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   BGH, 09.12.2021 - 4 StR 167/21   

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BGH, 09.12.2021 - 4 StR 167/21 (https://dejure.org/2021,52137)
BGH, Entscheidung vom 09.12.2021 - 4 StR 167/21 (https://dejure.org/2021,52137)
BGH, Entscheidung vom 09. Dezember 2021 - 4 StR 167/21 (https://dejure.org/2021,52137)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB; § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB; § 15 StGB
    Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (Absicht der Herbeiführung eines Unglücksfalls: Absicht der Verwirklichung einer herbeigeführten verkehrsspezifischen Gefahr, Beinaheunfall, konkrete Gefahr oder Schädigung, Dynamik des Straßenverkehrs; keine Verwirklichung ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Verkehrsrecht: Kleine Steine von der Brücke werfen - Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr - und die verkehrsspezifische Gefahr beim Herbeiführen eines Unglücksfalles

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bedinger Tötungsvorsatz - im Straßenverkehr

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Steinewerfer: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

Besprechungen u.ä. (3)

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Herabwerfen von Steinen von einer Brücke auf fahrende Kfz - nicht immer strafbar nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB?

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Kriminalpolitisch fragwürdige Abgrenzung: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr oder doch nur Sachbeschädigung

  • jurafuchs.de (Lern-App, Fallbesprechung in Fragen und Antworten)

    Kriminalpolitisch fragwürdige Abgrenzung: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr oder doch nur Sachbeschädigung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 409
  • NStZ 2022, 298
  • StV 2022, 444
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 04.12.2002 - 4 StR 103/02

    Rechtliche Verhinderung eines Richters am Unterschreiben des Urteils;

    Auszug aus BGH, 09.12.2021 - 4 StR 167/21
    Insoweit besteht kein Rechtssatz, dass ein Täter, der wie der Angeklagte vorgeht, zugleich grundsätzlich auch mit tödlichen Folgen für die betroffenen Verkehrsteilnehmer rechnet und diese um den Preis der Fortsetzung seines - ihm wie hier bekannten - gefährlichen Tuns innerlich billigt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2002 - 4 StR 103/02, juris Rn. 10 (insoweit in BGHSt 48, 119, 120 nicht abgedruckt)).

    Nach der Rechtsprechung gebietet der Schutzzweck des hier maßgeblichen Grundtatbestands des § 315b Abs. 1 StGB indes eine restriktive Auslegung der Norm, als unter einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben oder Sachen von bedeutendem Wert nur verkehrsspezifische Gefahren verstanden werden dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2002 - 4 StR 103/02, BGHSt 48, 119, 124).

    In diesem Fall ist eine verkehrsspezifische Gefahr aber nur zu bejahen, wenn der Fortbewegung des von dem Eingriff betroffenen Fahrzeugs in einer Weise entgegengewirkt wird, dass gerade infolge der Dynamik des Straßenverkehrs eine konkrete Gefahr für die Fahrzeuginsassen oder das Fahrzeug entsteht (grundlegend BGH, Urteil vom 4. Dezember 2002 - 4 StR 103/02, BGHSt 48, 119, 124; vgl. ferner BGH, Beschlüsse vom 14. September 2021 - 4 StR 21/21 Rn. 6; vom 12. Januar 2021 - 4 StR 326/20 Rn. 3; vom 30. August 2017 - 4 StR 349/17 Rn. 3; vom 16. Juli 2015 - 4 StR 117/15 Rn. 5 und vom 4. November 2008 - 4 StR 411/08 Rn. 5 f.).

    Die Dynamik des zu schädigenden Fahrzeugs wirkt sich im Fall einer ausschließlich beabsichtigten Beschädigung des Fahrzeugdachs gerade nicht auf den Schadenseintritt aus (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2002 - 4 StR 103/02, BGHSt 48, 119, 125; Beschluss vom 8. Juni 2021 - 4 StR 68/21 Rn. 7 ff.).

    Mit dem Eintritt des Sachschadens am Dach des Fahrzeugs verwirklichte sich deshalb keine verkehrstypische Gefahr (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2002 - 4 StR 103/02, BGHSt 48, 119, 125).

  • BGH, 01.03.2018 - 4 StR 399/17

    Ku'Damm-Raser-Fall: Mordurteil aufgehoben

    Auszug aus BGH, 09.12.2021 - 4 StR 167/21
    Die Beweiserwägungen, mit denen das Landgericht einen bedingten Tötungsvorsatz verneint hat, halten unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Urteile vom 1. März 2018 ? 4 StR 399/17, BGHSt 63, 88, 93; vom 5. Dezember 2017 ? 1 StR 416/17 Rn. 17 und vom 27. Juli 2017 ? 3 StR 172/17 Rn. 12) entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin einer rechtlichen Überprüfung stand.

    Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und er ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 18. Juni 2020 ? 4 StR 482/19 Rn. 22 und vom 1. März 2018 ? 4 StR 399/17, aaO).

    Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau stellt die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung einen wesentlichen Indikator sowohl für das kognitive als auch für das voluntative Vorsatzelement dar (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 18. Juni 2020 ? 4 StR 482/19 Rn. 23; vom 1. März 2018 ? 4 StR 399/17, aaO, S. 93 f. und vom 22. März 2012 ? 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186 f.).

  • BGH, 08.06.2021 - 4 StR 68/21

    Versuch (Tatentschluss); gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr

    Auszug aus BGH, 09.12.2021 - 4 StR 167/21
    Die Dynamik des zu schädigenden Fahrzeugs wirkt sich im Fall einer ausschließlich beabsichtigten Beschädigung des Fahrzeugdachs gerade nicht auf den Schadenseintritt aus (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2002 - 4 StR 103/02, BGHSt 48, 119, 125; Beschluss vom 8. Juni 2021 - 4 StR 68/21 Rn. 7 ff.).

    Soweit die Tathandlung (Fallenlassen der Steine) unmittelbar zu einem Sachschaden (Verletzungserfolg) geführt hat, ergeben die Feststellungen nicht, dass diese Verletzung auch auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte, mithin die Dynamik des fahrenden Kraftfahrzeugs zurückzuführen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2021 - 4 StR 68/21 Rn. 7 ff.).

  • BGH, 18.06.2020 - 4 StR 482/19

    Revisionen der Angeklagten gegen das zweite Urteil im "Berliner Raser-Fall"

    Auszug aus BGH, 09.12.2021 - 4 StR 167/21
    Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und er ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 18. Juni 2020 ? 4 StR 482/19 Rn. 22 und vom 1. März 2018 ? 4 StR 399/17, aaO).

    Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau stellt die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung einen wesentlichen Indikator sowohl für das kognitive als auch für das voluntative Vorsatzelement dar (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 18. Juni 2020 ? 4 StR 482/19 Rn. 23; vom 1. März 2018 ? 4 StR 399/17, aaO, S. 93 f. und vom 22. März 2012 ? 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186 f.).

  • BGH, 10.02.1987 - 1 StR 731/86

    Schuldfähigkeit - Urteilsgründe - Anforderungen an Urteilsbegründung

    Auszug aus BGH, 09.12.2021 - 4 StR 167/21
    Mit der Aufhebung des Urteils nach § 301 StPO zugunsten des Angeklagten steht fest, dass die Revision der Staatsanwaltschaft erfolglos im Sinne des § 473 Abs. 1 StPO bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2012 - 3 StR 7/12; Urteil vom 10. Februar 1987 - 1 StR 731/86, juris Rn. 7; Maier in MüKo-StPO, § 473 Rn. 88).
  • BGH, 30.07.2020 - 4 StR 166/20

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zum Wert des

    Auszug aus BGH, 09.12.2021 - 4 StR 167/21
    Eine eigene Entscheidung des Senats und die Umstellung des Schuldspruchs auf versuchten vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Sachbeschädigung kommt nicht in Betracht, da sich das Landgericht nur dazu verhalten hat, dass der Angeklagte ein Durchschlagen oder Aufsplittern der Windschutzscheibe nicht billigte, sich aber nicht damit auseinandergesetzt hat, ob er bei Abwurf der Steine andere, zumindest auch auf die Dynamik des Fahrvorgangs zurückzuführende Schäden am Fahrzeug, die die Wertgrenze erreichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juli 2020 - 4 StR 166/20 und vom 10. April 2019 - 4 StR 86/19 Rn. 8), in sein Vorstellungsbild aufgenommen hatte.
  • BGH, 12.10.2021 - 4 StR 261/21

    Rücktritt (Feststellungen zum Vorstellungsbild)

    Auszug aus BGH, 09.12.2021 - 4 StR 167/21
    Wegen des tateinheitlichen Zusammentreffens erfasst die - ausschließlich zu Gunsten des Angeklagten wirkende - Aufhebung des Urteils auch den an sich rechtsfehlerfreien Schuldspruch wegen Sachbeschädigung (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - 4 StR 261/21 Rn. 5).
  • BGH, 14.02.2012 - 3 StR 7/12

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf die Bestimmung der Dauer des

    Auszug aus BGH, 09.12.2021 - 4 StR 167/21
    Mit der Aufhebung des Urteils nach § 301 StPO zugunsten des Angeklagten steht fest, dass die Revision der Staatsanwaltschaft erfolglos im Sinne des § 473 Abs. 1 StPO bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2012 - 3 StR 7/12; Urteil vom 10. Februar 1987 - 1 StR 731/86, juris Rn. 7; Maier in MüKo-StPO, § 473 Rn. 88).
  • BGH, 10.04.2019 - 4 StR 86/19

    Gefährdung des Straßenverkehrs (fremde Sache von bedeutendem Wert:

    Auszug aus BGH, 09.12.2021 - 4 StR 167/21
    Eine eigene Entscheidung des Senats und die Umstellung des Schuldspruchs auf versuchten vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Sachbeschädigung kommt nicht in Betracht, da sich das Landgericht nur dazu verhalten hat, dass der Angeklagte ein Durchschlagen oder Aufsplittern der Windschutzscheibe nicht billigte, sich aber nicht damit auseinandergesetzt hat, ob er bei Abwurf der Steine andere, zumindest auch auf die Dynamik des Fahrvorgangs zurückzuführende Schäden am Fahrzeug, die die Wertgrenze erreichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juli 2020 - 4 StR 166/20 und vom 10. April 2019 - 4 StR 86/19 Rn. 8), in sein Vorstellungsbild aufgenommen hatte.
  • BGH, 12.01.2021 - 4 StR 326/20

    Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (Eintritt einer konkreten Gefahr:

    Auszug aus BGH, 09.12.2021 - 4 StR 167/21
    In diesem Fall ist eine verkehrsspezifische Gefahr aber nur zu bejahen, wenn der Fortbewegung des von dem Eingriff betroffenen Fahrzeugs in einer Weise entgegengewirkt wird, dass gerade infolge der Dynamik des Straßenverkehrs eine konkrete Gefahr für die Fahrzeuginsassen oder das Fahrzeug entsteht (grundlegend BGH, Urteil vom 4. Dezember 2002 - 4 StR 103/02, BGHSt 48, 119, 124; vgl. ferner BGH, Beschlüsse vom 14. September 2021 - 4 StR 21/21 Rn. 6; vom 12. Januar 2021 - 4 StR 326/20 Rn. 3; vom 30. August 2017 - 4 StR 349/17 Rn. 3; vom 16. Juli 2015 - 4 StR 117/15 Rn. 5 und vom 4. November 2008 - 4 StR 411/08 Rn. 5 f.).
  • BGH, 24.06.2021 - 4 StR 79/20

    Verbotenes Kraftfahrzeugrennen (Absicht Erreichung höchstmöglicher

  • BGH, 16.07.2015 - 4 StR 117/15

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (Schaffung einer konkreten

  • BGH, 27.07.2017 - 3 StR 172/17

    Beweiswürdigung beim Tötungseventualvorsatz (objektive Gefährlichkeit der

  • BGH, 04.11.2008 - 4 StR 411/08

    Kein vorsätzlicher gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr bei Schüssen im

  • BGH, 30.08.2017 - 4 StR 349/17

    Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (Schüsse auf ein Fahrzeug im

  • BGH, 14.09.2021 - 4 StR 21/21

    Gefährliche Körperverletzung (mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung:

  • BGH, 05.12.2017 - 1 StR 416/17

    Umfang eines Rechtsmittels (Beschränkung der Revision auf einzelne,

  • BGH, 15.03.2017 - 4 StR 53/17

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (konkreter Gefährdungserfolg:

  • BGH, 22.03.2012 - 4 StR 558/11

    Hemmschwellentheorie bei den Tötungsdelikten (Interpretation als Hinweis auf die

  • BGH, 16.02.1995 - 4 StR 47/95

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines gefährlichen Eingriffs in den

  • BGH, 23.09.1999 - 4 StR 700/98

    Brandstiftung und Versicherungsbetrug

  • BGH, 30.08.2022 - 4 StR 215/22

    Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (Voraussetzungen; konkrete Gefahr:

    Dies ist der Fall, wenn eine der in § 315b Abs. 1 StGB bezeichneten Tathandlungen über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus zu einer kritischen Verkehrssituation geführt hat, in der eines der genannten Individualrechtsgüter im Sinne eines "Beinaheunfalls" so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2021 - 4 StR 167/21, NStZ 2022, 298, 299; Beschluss vom 15. März 2017 - 4 StR 53/17 Rn. 5 mwN).

    In diesem Fall ist eine verkehrsspezifische Gefahr aber nur zu bejahen, wenn der Fortbewegung des von dem Eingriff betroffenen Fahrzeugs in einer Weise entgegengewirkt wird, dass gerade infolge der Dynamik des Straßenverkehrs eine konkrete Gefahr für die Fahrzeuginsassen oder das Fahrzeug entsteht (grundlegend BGH, Urteil vom 4. Dezember 2002 - 4 StR 103/02, BGHSt 48, 119, 124; vgl. ferner BGH, Urteil vom 9. Dezember 2021 - 4 StR 167/21, NStZ 2022, 298, 299; Beschluss vom 14. September 2021 - 4 StR 21/21 Rn. 6, je mwN).

  • BGH, 30.08.2022 - 4 StR 267/22

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefahrprognose: Begründung,

    Wenn die Tathandlung - wie hier - unmittelbar zu einer Schädigung führt, ist eine verkehrsspezifische Gefahr nur dann zu bejahen, wenn der Fortbewegung des von dem Eingriff betroffenen Fahrzeugs in einer Weise entgegen gewirkt wird, dass gerade infolge der Dynamik des Straßenverkehrs eine konkrete Gefahr für die Fahrzeuginsassen oder das Fahrzeug entsteht (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2021 - 4 StR 167/21 Rn. 18; Beschluss vom 12. Januar 2021 - 4 StR 326/20 Rn. 3 f.).
  • BGH, 31.01.2023 - 4 StR 264/22

    Tragfähige Beweiswürdigung betreffend den vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in

    Zum Beleg der entsprechenden Absicht des Angeklagten, die sich - was ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2021 - 4 StR 167/21 Rn. 16; Urteil vom 23. September 1999 - 4 StR 700/98, BGHSt 45, 211, 218) - auf einen Sachschaden richtete, hat sich die Strafkammer rechtsfehlerfrei über die objektiven Umstände der Tathandlung hinaus auf die vorherigen Fahrmanöver des Angeklagten, mit denen er den Zeugen P. erfolglos zum Anhalten zwingen wollte, die tatsächliche (leichte) Kollision der Fahrzeuge und deren Endpositionen im Anschluss an eine Gefahrenbremsung des Zeugen gestützt.
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