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   LG Berlin, 01.07.2021 - (525 KLs) 254 Js 592/20 (10/21), 525 KLs 10/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,19920
LG Berlin, 01.07.2021 - (525 KLs) 254 Js 592/20 (10/21), 525 KLs 10/21 (https://dejure.org/2021,19920)
LG Berlin, Entscheidung vom 01.07.2021 - (525 KLs) 254 Js 592/20 (10/21), 525 KLs 10/21 (https://dejure.org/2021,19920)
LG Berlin, Entscheidung vom 01. Juli 2021 - (525 KLs) 254 Js 592/20 (10/21), 525 KLs 10/21 (https://dejure.org/2021,19920)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    EncroChat, Beweisverwertungsverbot bejaht

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 59 Abs 3 IRG, § 91b IRG, § 92b IRG, § 92d IRG, § 100b StPO
    Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten: Verwertbarkeit von Zufallsfunden bei der Überwachung des Krypto-Messengers EncroChat durch französische Strafverfolgungsbehörden

  • strafrechtsiegen.de

    Überwachung Kommunikationsdienst EncroChat: Beweisverwertung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Beweisverwertungsverbot bei Encrochat

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    EncroChat-Daten: Ein Gericht sieht es anders

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Zum Beweisverwertungsverbot einer über EnroChat geführten Kommunikation

Besprechungen u.ä. (3)

  • HRR Strafrecht (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    EncroChat - einige ergänzende Gedanken (RA Gerhard Strate)

  • Burhoff online Blog (Entscheidungsbesprechung)

    EncroChat: Beweisverwertungsverbot bejaht

  • zfistw.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Gegenseitige Anerkennung als "Joker" bei transnationalen Ermittlungen? Einige Überlegungen zu dem Rechtsstreit Berliner Gerichte im Fall "EncroChat"

Sonstiges

  • tagesschau.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 18.02.2022)

    Encrochat-Kryptohandys: Durften die das?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2021, 696
  • StV 2021, 517
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (16)

  • OLG Hamburg, 29.01.2021 - 1 Ws 2/21

    Vorliegen eines Verwertungsverbots bei grenzüberschreitenden Sachverhalten

    Auszug aus LG Berlin, 01.07.2021 - 525 KLs 10/21
    Ergänzende Informationen ergeben sich aus den zum Themenkomplex "..." bisher ergangenen Beschlüssen deutscher Oberlandesgerichte (OLG Bremen v. 18. Dezember 2020 - 1 Ws 166/20 -, OLG Hamburg v. 29. Januar 2021 - 1 Ws 2/21 -, OLG Rostock v. 23. März 2021 - 20 Ws 70/21 - und OLG Schleswig v. 29. April 2021 - 2 Ws 47/21 -, jeweils in juris, sowie OLG Rostock v. 11. Mai 2021 - 20 Ws 121/21 - BeckRs 11981), aus der im Internet veröffentlichten Entscheidung des englischen High Court vom 26. Oktober 2020 - [2020] EWHC 2967 (Admin) - über den Antrag eines Beschuldigten auf gerichtliche Überprüfung der dortigen Europäischen Ermittlungsanordnung und aus der Entscheidung des englischen Court of Appeal vom 5. Mai 2021 - [2021] EWCA Crim 128 -, die die Beschwerde gegen eine Vorabentscheidung des Crown Court über die Zulassung der ...-Daten als Beweismittel im Strafverfahren zum Gegenstand hatte.

    Dabei kann offenbleiben, ob bei der Übermittlung der Daten an die deutschen Behörden die einschlägigen Rechtshilfevorschriften in jeder Hinsicht beachtet wurden und welche Folgen ggf. ein Verstoß hätte (vgl. dazu OLG Bremen v. 18. Dezember 2020 - 1 Ws 166/20 -, juris Rn. 29 ff.; OLG Hamburg v. 29. Januar 2021 - 1 Ws 2/21 -, juris Rn. 106 ff.).

    Nach den bislang bekannt gewordenen Informationen ist davon auszugehen, dass es ein solches Ersuchen des französischen Staats und eine Überprüfung durch die zuständige deutsche Stelle hier nicht gegeben hat (vgl. OLG Schleswig v. 29. April 2021 - 2 Ws 47/21 -, juris Rn. 25; OLG Hamburg v. 29. Januar 2021 - 1 Ws 2/21 -, juris Rn. 99, 104; OLG Bremen v. 18. Dezember 2020 - 1 Ws 166/20 -, juris Rn. 26).

    Auch handelte es sich nicht um eine Maßnahme gegen "das ...- System" oder "die Firma ..." (so OLG Hamburg v. 29. Januar 2021 - 1 Ws 2/21 -, juris Rn. 91; ähnlich OLG Schleswig v. 29. April 2021 - 2 Ws 47/21 -, juris Rn. 24f.), von der die mit dem System verbundenen Nutzer notwendigerweise mitbetroffen gewesen wären.

    Es mag sein - worauf das OLG Hamburg (Beschluss v. 29. Januar 2021 - 1 Ws 2/21 -, juris Rn. 93) maßgeblich abstellt -, dass es bereits bei der Kopie des Servers im Jahr 2018 den Verdacht gab, dass "jemand" eine schwere Straftat begangen hat.

    Soweit sich im Verlauf der Maßnahme Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass die Betreiber den ...-Dienst gezielt auf die Zielgruppe krimineller Nutzer zugeschnitten hatten und dass sie die Händler mit Tipps zum Schutz vor der Polizei unterstützten, um die Taten zu fördern (vgl. dazu OLG Hamburg v. 29. Januar 2021 - 1 Ws 2/21 -, juris Rn. 91; Antrag der französischen Staatsanwaltschaft vom 29. April 2020 S. 4), mag dies Zwangsmaßnahmen gegen die Betreiber rechtfertigen, ist aber ebenfalls ungeeignet, einen Verdacht gegen den individuellen Nutzer zu begründen.

    Bei den in den Beschlüssen genannten Ermittlungsverfahren aus den Jahren 2017/2018, in denen die Nutzung von ...-Handys festgestellt wurde, sowie den auf dem Server beschlagnahmten und entschlüsselten Memos mutmaßlicher Drogenverkäufer handelte es sich nicht um eine "Vielzahl" (so OLG Hamburg v. 29. Januar 2021 - 1 Ws 2/21 -, juris Rn. 91), sondern um eine geringe Zahl von Einzelfällen im untersten zweistelligen Bereich, die keinen Schluss auf sämtliche übrigen Nutzer rechtfertigte.

    Soweit die bisher zu den ...-Daten ergangenen Entscheidungen die Prüfung auf die Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards beschränken wollen (OLG Hamburg v. 29. Januar 2021 - 1 Ws 2/21 -, juris Rn. 77 ff., 81 f.; OLG Bremen v. 18. Dezember 2020 - 1 Ws 166/20 -, juris Rn. 35; ähnlich OLG Bremen v. 18. Dezember 2020 - 1 Ws 166/20 -, juris Rn. 20f.; zustimmend OLG Rostock v. 23. März 2021 - 20 Ws 70/21 -, juris Rn. 11), ist dem nicht zu folgen.

    Der das Rechtshilferecht ansonsten beherrschende Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen wird für den Bereich der Telekommunikationsüberwachung eingeschränkt; die Gestaltung der Maßnahme durch den französischen Staat nach dessen eigenem Willen lässt (entgegen OLG Hamburg v. 29. Januar 2021 - 1 Ws 2/21 -, juris Rn. 79) die grundrechtliche Verantwortlichkeit der deutschen öffentlichen Gewalt in diesem Fall gerade nicht entfallen.

    Die Maßnahme erwiese sich aber selbst dann als rechtswidrig, wenn man sie (wie etwa das OLG Hamburg v. 29. Januar 2021 - 1 Ws 2/21 -, juris Rn. 81) nur auf die Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards überprüfen wollte.

    Dieses Verhalten begründet keine Heilung des Rechtsfehlers und kommt ihr auch nicht "zumindest nahe" (so aber OLG Hamburg v. 29. Januar 2021 - 1 Ws 2/21 -, juris Rn. 105) oder gar "gleich" (OLG Schleswig v. 29. April 2021 - 2 Ws 47/21 -, juris Rn. 25; zust. OLG Rostock v. 11. Mai 2021 - 20 Ws 121/21 -, BeckRS 2021, 11981 Rn. 19 f.).

    Soweit also das OLG Hamburg (Beschluss v. 29. Januar 2021 - 1 Ws 2/21 -, juris Rn. 98) meint, die "hochwahrscheinlich begangenen" schweren Straftaten des dortigen Beschwerdeführers hätten "jedenfalls zielgerichtet erforscht" werden müssen, kann dies über die offensichtliche Missachtung rechtsstaatlicher Mindestanforderungen nicht hinweghelfen.

    Es handelt sich bei den auf dem Telefon des Angeschuldigten abgeschöpften Daten nicht um "Zufallsfunde" aus einem anderen Verfahren (a.A. OLG Hamburg v. 29. Januar 2021 - 1 Ws 2/21 -, juris Rn. 59; OLG Schleswig v. 29. April 2021 - 2 Ws 47/21 -, juris Rn. 30; OLG Rostock v. 11. Mai 2021 - 20 Ws 121/21 -, BeckRS 2021, 11981 Rn. 19 f.); deren Verwendung im hiesigen Strafverfahren wäre keine "Zweckumwidmung" (vgl. dazu Köhler aaO., § 479 Rn. 3).

    Der Schwerpunkt der Maßnahme lag hier nicht etwa (worauf OLG Hamburg v. 29. Januar 2021 - 1 Ws 2/21 -, juris Rn. 68 abstellt) auf der Umleitung von Datenströmen aus dem von dem Unternehmen ... betriebenen Server, sondern auf dem Zugriff auf die Endgeräte.

  • OLG Schleswig, 29.04.2021 - 2 Ws 47/21

    Beweisverwertungsverbot: Verwertbarkeit von Zufallsfunden bei der Auswertung der

    Auszug aus LG Berlin, 01.07.2021 - 525 KLs 10/21
    Ergänzende Informationen ergeben sich aus den zum Themenkomplex "..." bisher ergangenen Beschlüssen deutscher Oberlandesgerichte (OLG Bremen v. 18. Dezember 2020 - 1 Ws 166/20 -, OLG Hamburg v. 29. Januar 2021 - 1 Ws 2/21 -, OLG Rostock v. 23. März 2021 - 20 Ws 70/21 - und OLG Schleswig v. 29. April 2021 - 2 Ws 47/21 -, jeweils in juris, sowie OLG Rostock v. 11. Mai 2021 - 20 Ws 121/21 - BeckRs 11981), aus der im Internet veröffentlichten Entscheidung des englischen High Court vom 26. Oktober 2020 - [2020] EWHC 2967 (Admin) - über den Antrag eines Beschuldigten auf gerichtliche Überprüfung der dortigen Europäischen Ermittlungsanordnung und aus der Entscheidung des englischen Court of Appeal vom 5. Mai 2021 - [2021] EWCA Crim 128 -, die die Beschwerde gegen eine Vorabentscheidung des Crown Court über die Zulassung der ...-Daten als Beweismittel im Strafverfahren zum Gegenstand hatte.

    Nach den bislang bekannt gewordenen Informationen ist davon auszugehen, dass es ein solches Ersuchen des französischen Staats und eine Überprüfung durch die zuständige deutsche Stelle hier nicht gegeben hat (vgl. OLG Schleswig v. 29. April 2021 - 2 Ws 47/21 -, juris Rn. 25; OLG Hamburg v. 29. Januar 2021 - 1 Ws 2/21 -, juris Rn. 99, 104; OLG Bremen v. 18. Dezember 2020 - 1 Ws 166/20 -, juris Rn. 26).

    Insbesondere lässt sich dies nicht damit begründen, "Zielpersonen" der Maßnahme seien die Betreiber von ... gewesen (so aber OLG Schleswig v. 29. April 2021 - 2 Ws 47/21 -, juris Rn. 25).

    Die Unterrichtung nach Art. 31 RiLi-EEA hätte sich somit selbst dann, wenn die Nutzer nur Kontaktpersonen der Beschuldigten gewesen wären, nicht nur "angeboten" (so OLG Schleswig v. 29. April 2021 - 2 Ws 47/21 -, juris Rn. 25), sondern wäre zwingend erforderlich gewesen.

    Auch handelte es sich nicht um eine Maßnahme gegen "das ...- System" oder "die Firma ..." (so OLG Hamburg v. 29. Januar 2021 - 1 Ws 2/21 -, juris Rn. 91; ähnlich OLG Schleswig v. 29. April 2021 - 2 Ws 47/21 -, juris Rn. 24f.), von der die mit dem System verbundenen Nutzer notwendigerweise mitbetroffen gewesen wären.

    Kryptotechnologien sind danach kein "schwerer Angriff" auf die Rechtsordnung (OLG Schleswig v. 29. April 2021 - 2 Ws 47/21 -, juris Rn. 20), sondern dienen im Gegenteil deren Schutz; Nutzer verschlüsselter Kommunikation begeben sich nicht etwa "sehenden Auges in eine nicht schützenswerte Sphäre" (so OLG Rostock v. 11. Mai 2021 - 20 Ws 121/21 -, BeckRS 2021, 11981 Rn. 18) und setzen auch keinen "Rechtsschein für die Verwertbarkeit" (aaO Rn. 23), sondern müssen lediglich mit dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf diese Sphäre - ebenso wie auf andere schützenswerte Bereiche - in dem gesetzlich vorgesehenen Rahmen, d.h. unter den vom Gesetzgeber dafür im Einzelnen bestimmten Voraussetzungen rechnen.

    Dieses Verhalten begründet keine Heilung des Rechtsfehlers und kommt ihr auch nicht "zumindest nahe" (so aber OLG Hamburg v. 29. Januar 2021 - 1 Ws 2/21 -, juris Rn. 105) oder gar "gleich" (OLG Schleswig v. 29. April 2021 - 2 Ws 47/21 -, juris Rn. 25; zust. OLG Rostock v. 11. Mai 2021 - 20 Ws 121/21 -, BeckRS 2021, 11981 Rn. 19 f.).

    Der Verstoß gegen Art. 31 RiLi-EEA ist danach so gewichtig, dass er das staatliche Strafverfolgungsinteresse überwiegt (a.A. OLG Schleswig v. 29. April 2021 - 2 Ws 47/21 -, juris Rn. 38).

    Es handelt sich bei den auf dem Telefon des Angeschuldigten abgeschöpften Daten nicht um "Zufallsfunde" aus einem anderen Verfahren (a.A. OLG Hamburg v. 29. Januar 2021 - 1 Ws 2/21 -, juris Rn. 59; OLG Schleswig v. 29. April 2021 - 2 Ws 47/21 -, juris Rn. 30; OLG Rostock v. 11. Mai 2021 - 20 Ws 121/21 -, BeckRS 2021, 11981 Rn. 19 f.); deren Verwendung im hiesigen Strafverfahren wäre keine "Zweckumwidmung" (vgl. dazu Köhler aaO., § 479 Rn. 3).

  • OLG Bremen, 18.12.2020 - 1 Ws 166/20

    Verwendung eines Krypto-Handys deutet auf ein konspiratives Verhalten zur

    Auszug aus LG Berlin, 01.07.2021 - 525 KLs 10/21
    Ergänzende Informationen ergeben sich aus den zum Themenkomplex "..." bisher ergangenen Beschlüssen deutscher Oberlandesgerichte (OLG Bremen v. 18. Dezember 2020 - 1 Ws 166/20 -, OLG Hamburg v. 29. Januar 2021 - 1 Ws 2/21 -, OLG Rostock v. 23. März 2021 - 20 Ws 70/21 - und OLG Schleswig v. 29. April 2021 - 2 Ws 47/21 -, jeweils in juris, sowie OLG Rostock v. 11. Mai 2021 - 20 Ws 121/21 - BeckRs 11981), aus der im Internet veröffentlichten Entscheidung des englischen High Court vom 26. Oktober 2020 - [2020] EWHC 2967 (Admin) - über den Antrag eines Beschuldigten auf gerichtliche Überprüfung der dortigen Europäischen Ermittlungsanordnung und aus der Entscheidung des englischen Court of Appeal vom 5. Mai 2021 - [2021] EWCA Crim 128 -, die die Beschwerde gegen eine Vorabentscheidung des Crown Court über die Zulassung der ...-Daten als Beweismittel im Strafverfahren zum Gegenstand hatte.

    Dabei kann offenbleiben, ob bei der Übermittlung der Daten an die deutschen Behörden die einschlägigen Rechtshilfevorschriften in jeder Hinsicht beachtet wurden und welche Folgen ggf. ein Verstoß hätte (vgl. dazu OLG Bremen v. 18. Dezember 2020 - 1 Ws 166/20 -, juris Rn. 29 ff.; OLG Hamburg v. 29. Januar 2021 - 1 Ws 2/21 -, juris Rn. 106 ff.).

    Nach den bislang bekannt gewordenen Informationen ist davon auszugehen, dass es ein solches Ersuchen des französischen Staats und eine Überprüfung durch die zuständige deutsche Stelle hier nicht gegeben hat (vgl. OLG Schleswig v. 29. April 2021 - 2 Ws 47/21 -, juris Rn. 25; OLG Hamburg v. 29. Januar 2021 - 1 Ws 2/21 -, juris Rn. 99, 104; OLG Bremen v. 18. Dezember 2020 - 1 Ws 166/20 -, juris Rn. 26).

    Die bloße Verwendung eines Krypto-Handys - auch eines solchen mit weit überdurchschnittlich hohem Sicherheitsstandard - lässt nicht nur keinen Schluss auf ein seiner Art nach und in zeitlicher Hinsicht zumindest in groben Zügen umrissenes strafbares Verhalten zu; sie trägt für sich gesehen (entgegen OLG Rostock (Beschlüsse vom 23. März 2021 - 20 Ws 70/21 -, juris Rn. 11 und vom 11. Mai 2021 - 20 Ws 121/21 -, BeckRS 2021, 11981 Rn. 14) sowie OLG Bremen (Beschluss vom 18. Dezember 2020 - 1 Ws 166/20 -, juris Rn. 16) nicht einmal den allgemeinen Schluss auf irgendeine Straftat.

    Nach dem im Beschluss des OLG Bremen (Beschluss v. 18. Dezember 2020 - 1 Ws 166/20 -, juris Rn. 13) zitierten Vermerk des Bundeskriminalamts vom 2. Oktober 2020 sollen die Kunden per E-Mail an den Händler herangetreten sein, der sich dann mit ihnen anonym in Verbindung gesetzt und das Geschäft anonym gegen Barzahlung an öffentlichen Orten abgewickelt habe.

    Soweit die bisher zu den ...-Daten ergangenen Entscheidungen die Prüfung auf die Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards beschränken wollen (OLG Hamburg v. 29. Januar 2021 - 1 Ws 2/21 -, juris Rn. 77 ff., 81 f.; OLG Bremen v. 18. Dezember 2020 - 1 Ws 166/20 -, juris Rn. 35; ähnlich OLG Bremen v. 18. Dezember 2020 - 1 Ws 166/20 -, juris Rn. 20f.; zustimmend OLG Rostock v. 23. März 2021 - 20 Ws 70/21 -, juris Rn. 11), ist dem nicht zu folgen.

  • OLG Rostock, 11.05.2021 - 20 Ws 121/21

    Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit

    Auszug aus LG Berlin, 01.07.2021 - 525 KLs 10/21
    Ergänzende Informationen ergeben sich aus den zum Themenkomplex "..." bisher ergangenen Beschlüssen deutscher Oberlandesgerichte (OLG Bremen v. 18. Dezember 2020 - 1 Ws 166/20 -, OLG Hamburg v. 29. Januar 2021 - 1 Ws 2/21 -, OLG Rostock v. 23. März 2021 - 20 Ws 70/21 - und OLG Schleswig v. 29. April 2021 - 2 Ws 47/21 -, jeweils in juris, sowie OLG Rostock v. 11. Mai 2021 - 20 Ws 121/21 - BeckRs 11981), aus der im Internet veröffentlichten Entscheidung des englischen High Court vom 26. Oktober 2020 - [2020] EWHC 2967 (Admin) - über den Antrag eines Beschuldigten auf gerichtliche Überprüfung der dortigen Europäischen Ermittlungsanordnung und aus der Entscheidung des englischen Court of Appeal vom 5. Mai 2021 - [2021] EWCA Crim 128 -, die die Beschwerde gegen eine Vorabentscheidung des Crown Court über die Zulassung der ...-Daten als Beweismittel im Strafverfahren zum Gegenstand hatte.

    Die bloße Verwendung eines Krypto-Handys - auch eines solchen mit weit überdurchschnittlich hohem Sicherheitsstandard - lässt nicht nur keinen Schluss auf ein seiner Art nach und in zeitlicher Hinsicht zumindest in groben Zügen umrissenes strafbares Verhalten zu; sie trägt für sich gesehen (entgegen OLG Rostock (Beschlüsse vom 23. März 2021 - 20 Ws 70/21 -, juris Rn. 11 und vom 11. Mai 2021 - 20 Ws 121/21 -, BeckRS 2021, 11981 Rn. 14) sowie OLG Bremen (Beschluss vom 18. Dezember 2020 - 1 Ws 166/20 -, juris Rn. 16) nicht einmal den allgemeinen Schluss auf irgendeine Straftat.

    Kryptotechnologien sind danach kein "schwerer Angriff" auf die Rechtsordnung (OLG Schleswig v. 29. April 2021 - 2 Ws 47/21 -, juris Rn. 20), sondern dienen im Gegenteil deren Schutz; Nutzer verschlüsselter Kommunikation begeben sich nicht etwa "sehenden Auges in eine nicht schützenswerte Sphäre" (so OLG Rostock v. 11. Mai 2021 - 20 Ws 121/21 -, BeckRS 2021, 11981 Rn. 18) und setzen auch keinen "Rechtsschein für die Verwertbarkeit" (aaO Rn. 23), sondern müssen lediglich mit dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf diese Sphäre - ebenso wie auf andere schützenswerte Bereiche - in dem gesetzlich vorgesehenen Rahmen, d.h. unter den vom Gesetzgeber dafür im Einzelnen bestimmten Voraussetzungen rechnen.

    Dieses Verhalten begründet keine Heilung des Rechtsfehlers und kommt ihr auch nicht "zumindest nahe" (so aber OLG Hamburg v. 29. Januar 2021 - 1 Ws 2/21 -, juris Rn. 105) oder gar "gleich" (OLG Schleswig v. 29. April 2021 - 2 Ws 47/21 -, juris Rn. 25; zust. OLG Rostock v. 11. Mai 2021 - 20 Ws 121/21 -, BeckRS 2021, 11981 Rn. 19 f.).

    Es handelt sich bei den auf dem Telefon des Angeschuldigten abgeschöpften Daten nicht um "Zufallsfunde" aus einem anderen Verfahren (a.A. OLG Hamburg v. 29. Januar 2021 - 1 Ws 2/21 -, juris Rn. 59; OLG Schleswig v. 29. April 2021 - 2 Ws 47/21 -, juris Rn. 30; OLG Rostock v. 11. Mai 2021 - 20 Ws 121/21 -, BeckRS 2021, 11981 Rn. 19 f.); deren Verwendung im hiesigen Strafverfahren wäre keine "Zweckumwidmung" (vgl. dazu Köhler aaO., § 479 Rn. 3).

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

    Auszug aus LG Berlin, 01.07.2021 - 525 KLs 10/21
    Eine solche Maßnahme greift in besonders schwerwiegender Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Schutz der Vertraulichkeit und Integrität von informationstechnischen Systemen (im Folgenden: IT-Grundrecht) bzw. in das Telekommunikationsgeheimnis (Art. 10 GG) ein (vgl. grundlegend BVerfG v. 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07 und 595/07 -, juris Rn. 187ff.).

    Damit soll den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen werden, wonach bei einem heimlichen Zugriff auf personenbezogene Telekommunikationsdaten wegen der besonderen Schwere der damit verbundenen Eingriffe in Art. 10 GG bzw. in das Grundrecht auf IT-Sicherheit erhöhte Anforderungen sowohl an die Bedeutung der aufzuklärenden Straftat als auch an den Verdachtsgrad zu stellen sind (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 2 BvR 902/06 -, "E-Mail-Beschlagnahme", juris Rn. 75, 79 ; grundlegend zu der entsprechenden Frage im präventiven Bereich: BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07 -"Online- Durchsuchung", juris Rn. 250 f.).

    Vage Anhaltspunkte, bloße Vermutungen oder allgemeine Erfahrungssätze reichen nicht (BVerfG, Urteil vom 27.2.2008 - 1 BvR 370/07 -, juris Rn. 250 f.).

    Besonders hoch sind die Anforderungen bei der heimlichen Infiltration eines informationstechnischen Systems, durch die die Nutzung des Systems überwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden können (vgl. - zur Gefahrenabwehr - BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07 -"Online- Durchsuchung", juris Rn. 245 ff.).

    Das gilt umso mehr, wenn eine große Zahl von Personen von der Maßnahme betroffen sind, es um sich um personenbezogene Daten mit jedenfalls nicht von vornherein ausschließbarem Bezug zur privaten Lebensführung handelt und die Betroffenen dem Eingriff in einer Situation vermeintlicher besonderer Vertraulichkeit ausgesetzt sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 -, juris Rn. 138ff.; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 27.2.2008 - 1 BvR 370/07 -"Online-Durchsuchung", juris Rn. 231).

  • BGH, 21.11.2012 - 1 StR 310/12

    Verwertbarkeit mittels Rechtshilfe eines ausländischen Staates erlangter Beweise

    Auszug aus LG Berlin, 01.07.2021 - 525 KLs 10/21
    Bei Überwachungsmaßnahmen ausländischer Behörden, die im Rahmen dort geführter Ermittlungsverfahren nach den dort geltenden Vorschriften angeordnet wurden, begründet die nachträglich im Wege der Rechtshilfe ermöglichte Verwendung in einem deutschen Strafverfahren einen eigenständigen Eingriff (BGH v. 21. November 2012 - 1 StR 310/12 -, juris Rn. 45 m.w.N.).

    Der europarechtliche Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen und die völkerrechtlich gebotene Achtung der Souveränität des anderen Staates verbieten es, die Maßnahme umfassend am Maßstab des ausländischen Rechts zu überprüfen (BGH v. 21. November 2012 - 1 StR 310/12 -, juris Rn. 33 f.).

    Der Fall liegt hier insbesondere anders als in dem in diesem Zusammenhang häufig zitierten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. November 2012 - 1 StR 310/12 - (juris).

    31 RiLi-EEA und die dessen Umsetzung dienenden Regelungen im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) zielen unmittelbar auf den Schutz der Grundrechte der Betroffenen ab (vgl. zum individualschützenden Charakter als Voraussetzung für ein Verwertungsverbot BGH v. 21. November 2012 - 1 StR 310/12 -, juris Rn. 25).

  • BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04

    Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung

    Auszug aus LG Berlin, 01.07.2021 - 525 KLs 10/21
    Es wäre widersprüchlich, wenn die Telekommunikationsüberwachung im noch ungewissen Vorfeld einer Tat unter geringeren rechtsstaatlichen Anforderungen möglich wäre als dann, wenn der Täter schon konkret zur Rechtsgutverletzung angesetzt hat (BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 -, juris Rn. 114).

    Das gilt umso mehr, wenn eine große Zahl von Personen von der Maßnahme betroffen sind, es um sich um personenbezogene Daten mit jedenfalls nicht von vornherein ausschließbarem Bezug zur privaten Lebensführung handelt und die Betroffenen dem Eingriff in einer Situation vermeintlicher besonderer Vertraulichkeit ausgesetzt sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 -, juris Rn. 138ff.; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 27.2.2008 - 1 BvR 370/07 -"Online-Durchsuchung", juris Rn. 231).

    Selbst die Vermutung schwerster Taten wäre nicht geeignet, die fehlende Konkretisierung von Verdachtstatsachen zu kompensieren (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 -, juris Rn. 130).

  • OLG Rostock, 23.03.2021 - 20 Ws 70/21

    Dringender Tatverdacht wegen Verwendung von Krypto-Handy

    Auszug aus LG Berlin, 01.07.2021 - 525 KLs 10/21
    Ergänzende Informationen ergeben sich aus den zum Themenkomplex "..." bisher ergangenen Beschlüssen deutscher Oberlandesgerichte (OLG Bremen v. 18. Dezember 2020 - 1 Ws 166/20 -, OLG Hamburg v. 29. Januar 2021 - 1 Ws 2/21 -, OLG Rostock v. 23. März 2021 - 20 Ws 70/21 - und OLG Schleswig v. 29. April 2021 - 2 Ws 47/21 -, jeweils in juris, sowie OLG Rostock v. 11. Mai 2021 - 20 Ws 121/21 - BeckRs 11981), aus der im Internet veröffentlichten Entscheidung des englischen High Court vom 26. Oktober 2020 - [2020] EWHC 2967 (Admin) - über den Antrag eines Beschuldigten auf gerichtliche Überprüfung der dortigen Europäischen Ermittlungsanordnung und aus der Entscheidung des englischen Court of Appeal vom 5. Mai 2021 - [2021] EWCA Crim 128 -, die die Beschwerde gegen eine Vorabentscheidung des Crown Court über die Zulassung der ...-Daten als Beweismittel im Strafverfahren zum Gegenstand hatte.

    Die bloße Verwendung eines Krypto-Handys - auch eines solchen mit weit überdurchschnittlich hohem Sicherheitsstandard - lässt nicht nur keinen Schluss auf ein seiner Art nach und in zeitlicher Hinsicht zumindest in groben Zügen umrissenes strafbares Verhalten zu; sie trägt für sich gesehen (entgegen OLG Rostock (Beschlüsse vom 23. März 2021 - 20 Ws 70/21 -, juris Rn. 11 und vom 11. Mai 2021 - 20 Ws 121/21 -, BeckRS 2021, 11981 Rn. 14) sowie OLG Bremen (Beschluss vom 18. Dezember 2020 - 1 Ws 166/20 -, juris Rn. 16) nicht einmal den allgemeinen Schluss auf irgendeine Straftat.

    Soweit die bisher zu den ...-Daten ergangenen Entscheidungen die Prüfung auf die Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards beschränken wollen (OLG Hamburg v. 29. Januar 2021 - 1 Ws 2/21 -, juris Rn. 77 ff., 81 f.; OLG Bremen v. 18. Dezember 2020 - 1 Ws 166/20 -, juris Rn. 35; ähnlich OLG Bremen v. 18. Dezember 2020 - 1 Ws 166/20 -, juris Rn. 20f.; zustimmend OLG Rostock v. 23. März 2021 - 20 Ws 70/21 -, juris Rn. 11), ist dem nicht zu folgen.

  • BGH, 16.02.1995 - 4 StR 729/94

    Überprüfbarkeit der Entscheidung des Ermittlungsrichters oder Staatsanwalts zur

    Auszug aus LG Berlin, 01.07.2021 - 525 KLs 10/21
    Spätere Erkenntnisse, insbesondere solche aus der Überwachungsmaßnahme selbst, haben bei der Beurteilung des Tatverdachts außer Betracht zu bleiben; ob ein solcher begründet war, ist allein auf der Grundlage des Ermittlungsstandes zum Zeitpunkt der Anordnung zu beurteilen (BGH NStZ 1995, 510, 511).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht dann, wenn man dem mit der Anordnung befassten Gericht bei der Beurteilung des Tatverdachts einen Beurteilungsspielraum zugesteht und die Unverwertbarkeit nur dann annimmt, wenn die Entscheidung diesen Spielraum überschreitet (BGH v. 1.8.2002 - 3 StR 122/20 -, juris Rn. 10; NStZ 1995, 510, 511 m.abl. Anm. Bernsmann).

  • BGH, 01.08.2002 - 3 StR 122/02

    Begründung des ermittlungsrichterlichen Beschlusses, durch den die Überwachung

    Auszug aus LG Berlin, 01.07.2021 - 525 KLs 10/21
    Das erkennende Gericht ist gleichwohl nicht daran gehindert, mit Blick auf ein solches Verbot von Amts wegen von der Erhebung bzw. Verwertung der Beweise abzusehen; es ist sogar - nicht anders als die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren - grundsätzlich verpflichtet, diese Frage von Amts wegen zu prüfen (BGH, Beschluss v. 1. August 2002 - 3 StR 122/02 -, juris Rn. 12; enger - Recht des Tatrichters zur Prüfung von Amts wegen, aber regelmäßig keine Pflicht - BGH, Beschluss vom 7. März 2006 - 1 StR 316/05 -, juris Rn. 8).

    Im Fall der Telekommunikationsüberwachung sind ein Verwertungsverbot auslösende übergeordnete wichtige Gründe anzunehmen, wenn wesentliche sachliche Voraussetzungen für die Anordnung der Überwachungsmaßnahme fehlen (BGH, Beschlüsse vom 7. März 2006 - 1 StR 316/05 -, juris Rn. 7 m.w.N.; vom 1. August 2002 - 3 StR 122/02 -, juris Rn. 10).

  • BGH, 07.03.2006 - 1 StR 316/05

    Prüfung der Verwertbarkeit von Zufallserkenntnissen aus einer

  • BGH, 29.04.2020 - 3 StR 122/20

    Keine Einziehung im Sicherungsverfahren (selbständiges Einziehungsverfahren;

  • BVerfG, 09.11.2010 - 2 BvR 2101/09

    Unverletzlichkeit der Wohnung; Durchsuchungsbeschluss (Anfangsverdacht;

  • BGH, 03.05.2018 - 3 StR 390/17

    Verwertbarkeit von im Zusammenhang mit einer rechtfehlerhaften Durchsuchung

  • BVerfG, 23.01.2004 - 2 BvR 766/03

    Zu den Grundlagen eines Anfangsverdachts als Voraussetzung für einen

  • BVerfG, 16.06.2009 - 2 BvR 902/06

    Beschlagnahme von E-Mails

  • BGH, 02.03.2022 - 5 StR 457/21

    EncroChat-Daten zur Aufklärung schwerer Straftaten verwertbar

    Das von der Revision im Einklang mit großen Teilen des Schrifttums und vereinzelter Rechtsprechung (vgl. Derin/Singelnstein, NStZ 2021, 449; dies., StV 2022, 130; Erhard/Lödden, StraFo 2021, 366; Gebhard/Michalke, NJW 2022, 655; Nadeborn/Albrecht, NZWiSt 2021, 420; Sommer, StV Spezial 2021, 67; Stehr/Rakow, StRR 2021, Heft 4, 6; Strate, HRRS 2022, 15; Theune, NJ 2021, 444; Wahl, ZIS 2021, 452; LG Berlin, Beschluss vom 1. Juli 2021 - (525 KLs) 254 Js 592/20 (10/21), NStZ 2021, 696 m. abl.

    b) Die durch französische Behörden durchgeführte Beweismittelgewinnung verstieß auch nicht gegen wesentliche rechtsstaatliche Grundsätze im Sinne des nationalen oder europäischen ordre public (vgl. Art. 1 Abs. 4 RL EEA, § 91b IRG und § 73 IRG; zu den Kriterien umfassend Gleß/Wahl/Zimmermann in Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl., § 73 IRG Rn. 1 ff.; Ambos/Gronke in Ambos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, 2. Aufl., § 73 Rn. 1 ff.; Ronsfeld, Rechtshilfe, Anerkennung, Vertrauen - Die Europäische Ermittlungsanordnung, 2015, S. 169 ff. jeweils mwN; im Ergebnis einen Verstoß gegen den ordre public wie hier ablehnend HansOLG Hamburg, Beschluss vom 29. Januar 2021 - 1 Ws 2/21; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 2 Ws 197/21; OLG Köln, Beschluss vom 31. März 2021 - 2 Ws 118/21; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. November 2021 - 2 Ws 261/21; einen Verstoß annehmend Wahl, ZIS 2021, 452, 457; LG Berlin, Beschluss vom 1. Juli 2021 - (525 KLs) 254 Js 592/20 (10/21), NStZ 2021, 696).

    Entgegen der Auffassung der Revision und einiger Stimmen in der Literatur und der Rechtsprechung (vgl. insbesondere Sommer, StV Spezial 2021, 67; Theune, NJ 2021, 444; LG Berlin, Beschluss vom 1. Juli 2021 - (525 KLs) 254 Js 592/20 (10/21), NStZ 2021, 696) war Gegenstand der Ermittlungen aus Sicht der französischen Ermittlungsbehörden nicht ein ganz normales Geschäftsmodell (Angebot verschlüsselter Handys für jedermann), das sich lediglich einige Kriminelle zunutze gemacht haben, sondern ein von vornherein auf die Unterstützung krimineller Aktivitäten ausgerichtetes und im Verborgenen agierendes Netzwerk.

    Eine "verdachtslose" Überwachung von Kommunikation (vgl. zu deren Unzulässigkeit BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07 und 595/07, BVerfGE 120, 274) fand aufgrund der erheblichen, letztlich jeden Nutzer betreffenden konkreten Verdachtsmomente damit nicht statt (Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 29. April 2021 - 2 Ws 47/21; OLG Rostock, Beschluss vom 11. Mai 2021 - 20 Ws 121/21, NJ 2021, 372; KG, Beschluss vom 30. August 2021 - 2 Ws 79/21 und 93/21, NStZ-RR 2021, 353; vgl. zur Verhältnismäßigkeit des Umfangs der Maßnahme näher auch OLG Celle, Beschluss vom 12. August 2021 - 2 Ws 250/21, StraFo 2021, 466; aA LG Berlin, Beschluss vom 1. Juli 2021 - (525 KLs) 254 Js 592/20 (10/21), NStZ 2021, 696; Theune, NJ 2021, 444).

    (2) Unabhängig davon würde ein Beweisverwertungsverbot sogar bei Annahme eines insoweit auch individualschützenden Charakters der Benachrichtigungspflicht nach der gebotenen Abwägung ausscheiden (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts; HansOLG Bremen, Beschluss vom 18. Dezember 2020 - 1 Ws 166/20, NStZ-RR 2021, 158; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 29. Januar 2021 - 1 Ws 2/21 Rn. 103 ff.; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 29. April 2021 - 2 Ws 47/21; OLG Celle, Beschluss vom 12. August 2021 - 2 Ws 250/21, StraFo 2021, 466; KG, Beschluss vom 30. August 2021 - 2 Ws 79/21 und 93/21, NStZ-RR 2021, 353; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. November 2021 - 2 Ws 261/21; aA Erhard/Lödden, StraFo 2021, 366, 368; LG Berlin, Beschluss vom 1. Juli 2021 - (525 KLs) 254 Js 592/20 (10/21), NStZ 2021, 696).

    Sind danach Beweismittel verwertbar, tragen zusätzlich der Grundsatz der freien Beweiswürdigung aus § 261 StPO und der für das deutsche Strafverfahren geltende Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" den Vorgaben aus Absatz 7 Rechnung." Da es nicht um die Anordnung einer eigenen Ermittlungsmaßnahme geht, die erst noch von einem Mitgliedstaat im Ausland vollstreckt werden soll, sondern nur um den Transfer bereits vorliegender Beweismittel, hängt die Zulässigkeit einer Europäischen Ermittlungsanordnung deshalb in Fällen wie dem vorliegenden nicht davon ab, ob die zugrunde liegende Ermittlungsmaßnahme nach deutschem Recht (etwa §§ 100a, 100b StPO) rechtmäßig hätte ergehen können (vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. November 2012 - 1 StR 310/12, BGHSt 58, 32 53 Rn. 36; anders Roth, GSZ 2021, 238, 248, der allerdings die Voraussetzungen des § 100b StPO bejaht; die Rechtmäßigkeit der Maßnahme - wie der Generalbundesanwalt - entsprechend § 100b StPO (bzw. in Kombination mit § 100a StPO) annehmend: HansOLG Hamburg, Beschluss vom 29. Januar 2021 - 1 Ws 2/21 Rn. 93 ff.; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 29. April 2021 - 2 Ws 47/21; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. November 2021 - 2 Ws 261/21; anders Sommer, StV Spezial 2021, 67, 69; Strate, HRRS 2022, 15, 16; Derin/Singelnstein, NStZ 2021, 449, 451 f.; dies., StV 2022, 130, 131; LG Berlin, Beschluss vom 1. Juli 2021 - (525 KLs) 254 Js 592/20 (10/21), NStZ 2021, 696).

    Insoweit kommt es nicht auf die Rekonstruktion der Verdachtslage im Anordnungszeitpunkt, sondern auf die Informationslage im Verwendungszeitpunkt an (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1983 69 70 - 2 StR 837/82, BGHSt 32, 10, 15; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 29. Januar 2021 - 1 Ws 2/21; KG, Beschluss vom 30. August 2021 - 2 Ws 79/21 und 93/21, NStZ-RR 2021, 353; Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 479 Rn. 3; KKStPO/Bruns, 8. Aufl., § 100a Rn. 54; aA LG Berlin, Beschluss vom 1. Juli 2021 - (525 KLs) 254 Js 592/20 (10/21), NStZ 2021, 696).

  • OLG Brandenburg, 03.08.2021 - 2 Ws 102/21

    EncroChat: Kein Beweisverwertungsverbot

    Der Senat teilt die hierzu in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung (OLG Bremen, Beschl. v. 18. Dezember 2020 - 1 Ws 166/20; OLG Hamburg, Beschl. v. 29. Januar 2021 - 1 WS 2/21 - 7 OBL 3/21; OLG Schleswig, Beschl. v. 29. April 2021 - 2 Ws 47/21; OLG Rostock, Beschl. v. 23. März 2021 - 20 Ws 70/21; ebenso LG Flensburg, Beschl. v 11. Juni 2021 - V Qs 26/21, jeweils zitiert nach Juris) und folgt insoweit nicht der entgegenstehenden, soweit ersichtlich nicht rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts Berlin (Beschl. v. 1. Juli 2021 - [525 KLs] 254 Js 592/20 [10/21]; ein Verwertungsverbot ebenfalls bejahend Wahl ZIS 2021, 452ff.; Derin/Singelnstein NStZ 2021, 449ff.).
  • OLG Düsseldorf, 21.07.2021 - 2 Ws 96/21

    EncroChat: Daten aus verschlüsselten Geräten sind zulässige Beweismittel

    Entgegen den Ausführungen des Landgerichts Berlin im Beschluss vom 1. Juli 2021 (525 KLs 10/21) unterliegen die Erkenntnisse aus der Auswertung der vorgenannten Plattform keinem Beweisverwertungsverbot.
  • OLG Brandenburg, 16.12.2021 - 2 Ws 197/21

    Verwertbare Beweise bei Datengewinnung aus Krypto-Handys (EncroChat)

    Der Senat teilt die hierzu in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung (OLG Bremen, Beschl. v. 18. Dezember 2020 - 1 Ws 166/20; OLG Hamburg, Beschl. v. 29. Januar 2021 - 1 WS 2/21 - 7 OBL 3/21; OLG Schleswig, Beschl. v. 29. April 2021 - 2 Ws 47/21; OLG Rostock, Beschl. v. 23. März 2021 - 20 Ws 70/21; ebenso LG Flensburg, Beschl. v 11. Juni 2021 - V Qs 26/21, jeweils zitiert nach Juris) und folgt insoweit nicht der entgegenstehenden, soweit ersichtlich nicht rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts Berlin (Beschl. v. 1. Juli 2021 - [525 KLs] 254 Js 592/20 [10/21]; ein Verwertungsverbot ebenfalls bejahend Wahl ZIS 2021, 452ff.).
  • OLG Nürnberg, 16.11.2021 - Ws 1069/21

    Erfolglose weitere Haftbeschwerde bei Auslieferungshaft

    Ein Beweisverwertungsverbot, wie vom Verteidiger unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 01.07.2021 (525 KLs 254 Js 592/20 (10/21) - zitiert nach juris) vorgetragen, besteht nicht.
  • OLG Brandenburg, 26.07.2021 - 2 Ws 94/21

    Fortdauer der Untersuchungshaft; Kein Verwertungsverbot für Beweise von

    Der Senat teilt die hierzu in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung (OLG Bremen, Beschl. v. 18. Dezember 2020 - 1 Ws 166/20; OLG Hamburg, Beschl. v. 29. Januar 2021 - 1 WS 2/21 - 7 OBL 3/21; OLG Schleswig, Beschl. v. 29. April 2021 - 2 Ws 47/21; OLG Rostock, Beschl. v. 23. März 2021 - 20 Ws 70/21; ebenso LG Flensburg, Beschl. v 11. Juni 2021 - V Qs 26/21, jeweils zitiert nach Juris) und folgt insoweit nicht der entgegenstehenden, soweit ersichtlich nicht rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts Berlin (Beschl. v. 1. Juli 2021 - [525 KLs] 254 Js 592/20 [10/21]; ein Verwertungsverbot ebenfalls bejahend Wahl ZIS 2021, 452ff.).
  • OLG Brandenburg, 09.08.2021 - 2 Ws 113/21

    Fortdauer der Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr Kein Verwertungsverbot von

    Der Senat teilt die hierzu in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung (OLG Bremen, Beschl. v. 18. Dezember 2020 - 1 Ws 166/20; OLG Hamburg, Beschl. v. 29. Januar 2021 - 1 WS 2/21 - 7 OBL 3/21; OLG Schleswig, Beschl. v. 29. April 2021 - 2 Ws 47/21; OLG Rostock, Beschl. v. 23. März 2021 - 20 Ws 70/21; ebenso LG Flensburg, Beschl. v 11. Juni 2021 - V Qs 26/21, jeweils zitiert nach Juris) und folgt insoweit nicht der entgegenstehenden, soweit ersichtlich nicht rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts Berlin (Beschl. v. 1. Juli 2021 - [525 KLs] 254 Js 592/20 [10/21]; ein Verwertungsverbot ebenfalls bejahend Wahl ZIS 2021, 452ff.).
  • OLG Brandenburg, 04.08.2021 - 1 Ws 80/21

    Beweiserheblichkeit von EncroChat-Daten; Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund

    Der Senat teilt die hierzu in der obergerichtlichen Rechtsprechung, auch vom 2. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Beschluss vom 26. Juli 2021, 2 Ws 94/21; Beschluss vom 02. August 2021, 2 Ws (HeS) 102/21) vertretene Rechtsauffassung (vgl. Hierzu OLG Bremen, Beschluss vom 18. Dezember 2020, 1 Ws 166/20; OLG Hamburg, Beschluss vom 29. Januar 2021, 1 Ws 2/21; OLG Rostock, Beschluss vom 23. März 2021, 20 Ws 70/21; OLG Schleswig, Beschluss vom 29. April 2021, 2 Ws 47/21; ebenso LG Flensburg, Beschluss vom 11. Juni 2021, V Qs 26/21; zit. jeweils nach juris) und folgt insoweit nicht der entgegenstehenden, vereinzelt gebliebenen und nicht rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts B... (Beschluss vom 1. Juli 2021, (525 KLs) 254 Js 592/20 (10/21), zit. n. juris; ein Verwertungsverbot ebenfalls bejahend Wahl ZIS 2021, 452ff.; Derin/Singelnstein NStZ 2021, 449ff.).
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