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   BGH, 10.06.2020 - 3 StR 37/20   

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BGH, 10.06.2020 - 3 StR 37/20 (https://dejure.org/2020,18793)
BGH, Entscheidung vom 10.06.2020 - 3 StR 37/20 (https://dejure.org/2020,18793)
BGH, Entscheidung vom 10. Juni 2020 - 3 StR 37/20 (https://dejure.org/2020,18793)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 73c StGB, §§ 73, 73c StGB, § 33 Satz 1 BtMG, § 74 Abs. 2 StGB, § 74c Abs. 1 StGB, § 134 BGB, § 74c StGB, § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO, § 473 Abs. 3 StPO

  • Wolters Kluwer

    Revision des Angeklagten gegen eine Verurteilung wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.; Einziehung des Wertes von Tatobjekten gemäß § 74c Abs. 1 StGB

  • rewis.io

    Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten: Einziehung von Wertersatz beim Verbrauch gekaufter Betäubungsmittel; Erwerb von Eigentum bei Übergabe der Betäubungsmittel im Inland

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 33 S. 1; StGB § 74c Abs. 1
    Revision des Angeklagten gegen eine Verurteilung wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.; Einziehung des Wertes von Tatobjekten gemäß § 74c Abs. 1 StGB

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Einziehung von Betäubungsmitteln, die bereits konsumiert sind

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Marihuana aus Holland - und die Einziehung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2021, 557
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.06.2019 - 3 StR 194/19

    Einziehung von Wertersatz bei Erlösen aus dem Betäubungsmittelhandel (tatsächlich

    Auszug aus BGH, 10.06.2020 - 3 StR 37/20
    Eine solche setzt jedoch voraus, dass dem Täter der ursprünglich einziehungsbetroffene Gegenstand zur Zeit der Tat gehörte oder zustand (BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2019 - 3 StR 194/19, NStZ-RR 2019, 382, 383; vom 24. September 2019 - 5 StR 269/19, NStZ 2020, 24 Rn. 7).

    a) In den Fällen III.1 bis 24, 26 und 27 der Urteilsgründe, in denen die Übergabe der Betäubungsmittel im Inland stattfand, konnte der Angeklagte gemäß § 134 BGB kein Eigentum an diesen erwerben (Weber, BtMG, 5. Aufl., § 33 Rn. 392, 124; KPV BtMG/Volkmer, 9. Aufl., § 33 Rn. 80, 12; BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2019 - 3 StR 194/19, NStZ-RR 2019, 382, 383; vom 24. September 2019 - 5 StR 269/19, NStZ 2020, 24 Rn. 7).

  • BGH, 24.09.2019 - 5 StR 269/19

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

    Auszug aus BGH, 10.06.2020 - 3 StR 37/20
    Eine solche setzt jedoch voraus, dass dem Täter der ursprünglich einziehungsbetroffene Gegenstand zur Zeit der Tat gehörte oder zustand (BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2019 - 3 StR 194/19, NStZ-RR 2019, 382, 383; vom 24. September 2019 - 5 StR 269/19, NStZ 2020, 24 Rn. 7).

    a) In den Fällen III.1 bis 24, 26 und 27 der Urteilsgründe, in denen die Übergabe der Betäubungsmittel im Inland stattfand, konnte der Angeklagte gemäß § 134 BGB kein Eigentum an diesen erwerben (Weber, BtMG, 5. Aufl., § 33 Rn. 392, 124; KPV BtMG/Volkmer, 9. Aufl., § 33 Rn. 80, 12; BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2019 - 3 StR 194/19, NStZ-RR 2019, 382, 383; vom 24. September 2019 - 5 StR 269/19, NStZ 2020, 24 Rn. 7).

  • BGH, 13.01.2010 - 2 StR 519/09

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer

    Auszug aus BGH, 10.06.2020 - 3 StR 37/20
    Bei den vom Angeklagten "erlangten' Betäubungsmitteln handelt es sich nicht um Taterträge im Sinne der §§ 73, 73c StGB, sondern um Tatobjekte gemäß § 33 Satz 1 BtMG, § 74 Abs. 2 StGB (Weber, BtMG, 5. Aufl., § 33 Rn. 70, 326; KPV BtMG/Volkmer, 9. Aufl., § 33 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - 2 StR 519/09, NStZ-RR 2010, 141, 142).
  • BGH, 15.06.2022 - 3 StR 295/21

    Einziehung von Tatmitteln und Taterträgen bei Verurteilung wegen Mitgliedschaft

    Dementsprechend werden Betäubungsmittel im Hinblick auf die Straftatbestände der §§ 29 ff. BtMG grundsätzlich als Tatobjekte im Sinne des § 74 Abs. 2 StGB i.V.m. § 33 Satz 1 BtMG eingestuft, und zwar exklusiv auch dann, wenn sie vom Täter deliktisch erworben und damit "durch die Tat erlangt" worden sind, also begrifflich eine Einordnung als Taterträge in Betracht käme (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. November 2021 - 3 StR 324/21, juris Rn. 7; vom 19. Mai 2021 - 4 StR 8/21, juris Rn. 6; vom 10. Juni 2020 - 3 StR 37/20, NStZ 2021, 557 Rn. 4).
  • BGH, 09.12.2020 - 5 StR 185/20

    Einziehung bei Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

    Bei den vom Angeklagten erworbenen Betäubungsmitteln handelt es sich nicht um Taterträge im Sinne dieser Vorschriften, sondern um Tatobjekte, die gemäß § 33 Satz 1 BtMG, § 74 Abs. 2 StGB einzuziehen sind (BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2020 - 3 StR 37/20, wistra 2020, 467; vom 25. November 2020 - 5 StR 435/20, jeweils mwN).

    Für im Inland erworbene Betäubungsmittel ist das nicht der Fall, da dem Eigentumserwerb § 134 BGB entgegensteht (BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2020 - 3 StR 37/20, aaO; vom 24. September 2019 - 5 StR 269/19, NStZ 2020, 24).

  • BGH, 03.05.2023 - 3 StR 81/23

    Geldwäsche (Einziehung des Wertes von Geldwäscheobjekten)

    Denn sie setzt voraus, dass der ursprünglich einziehungsbetroffene Gegenstand dem Täter zur Zeit der Tat gehörte oder zustand (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 3 StR 37/20, NStZ 2021, 557 Rn. 4 mwN; LK/Lohse, StGB, 13. Aufl., § 74c Rn. 5 mwN).
  • BGH, 12.10.2023 - 5 StR 269/23

    Einziehung des Wertes von Taterträgen; Entwendung und Überführung von Fahrzeugen

    Es ist mithin danach zwar vom zutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 23. Juli 2020 - 5 StR 149/20, wistra 2020, 467, 468 mwN).
  • BGH, 20.07.2022 - 3 StR 390/21

    Einziehung von im Rahmen unerlaubt betriebener Bankgeschäfte gewährten

    Dementsprechend werden etwa Betäubungsmittel im Hinblick auf die Straftatbestände der §§ 29 ff. BtMG grundsätzlich als Tatobjekte im Sinne des § 74 Abs. 2 StGB i.V.m. § 33 Satz 1 BtMG eingestuft, und zwar exklusiv auch dann, wenn sie vom Täter deliktisch erworben und damit "durch die Tat erlangt" worden sind, also begrifflich eine Einordnung als Taterträge in Betracht käme (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. November 2021 - 3 StR 324/21, juris Rn. 7; vom 19. Mai 2021 - 4 StR 8/21, juris Rn. 6; vom 10. Juni 2020 - 3 StR 37/20, NStZ 2021, 557 Rn. 4; vom 8. November 2001 - 4 StR 429/01, StV 2002, 260).
  • BGH, 07.02.2023 - 3 StR 459/22

    Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug; Einziehung des Werts von Taterträgen

    Im Falle der Werteinziehung muss dem Täter der ursprünglich einziehungsbetroffene Gegenstand zur Zeit der Tat gehört oder zugestanden haben (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 3 StR 37/20, NStZ 2021, 557 Rn. 4; LK/Lohse, StGB, 13. Aufl., § 74c Rn. 5 mwN).
  • BGH, 02.11.2021 - 3 StR 324/21

    Teilweise Aufhebung der Einziehungsentscheidung

    Da es sich bei dem Betäubungsmittel um ein Tatobjekt handelt und daran im Inland kein Eigentum erworben werden kann, ist eine Einziehungsmöglichkeit des Wertes des Haschischs weder nach §§ 73, 73c StGB noch nach §§ 74, 74c StGB eröffnet (s. im Einzelnen BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2020 - 3 StR 37/20, NStZ 2021, 557 Rn. 4 f. mwN; vom 19. Mai 2021 - 4 StR 8/21, juris Rn. 6 f.).
  • BGH, 30.08.2022 - 5 StR 201/22

    Korrektur der Einziehungsentscheidung

    In den Fällen 2.b)dd) und 2.b)hh) der Urteilsgründe erhielten die Angeklagten lediglich Tatobjekte im Sinne des § 33 S. 1 BtMG (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 3 StR 37/20, NStZ 2021, 557).
  • LG München I, 24.06.2020 - 9 JKLs 367 Js 224603/18

    Angeklagte, Asylantrag, Erkrankung, Hauptverhandlung, Anklageschrift,

    Der Einziehung von deren Wert steht entgegen, dass der Angeklagte gemäß § 134 BGB kein Eigentum an ihnen erwerben konnte (§ 74 Abs. 3 Satz 1 StGB; vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 10.06.2020 - 3 StR 37/20; und vom 10.10.2019 - 1 StR 413/19).
  • BGH, 13.06.2023 - 3 StR 152/23

    Einziehung des Wertes von Taterträgen

    Vor diesem Hintergrund ist nicht entscheidend, dass das erbeutete Heroin hinsichtlich des Sichverschaffens von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG) ein Tatobjekt darstellt, das zwar selbst nach § 33 BtMG, § 74 Abs. 2 StGB, dessen Wert indes nicht eingezogen werden könnte (s. dazu näher BGH, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 3 StR 37/20, NStZ 2021, 557 Rn. 4 f. mwN).
  • BGH, 19.05.2021 - 4 StR 8/21

    Einziehung des Wertes von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und

  • BGH, 25.05.2022 - 4 StR 114/22

    Fahren ohne Fahrerlaubnis (Führen eines Fahrzeuges: Feststellung); Handeltreiben

  • BGH, 22.04.2021 - 1 StR 112/21

    Einziehung (Einziehung von Erlösen aus dem Handel mit Betäubungsmitteln: keine

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