Weitere Entscheidung unten: BGH, 19.05.2020

Rechtsprechung
   BGH, 19.11.2020 - 4 StR 431/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,41678
BGH, 19.11.2020 - 4 StR 431/20 (https://dejure.org/2020,41678)
BGH, Entscheidung vom 19.11.2020 - 4 StR 431/20 (https://dejure.org/2020,41678)
BGH, Entscheidung vom 19. November 2020 - 4 StR 431/20 (https://dejure.org/2020,41678)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 229 Abs. 1 StPO; § 10 Abs. 1 Satz 1 EGStPO
    Hemmung der Unterbrechungsfristen wegen Infektionsschutzmaßnahmen (Anwendbarkeit bei ärztlich angeratener Kontaktvermeidung eines Prozessbeteiligten zum Schutz von dessen Ehegatten vor einer Ansteckung durch das SARS-CoV-2-Virus)

  • Burhoff online

    Hemmung, Unterbrechung, Covid-19, Corona

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 1 S 1 StPOEG

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung der Revision des Angeklagten gegen das Urteil als unbegründet mit Anm. des Senats zur Unterbrechung der Hauptverhandlung

  • rewis.io

    Strafverfahren: Hemmung der Fristen für die Unterbrechung der Hauptverhandlung wegen coronabedingten Infektionsschutzmaßnahmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Hemmungsgrund des § 10 Abs. 1 EGStPO nicht zu eng zu verstehen

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Corona: Hemmung der Unterbrechungsfristen - § 10 EGStPO

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Gericht kann lange Corona-Pause machen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterbrechung der Hauptverhandlung - wegen der Corona-Pandemie

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 1025
  • NStZ 2021, 186
  • StV 2021, 225

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.08.1992 - 5 StR 234/92

    Verfahrensrüge der Überschreitung der Höchstdauer einer Unterbrechung der

    Auszug aus BGH, 19.11.2020 - 4 StR 431/20
    Der Feststellungsbeschluss hat nur insofern konstitutive Bedeutung, als er den Beginn und das Ende der Hemmung unanfechtbar feststellt (vgl. zu § 229 Abs. 3 StPO: BGH, Urteil vom 12. August 1992 - 5 StR 234/92, NStZ 1992, 550; Beschluss vom 18. Februar 2016 - 1 StR 590/15, NStZ-RR 2016, 178).
  • BGH, 20.04.2016 - 5 StR 71/16

    Beschränkung auf Willkürkontrolle bei der Feststellung der Hemmung von

    Auszug aus BGH, 19.11.2020 - 4 StR 431/20
    Aufgrund dieser Unanfechtbarkeit kommt mit Blick auf § 336 Satz 2 Alt. 1 StPO eine Richtigkeitsprüfung über den Willkürmaßstab hinaus nicht in Betracht; sie ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. zur Parallelvorschrift des § 229 Abs. 3 Satz 2 StPO: BGH, Beschluss vom 20. April 2016 - 5 StR 71/16).
  • BGH, 18.02.2016 - 1 StR 590/15

    Inbegriffsrüge (Anforderungen an die Revisionsbegründung); Höchstdauer der

    Auszug aus BGH, 19.11.2020 - 4 StR 431/20
    Der Feststellungsbeschluss hat nur insofern konstitutive Bedeutung, als er den Beginn und das Ende der Hemmung unanfechtbar feststellt (vgl. zu § 229 Abs. 3 StPO: BGH, Urteil vom 12. August 1992 - 5 StR 234/92, NStZ 1992, 550; Beschluss vom 18. Februar 2016 - 1 StR 590/15, NStZ-RR 2016, 178).
  • BGH, 11.03.2021 - 1 StR 458/20

    COVID-19-Pandemie: Hemmung der Unterbrechungsfrist für die Hauptverhandlung kraft

    Der Feststellungsbeschluss nach Satz 2 hat nur insofern konstitutive Bedeutung, als er den Beginn und das Ende der Hemmung unanfechtbar feststellt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2020 - 4 StR 431/20 mwN).
  • OLG Oldenburg, 23.06.2021 - 1 Ss 235/20

    Hemmung der Unterbrechungsfrist von Verfahren aufgrund COVID-bedingter

    Denn die Hemmung des § 10 Abs. 1 Satz 1 EGStPO tritt kraft Gesetzes ein (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2020 - 4 StR 431/20, NJW 2021, 1025; Beschluss vom 11.03.2021 - 1 StR 458/20, BeckRS 2021, 7948).
  • BGH, 22.06.2021 - 5 StR 121/21

    Unterbrechung der Hauptverhandlung; Verfahrensrüge aufgrund der Ablehnung eines

    Die Rüge einer Verletzung der Unterbrechungsfrist des § 229 Abs. 1 StPO ist unbegründet, weil sich das Vorgehen der Strafkammer jedenfalls nicht als willkürlich darstellt; eine Richtigkeitsprüfung über den Willkürmaßstab hinaus kommt aufgrund der Unanfechtbarkeit eines Feststellungsbeschlusses nach § 10 Abs. 1 Satz 2 EGStPO mit Blick auf § 336 Satz 2 StPO nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2020 - 4 StR 431/20, NStZ 2021, 186, 187).
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Rechtsprechung
   BGH, 19.05.2020 - 4 StR 610/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,14720
BGH, 19.05.2020 - 4 StR 610/19 (https://dejure.org/2020,14720)
BGH, Entscheidung vom 19.05.2020 - 4 StR 610/19 (https://dejure.org/2020,14720)
BGH, Entscheidung vom 19. Mai 2020 - 4 StR 610/19 (https://dejure.org/2020,14720)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 21 StGB

  • Wolters Kluwer

    Revision des Angeklagten gegen eine Verurteilung wegen sexuellen Übergriffs mit Gewalt u.a.

  • rewis.io

    Teilaufhebende Revisionsentscheidung: Bindungswirkung des teilweise aufgehobenen Urteils für den neuen Tatrichter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 177 Abs. 5 Nr. 1
    Revision des Angeklagten gegen eine Verurteilung wegen sexuellen Übergriffs mit Gewalt u.a.

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2021, 186
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 17.12.1971 - 2 StR 522/71

    Reichweite der Aufhebung eines Revisionsgerichtes - Neue und alte Feststellungen

    Auszug aus BGH, 19.05.2020 - 4 StR 610/19
    a) Wird in einer teilaufhebenden Revisionsentscheidung der Schuldspruch bestätigt, jedoch der Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, so ist der neue Tatrichter nur an den Schuldspruch selbst und diejenigen Feststellungen gebunden, die ausschließlich oder ? als sogenannte doppelrelevante Tatsachen ? auch den nunmehr rechtskräftigen Schuldspruch betreffen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 24, 274, 275; 30, 340, 344; BGHR StPO § 353 II Teilrechtskraft 3, 4).
  • BGH, 16.02.2000 - 3 StR 24/00

    Urteilsbegründung; Teilrechtskraft eines Urteils

    Auszug aus BGH, 19.05.2020 - 4 StR 610/19
    Dazu gehört nicht nur die Strafzumessung im engeren Sinn, vielmehr hat der neue Tatrichter auch die Voraussetzungen und die Anwendbarkeit des § 21 StGB ? ohne jede Bindung an das insoweit nicht mehr existente erste Urteil ? zu prüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2000 - 3 StR 24/00; vom 4. November 2008 - 3 StR 336/08 und vom 12. Dezember 2012 - 2 StR 481/12).
  • BGH, 04.11.2008 - 3 StR 336/08

    Strafschärfende Berücksichtigung zulässigen Verteidigungsverhaltens (Rechtskraft

    Auszug aus BGH, 19.05.2020 - 4 StR 610/19
    Dazu gehört nicht nur die Strafzumessung im engeren Sinn, vielmehr hat der neue Tatrichter auch die Voraussetzungen und die Anwendbarkeit des § 21 StGB ? ohne jede Bindung an das insoweit nicht mehr existente erste Urteil ? zu prüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2000 - 3 StR 24/00; vom 4. November 2008 - 3 StR 336/08 und vom 12. Dezember 2012 - 2 StR 481/12).
  • BGH, 12.12.2012 - 2 StR 481/12

    Neuerhebung der Feststellungen nach Aufhebung und Zurückverweisung durch das

    Auszug aus BGH, 19.05.2020 - 4 StR 610/19
    Dazu gehört nicht nur die Strafzumessung im engeren Sinn, vielmehr hat der neue Tatrichter auch die Voraussetzungen und die Anwendbarkeit des § 21 StGB ? ohne jede Bindung an das insoweit nicht mehr existente erste Urteil ? zu prüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2000 - 3 StR 24/00; vom 4. November 2008 - 3 StR 336/08 und vom 12. Dezember 2012 - 2 StR 481/12).
  • BGH, 24.09.1987 - 4 StR 413/87

    Bestehenbleiben der Feststellungen über den Schuldspruch bei Aufhebung eines

    Auszug aus BGH, 19.05.2020 - 4 StR 610/19
    a) Wird in einer teilaufhebenden Revisionsentscheidung der Schuldspruch bestätigt, jedoch der Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, so ist der neue Tatrichter nur an den Schuldspruch selbst und diejenigen Feststellungen gebunden, die ausschließlich oder ? als sogenannte doppelrelevante Tatsachen ? auch den nunmehr rechtskräftigen Schuldspruch betreffen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 24, 274, 275; 30, 340, 344; BGHR StPO § 353 II Teilrechtskraft 3, 4).
  • BGH, 21.10.1987 - 2 StR 345/87

    Urteilsgründe - Schuldspruch - Rechtskraft - Doppelrelevante Tatsachen -

    Auszug aus BGH, 19.05.2020 - 4 StR 610/19
    a) Wird in einer teilaufhebenden Revisionsentscheidung der Schuldspruch bestätigt, jedoch der Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, so ist der neue Tatrichter nur an den Schuldspruch selbst und diejenigen Feststellungen gebunden, die ausschließlich oder ? als sogenannte doppelrelevante Tatsachen ? auch den nunmehr rechtskräftigen Schuldspruch betreffen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 24, 274, 275; 30, 340, 344; BGHR StPO § 353 II Teilrechtskraft 3, 4).
  • BGH, 14.01.1982 - 4 StR 642/81

    Rechtsmittel - Beschränkung - Rechtskräftiger Schuldspruch - Beschreibung des

    Auszug aus BGH, 19.05.2020 - 4 StR 610/19
    a) Wird in einer teilaufhebenden Revisionsentscheidung der Schuldspruch bestätigt, jedoch der Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, so ist der neue Tatrichter nur an den Schuldspruch selbst und diejenigen Feststellungen gebunden, die ausschließlich oder ? als sogenannte doppelrelevante Tatsachen ? auch den nunmehr rechtskräftigen Schuldspruch betreffen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 24, 274, 275; 30, 340, 344; BGHR StPO § 353 II Teilrechtskraft 3, 4).
  • BGH, 17.01.2023 - 4 StR 216/22

    Schwerer sexuelle Missbrauch von Kindern (sexuelle Handlungen vor einem Kind);

    Das neue Tatgericht hat aufgrund der Aufhebung des Strafausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen auch die Voraussetzungen und die Anwendbarkeit des § 21 StGB - ohne jede Bindung an das insoweit nicht mehr existente erste Urteil - zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2022 - 4 StR 383/22 Rn. 5; Beschluss vom 19. Mai 2020 - 4 StR 610/19 Rn. 6; jew. mwN).
  • BGH, 09.11.2022 - 4 StR 383/22

    Grenzen der Bindungswirkung bei teilaufhebender Revisionsentscheidung

    Dazu gehört nicht nur die Strafzumessung im engeren Sinn, vielmehr hat der neue Tatrichter auch die Voraussetzungen und die Anwendbarkeit des § 21 StGB ? ohne jede Bindung an das insoweit nicht mehr existente erste Urteil ? zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 4 StR 610/19 Rn. 6; Beschluss vom 12. Dezember 2012 - 2 StR 481/12 Rn. 3; Beschluss vom 4. November 2008 - 3 StR 336/08 Rn. 2; Beschluss vom 16. Februar 2000 - 3 StR 24/00 Rn. 4 f.).
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