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   BGH, 28.07.2021 - 1 StR 519/20   

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BGH, 28.07.2021 - 1 StR 519/20 (https://dejure.org/2021,23225)
BGH, Entscheidung vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20 (https://dejure.org/2021,23225)
BGH, Entscheidung vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20 (https://dejure.org/2021,23225)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • HRR Strafrecht

    § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO; § 36 Abs. 2 Nr. 2 EstG; § ... 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG [VZ 2007 - 2011]; § 27 Abs. 1 StGB § 73 StGB, § 73b StGB, § 30 Abs. 5 OWiG; § 73e StGB; Art. 316j Nr. 1 EStGB; § 421 BGB
    Besonders schwere Steuerhinterziehung (Strafbarkeit von beantragten Steuererstattungen auf Grundlage von Cum/Ex-Transaktionen; Beihilfe zur Steuerhinterziehung: Tateinheit bei Förderung mehrerer Steuerhinterziehungen durch eine Handlung); Einziehung (Dritteinziehung: ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 370 Abs 1 Nr 1 AO, § 370 Abs 3 S 2 Nr 1 AO, § 370 Abs 4 S 2 AO, § 20 Abs 1 Nr 1 S 4 EStG, § 36 Abs 2 Nr 2 EStG

  • IWW

    AO § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1; EStG § ... 36 Abs. 2 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 [VZ 2007 - 2011]; StGB § 73, § 73b, § 73e; EGStGB Art. 316j Nr. 1Vorschriften§ 44 Abs. 1 Satz 3 EStG, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG, § 45a EStG, § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG, § 11 Abs. 1 InvStG, § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 25 Abs. 2 StGB, § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO, § 73 Abs. 1 Alternative 2, Abs. 2 StGB, § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 73c Satz 1 StGB, § 73 Abs. 2 StGB, § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG, § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG, § 8b Abs. 1, 6 Satz 2 des KStG, § 45a Abs. 2, 3 EStG, § 36 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 und 3 EStG, § 36 Abs. 2 Nr. 2 Sätze 1 und 2 EStG, § 45a Abs. 1 EStG, § 45a Abs. 3 Satz 3 bzw. Satz 2 EStG, § 45a Abs. 3 Satz 1 EStG, § 45a Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 EStG, § 45a Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 EStG, § 45a Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 bzw. Satz 2 Halbsatz 2 EStG, § 6 Abs. 2 Nr. 2, § 11 Abs. 2 Sätze 1 und 2 InvStG, § 11 Abs. 2 Satz 1 InvStG, § 11 Abs. 2 InvStG, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG, § 11 Abs. 2 Satz 2 InvStG, § 44b Abs. 6 Satz 3 EStG, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 31 KStG, § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 39 AO, § 39 Abs. 1 AO, § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO, § 39 Abs. 2 Satz 1 AO, § 929 Satz 2 BGB, § 930 BGB, § 12 Abs. 1 Satz 1 AktG, § 123 AktG, § 370 Abs. 1 Alternative 2, Abs. 4 Satz 2 AO, § 36 Abs. 4 Satz 2 EStG, § 25 Abs. 1 Alternative 2 StGB, Art. 316h Satz 1 EGStGB, §§ 73 ff. StGB, § 73d Abs. 2 StGB, §§ 27, 52 StGB, § 27 StGB, § 36 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 EStG, § 52 Abs. 1 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 265 StPO, § 73c Satz 1, § 30 Abs. 5 OWiG, § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 73 Abs. 3 StGB, § 14 StGB, § 73d Abs. 1 StGB, § 73d Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 StGB, § 370 AO, § 73d Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 StGB, § 73e Abs. 2 StGB, § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB, §§ 232, 47 AO, § 228 Satz 2 AO, Art. 97 § 14 Abs. 5 EGAO, § 73e Abs. 1 Satz 2 StGB, Art. 47 des Jahressteuergesetzes 2020, Art. 316j EGStGB, § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO, § 2 Abs. 5 StGB, § 2 Abs. 1 StGB, Art. 316h Satz 2 EGStGB, Art. 316h EGStGB, § 73e Abs. 1 StGB, § 431 StPO, § 357 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung tatsächlich nicht einbehaltener Kapitalertragsteuer zur Steueranrechnung bzw. Steuererstattung gegenüber den Finanzbehörden auf der Grundlage von CumEx-Leerverkaufsgeschäften; Unrichtige zu einer positiven Bescheidung zu ungerechtfertigten Steuervorteilen ...

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com
  • rewis.io
  • bghst-wolterskluwer

    AO § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1; EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 [VZ 2007-2011]; StGB § 73, § 73b, § 73e; EGStGB Art. 316j Nr. 1
    Strafbarkeit von Cum-Ex-Leerverkaufsgeschäften

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Die Geltendmachung tatsächlich nicht einbehaltener Kapitalertragsteuer zur Steueranrechnung bzw. Steuererstattung gegenüber den Finanzbehörden auf der Grundlage von CumEx-Leerverkaufsgeschäften stellt eine unrichtige Angabe über steuerlich erhebliche Tatsachen im ...

  • rechtsportal.de

    Geltendmachung tatsächlich nicht einbehaltener Kapitalertragsteuer zur Steueranrechnung bzw. Steuererstattung gegenüber den Finanzbehörden auf der Grundlage von CumEx-Leerverkaufsgeschäften; Unrichtige zu einer positiven Bescheidung zu ungerechtfertigten Steuervorteilen ...

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Steuerhinterziehung durch Cum-Ex-Geschäfte

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Strafbarkeit der Geltendmachung tatsächlich nicht einbehaltener Kapitalertragsteuer zur Steueranrechnung bzw. Steuererstattung gegenüber den Finanzbehörden auf der Grundlage von Cum-Ex-Leerverkaufsgeschäften; zur Einziehung von Taterträgen trotz eingetretener ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof bestätigt Urteil im bundesweit ersten Cum-Ex-Strafverfahren

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Cum-Ex-Geschäfte erfüllen den Straftatbestand der Steuerhinterziehung

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    StGB: Die Cum-Ex-Deals - Das war/ist Steuerhinterziehung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Cum-Ex - und keine Zweifel an der Strafbarkeit

  • lto.de (Kurzinformation)

    Erstes BGH-Urteil in der Sache: Cum-Ex-Deals sind Steuerhinterziehung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Bundesgerichtshof bestätigt Urteil im bundesweit ersten Cum-Ex-Strafverfahren

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Steuerhinterziehung durch Cum-Ex-Geschäfte

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Steuerhinterziehung durch Cum-Ex-Geschäfte

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Cum-Ex-Urteil

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Klargestellt: Cum-Ex-Geschäfte sind kriminell

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bestätigt: Cum-Ex-Deals sind Steuerhinterziehung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Straftatbestand der Steuerhinterziehung durch Cum-Ex-Geschäfte erfüllt

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Cum-Ex-Geschäfte sind strafbar

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Urteil im bundesweit ersten Cum-Ex-Strafverfahren bestätigt

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 15.06.2021)

    Cum-Ex-Deals: Strafverfahren zu Aktiendeals erstmals vor dem BGH

  • sueddeutsche.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 15.06.2021)

    Cum-Ex-Affäre vor dem BGH

Besprechungen u.ä. (2)

  • HRR Strafrecht (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Unreflektierter Beitrag des Staates an "Cum-Ex"?

  • De-legibus-Blog (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Wenn der Populismus an die Tür der Justiz klopft

Sonstiges (5)

  • lto.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 03.08.2021)

    Zivilrechtliche Aufarbeitung des Cum-Ex-Skandals: Kommt jetzt die große Klagewelle?

  • youtube.com (Videobericht)

    BGH-Urteil CumEx-Steuerskandal (Auszüge aus der mündlichen Urteilsbegründung)

  • gauweiler-sauter.de PDF (Äußerung von Verfahrensbeteiligten - vor Ergehen der Entscheidung)

    Parlamentarischer Untersuchungsausschuss "Cum/Ex-Steuerskandal" (Thomas Fischer)

  • gauweiler-sauter.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten - vor Ergehen der Entscheidung)

    Cum/Ex-Geschäfte: Spurensuche und Spurenverwischung (Thomas Fischer)

  • gauweiler-sauter.de PDF (Äußerung von Verfahrensbeteiligten - vor Ergehen der Entscheidung)

    Parlamentarischer Untersuchungsausschuss "Cum/Ex-Steuerskandal" (Bernd Schünemann)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 66, 182
  • NJW 2022, 90
  • ZIP 2021, 2079
  • NStZ 2022, 176
  • StV 2021, 819 (Ls.)
  • WM 2021, 1892
  • DB 2021, 2490
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (46)

  • FG Hessen, 10.03.2017 - 4 K 977/14

    Anrechnung von Kapitalertragsteuer bei cum-/ex-Aktiengeschäften

    Auszug aus BGH, 28.07.2021 - 1 StR 519/20
    (1) "Erhoben" im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG ist die Kapitalertragsteuer, wenn sie vom (zivilrechtlichen) Schuldner der Kapitalerträge für Rechnung des (zivilrechtlichen) Gläubigers der Kapitalerträge einbehalten wurde (st. Rspr.; vgl. BFH, Urteil vom 23. April 1996 - VIII R 30/93 Rn. 14; FG Hessen, Urteil vom 10. März 2017 - 4 K 977/14 Rn. 99 f.; Blümich/Ettlich, EStG, Stand: Mai 2021, § 36 Rn. 113).

    (2) Dass die Anrechnung der Kapitalertragsteuer als Erhebungsform der Körperschaftsteuer vergleichbar einer Steuervorauszahlung die vorherige Erhebung der Steuer erfordert, ist nach der Systematik der Steueranrechnung evident und Grundvoraussetzung für die Anrechnung von Abzugsteuern (vgl. FG Hessen, Urteil vom 10. März 2017 - 4 K 977/14 Rn. 99 f. und Beschluss vom 6. April 2021 - 4 V 723/20 Rn. 83; vgl. auch BFH, Urteile vom 20. Oktober 2010 - I R 54/09 Rn. 26 und vom 23. April 1996 - VIII R 30/93 Rn. 14).

    Nach dem Wortlaut von § 36 Abs. 2 Nr. 2 Sätze 1 und 2 EStG ist die Erhebung der Kapitalertragsteuer Tatbestandsmerkmal des Anrechnungsanspruchs; damit stellt die Steuerbescheinigung eine zusätzliche Anrechnungsvoraussetzung dar, die neben die in § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG darüber hinaus normierten tritt (vgl. FG Hessen, Urteil vom 10. März 2017 - 4 K 977/14 Rn. 104 ff. mwN; OLG Köln, Urteil vom 11. Dezember 2014 ? I-7 U 23/14 Rn. 51; Blümich/Ettlich, EStG, Stand: Mai 2021, § 36 Rn. 153; Gosch in Kirchhof/Seer, EStG, 20. Aufl., § 36 Rn. 11, auch mwN zur gegenteiligen Auffassung).

    Die gegenteilige Ansicht, eine Anrechnung von Kapitalertragsteuer sei unabhängig von ihrer Erhebung allein aufgrund der Steuerbescheinigung möglich, ist abwegig (so auch FG Hessen, Urteil vom 10. März 2017 - 4 K 977/14 Rn. 98) und mit Wortlaut, Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck von § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG (in der für die VZ 2007-2011 geltenden Fassung) nicht vereinbar.

    Bei außerbörslichem (OTC-)Aktienhandel erwirbt der Aktienkäufer Eigentum regelmäßig erst im Zeitpunkt der Einbuchung der Aktien in seinem Depot (vgl. FG Hessen, Urteile vom 10. Februar 2016 - 4 K 1684/14 Rn. 68 ff. und vom 10. März 2017 - 4 K 977/14 Rn. 79 ff. sowie Beschluss vom 6. April 2021 - 4 V 723/20 Rn. 85 mwN).

    Die uneingeschränkte Einwirkungs- und Nutzungsmöglichkeit der ursprünglichen Aktieninhaber im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses hat zur Folge, dass diesen nach § 39 Abs. 1 AO die Aktien zuzurechnen waren (vgl. FG Hessen, Urteil vom 10. März 2017 - 4 K 977/14 Rn. 78 ff.).

  • BFH, 15.12.1999 - I R 29/97

    Keine Anwendung des § 42 AO beim sog. Dividendenstripping

    Auszug aus BGH, 28.07.2021 - 1 StR 519/20
    aaa) Das (zivilrechtliche) Eigentum an den in den Dividendengutschriften und Steuerbescheinigungen ausgewiesenen Aktienbeständen wurde der Einziehungsbeteiligten erst in den Tagen nach den Gewinnverteilungsbeschlüssen durch Umbuchung der Aktien in ihr Aktiendepot übertragen (zur Übertragung von girosammelverwahrten Aktien nach sachenrechtlichen Grundsätzen: BFH, Urteil vom 15. Dezember 1999 - I R 29/97 Rn. 40).

    (1) Beim Erwerb girosammelverwahrter Aktien im Börsenhandel kann das wirtschaftliche Eigentum bereits dann auf den Erwerber übergehen, wenn ihm nach den Börsenusancen und den üblichen Abläufen die mit den Anteilen verbundenen Gewinnansprüche nicht mehr entzogen werden können (BFH, Urteil vom 15. Dezember 1999 - I R 29/97 Rn. 40 und Beschluss vom 20. November 2007 - I R 85/05 Rn. 12 ff.).

    Hierzu genügt in der Regel der Abschluss entsprechender schuldrechtlicher Verträge und - in Erwartung der Eigentumsübertragung - die Einräumung eines Besitzmittlungsanspruchs nach § 929 Satz 2 BGB von der girosammelverwahrenden Stelle bzw. die Vereinbarung eines Besitzkonstituts nach § 930 BGB (BFH, Urteil vom 15. Dezember 1999 - I R 29/97 Rn. 40).

    Der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 15. Dezember 1999 (I R 29/97) lag - im Unterschied zu der verfahrensgegenständlichen Leerverkaufskonstellation - ein sogenannter Inhaberverkauf zugrunde, mithin ein Fall, in dem der Veräußerer zivilrechtlicher Eigentümer der Aktien war, die in seinem Depot verwahrt wurden.

    Den Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums durch den Erwerber hat der Bundesfinanzhof - unter Heranziehung der Grundsätze zur Zurechnungsbesteuerung nach § 39 AO - für den ihm vorliegenden besonderen Fall mit dem Umstand begründet, dass der Veräußerer dem Käufer einen Besitzmittlungsanspruch zu der girosammelverwahrten Stelle eingeräumt bzw. mit ihm ein Besitzkonstitut vereinbart hatte (vgl. BFH, Urteil vom 15. Dezember 1999 - I R 29/97 Rn. 40).

  • FG Hessen, 06.04.2021 - 4 V 723/20

    Aussetzung der Vollziehung einer geänderten Anrechnungsverfügung über

    Auszug aus BGH, 28.07.2021 - 1 StR 519/20
    (2) Dass die Anrechnung der Kapitalertragsteuer als Erhebungsform der Körperschaftsteuer vergleichbar einer Steuervorauszahlung die vorherige Erhebung der Steuer erfordert, ist nach der Systematik der Steueranrechnung evident und Grundvoraussetzung für die Anrechnung von Abzugsteuern (vgl. FG Hessen, Urteil vom 10. März 2017 - 4 K 977/14 Rn. 99 f. und Beschluss vom 6. April 2021 - 4 V 723/20 Rn. 83; vgl. auch BFH, Urteile vom 20. Oktober 2010 - I R 54/09 Rn. 26 und vom 23. April 1996 - VIII R 30/93 Rn. 14).

    Die von den Banken ausgestellte Kapitalertragsteuerbescheinigung schafft aber keinen von der tatsächlichen Entrichtung unabhängigen (fiktiven) Erstattungsanspruch (so zutreffend FG Hessen, Beschluss vom 6. April 2021 - 4 V 723/20 Rn. 89 "bietet (...) keinen Vollbeweis").

    Mit dieser Auszahlung war der Einbehalt von Kapitalertragsteuer gerade nicht verbunden (vgl. FG Hessen, Beschluss vom 6. April 2021 - 4 V 723/20 Rn. 91 mwN; vgl. auch Moes, JZ 2020, 529, 531).

    ccc) Ein zugunsten der Einziehungsbeteiligten wirkender Steuereinbehalt ergibt sich auch nicht daraus, dass die W. Bank an die Kreditinstitute der Leerverkäufer für die zu erwerbenden Aktien die Bruttokaufpreise zahlte, mithin diese - betragsmäßig - die Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlägen umfasst haben könnten, und sie im Gegenzug neben den Aktien wertmäßig lediglich Beträge in Höhe der Nettodividende gutgeschrieben erhielt (vgl. auch FG Hessen, Beschluss vom 6. April 2021 - 4 V 723/20 Rn. 91).

    Bei außerbörslichem (OTC-)Aktienhandel erwirbt der Aktienkäufer Eigentum regelmäßig erst im Zeitpunkt der Einbuchung der Aktien in seinem Depot (vgl. FG Hessen, Urteile vom 10. Februar 2016 - 4 K 1684/14 Rn. 68 ff. und vom 10. März 2017 - 4 K 977/14 Rn. 79 ff. sowie Beschluss vom 6. April 2021 - 4 V 723/20 Rn. 85 mwN).

  • BGH, 19.10.1999 - 5 StR 336/99

    Verfall gegen Drittbegünstigte (Abgrenzung von Vertretungsfällen,

    Auszug aus BGH, 28.07.2021 - 1 StR 519/20
    a) Die durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 14. April 2017 geschaffene Vorschrift soll die bereits bisher durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 73 Abs. 3 StGB aF entwickelten Fallgruppen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1999 - 5 StR 336/99, BGHSt 45, 235, 245) widerspiegeln (BT-Drucks. 18/9525, S. 66) und folglich inhaltlich nicht hinter den bereits formulierten Voraussetzungen für die Annahme eines Handelns "für einen anderen" zurückbleiben.

    Dies ist nicht nur der Fall, wenn der Täter als Organ, Vertreter oder Beauftragter im Sinne des § 14 StGB handelt ("im engeren Sinn"), sondern sogar auch dann, wenn der Täter oder Teilnehmer Teil der (betrieblichen) Organisation der juristischen Person war und sich ein Bereicherungszusammenhang aus dem Zurechnungsverhältnis ("im weiteren Sinn") ergibt, ohne dass es auf eine Unmittelbarkeit des Dritterwerbs durch die Tathandlung sowie auf die Bösgläubigkeit des Dritten ankommt (BGH, Urteile vom 19. Oktober 1999 - 5 StR 336/99, BGHSt 45, 235, 245 f. und vom 21. August 2002 - 1 StR 115/02 Rn. 25 ff.).

  • BGH, 21.08.2002 - 1 StR 115/02

    Abschöpfung des Taterlöses bei Embargoverstößen

    Auszug aus BGH, 28.07.2021 - 1 StR 519/20
    Entgegen der Rechtsauffassung der Revision schließt § 30 Abs. 5 OWiG die strafrechtlichen Einziehungsvorschriften bei juristischen Personen nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 - 1 StR 529/19 Rn. 15 mwN; Urteil vom 21. August 2002 - 1 StR 115/02 Rn. 22; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2005 - 2 BvR 1378/04 Rn. 21 und BT-Drucks. 18/9525, S. 66).

    Dies ist nicht nur der Fall, wenn der Täter als Organ, Vertreter oder Beauftragter im Sinne des § 14 StGB handelt ("im engeren Sinn"), sondern sogar auch dann, wenn der Täter oder Teilnehmer Teil der (betrieblichen) Organisation der juristischen Person war und sich ein Bereicherungszusammenhang aus dem Zurechnungsverhältnis ("im weiteren Sinn") ergibt, ohne dass es auf eine Unmittelbarkeit des Dritterwerbs durch die Tathandlung sowie auf die Bösgläubigkeit des Dritten ankommt (BGH, Urteile vom 19. Oktober 1999 - 5 StR 336/99, BGHSt 45, 235, 245 f. und vom 21. August 2002 - 1 StR 115/02 Rn. 25 ff.).

  • BFH, 23.04.1996 - VIII R 30/93

    Kapitalertragsteuer - Steuerschuldner

    Auszug aus BGH, 28.07.2021 - 1 StR 519/20
    (1) "Erhoben" im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG ist die Kapitalertragsteuer, wenn sie vom (zivilrechtlichen) Schuldner der Kapitalerträge für Rechnung des (zivilrechtlichen) Gläubigers der Kapitalerträge einbehalten wurde (st. Rspr.; vgl. BFH, Urteil vom 23. April 1996 - VIII R 30/93 Rn. 14; FG Hessen, Urteil vom 10. März 2017 - 4 K 977/14 Rn. 99 f.; Blümich/Ettlich, EStG, Stand: Mai 2021, § 36 Rn. 113).

    (2) Dass die Anrechnung der Kapitalertragsteuer als Erhebungsform der Körperschaftsteuer vergleichbar einer Steuervorauszahlung die vorherige Erhebung der Steuer erfordert, ist nach der Systematik der Steueranrechnung evident und Grundvoraussetzung für die Anrechnung von Abzugsteuern (vgl. FG Hessen, Urteil vom 10. März 2017 - 4 K 977/14 Rn. 99 f. und Beschluss vom 6. April 2021 - 4 V 723/20 Rn. 83; vgl. auch BFH, Urteile vom 20. Oktober 2010 - I R 54/09 Rn. 26 und vom 23. April 1996 - VIII R 30/93 Rn. 14).

  • BGH, 11.11.2020 - 1 StR 328/19

    Urkundenfälschung (Begriff der unechten Urkunde: Einverständnis des aus der

    Auszug aus BGH, 28.07.2021 - 1 StR 519/20
    Auf die Revisionen der beiden Angeklagten hat der Senat die Strafbarkeit der Haupttaten, namentlich die Abgabe der Körperschaftsteuererklärungen mitsamt der unrichtigen Bescheinigungen über den tatsächlich unterbliebenen Einbehalt der Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag auf die Dividendenkompensationszahlungen sowie mitsamt der beigefügten entgegen den Abreden ausgestellten und damit unrichtigen Berufsträgerbescheinigungen (ab 2009) vollumfänglich überprüft, auch mit Blick auf die zu Lasten der Einziehungsbeteiligten angeordnete Einziehung (vgl. § 357 Satz 1 StPO; vgl. dazu nur BGH, Urteile vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21 Rn. 62 und vom 11. November 2020 - 1 StR 328/19 Rn. 26).
  • BVerfG, 10.02.2021 - 2 BvL 8/19

    Rückwirkende strafrechtliche Vermögensabschöpfung verfassungsgemäß

    Auszug aus BGH, 28.07.2021 - 1 StR 519/20
    Die vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 10. Februar 2021 (vgl. Beschluss vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19 Rn. 104 ff., 130 ff., 148 ff.) entwickelten Grundsätze zur Rückwirkung im Hinblick auf Art. 316h Satz 1 EGStGB lassen sich auf die hier maßgebliche Übergangsregelung des Art. 316j EGStGB übertragen.
  • BGH, 23.03.1994 - 5 StR 91/94

    Abgrenzung von Betrug und Steuerhinterziehung (Vortäuschung der Existenz eines

    Auszug aus BGH, 28.07.2021 - 1 StR 519/20
    c) Infolge der unrichtigen Angaben erlangten hier sowohl die Einziehungsbeteiligte als auch die Investmentfonds in allen abgeurteilten Fällen die Anrechnung bzw. Erstattung eines tatsächlich nicht bestehenden Steuerguthabens und damit nicht gerechtfertigte Steuervorteile im Sinne von § 370 Abs. 1 Alternative 2, Abs. 4 Satz 2 AO (vgl. zur Auszahlung von nicht bestehenden Vorsteuerguthaben: BGH, Beschluss vom 23. März 1994 - 5 StR 91/94, BGHSt 40, 109, 111 f.).
  • BGH, 09.05.2017 - 1 StR 265/16

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Garantenstellung aus Ingerenz: Begrenzung

    Auszug aus BGH, 28.07.2021 - 1 StR 519/20
    Auf weitere etwaige Bedenken gar verfassungsrechtlicher Art gegen einen nach § 431 StPO nur eingeschränkten Prüfungsumfang (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2013 - 3 StR 167/13 Rn. 30 (insoweit in BGHSt 59, 34 nicht abgedruckt) und vom 12. Februar 2020 - 1 StR 518/19 Rn. 7 mwN sowie Urteil vom 9. Mai 2017 - 1 StR 265/16 Rn. 47) kommt es damit nach umfassender Prüfung nicht mehr an.
  • BGH, 02.06.2021 - 3 StR 21/21

    Begriff der kriminellen Vereinigung (übergeordnetes gemeinsames Interesse;

  • BGH, 07.06.2018 - 4 StR 63/18

    Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 11.800 Euro bei Auffinden von

  • BGH, 02.03.2021 - 4 StR 126/20

    Revision gegen Verurteilung wegen Computerbetrugesin Tateinheit mit Fälschung

  • BGH, 28.11.2019 - 3 StR 294/19

    Einziehung von Taterträgen bei Vermögenszuflüssen an eine drittbegünstigte

  • FG Hessen, 10.02.2016 - 4 K 1684/14

    Anrechnung von Kapitalertragssteuer bei außerbörslichem Erwerb von Aktien vor dem

  • BGH, 25.04.2019 - 1 StR 54/19

    Einziehung (Einziehung nach Verfahrenseinstellung nur noch im Wege des

  • BGH, 17.10.2013 - 3 StR 167/13

    Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (beschränkte

  • BGH, 04.09.2019 - 1 StR 579/18

    Handeln für den Betriebsinhaber (Beauftragtenstellung: erforderliche Übernahme

  • BFH, 20.11.2007 - I R 85/05

    Bestätigung der Rechtsprechung zum Dividendenstripping - Wirtschaftliches

  • BFH, 18.09.2018 - VII R 18/18

    Zur Zahlungsverjährung bei mehrfach geänderter Einkommensteuer-Festsetzung

  • BGH, 29.03.2018 - 4 StR 568/17

    Verfall des Wertersatzes (anwendbare Übergangsvorschriften im Falle des nicht

  • BGH, 14.10.2020 - 1 StR 142/20

    Strafzumessung (erforderliche strafmildernde Berücksichtigung fehlender

  • BFH, 25.07.2012 - I R 101/10

    Bergwerkseigentümer als wirtschaftlicher Eigentümer der Bodenschätze -

  • BFH, 16.04.2014 - I R 2/12

    Sog. cum/ex-Geschäfte: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit

  • BGH, 30.03.2021 - 3 StR 474/19

    Ausfuhr von Waffen nach Mexiko

  • BGH, 15.01.2020 - 1 StR 529/19

    Einziehung (erlangtes Etwas bei Umsatzsteuerhinterziehung; Einziehung gegen den

  • BVerfG, 03.05.2005 - 2 BvR 1378/04

    Dinglicher Arrest im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (Tatbegehung als Organ

  • BGH, 08.04.2021 - 1 StR 78/21

    Computersabotage (hier: Verbreitung von Ransomware; Begriff des Veränderns von

  • BFH, 29.10.2013 - VII R 68/11

    Berichtigung einer Anrechnungsverfügung nach Änderung der bei der Veranlagung

  • BGH, 20.09.2016 - 3 StR 302/16

    Betrug (konkurrenzrechtliche Beurteilung innerhalb einer Deliktsserie;

  • BGH, 24.10.2019 - 1 StR 173/19

    Einziehung (keine Einziehung bei Erlöschen des zu Grunde liegenden

  • BGH, 25.07.2019 - 1 StR 230/19

    Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Unterlassen (steuerliche Erklärungspflicht

  • BGH, 12.02.2020 - 1 StR 518/19

    Urteilsgründe (erforderliche Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten)

  • BGH, 23.01.2020 - 5 StR 518/19

    Keine Abschöpfung der durch die Tötung des Erblassers erlangten Vermögenswerte

  • BGH, 14.10.2020 - 1 StR 213/19

    Umsatzsteuerhinterziehung (Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat der

  • BGH, 31.07.2018 - 3 StR 620/17

    Amtsträgerbegriff (öffentlicher Personennahverkehr als Ausgabe der öffentlichen

  • BGH, 04.02.2021 - 4 StR 133/20

    Aussetzung der Freiheitsstrafe wegen Beihilfe zum Betrug zur Bewährung

  • BGH, 06.06.2007 - 5 StR 127/07

    Steuerhinterziehung durch Sachbearbeiter des Finanzamtes (Machen unrichtiger

  • BGH, 14.02.2007 - 5 StR 323/06

    Vorteilsgewährung; Vorteilsannahme; Bestechlichkeit (Unrechtsvereinbarung;

  • BGH, 16.05.2018 - 1 StR 633/17

    Einziehung von Taterträgen (Anwendbarkeit neuen Rechts: Entscheidung über die

  • BFH, 29.04.2008 - VIII R 28/07

    Steuerhinterziehung durch bewusste Nichterklärung von Einkünften aus

  • BFH, 08.09.2010 - I R 90/09

    Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf Fondserträge - Auslegung des § 7 Abs. 7

  • BGH, 11.01.2018 - 3 StR 378/17

    Mittelbare Falschbeurkundung; Falschbeurkundung im Amt (Reichweite der

  • BFH, 20.10.2010 - I R 54/09

    Gegenstand einer Untätigkeitsklage bei Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts

  • OLG Köln, 11.12.2014 - 7 U 23/14

    Amtspflichtverletzungen des Bundeszentralamts für Steuern im Zusammenhang mit der

  • BGH, 10.01.2017 - 5 StR 532/16

    Keine "Strafbarkeitslücke" bei Insiderhandel und Marktmanipulation

  • LG Bonn, 13.12.2022 - 62 KLs 2/20

    Cum-Ex-Prozess: Hanno Berger muss 8 Jahre ins Gefängnis

    Die Voraussetzungen eines der in § 39 AO normierten Tatbestände wurden durch die UUEE Bank jedoch frühestens nach den Hauptversammlungen der aktienführenden Unternehmen und damit nach den Gewinnverteilungsbeschlüssen erfüllt, da die schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfte jeweils mit Leerverkäufern abgeschlossen und die Aktienbuchungen jeweils erst nach den Hauptversammlungen vorgenommen wurden (hierzu BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 71 ff.).

    (1) Das zivilrechtliche Eigentum im Sinne des § 39 Abs. 1 AO ging hinsichtlich sämtlicher Aktiengattungen erst mit den tatsächlichen Aktienbuchungen im Depot der UUEE Bank und damit nach den Gewinnverteilungsbeschlüssen über (zu den Voraussetzungen des zivilrechtlichen Eigentumserwerbs bei girosammelverwahrten Aktien FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 74; FG Köln, Urteil vom 19.07.2019 - 2 K 2672/17, juris Rn. 242; ferner BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 73; BFH, Urteil vom 02.02.2022 - I R 22/20, juris Rn. 29).

    Die Aktien waren daher gemäß § 39 Abs. 1 AO im Zeitpunkt der Gewinnverteilungsbeschlüsse weiterhin den tatsächlichen Aktieninhabern zuzurechnen (vgl. BFH, Urteil vom 02.02.2022 - I R 22/20, juris Rn. 38, 43, auch FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 78 ff.; BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 78).

    Aufgrund des eindeutigen Exklusivitätsverhältnisses der § 39 Abs. 1 und Abs. 2 AO, wonach die Aktien nur entweder dem zivilrechtlichen oder dem sog. wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen sind, scheidet eine gleichzeitige Zurechnung der Aktien zugunsten des zivilrechtlichen Eigentümers und der UUEE Bank aus (vertiefend und in Auseinandersetzung mit der Gegenauffassung Anzinger, RdF 2012, 394, 400 ff.; Brandis, FS Gosch, 2016, S. 37, 44 f.; Bruns, DStR 2010, 2061, 2062 f.; ders., DStZ 2011, 676, 680; Florstedt, FR 2016, 641 ff., 651; ders., NZG 2017, 601, 603 ff.; ders. StuW 2018, 216, 221 f.; Fu, in: Gosch, AO/FGO, 161. Lieferung, § 39 Rn. 99; Haarmann, BB 2018, 1623, 1635; Nickel, Die steuerstrafrechtliche Bewertung von Cum/Ex-Geschäften, 2021, S. 168 f.; Pflaum, StBp 2015, 185, 189; Ratschow, in: Klein, AO, 16. Aufl., § 39 Rn. 52; Rau, DStR 2010, 1267, 1271; ders., FR 2014, 1012, 1018 f.; ders., DStR 2017, 1852, 1854 f.; Schön, RdF 2015, 115, 121; Spengel, FR 2017, 545, 547; ders./Eisgruber, DStR 2015, 785, 787 f.; Westermann, Zivilrechtliche Folgen steuerlicher Rechtsirrtümer bei Cum-/Ex-Geschäften, 2018, S. 67 f., 76; ders., DStR 2018, 1976, 1977; ferner BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 79; BFH, Urteil vom 02.02.2022 - I R 22/20, juris Rn. 38).

    Als solcher ist insbesondere auch nicht die Zahlung der Bruttokaufpreise an die Kreditinstitute der Leerverkäufer zu deuten (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 69).

    Rechtmäßig waren Steuererstattungen im Falle des § 11 Abs. 2 Satz 1 InvStG [VZ 2009] nach dessen eindeutigem Wortlaut indes nur, wenn zuvor von Kapitalerträgen des inländischen Investmentfonds Kapitalertragsteuern tatsächlich einbehalten und abgeführt worden waren (vgl. ferner BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 58).

    Der Warnfunktion für staatliche Vollstreckungsbehörden, die der Kennzeichnung im Tenor vornehmlich zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 142), bedarf es vorliegend nicht.

    Diese Vorschrift gelangt gemäß Art. 316j Nr. 1 EGStGB zur Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 128 ff.).

  • OLG Frankfurt, 02.03.2022 - 17 U 108/20

    Cum/ex-Aktiengeschäfte: Haftung der Depotbank des Verkäufers für

    In Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung gegen zwei Börsenhändler, die sich auch auf die streitgegenständlichen Transaktionen bezogen, (vgl. LG Bonn, Urteil vom 18. März 2020 - 62 KLs - 213 Js 41/19 - 1/19 -, Rn. 59 ff., juris; Revisionen verworfen, vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20 -, Rn. 7, juris) und den Generalbevollmächtigten der Klägerin zu 1) (vgl. LG Bonn Urteil vom 1. Juni 2021 - 62 KLs 213 Js 32/20 - 1/20, BeckRS 2021, 23346, Rn. 25, beck-online) wurde seitens des Landgerichts Bonn festgestellt, dass es sich bei den Transaktionen um Leerverkäufe gehandelt habe, die zu marktüblichen Preisen vereinbart worden seien und bei denen die Leerkäufer, für die diese Geschäfte - mit Ausnahme der Transaktionskosten - als solche wirtschaftlich neutral gewesen seien, im Rahmen der vom Leerverkäufer und Leerkäufer abgeschlossenen gegenläufigen Kurssicherungsgeschäften dadurch profitiert hätten, dass eine vom rechnerischen Marktpreis abweichende, für den Leerverkäufer dadurch im Vergleich zum rechnerischen Marktpreis ungünstigere Bepreisung des Kurssicherungsgeschäftes erfolgte und hierdurch ein Teil des Profites des Leerverkäufers (in Form der nicht abgeführten Kapitalertragsteuer) auf den Leerkäufer verschoben worden sei.

    Ferner wurde festgestellt, dass die von den Leerverkäufern eingeschalteten Depotbanken lediglich einen Betrag in Höhe der Nettodividende an die Leerkäufer ausgezahlt hätten, ohne ihrerseits Zugriff auf einen darüber hinausgehenden Betrag in Höhe der Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag zu nehmen (vgl. LG Bonn, Urteil vom 18. März 2020 - 62 KLs 1/19 -, Rn. 769, 1464, juris; BGH, Urteil vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20 -, Rn. 65, juris).

    Des Weiteren wurde in dem Urteil des Landgerichts Bonn vom 18.03.2020, 62 KLs 1/19, die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet, wobei auf die Klägerin zu 1) als Einziehungsbeteiligte ein Betrag von 176.574.602,00 ?, davon in Höhe von 166.574.603,00 ? als Gesamtschuldnerin, entfiel, in dem auch steuerlich verjährte Beträge enthalten waren (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20 -, Rn. 2, 12 ff., 41, 45, 119, 122 ff., juris).

    die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu 1) von Zahlungspflichten aufgrund der Anordnung der Einziehung in dem Strafverfahren gegen die Herren Vorname4 F und Vorname3 G vor dem Landgericht Bonn (Urteil vom 18. März 2000, Az. 62 KLs 1/19, BGH, Az. 1 StR 519/20) in Höhe von 53.927.835,57 ? freizustellen.

    Nach § 39 Abs. 1 AO ist dies der zivilrechtliche Eigentümer der Aktien sowie unter den Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO der sogenannte wirtschaftliche Eigentümer (BGH, Urteil vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20 -, Rn. 72, juris; BFH, Urteil vom 16. April 2014 - I R 2/12 -, BFHE 246, 15, Rn. 29).

    Das zivilrechtliche Eigentum an den weiterveräußerten Aktienbeständen wurde der Firma1 erst in den Tagen nach den Gewinnverteilungsbeschlüssen durch Umbuchung der Aktien in ihr Aktiendepot übertragen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20 -, Rn. 73, juris).

    Beim außerbörslichem (OTC-)Aktienhandel erwirbt der Aktienkäufer Eigentum regelmäßig erst im Zeitpunkt der Einbuchung der Aktien in seinem Depot, weil hier die Sicherungsmechanismen und Regularien von Börsengeschäften keine Anwendung finden (vgl. Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 10. Februar 2016 - 4 K 1684/14 -, Rn. 69 , juris; Beschluss vom 06. April 2021 - 4 V 723/20 -, Rn. 85 , juris; BGH, Urteil vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20 -, Rn. 76, juris), so dass der Abschluss von schuldrechtlichen Verträgen für den Erwerb wirtschaftlichen Eigentums nicht ausreicht.

    Danach handelte es sich bei den Eindeckungsgeschäften der Vertragspartner der Firma1 um Leerverkäufe, bei denen ihre Verkäufer die an sie zu veräußernden Aktien weder im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses noch am Tag der Gewinnverteilungsbeschlüsse in ihrem Bestand hatten und ihr dementsprechend keinen Anspruch gegenüber der ausschüttenden Gesellschaft einzuräumen vermochten, weshalb die Firma1 deshalb andere Marktteilnehmer vom Besitz- und Bezugsrecht der Aktien nicht ausschließen konnte (vgl. Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 10. März 2017 - 4 K 977/14 -, Rn. 80 , juris; BGH, Urteil vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20 -, Rn. 78, juris).

    Sie wird für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge "an der Quelle" erhoben und als Vorauszahlung auf seine Steuerschuld angerechnet (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20 -, Rn. 54, juris; Schmidt/Levedag, 40. Aufl. 2021, EStG § 43 Rn. 1; Brandis/Heuermann/Jachmann-Michel, 158. EL August 2021, EStG § 43 Rn. 1; Anzinger, WuB 2021, 101, 104).

    Die Dividendenbezugsberechtigung der tatsächlichen Aktieninhaber wurde von dem nur relativ wirkenden Lieferanspruch der Klägerin zu 2) in keinerlei Weise beeinträchtigt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20 -, Rn. 78, juris).

    Die Gewinne aus den streitgegenständlichen Cum/ex-Aktientransaktionen stammten zudem allein aus unberechtigten Steuererstattungen, indem Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag auf der Grundlage von unrichtigen Steuerbescheinigungen der Käufer-Depotbank und Berufsträgerbescheinigungen erstattet oder zumindest angerechnet wurde, ohne dass zuvor ein Steuerabzug erfolgt war, und wurden über die Kurssicherungsgeschäfte verteilt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20 -, Rn. 6 f., juris).

    Es ging bei den Geschäften allein darum, eine Steuerbescheinigung gemäß § 45a EStG 2007-2011 ausstellen zu können, um auf diesem Weg über die Anrechnung der Kapitalertragsteuer die körperschaftsteuerrechtliche Steuerlast zu mindern, weshalb die Aktien sogleich nach kurzer Zeit an den Stückegeber zurückverkauft wurden (s. auch BGH, Urteil vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20 -, Rn. 8, juris).

    Für Dividenden-Kompensationszahlungen kann die Kapitalertragsteuer immer nur dann angerechnet werden, wenn diese tatsächlich auch erhoben wurde, § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG 2007-2011 (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20 -, Rn. 50, juris; Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 06. April 2021 - 4 V 723/20 -, Rn. 83, 87, 121 f., juris), woran es hier offensichtlich fehlte.

    Soweit die Klägerinnen in diesem Zusammenhang darauf abstellen, die Beklagte habe - für die Firma1 - den Bruttokaufpreis erhalten, in dem letztlich der Steuerbetrag enthalten gewesen sei, übersehen sie, dass es sich bei der Kaufpreiszahlung um einen von der Dividenden-Kompensationszahlung vollständig getrennten Zahlungsvorgang handelt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20 -, Rn. 69, juris).

    Es handelt sich bei den Klägerinnen um professionelle Marktteilnehmer, für die es aufgrund ihrer Marktkenntnis erkennbar sein musste, dass die Gewinne nur aus der Nichtabführung der Kapitalertragsteuer in Verbindung mit der Geltendmachung der Kapitalertragsteuer resultieren konnten und die Geschäfte ohne diese - schon aufgrund anfallender Transaktionskosten - Verlustgeschäfte wären, weil bei diesen Durchgangserwerben die Gewinne schlicht nicht aus einer Wertsteigerung der Aktien resultieren konnten (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20 -, Rn. 86, juris; Hessisches q, Beschluss vom 06. April 2021 - 4 V 723/20 -, Rn. 122 , juris; LG Bonn Urteil vom 1. Juni 2021 - 62 KLs 213 Js 32/20 - 1/20, BeckRS 2021, 23346, Rn. 353 f., 396, beck-online).

    Nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten, der den Feststellungen in den Strafverfahren entspricht (vgl. LG Bonn, Urteil vom 18. März 2020 - 62 KLs 1/19, S. 201 ff., Rn. 779, juris; BGH, Urteil vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20 -, Rn. 86, juris; LG Bonn Urteil vom 1. Juni 2021 - 62 KLs 213 Js 32/20 - 1/20, BeckRS 2021, 23346, Rn. 424, beck-online) hat die Klägerin zu 2) zudem bereits im Jahr 2006 auf Verkäuferseite an derartigen Geschäften teilgenommen, als Dividenden-Kompensationszahlungen noch nicht mit der Kapitalertragsteuer belastet wurden, und nahm nach dem Inkrafttreten Jahressteuergesetzes 2007 sodann unter Änderung ihrer Strategie die Position als Leerkäufer ein.

    Die Klägerinnen können von der Beklagten auch nicht die mit Antrag zu IV. beanspruchte Freistellung von den Zahlungspflichten aufgrund der gemäß § 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 73c S.1, 73 Abs. 2 StGB erfolgten Einziehungsentscheidung im Urteil des Landgerichts Bonn vom 18.03.2020 (Az. 62 KLs 1/19 -, Rn. 1899, juris; BGH, Urteil vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20 -, Rn. 111, juris) verlangen.

    Die vom Landgericht Bonn angeordnete Einziehung bezieht sich schon nicht auf die originäre Forderung aus dem Steuerverhältnis i.S.v. § 44 AO, sondern auf den kausal aus einer Straftat nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO entstammenden Vermögenszufluss bei Tätern, Teilnehmern und Drittbegünstigten, auch wenn er aus der unberechtigten Steueranrechnung resultiert (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20 -, Rn. 119, juris; LG Bonn, Urteil vom 18. März 2020 - 62 KLs 1/19 -, Rn. 1912, juris).

    Insoweit verhilft der Verweis der Klägerinnen auf den unterbliebenen Quellensteuerabzug hier für sich nicht weiter, nachdem es bei der Dritteinziehung um die Berichtigung einer tatbedingten Vermögensmehrung und -verschiebung auf einen Dritten geht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20 -, Rn. 142, juris m.w.N.), zumal eine Steuerabführungspflicht, wie ausgeführt, vorliegend nicht bestanden hat.

  • BFH, 02.02.2022 - I R 22/20

    Sog. Cum/Ex-Geschäfte: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit

    Die für die Eigentumsübertragung erforderliche Übergabe wird bei der Übertragung von girosammelverwahrten Aktien somit durch eine Umbuchung durch die Wertpapiersammelbank ersetzt (Senatsurteil in BFHE 190, 446, BStBl II 2000, 527; BGH-Urteile in BGHZ 207, 23, Rz 16; vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2022, 90, Rz 73; Schön, RdF 2015, 115, 119; Bauer in Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, a.a.O., Rz 18.119 f.).

    Daraus folgt, dass eine Zurechnungsentscheidung für eines der beiden Rechtssubjekte eine zeitpunktbezogen abweichende Zurechnungsentscheidung zu dem anderen Rechtssubjekt ausschließt (s. z.B. BGH-Urteil in NJW 2022, 90, Rz 75 und 79 ["Grundannahme des § 39 AO"]), wie ebenfalls eine zeitpunktbezogen parallele Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums an verschiedene Rechtssubjekte.

    (8) Dieser Befund im konkreten Fall des Senatsurteils in BFHE 190, 446, BStBl II 2000, 527 --wobei es mit Blick u.a. auf die zitierten Rechtsgrundlagen (§§ 929, 930 BGB) naheliegt, dass der Senat von einem "Inhaberverkauf" ausgegangen war (so auch BGH-Urteil in NJW 2022, 90, Rz 81; s.a. z.B. Bruns, DStR 2010, 2061, 2062 f.; Spengel/Eisgruber, DStR 2015, 785, 789 f.; Brandis in Lüdicke/Mellinghoff/Rödder [Hrsg.], Nationale und internationale Unternehmensbesteuerung in der Rechtsordnung, Festschrift für Dietmar Gosch, 2016, S. 37, 44; Haarmann/Kermer, Die Unternehmensbesteuerung --Ubg-- 2020, 501, 504 f.)-- kann allerdings nicht für alle Formen gängigen Wertpapierhandels generalisiert werden (so aber --für börsennotierte Aktien unter Einbeziehung des Zuflusses sog. Ersatzdividenden-- z.B. Schmid, DStR 2021, 1203, 1207, m.w.N.), da für wirtschaftliches Eigentum nach der eindeutigen gesetzlichen Vorgabe die "Rechtsmacht" eines Wertpapier-Erwerbers vom Wertpapierinhaber (als Verkäufer) abgeleitet sein muss (Schön, RdF 2015, 115, 119; Florstedt, FR 2016, 641, 645 ff. ["Alternativitätsprinzip"]), was den konkreten Ausschluss der (wirtschaftlichen) Inhaberschaft des Verkäufers erfordert (z.B. in der Situation des sog. Inhaberverkaufs mit sog. Sperrvermerk; s. z.B. Hessisches FG, Urteil in EFG 2017, 656, Rz 79 und 95; Schön, RdF 2015, 115, 120; Brandis in Lüdicke/Mellinghoff/Rödder [Hrsg.], a.a.O., S. 37, 42 ff.).

    Dem ist die Rechtsprechung in unterschiedlichsten Fallsituationen gefolgt (z.B. FG Nürnberg, Urteil vom 07.06.2016 - 1 K 904/14, EFG 2017, 59; FG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2016 - 6 K 1544/11 K,AO, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2017, 1424; Hessisches FG, Urteil in EFG 2020, 1160; FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.11.2020 - 3 K 403/10, juris; FG München, Urteil vom 14.12.2020 - 7 K 899/19, EFG 2021, 723, Revision I R 3/21; LG Bonn, Urteile vom 18.03.2020 - 62 KLs - 213 Js 41/19 - 1/19, juris, Rz 1438 [in der Revisionsinstanz bestätigt durch BGH-Urteil in NJW 2022, 90, Rz 80], und vom 01.06.2021, a.a.O., Rz 765 f.).

    Vielmehr hatte er nach der Gesamtkonzeption der vereinbarten geschäftlichen Abläufe nur die Funktion, seine (aufgrund Abkommensrechts gestaltungsermöglichende) Rechtsform in den Geschäftsablauf einzubringen (unerheblich ist dabei, ob es sich --in der Begrifflichkeit aus BGH-Urteil in NJW 2022, 90, Rz 8 [und der Vorinstanz LG Bonn vom 18.03.2020, a.a.O., Rz 63] für die dortigen Sachumstände des kurzfristigen An- und Verkaufs rund um den Dividendenstichtag-- um "Kreislauf-Geschäfte" handelte).

    Dabei hat der Senat mit Urteil in BFH/NV 2012, 559 entschieden, dass die Erstattung nach dieser Regelung voraussetzt, dass es zeitlich vorgelagert zu einer Abführung der Steuerbeträge an das Finanzamt gekommen ist ("abgeführt" - s. entsprechend auch § 11 Abs. 2 Satz 1, 2 des Investmentsteuergesetzes [a.F.] und dazu BGH-Urteil in NJW 2022, 90, Rz 58 ff.).

    b) Ein Erstattungsanspruch bezogen auf eine "einbehaltene und abgeführte Steuer" kann nicht bereits damit begründet werden, dass mit dem Erstattungsantrag eine durch die Depotbank des Erwerbers (hier: R-Bank/Irland unter Einschaltung der R-Bank/Deutschland als Verwahrstelle und Erfüllungsgehilfin) ausgestellte Bank-Bescheinigung ("Credit Advice") vorgelegt wird, die neben der "Nettodividende" auch Kapitalertragsteuer-/Solidaritätszuschlags-Beträge ausweist (so im Ergebnis auch BGH-Urteil in NJW 2022, 90, Rz 52 ff.; s.a. BFH-Urteil vom 29.04.2008 - VIII R 28/07, BFHE 220, 332, BStBl II 2009, 842, Rz 41; Hessisches FG, Urteil in EFG 2017, 656, Rz 97 ff., und Beschluss in EFG 2021, 1400, Rz 89).

    Einer entsprechenden Bescheinigung kann damit zwar auf der Grundlage des § 45a Abs. 3 Satz 2 EStG eine "formelle Richtigkeit" zukommen (so Nickel, a.a.O., S. 148), sie begründet aber keinen Beweis für eine Abführung der Abzugsteuer für Rechnung des Empfängers der Kompensationszahlung (s. BGH-Urteil in NJW 2022, 90, Rz 67; Hessisches FG, Urteil in EFG 2017, 656, Rz 103 [bloße Auskunft über den Erhalt einer Nettodividende] und Rz 104 ff., bzw. Beschluss in EFG 2021, 1400, Rz 89 ff.; LG Bonn, Urteil vom 01.06.2021, a.a.O., Rz 737 f. und 777; Anzinger, RdF 2012, 394, 398; Bruns, Deutsche Steuer-Zeitung 2012, 333, 337; Schön, RdF 2015, 115, 118 und 125 f. und 127 ff.; Jachmann-Michel, jM 2020, 251, 252 und 254; jeweils m.w.N.).

    c) Eine "einbehaltene und abgeführte Steuer" wird auch nicht durch den Umstand der Auszahlung einer "Netto-Dividende" (rechnerisch ein Dividendenbetrag nach Abzug eines Betrages in Höhe einer gesetzlichen Abzugsteuer) --nach Zahlung eines "Bruttokaufpreises" (der nicht zugleich als Vorab-Zahlung einer Kapitalertragsteuer verstanden werden kann - s. BGH-Urteil in NJW 2022, 90, Rz 69)-- bewiesen.

  • LG Bonn, 09.02.2022 - 62 KLs 3/20

    Drittes Strafurteil zu Cum-Ex: Angeklagter muss wegen Steuerhinterziehung in Haft

    Die tatsächliche Abführung der Steuer an den Fiskus war damit ausdrückliche Voraussetzung für die Steuererstattung (BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 58).

    Rechtmäßig waren Steuererstattungen im Falle des § 11 Abs. 2 Satz 1 InvStG [VZ 2009] nach dessen eindeutigem Wortlaut indes nur, wenn zuvor von Kapitalerträgen des inländischen Investmentfonds Kapitalertragsteuern tatsächlich einbehalten und abgeführt worden waren (vgl. ferner BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 58).

    Die Voraussetzungen eines der in § 39 AO normierten Tatbestände wurden durch den BC German Equity Special Fund jedoch frühestens nach den Hauptversammlungen der aktienführenden Unternehmen und damit nach den Gewinnverteilungsbeschlüssen erfüllt, da die schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfte jeweils mit Leerverkäufern abgeschlossen und die Aktienbuchungen jeweils erst nach den Hauptversammlungen vorgenommen wurden (hierzu BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 71 ff.).

    aa) Das zivilrechtliche Eigentum im Sinne des § 39 Abs. 1 AO ging hinsichtlich sämtlicher Aktiengattungen erst mit den tatsächlichen Aktienbuchungen im Depot des BC German Equity Special Fund und damit nach den Gewinnverteilungsbeschlüssen über (zu den Voraussetzungen des zivilrechtlichen Eigentumserwerbs bei girosammelverwahrten Aktien FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 74; FG Köln, Urteil vom 19.07.2019 - 2 K 2672/17, juris Rn. 242; ferner BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 73; BFH, Urteil vom 02.02.2022 - I R 22/20, juris Rn. 29).

    Da keine einzige Rechtsposition der zivilrechtlichen Aktieninhaber existierte, die seitens des BC German Equity Special Fund hätte beeinträchtigt werden können, waren die Aktien den Aktieninhabern im Zeitpunkt der Gewinnverteilungsbeschlüsse nach dem Regeltatbestand des § 39 Abs. 1 AO weiterhin zuzurechnen (vgl. auch FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 78 ff.; BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 78).

    Eine gleichzeitige Zurechnung der Aktien zugunsten des BC German Equity Special Fund über § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO kommt aufgrund des eindeutigen Regel- Ausnahmeverhältnisses der § 39 Abs. 1 und Abs. 2 AO, wonach die Aktien nur entweder dem zivilrechtlichen oder dem sog. wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen sein können, nicht in Betracht (vertiefend und in Auseinandersetzung mit der Gegenauffassung Anzinger, RdF 2012, 394, 400 ff.; Brandis, FS Gosch, 2016, S. 37, 44 f.; Bruns, DStR 2010, 2061, 2062 f.; ders., DStZ 2011, 676, 680; Florstedt, FR 2016, 641 ff., 651; ders., NZG 2017, 601, 603 ff.; ders. StuW 2018, 216, 221 f.; Fu, in: Gosch, AO/FGO, 161. Lieferung, § 39 Rn. 99; Haarmann, BB 2018, 1623, 1635; Nickel, Die steuerstrafrechtliche Bewertung von Cum/Ex-Geschäften, 2021, S. 168 f.; Pflaum, StBp 2015, 185, 189; Ratschow, in: RA, AO, 15. Aufl., § 39 Rn. 52; Rau, DStR 2010, 1267, 1271; ders., FR 2014, 1012, 1018 f.; ders., DStR 2017, 1852, 1854 f.; Schön, RdF 2015, 115, 121; Spengel, FR 2017, 545, 547; ders./Eisgruber, DStR 2015, 785, 787 f.; Westermann, Zivilrechtliche Folgen steuerlicher Rechtsirrtümer bei Cum-/Ex-Geschäften, 2018, S. 67 f., 76; ders., DStR 2018, 1976, 1977; ferner BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 79; BFH, Urteil vom 02.02.2022 - I R 22/20, juris Rn. 38).

    Darauf, dass auf die dem BC German Equity Special Fund allein zuzurechnenden Dividendenkompensationszahlungen auch kein Steuereinbehalt stattgefunden hat und ein solcher insbesondere weder durch die Zahlung der Bruttokaufpreise noch durch die Vereinnahmung einer Dividendenkompensationszahlung in Höhe lediglich der Nettodividende bewirkt wird (BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 69; ferner so BFH, Urteil vom 02.02.2022 - I R 22/20, juris Rn. 66 ff.), kommt es insoweit nicht mehr an.

    Denn diese Steuereinbehalte und -abführungen beziehen sich ausschließlich auf die Dividenden und wirken dementsprechend allein für die tatsächlichen Bezieher der Dividenden (BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 66 ff.).

    Die Annahme, der Leerkäufer könne neben dem tatsächlichen Aktieninhaber die Voraussetzungen des § 39 AO erfüllen (so etwa YE/Matuszewski, BB 2011, 3097, 3101 f.; RA, BB 2015, 726, 731; Podewils, FR 2013, 481, 482), so dass ihm die Dividende im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sei, steht in unauflöslichem Widerspruch zu dem im Wortlaut des § 39 AO niedergelegten Exklusivitätsverhältnis, wonach ein Wirtschaftsgut in einem bestimmten Zeitpunkt immer nur entweder dem zivilrechtlichen oder dem wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen sein kann (BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 79).

    Bereits hieraus folgt, dass derjenige, der eine Dividendenkompensationszahlung bezieht, sich zur Begründung eines Erstattungsanspruchs nicht darauf berufen kann, dass auf die Dividenden Kapitalertragsteuern abgeführt worden sind (BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 67 f.).

    Abgesehen von dem Vorstehenden ist von der finanzgerichtlichen Rechtsprechung zu keinem Zeitpunkt die Auffassung vertreten worden, in den hier betroffenen CumEx-Konstellationen könnten entgegen der für die Anrechnung und Erstattung von Kapitalertragsteuern grundlegenden Systematik Steuern in höherem Umfang angerechnet bzw. erstattet werden, als sie zuvor tatsächlich einbehalten bzw. abgeführt wurden (BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 80).

  • LG Wiesbaden, 01.11.2022 - 6 KLs 1111 Js 27125/12

    Cum-Ex: Bewährungsstrafen wegen Steuerhinterziehung

    Ein Wirtschaftsgut kann dabei nur einem oder mehreren Steuersubjekten gemeinsam und nicht zugleich einem oder mehreren anderen zurechenbar sein (BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20 Rn. 75).

    Dass die Anrechnung der Kapitalertragsteuer als Erhebungsform der Körperschaftsteuer vergleichbar einer Steuervorauszahlung die vorherige Erhebung der Steuer erfordert, ist nach der Systematik der Steueranrechnung evident und Grundvoraussetzung für die Anrechnung von Abzugssteuern (vgl. FG Hessen, Urteil vom 10. März 2017 - 4 K 977/14 Rn. 99 f. und Beschluss vom 6. April 2021 - 4 V 723/20 Rn. 83; vgl. auch BFH, Urteile vom 20. Oktober 2010 - I R 54/09 Rn. 26 und vom 23. April 1996 - VIII R 30/93 Rn. 14, BGH, Urteil vom 28.07.2021, 1 StR 519/20).

    Nach dem Wortlaut von § 36 Abs. 2 Nr. 2 Sätze 1 und 2 EStG ist die Erhebung der Kapitalertragsteuer Tatbestandsmerkmal des Anrechnungsanspruchs; damit stellt die Steuerbescheinigung eine zusätzliche Anrechnungsvoraussetzung dar, die neben die in § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG darüber hinaus normierten tritt (vgl. FG Hessen, Urteil vom 10. März 2017 - 4 K 977/14 Rn. 104 ff. mwN; OLG Köln, Urteil vom 11. Dezember 2014 - I-7 U 23/14 Rn. 51; BGH, Urteil vom 28.07.2021, 1 StR 519/20; Blümich/Ettlich, EStG, Stand: Mai 2021, § 36 Rn. 153; Gosch in Kirchhof/Seer, EStG, 20. Aufl., § 36 Rn. 11, auch mwN zur gegenteiligen Auffassung).

    Die gegenteilige Ansicht, eine Anrechnung von Kapitalertragsteuer sei unabhängig von ihrer Erhebung allein aufgrund der Steuerbescheinigung möglich, ist abwegig (so auch FG Hessen, Urteil vom 10. März 2017 - 4 K 977/14 Rn. 98, BGH, Urteil vom 28.07.2021, 1 StR 519/20) und mit Wortlaut, Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck von § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG (in der für die VZ 2007-2011 geltenden Fassung) nicht vereinbar.

    Es obliegt vielmehr der Finanzbehörde im Veranlagungsverfahren, die Anrechnungsvoraussetzungen der bescheinigten Steuer zu prüfen (vgl. BFH, Urteil vom 29. April 2008 - VIII R 28/07 Rn. 41; vgl. auch Gosch in Kirchhof/Seer, EStG, 20. Aufl., § 36 Rn. 11 mwN; Westermann, Zivilrechtliche Folgen steuerlicher Rechtsirrtümer bei Cum-/Ex-Geschäften, S. 86); (vgl. zum Ganzen nochmals BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20 m. w. N.; ferner BGH, Beschluss vom 06.04.2022 - 1 StR 466/21, Beschluss vom 17.11.2022 - 1 StR 255/22).

    Diese Voraussetzungen lagen bei dem Angeklagten X - anders als etwa in der Entscheidung des BGH vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, Rn. 106 ff. - aber nicht vor.

  • BGH, 20.09.2023 - 1 StR 187/23

    Verurteilter Cum-ex-Drahtzieher Berger scheitert vor BGH

    Der Senat hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20, BGHSt 66, 182 nicht ausgeführt, dass bei Dividendenkompensationszahlungen eine Kapitalertragsteuererstattung schlechthin ausgeschlossen ist. Vielmehr waren derartige Zahlungen gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (in der für die VZ 2007-2011 geltenden Fassung) - ebenso wie Dividenden - der Erhebung von Körperschaftsteuer durch Steuerabzug in Form von Kapitalertragsteuern nebst Solidaritätszuschlag unterworfen, welche grundsätzlich zur Anrechnung gebracht werden konnten.

    Indes fehlte es in den hier wie in den der Grundsatzentscheidung zugrunde liegenden Fällen an der im Gesetz (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG i.V.m. § 31 KStG [in der für die VZ 2007-2011 geltenden Fassung] bzw. § 11 Abs. 2 Satz 1 InvStG [in der für die VZ 2009, 2010 geltenden Fassung]) vorausgesetzten Erhebung von Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag auf die Dividendenkompensationszahlungen, so dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Steueranrechnung nicht erfüllt waren (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20, BGHSt 66, 182 Rn. 62 ff.).

  • LG Bonn, 16.05.2023 - 29 KLs 5/22
    Erforderlich für die Steuererstattung gegenüber dem Investmentvermögen durch die Depotbank war nach § 11 Abs. 2 Satz 1 InvStG [VZ 2010], dass die Steuern zuvor auf Kapitalerträge des inländischen Investmentvermögens einbehalten und abgeführt worden waren (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 60).

    - Das zivilrechtliche Eigentum im Sinne des § 39 Abs. 1 AO ging hinsichtlich sämtlicher Aktiengattungen erst mit den tatsächlichen Aktienbuchungen im Depot des BU Fund und damit nach den Gewinnverteilungsbeschlüssen über (zu den Voraussetzungen des zivilrechtlichen Eigentumserwerbs bei girosammelverwahrten Aktien FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 74; FG Köln, Urteil vom 19.07.2019 - 2 K 2672/17, juris Rn. 242; ferner BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 73; BFH, Urteil vom 02.02.2022 - I R 22/20, juris Rn. 29).

    Daher waren die Aktien den Aktieninhabern im Zeitpunkt der Gewinnverteilungsbeschlüsse nach dem Regeltatbestand des § 39 Abs. 1 AO auch weiterhin zuzurechnen (vgl. BFH, Urteil vom 02.02.2022 - I R 22/20, juris Rn. 38, 43; BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 78).

    Aufgrund des eindeutigen Exklusivitätsverhältnisses zwischen § 39 Abs. 1 und Abs. 2 AO, wonach die Aktien nur entweder dem zivilrechtlichen oder dem sog. wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen sind, scheidet auch eine gleichzeitige Zurechnung der Aktien zugunsten des zivilrechtlichen Eigentümers und dem Fonds aus (vertiefend und in Auseinandersetzung mit den Gegenauffassungen vgl. LG Bonn, Urteil vom 18.03.2020 - 62 KLs 1/19 -, juris; Urteil vom 09.02.2022 - 62 KLs - 213 Js 131/20 - 3/20 -, juris, jeweils m. w. N.; ferner BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 79; BFH, Urteil vom 02.02.2022 - I R 22/20, juris Rn. 38).

    Insbesondere wurde ein solcher nicht durch die Zahlung der Bruttokaufpreise oder die Vereinnahmung einer Dividendenkompensationszahlung in Höhe lediglich der Nettodividende bewirkt (BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 69; ferner so BFH, Urteil vom 02.02.2022 - I R 22/20, juris Rn. 66 ff.).

    Es gab also weder einen Steuerabzug i.S. des § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG auf die Kompensationszahlung, noch kann die Zahlung der Bruttokaufpreise an die Kreditinstitute der Leerverkäufer als solche gedeutet werden (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 69).

    Denn diese Steuereinbehalte und -abführungen beziehen sich ausschließlich auf die Dividenden und wirken dementsprechend allein für die tatsächlichen Bezieher der Dividenden (BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 66 ff.).

  • BVerfG, 27.01.2023 - 2 BvR 1122/22

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung in einem

    Im Sommer 2021 verwarf der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die gegen das Urteil eingelegten Revisionen (BGH, Urteil des 1. Strafsenats vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20 -, BGHSt 66, 182 ff.).
  • OLG Frankfurt, 16.08.2021 - 3 Ws 406/21

    Einziehung von Taterträgen und diesbezüglicher Vermögensarrest

    Schließlich bestehen auch im Fall von Cum-Ex-Geschäften keine Besonderheiten, die es rechtfertigen würden, Gesamtschuldnerschaft der Mittäter zu verneinen (so offenbar auch BGH, Urteil vom 28. Juli 2021 1 StR 519/20, bislang noch nicht veröffentlicht).
  • BGH, 31.01.2024 - 4 StR 129/23
    Auf eine spätere Entreicherung des Erblassers nach § 73e Abs. 2 StGB kam es schon deshalb nicht an, weil ihm die Bösgläubigkeit des Täters, der als sein Beauftragter im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB handelte, zuzurechnen war (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20, BGHSt 66, 182 Rn. 125; Beschluss vom 7. Juni 2018 - 4 StR 639/17 Rn. 3; Sackreuther in Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, 1. Aufl., Vorbem. zu §§ 58 ff. LFGB Rn. 117, 120 mwN).
  • OLG Koblenz, 07.12.2023 - 1 Ws 22/23
  • OLG Hamburg, 26.06.2023 - 1 Ws 14/23
  • LG Frankfurt/Main, 29.09.2021 - 27 O 328/20

    Bad Bank der WestLB haftet für Steuerschulden aus Cum-Ex-Geschäften

  • OLG Frankfurt, 21.12.2022 - 4 U 282/21

    Freistellung von Steuerverbindlichkeiten aus Cum/Ex-Geschäften

  • BGH, 16.12.2021 - 1 StR 312/21

    Einziehung (Erlangen durch die Tat bei mittelbarem Erlangen über einen anderen

  • BGH, 12.01.2022 - 1 StR 436/21

    Umsatzsteuerhinterziehung (keine steuerbaren Umsätze durch den Handel mit

  • BGH, 22.08.2022 - 1 StR 187/22

    Einziehung (Einziehung von Zahlungen durch die Tat bereicherter Dritter an den

  • BGH, 12.07.2022 - 6 StR 196/22

    Einziehung des Wertes von Taterträgen; Ausschluss der Einziehung des Tatertrages

  • OLG Hamm, 22.06.2022 - 1 VAs 57/22

    Rechtsweg; Ermittlungsverfahren; Prozesshandlung; Willkür

  • LG Frankfurt/Main, 06.11.2023 - 12 KLs 7481 Js 221786/19
  • OLG Zweibrücken, 09.01.2023 - 1 OLG 2 Ss 37/22

    Kaution mangels finanzieller Gegenleistung für Mietnutzung kein Bestandteil für

  • BGH, 04.05.2022 - 1 StR 514/21

    Anrechnung einer in Österreich erlittenen Auslieferungshaft im Maßstab 1:1

  • OLG Hamm, 26.04.2022 - 1 VAs 120/21

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Rechtsweg; Pressearbeit der

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