BGH, 25.04.2019 - 4 StR 478/18
    Eine solche deutliche Steigerung gegenüber den zuvor begangenen Taten ist nämlich bei der Gefahrenprognose besonders zu beachten (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2004 - 2 StR 266/03, NStZ-RR 2005, 11, 12).

    In diesem Zusammenhang hätte die Strafkammer auch würdigen müssen, dass der Angeklagte bereits gut zwei Jahre nach seiner Entlassung aus dem Maßregelvollzug - mehrfach unter Bewährung stehend - in dieser Brutalität gegen sein Opfer vorging, nachdem er knapp 10 Jahre und neun Monate in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht war und der Sachverständige ihn als "austherapiert' bezeichnet hat (vgl. auch zu diesem Gesichtspunkt BGH, Urteil vom 6. Februar 2004 aaO).

  • BGH, 30.03.1999 - 5 StR 563/98

    Gesamtwürdigung; Annahme eines Hangs; Sicherungsverwahrung

    Auszug aus BGH, 25.04.2019 - 4 StR 478/18
    Dabei sind ggf. auch länger zurückliegende Taten zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteile vom 18. Februar 2010 - 3 StR 568/09, NStZ-RR 2010, 172; vom 30. März 1999 - 5 StR 563/98, NStZ 1999, 502, 503).

    Der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter wird jedenfalls die weiteren Körperverletzungsdelikte, auch wenn sie nicht als Symptomtaten einzuordnen sind, bei der Gefahrenprognose zu berücksichtigen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2019 - 5 StR 476/18; Urteil vom 30. März 1999 - 5 StR 563/98, NStZ 1999, 502, 503), zumal das Landgericht sie in zwei Fällen selbst als "mittel schwere Körperverletzung' eingeordnet hat; auch der beim Angeklagten festgestellte Hang ist ein wesentliches Kriterium der Prognose (BGH, Beschluss vom 25. September 2018 - 4 StR 192/18).

  • BGH, 18.05.1971 - 4 StR 100/71

    Einhaltung des Verbots der Schlechterstellung - Überprüfung der Anordnung der

    Auszug aus BGH, 25.04.2019 - 4 StR 478/18
    aa) Erhebliche Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB sind nach ständiger Rechtsprechung solche, die den Rechtsfrieden empfindlich stören (vgl. BGH, Urteile vom 26. April 2017 - 5 StR 572/16; vom 27. Juli 2017 - 3 StR 196/17; vom 17. Dezember 1985 - 1 StR 539/85, NStZ 1986, 165; vom 18. Mai 1971 - 4 StR 100/71, BGHSt 24, 153, 154).

    Ein weiteres gewichtiges Kriterium zur Bestimmung der Erheblichkeit ergibt sich aus der Hervorhebung der schweren seelischen oder körperlichen Schädigung der Opfer in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB ("namentlich'), wobei aber auch damit keine abschließende Festlegung verbunden ist (vgl. BGH, Urteile vom 9. Oktober 2001 - 5 StR 360/01, NStZ-RR 2002, 38; vom 18. Mai 1971 - 4 StR 100/71, BGHSt 24, 153, 154).

  • BGH, 18.02.2010 - 3 StR 568/09

    Sicherungsverwahrung (Hang; erhebliche Straftaten); unwirksame Beschränkung der

    Auszug aus BGH, 25.04.2019 - 4 StR 478/18
    Dabei sind ggf. auch länger zurückliegende Taten zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteile vom 18. Februar 2010 - 3 StR 568/09, NStZ-RR 2010, 172; vom 30. März 1999 - 5 StR 563/98, NStZ 1999, 502, 503).

    Zur Beurteilung, ob die von einem Angeklagten hangbedingt zu erwartenden Taten in diesem Sinne "erheblich' sind, kann daher kein genereller Maßstab angelegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 - 3 StR 568/09, NStZ-RR 2010, 172; MüKo-StGB/Ullenbruch/Drenkhahn/Morgenstern, aaO, § 66 Rn. 98, 103); erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles, bei der neben der Schwere der zu erwartenden Taten und den - auch nur potentiell bzw. typischerweise eintretenden - Folgen für die Opfer auch die Tathäufigkeit oder die Rückfallgeschwindigkeit ins Gewicht fallen können (vgl. BGH, Urteile vom 29. November 2018 - 3 StR 300/18; vom 24. März 2010 - 2 StR 10/10, NStZ-RR 2010, 239, 240; vom 12. Juli 1988 - 1 StR 280/88, BGHR StGB § 66 Erheblichkeit 2).

  • BGH, 24.03.2010 - 2 StR 10/10

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Anordnung der Sicherungsverwahrung

    Auszug aus BGH, 25.04.2019 - 4 StR 478/18
    Zur Beurteilung, ob die von einem Angeklagten hangbedingt zu erwartenden Taten in diesem Sinne "erheblich' sind, kann daher kein genereller Maßstab angelegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 - 3 StR 568/09, NStZ-RR 2010, 172; MüKo-StGB/Ullenbruch/Drenkhahn/Morgenstern, aaO, § 66 Rn. 98, 103); erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles, bei der neben der Schwere der zu erwartenden Taten und den - auch nur potentiell bzw. typischerweise eintretenden - Folgen für die Opfer auch die Tathäufigkeit oder die Rückfallgeschwindigkeit ins Gewicht fallen können (vgl. BGH, Urteile vom 29. November 2018 - 3 StR 300/18; vom 24. März 2010 - 2 StR 10/10, NStZ-RR 2010, 239, 240; vom 12. Juli 1988 - 1 StR 280/88, BGHR StGB § 66 Erheblichkeit 2).

    Zudem ist im Bereich der mittleren Kriminalität dem Tatrichter, der allein in der Lage ist, eine umfassende Würdigung aller Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Täters vorzunehmen, ein Beurteilungsspielraum eingeräumt; seine Entscheidung kann vom Revisionsgericht nur dann beanstandet werden, wenn der Tatrichter nicht alle für die Gesamtwürdigung bedeutsamen Umstände gewürdigt hat oder das Ergebnis seiner Würdigung den Rahmen des noch Vertretbaren sprengt (vgl. BGH, Urteile vom 24. Mai 2018 - 4 StR 643/17, NStZ-RR 2018, 305; vom 24. März 2010 - 2 StR 10/10, aaO; vom 27. Juli 2000 - 1 StR 263/00, NStZ 2000, 587, 588; vom 26. August 1987 - 3 StR 305/87, wistra 1988, 22, 23; vom 20. Mai 1980 - 4 StR 187/80, JZ 1980, 532).

  • BGH, 06.04.2016 - 2 StR 478/15

    Anordnung der Sicherungsverwahrung (einheitliche Jugendstrafe als

    Auszug aus BGH, 25.04.2019 - 4 StR 478/18
    Weder aus den Strafzumessungserwägungen noch aus den Erwägungen zur unterbliebenen Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht zwischen beiden Rechtsfolgenentscheidungen einen Zusammenhang hergestellt hat, der eine getrennte Prüfung beider Rechtsfolgen ausschließt (vgl. BGH, Urteile vom 29. November 2018 - 3 StR 300/18; vom 10. Oktober 2018 - 5 StR 202/18; vom 24. Mai 2018 - 4 StR 643/17, NStZ-RR 2018, 305; vom 6. April 2016 - 2 StR 478/15, NStZ 2017, 650; vom 22. Oktober 2015 - 4 StR 275/15).

    Entsprechende Feststellungen muss der Tatrichter so belegen, dass eine ausreichende revisionsgerichtliche Überprüfung möglich ist (vgl. BGH, Urteile vom 6. April 2016 - 2 StR 478/15, NStZ 2017, 650; vom 15. Oktober 2014 - 2 StR 240/14, NStZ 2015, 510, 511 mwN).

  • BGH, 26.04.2017 - 5 StR 572/16

    Sicherungsverwahrung (Unerheblichkeit der Ursache für die Annahme eines Hanges;

    Auszug aus BGH, 25.04.2019 - 4 StR 478/18
    aa) Erhebliche Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB sind nach ständiger Rechtsprechung solche, die den Rechtsfrieden empfindlich stören (vgl. BGH, Urteile vom 26. April 2017 - 5 StR 572/16; vom 27. Juli 2017 - 3 StR 196/17; vom 17. Dezember 1985 - 1 StR 539/85, NStZ 1986, 165; vom 18. Mai 1971 - 4 StR 100/71, BGHSt 24, 153, 154).

    aa) Einzelne Formulierungen in der angefochtenen Entscheidung geben Anlass, erneut (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2017 - 5 StR 572/16, StraFo 2017, 246) hervorzuheben, dass sich die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Weitergeltungsanordnung vom 4. Mai 2011 entwickelten Maßstäbe für die Gefahrenprognose (vgl. BVerfGE 128, 326, 406: strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung) auf den Rechtszustand nach Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Regelungen zur Sicherungsverwahrung bezogen.

  • BGH, 27.07.2017 - 3 StR 196/17

    Anordnung der Sicherungsverwahrung bei mit objektiv ungefährlichen Scheinwaffen

    Auszug aus BGH, 25.04.2019 - 4 StR 478/18
    aa) Erhebliche Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB sind nach ständiger Rechtsprechung solche, die den Rechtsfrieden empfindlich stören (vgl. BGH, Urteile vom 26. April 2017 - 5 StR 572/16; vom 27. Juli 2017 - 3 StR 196/17; vom 17. Dezember 1985 - 1 StR 539/85, NStZ 1986, 165; vom 18. Mai 1971 - 4 StR 100/71, BGHSt 24, 153, 154).

    Für die Frage, ob eine (besonders) schwere räuberische Erpressung eine erhebliche Straftat im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB darstellt, verweist der Senat auf das Urteil des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 27. Juli 2017 - 3 StR 196/17 (vgl. auch BGH, Urteil vom 14. März 2019 - 4 StR 444/18).

  • BGH, 24.05.2018 - 4 StR 643/17

    Revisionsbegründung (Beschränkung der Revision auf Nichtanordnung der

    Auszug aus BGH, 25.04.2019 - 4 StR 478/18
    Weder aus den Strafzumessungserwägungen noch aus den Erwägungen zur unterbliebenen Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht zwischen beiden Rechtsfolgenentscheidungen einen Zusammenhang hergestellt hat, der eine getrennte Prüfung beider Rechtsfolgen ausschließt (vgl. BGH, Urteile vom 29. November 2018 - 3 StR 300/18; vom 10. Oktober 2018 - 5 StR 202/18; vom 24. Mai 2018 - 4 StR 643/17, NStZ-RR 2018, 305; vom 6. April 2016 - 2 StR 478/15, NStZ 2017, 650; vom 22. Oktober 2015 - 4 StR 275/15).

    Zudem ist im Bereich der mittleren Kriminalität dem Tatrichter, der allein in der Lage ist, eine umfassende Würdigung aller Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Täters vorzunehmen, ein Beurteilungsspielraum eingeräumt; seine Entscheidung kann vom Revisionsgericht nur dann beanstandet werden, wenn der Tatrichter nicht alle für die Gesamtwürdigung bedeutsamen Umstände gewürdigt hat oder das Ergebnis seiner Würdigung den Rahmen des noch Vertretbaren sprengt (vgl. BGH, Urteile vom 24. Mai 2018 - 4 StR 643/17, NStZ-RR 2018, 305; vom 24. März 2010 - 2 StR 10/10, aaO; vom 27. Juli 2000 - 1 StR 263/00, NStZ 2000, 587, 588; vom 26. August 1987 - 3 StR 305/87, wistra 1988, 22, 23; vom 20. Mai 1980 - 4 StR 187/80, JZ 1980, 532).

  • BGH, 29.11.2018 - 3 StR 300/18

    Vorbehalt der Sicherungsverwahrung (Hang zur Begehung erheblicher Straftaten;

    Auszug aus BGH, 25.04.2019 - 4 StR 478/18
    Weder aus den Strafzumessungserwägungen noch aus den Erwägungen zur unterbliebenen Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht zwischen beiden Rechtsfolgenentscheidungen einen Zusammenhang hergestellt hat, der eine getrennte Prüfung beider Rechtsfolgen ausschließt (vgl. BGH, Urteile vom 29. November 2018 - 3 StR 300/18; vom 10. Oktober 2018 - 5 StR 202/18; vom 24. Mai 2018 - 4 StR 643/17, NStZ-RR 2018, 305; vom 6. April 2016 - 2 StR 478/15, NStZ 2017, 650; vom 22. Oktober 2015 - 4 StR 275/15).

    Zur Beurteilung, ob die von einem Angeklagten hangbedingt zu erwartenden Taten in diesem Sinne "erheblich' sind, kann daher kein genereller Maßstab angelegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 - 3 StR 568/09, NStZ-RR 2010, 172; MüKo-StGB/Ullenbruch/Drenkhahn/Morgenstern, aaO, § 66 Rn. 98, 103); erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles, bei der neben der Schwere der zu erwartenden Taten und den - auch nur potentiell bzw. typischerweise eintretenden - Folgen für die Opfer auch die Tathäufigkeit oder die Rückfallgeschwindigkeit ins Gewicht fallen können (vgl. BGH, Urteile vom 29. November 2018 - 3 StR 300/18; vom 24. März 2010 - 2 StR 10/10, NStZ-RR 2010, 239, 240; vom 12. Juli 1988 - 1 StR 280/88, BGHR StGB § 66 Erheblichkeit 2).

  • BGH, 27.07.2000 - 1 StR 263/00

    Absehen von einer Anordnung der Sicherungsverwahrung wegen Anordnung der

  • BGH, 09.10.2001 - 5 StR 360/01

    Sicherungsverwahrung; Vorsatz (Feststellung aus dem äußeren Tatablauf);

  • BGH, 28.11.2002 - 5 StR 334/02

    Fehlerhaft begründete Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung (erhebliche

  • BGH, 17.12.1985 - 1 StR 539/85

    Anforderungen an den Ausschluss einer Sicherungsverwahrung des Angeklagten

  • BGH, 12.07.1988 - 1 StR 280/88

    Vorliegen von "erheblichen Straftaten" im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB

  • BGH, 20.05.1980 - 4 StR 187/80

    Anordnung der Sicherungsverwahrung bei Hang des Angeklagten zur Begehung

  • BGH, 26.08.1987 - 3 StR 305/87

    Gesamtvorsatz als Voraussetzung für einen Fortsetzungszusammenhang - Beschränkung

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

  • BGH, 11.06.2014 - 2 StR 90/14

    Beschränkung der Revision (Zulässigkeit einer Beschränkung)

  • BGH, 15.10.2014 - 2 StR 240/14

    Anordnung der Unterbringung in der Sicherheitsverwahrung (Begehung von mindestens

  • BGH, 22.10.2015 - 4 StR 275/15

    Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Ermessen des

  • BGH, 25.09.2018 - 4 StR 192/18

    Sexueller Missbrauch von Kindern (strafschärfende Berücksichtigung von

  • BGH, 10.10.2018 - 5 StR 202/18

    Rechtsfehlerhaftes Absehen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung

  • BGH, 09.01.2019 - 5 StR 476/18

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Sicherungsverwahrung (Hang zur Begehung

  • BGH, 14.03.2019 - 4 StR 444/18

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Erheblichkeit der hangbedingt zu

  • BGH, 30.09.2021 - 5 StR 161/21

    Gesetzlicher Richter (Mitwirkung einer Schöffin trotz ärztlichem

    a) Erhebliche Straftaten nach dieser Vorschrift sind solche, die den Rechtsfrieden empfindlich stören (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 25. April 2019 ‒ 4 StR 478/18, NStZ 2020, 84, 85; vom 26. April 2017 ‒ 5 StR 572/16 jeweils mwN).

    Kriterien in diesem Sinne ergeben sich zunächst aus den gesetzgeberischen Wertungen, die maßgeblich für die Normierung der formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung geworden sind (vgl. BGH, Urteile vom 25. April 2019 ‒ 4 StR 478/18, NStZ 2020, 84, 85; vom 27. Juli 2017 ‒ 3 StR 196/17; vom 28. November 2002 ‒ 5 StR 334/02, NStZ-RR 2003, 73, 74).

    Bei der Beurteilung, ob die von dem Angeklagten hangbedingt zu erwartenden Taten in diesem Sinne "erheblich" sind, kommt es danach auf die Umstände des Einzelfalles an, die im Wege einer sorgfältigen Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten in den Blick zu nehmen sind (BGH, Urteil vom 25. April 2019 ‒ 4 StR 478/18, NStZ 2020, 84, 85 mwN).

    a) Erhebliche Straftaten nach dieser Vorschrift sind solche, die den Rechtsfrieden empfindlich stören (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 25. April 2019 ‒ 4 StR 478/18, NStZ 2020, 84, 85; vom 26. April 2017 ‒ 5 StR 572/16 jeweils mwN).

    Kriterien in diesem Sinne ergeben sich zunächst aus den gesetzgeberischen Wertungen, die maßgeblich für die Normierung der formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung geworden sind (vgl. BGH, Urteile vom 25. April 2019 ‒ 4 StR 478/18, NStZ 2020, 84, 85; vom 27. Juli 2017 ‒ 3 StR 196/17; vom 28. November 2002 ‒ 5 StR 334/02, NStZ-RR 2003, 73, 74).

    Bei der Beurteilung, ob die von dem Angeklagten hangbedingt zu erwartenden Taten in diesem Sinne "erheblich" sind, kommt es danach auf die Umstände des Einzelfalles an, die im Wege einer sorgfältigen Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten in den Blick zu nehmen sind (BGH, Urteil vom 25. April 2019 ‒ 4 StR 478/18, NStZ 2020, 84, 85 mwN).

  • BGH, 16.06.2020 - 1 StR 502/19

    Verbreitung kinderpornographischer Schriften (Begriff der kinderpornographischen

    Hierbei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um solche, die den Rechtsfrieden empfindlich stören (vgl. BGH, Urteile vom 25. April 2019 - 4 StR 478/18 Rn. 12 ff.; vom 26. April 2017 - 5 StR 572/16 Rn. 13; vom 27. Juli 2017 - 3 StR 196/17 Rn. 8 und vom 18. Mai 1971 - 4 StR 100/71, BGHSt 24, 153, 154).

    Als erhebliche Straftaten kommen danach vornehmlich solche in Betracht, die in den Deliktskatalog von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c StGB fallen und die - wie Vorverurteilungen im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB - im konkreten Fall mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe zu ahnden wären, wobei allerdings dieser Gesichtspunkt allein zur Annahme der Erheblichkeit nicht ausreicht (vgl. BGH, Urteile vom 25. April 2019 - 4 StR 478/18 Rn. 12 und vom 27. Juli 2017 - 3 StR 196/17 Rn. 9; Beschluss vom 28. November 2002 - 5 StR 334/02 Rn. 8; MüKo-StGB/Ullenbruch/Drenkhahn/Morgenstern, 3. Aufl., § 66 Rn. 101).

    Ein weiteres gewichtiges Kriterium zur Bestimmung der Erheblichkeit ergibt sich aus der Betonung der schweren seelischen oder körperlichen Schädigung der Opfer in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB ("namentlich'), wobei aber auch damit keine abschließende Festlegung verbunden ist (vgl. BGH, Urteile vom 25. April 2019 - 4 StR 478/18 Rn. 12; vom 27. Juli 2017 - 3 StR 196/17 Rn. 10; vom 9. Oktober 2001 - 5 StR 360/01 Rn. 10 f. und vom 18. Mai 1971 - 4 StR 100/71 Rn. 16, BGHSt 24, 153, 154 f.).

    Zur Beurteilung, ob die von einem Angeklagten hangbedingt zu erwartenden Taten in diesem Sinne "erheblich' sind, kann danach kein genereller Maßstab angelegt werden (vgl. BGH, Urteile vom 25. April 2019 - 4 StR 478/18 Rn. 13 und vom 18. Februar 2010 - 3 StR 568/09 Rn. 6; MüKo-StGB/Ullenbruch/Drenkhahn/Morgenstern, 3. Aufl., § 66 Rn. 98, 103); erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles, bei der neben der Schwere der zu erwartenden Taten und den - auch nur potentiell bzw. typischerweise eintretenden - Folgen für die Opfer auch die Tathäufigkeit oder die Rückfallgeschwindigkeit ins Gewicht fallen können (vgl. BGH, Urteile vom 25. April 2019 - 4 StR 478/18 Rn. 12 mwN; vom 27. Juli 2017 - 3 StR 196/17 Rn. 11 und vom 29. November 2018 - 3 StR 300/18 Rn. 10).

    Für die Beurteilung der Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit sind dabei gegebenenfalls auch länger zurückliegende Taten und die Frequenz der Tatbegehung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteile vom 25. April 2019 - 4 StR 478/18 Rn. 13; vom 27. Juli 2017 - 3 StR 196/17 Rn. 11 und vom 18. Februar 2010 - 3 StR 568/09 Rn. 6).

  • LG Bamberg, 09.08.2019 - 64 KLs 1105 Js 2306/19

    Anordnung der Sicherungsverwahrung bei Sexualstraftaten

    Der Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB muss auf die Begehung "erheblicher Straftaten" gerichtet sein, namentlich solcher, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, was eine Prüfung und Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erfordert (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29. November 2018 - 3 StR 300/18 -, Rn. 10 m.w.N., juris = NStZ-RR 2019, 140-142; BGH, Urteil vom 25. April 2019 - 4 StR 478/18 -, Rn. 12 ff., juris; BGH, Urteil vom 26. April 2017 - 5 StR 572/16 -, Rn. 13 f.; juris = StraFo 2017, 246).
  • BGH, 12.01.2021 - 4 StR 280/20

    BGHR; Maßregeln der Besserung und Sicherung im Jugendstrafrecht (vorbehaltene

    bb) Die zur Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB und § 66a Abs. 1 Nr. 1 StGB in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal "schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt' entwickelte Rechtsprechung, wonach eine sowohl für Katalog- als auch für Nichtkatalogtaten verhängte einheitliche Jugendstrafe dieses Merkmal nur dann erfüllt, wenn zu erkennen ist, dass entweder schon allein für die Katalogtat als Einzeltat eine Jugendstrafe von drei Jahren oder eine solche jedenfalls nur für Katalogtaten verhängt worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2019 - 1 StR 470/19, NStZ-RR 2020, 74; Urteil vom 25. November 2005 - 2 StR 272/05, BGHSt 50, 284, 293 f.; siehe dazu auch BGH, Urteil vom 25. April 2019 - 4 StR 478/18 Rn. 22 (in NStZ 2020, 84 nicht abgedruckt)), ist auf § 7 Abs. 2 Satz 1 JGG nicht übertragbar, weil sich die tatbestandlichen Voraussetzungen in beiden Vorschriften soweit unterscheiden, dass keine vergleichbare Regelungslage besteht.
  • BGH, 02.03.2023 - 4 StR 312/22

    Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (Weisung: hinreichend

    Dabei kann aber kein genereller Maßstab angelegt werden, sondern es bedarf stets der Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles, bei der neben der Schwere der zu erwartenden Taten und den - auch nur potentiell bzw. typischerweise eintretenden - Folgen für die Opfer auch die Tathäufigkeit oder die Rückfallgeschwindigkeit ins Gewicht fallen können (vgl. zum Ganzen nur BGH, Urteil vom 9. September 2021 - 3 StR 327/20; Urteil vom 25. April 2019 - 4 StR 478/18, NStZ 2020, 84 Rn. 13; jew. mwN).
  • BGH, 04.12.2019 - 1 StR 470/19

    Anordnung der Sicherungsverwahrung (Hang zu erheblichen Straftaten: erforderliche

    Eine Einheitsjugendstrafe unterfällt jedoch nur dann dem Tatbestandsmerkmal ?schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist?, wenn zu erkennen ist, dass wegen der Katalogtat eine Jugendstrafe von drei Jahren verhängt worden wäre, sofern sie als Einzeltat abgeurteilt worden wäre, oder wenn die Jugendstrafe nur Katalogtaten zum Gegenstand hat (BGH, Urteil vom 25. November 2005 - 2 StR 272/05 Rn. 30, BGHSt 50, 284, 293 f.; Beschluss vom 3. November 2015 - 4 StR 309/15; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 66 Rn. 35a; BeckOK StGB/Ziegler, 44. Ed., § 66 Rn. 24; SSW-StGB/Harrendorf, 4. Aufl., § 66 Rn. 42; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. April 2019 - 4 StR 478/18 Rn. 22 (zu § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB)).

    Feststellungen zu den Strafzumessungserwägungen der Vorverurteilung hat das Landgericht nicht getroffen (vgl. dazu BGH, Urteile vom 25. April 2019 - 4 StR 478/18 Rn. 22 und vom 24. November 2011 - 4 StR 331/11 Rn. 8).

  • BGH, 09.09.2021 - 3 StR 327/20

    Sicherungsverwahrung (Begriff des Hangs; eingeschliffener innerer Zustand;

    Zudem ist im Bereich der mittleren Kriminalität dem Tatgericht, das allein in der Lage ist, eine umfassende Würdigung aller Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Täters vorzunehmen, ein Beurteilungsspielraum eingeräumt; seine Entscheidung kann vom Revisionsgericht nur dann beanstandet werden, wenn das Tatgericht nicht alle für die Gesamtwürdigung bedeutsamen Umstände gewürdigt hat oder das Ergebnis seiner Würdigung den Rahmen des noch Vertretbaren sprengt (vgl. BGH, Urteile vom 25. April 2019 - 4 StR 478/18, NStZ 2020, 84 Rn. 13; vom 24. Mai 2018 - 4 StR 643/17, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 8 Rn. 18).
  • BGH, 26.05.2020 - 1 StR 538/19

    Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Gefährlichkeitsprognose:

    Die Ermessensausübung der Strafkammer erweist sich auch vor dem Hintergrund als rechtsfehlerfrei, dass der Angeklagte in der Vergangenheit bis auf den versuchten Totschlag im Jahr 2012 nicht wegen schwerer Straftaten verurteilt wurde, sondern nur wegen im Lichte des § 66 StGB eher geringfügiger Delikte mit Geld- oder kürzeren Freiheitsstrafen belegt wurde (vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit von zurückliegenden Taten und der Frequenz der Tatbegehung BGH, Urteile vom 25. April 2019 - 4 StR 478/18 Rn. 12; vom 27. Juli 2017 - 3 StR 196/17 Rn. 11; vom 18. Februar 2010 - 3 StR 568/09 Rn. 6 f. und vom 30. März 1999 - 5 StR 563/98 Rn. 10).
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