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   BGH, 25.08.2021 - 3 StR 148/21   

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BGH, 25.08.2021 - 3 StR 148/21 (https://dejure.org/2021,42990)
BGH, Entscheidung vom 25.08.2021 - 3 StR 148/21 (https://dejure.org/2021,42990)
BGH, Entscheidung vom 25. August 2021 - 3 StR 148/21 (https://dejure.org/2021,42990)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2022, 405
  • NStZ-RR 2021, 373
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 14.07.1993 - 3 StR 251/93

    Missverhältnis zwischen verhängter Strafe und den Grundsätzen schuldangemessenen

    Auszug aus BGH, 25.08.2021 - 3 StR 148/21
    Denn nach der Anschauung des täglichen Lebens entfällt die unmittelbare Zuordnung des Einziehungsgegenstands zur rechtswidrigen Tat nicht dadurch, dass eine bestimmte Banknote oder Geldmünze als vertretbare Sache durch einen gleichwertigen Anspruch auf den entsprechenden Geldbetrag gegen die Staatskasse ersetzt wird (s. BGH, Urteil vom 14. Juli 1993 - 3 StR 251/93, BGHR StGB § 74 Identität 1 (für die Einziehung von Tatmitteln nach § 74 Abs. 1 StGB aF); Urteil vom 23. Juli 2014 - 2 StR 20/14, NStZ-RR 2015, 282, 283 (für den erweiterten Verfall nach § 73d Abs. 1 StGB aF); Urteil vom 18. September 2019 - 1 StR 320/18, NJW 2020, 164 Rn. 36; LG Hildesheim, Beschluss vom 20. April 2020 - 22 Qs 4/20, juris Rn. 48 (jeweils für die erweiterte Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB); ferner Schönke/Schröder/Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 74 Rn. 15; LK/Lohse, StGB, 13. Aufl., § 74 Rn. 45; NKStGB/Saliger, 5. Aufl., § 74 Rn. 15 f.).

    b) Dahinstehen kann, ob es in einem Fall wie dem hier zu beurteilenden durchgreifend rechtsfehlerhaft wäre, wenn das Tatgericht die Einziehung des sichergestellten Bargelds anordnete (eine solche Anordnung nicht beanstandend BGH, Urteil vom 14. Juli 1993 - 3 StR 251/93, BGHR StGB § 74 Identität 1 (zu § 74 Abs. 1 StGB aF); s. auch BGH, Urteil vom 23. Juli 2014 - 2 StR 20/14, juris Tenor, Rn. 9 (zu § 73d Abs. 1 StGB aF)).

  • BGH, 23.07.2014 - 2 StR 20/14

    Erweiterter Verfall (Voraussetzungen)

    Auszug aus BGH, 25.08.2021 - 3 StR 148/21
    Denn nach der Anschauung des täglichen Lebens entfällt die unmittelbare Zuordnung des Einziehungsgegenstands zur rechtswidrigen Tat nicht dadurch, dass eine bestimmte Banknote oder Geldmünze als vertretbare Sache durch einen gleichwertigen Anspruch auf den entsprechenden Geldbetrag gegen die Staatskasse ersetzt wird (s. BGH, Urteil vom 14. Juli 1993 - 3 StR 251/93, BGHR StGB § 74 Identität 1 (für die Einziehung von Tatmitteln nach § 74 Abs. 1 StGB aF); Urteil vom 23. Juli 2014 - 2 StR 20/14, NStZ-RR 2015, 282, 283 (für den erweiterten Verfall nach § 73d Abs. 1 StGB aF); Urteil vom 18. September 2019 - 1 StR 320/18, NJW 2020, 164 Rn. 36; LG Hildesheim, Beschluss vom 20. April 2020 - 22 Qs 4/20, juris Rn. 48 (jeweils für die erweiterte Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB); ferner Schönke/Schröder/Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 74 Rn. 15; LK/Lohse, StGB, 13. Aufl., § 74 Rn. 45; NKStGB/Saliger, 5. Aufl., § 74 Rn. 15 f.).

    b) Dahinstehen kann, ob es in einem Fall wie dem hier zu beurteilenden durchgreifend rechtsfehlerhaft wäre, wenn das Tatgericht die Einziehung des sichergestellten Bargelds anordnete (eine solche Anordnung nicht beanstandend BGH, Urteil vom 14. Juli 1993 - 3 StR 251/93, BGHR StGB § 74 Identität 1 (zu § 74 Abs. 1 StGB aF); s. auch BGH, Urteil vom 23. Juli 2014 - 2 StR 20/14, juris Tenor, Rn. 9 (zu § 73d Abs. 1 StGB aF)).

  • BGH, 04.03.2021 - 5 StR 447/20

    Erweiterte Einziehung (durch andere rechtswidrige Taten erlangte Gegenstände;

    Auszug aus BGH, 25.08.2021 - 3 StR 148/21
    Falls sichergestelltes Bargeld auf einem Justizkonto eingegangen ist, verhält es sich somit anders als in dem Fall, dass dieses asserviert worden ist (zum Ausschluss der Wertersatzeinziehung im letztgenannten Fall vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2021 - 5 StR 447/20, wistra 2021, 318 Rn. 7).
  • BGH, 18.09.2019 - 1 StR 320/18

    Selbständige Einziehung (Verdacht einer Katalogtat bereits bei Sicherstellung,

    Auszug aus BGH, 25.08.2021 - 3 StR 148/21
    Denn nach der Anschauung des täglichen Lebens entfällt die unmittelbare Zuordnung des Einziehungsgegenstands zur rechtswidrigen Tat nicht dadurch, dass eine bestimmte Banknote oder Geldmünze als vertretbare Sache durch einen gleichwertigen Anspruch auf den entsprechenden Geldbetrag gegen die Staatskasse ersetzt wird (s. BGH, Urteil vom 14. Juli 1993 - 3 StR 251/93, BGHR StGB § 74 Identität 1 (für die Einziehung von Tatmitteln nach § 74 Abs. 1 StGB aF); Urteil vom 23. Juli 2014 - 2 StR 20/14, NStZ-RR 2015, 282, 283 (für den erweiterten Verfall nach § 73d Abs. 1 StGB aF); Urteil vom 18. September 2019 - 1 StR 320/18, NJW 2020, 164 Rn. 36; LG Hildesheim, Beschluss vom 20. April 2020 - 22 Qs 4/20, juris Rn. 48 (jeweils für die erweiterte Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB); ferner Schönke/Schröder/Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 74 Rn. 15; LK/Lohse, StGB, 13. Aufl., § 74 Rn. 45; NKStGB/Saliger, 5. Aufl., § 74 Rn. 15 f.).
  • LG Hildesheim, 20.04.2020 - 22 Qs 4/20
    Auszug aus BGH, 25.08.2021 - 3 StR 148/21
    Denn nach der Anschauung des täglichen Lebens entfällt die unmittelbare Zuordnung des Einziehungsgegenstands zur rechtswidrigen Tat nicht dadurch, dass eine bestimmte Banknote oder Geldmünze als vertretbare Sache durch einen gleichwertigen Anspruch auf den entsprechenden Geldbetrag gegen die Staatskasse ersetzt wird (s. BGH, Urteil vom 14. Juli 1993 - 3 StR 251/93, BGHR StGB § 74 Identität 1 (für die Einziehung von Tatmitteln nach § 74 Abs. 1 StGB aF); Urteil vom 23. Juli 2014 - 2 StR 20/14, NStZ-RR 2015, 282, 283 (für den erweiterten Verfall nach § 73d Abs. 1 StGB aF); Urteil vom 18. September 2019 - 1 StR 320/18, NJW 2020, 164 Rn. 36; LG Hildesheim, Beschluss vom 20. April 2020 - 22 Qs 4/20, juris Rn. 48 (jeweils für die erweiterte Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB); ferner Schönke/Schröder/Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 74 Rn. 15; LK/Lohse, StGB, 13. Aufl., § 74 Rn. 45; NKStGB/Saliger, 5. Aufl., § 74 Rn. 15 f.).
  • BGH, 23.03.2021 - 3 StR 45/21

    Unbegründetheit der Revision des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 25.08.2021 - 3 StR 148/21
    Der eingezahlte Geldbetrag ist dann im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2021 - 3 StR 45/21, juris).
  • BGH, 10.08.2023 - 3 StR 412/22

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Amphetamin als ein

    Im Hinblick auf die ausdrückliche Feststellung in den Urteilsgründen, dass die aufgefundenen Gelder nach ihrer Sicherstellung auf ein Justizkonto eingezahlt worden und damit zum Urteilszeitpunkt nicht mehr gegenständlich als sichergestelltes Bargeld vorhanden gewesen sind, hat die Strafkammer rechtlich korrekt eine erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73a Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB statt einer erweiterten Einziehung des sichergestellten Bargelds nach § 73a Abs. 1 StGB angeordnet (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2021 - 3 StR 148/21, BGHR StGB § 73c Satz 1 Unmöglichkeit 1 Rn. 5 f.).
  • BGH, 31.08.2022 - 4 StR 108/22

    Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Verhältnis zur

    In dieser Konstellation käme die Einziehung eines dem Wert des sichergestellten Bargeldes entsprechenden Betrages nach § 73c StGB in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März 2022 - 6 StR 61/22; vom 25. August 2021 - 3 StR 148/21, NStZ 2022, 405).
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