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   BGH, 18.08.2021 - 5 StR 199/21   

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BGH, 18.08.2021 - 5 StR 199/21 (https://dejure.org/2021,38338)
BGH, Entscheidung vom 18.08.2021 - 5 StR 199/21 (https://dejure.org/2021,38338)
BGH, Entscheidung vom 18. August 2021 - 5 StR 199/21 (https://dejure.org/2021,38338)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 243 Abs. 4 StPO; § 257c StPO; § 73 StGB; § 73a StGB
    Keine verständigungsbezogene Mitteilungspflicht bei bloßer Erörterung der Rechtslage (abstrakte Möglichkeit der Verständigung in einer bestimmten Konstellation; minder schwerer Fall als Gegenstand der Verständigung; Verständigungsbezug; Konnex zwischen prozessualem ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 243 Abs 4 StPO, § 257c StPO
    Strafverfahren: Mitteilungspflicht über die Erörterung der Verständigungsmöglichkeit

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung der Verletzung der Auklärungs- und Mitteilungspflicht des Richters über den Verfahrensverlauf; Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Geltendmachung der Verletzung der Auklärungs- und Mitteilungspflicht des Richters über den Verfahrensverlauf; Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2022, 55
  • StV 2022, 561
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Auszug aus BGH, 18.08.2021 - 5 StR 199/21
    Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn Fragen des prozessualen Verhaltens in Konnex zum Verfahrensergebnis gebracht werden und damit die Frage nach oder die Äußerung zu einer Straferwartung naheliegt (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168 Rn. 85; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2020 - 2 BvR 900/19, NJW 2020, 2461).

    Bei umfassender Würdigung des dem Verständigungsgesetz zugrundeliegenden Regelungskonzepts könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Gesetzgeber habe diese Bewertung für den Fall einer Verständigung aufgeben und den Begriff der "Rechtsfolge" in § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO auch auf Strafrahmenverschiebungen ausdehnen wollen (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168 Rn. 74; vgl. auch aaO Rn. 109 und Rn. 130).

  • BGH, 30.06.2021 - 3 StR 153/21

    Subsidiarität der erweiterten Einziehung von Taterträgen

    Auszug aus BGH, 18.08.2021 - 5 StR 199/21
    Sofern - wie hier - eine konkrete Straftat als Herkunftstat eines Einziehungsgegenstandes festgestellt werden kann, kommt nur eine Einziehung nach § 73 Abs. 1, § 73c StGB in Betracht, die gegebenenfalls im Rahmen eines gesonderten Strafverfahrens wegen der Herkunftstat anzuordnen ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 30. Juni 2021 - 3 StR 153/21 mwN), sofern nicht die Voraussetzungen von § 76a Abs. 1 und 3 StGB vorliegen und die Staatsanwaltschaft die gesonderte Einziehung ausdrücklich beantragt hat (vgl. § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO, hierzu auch BGH, Beschluss vom 6. Januar 2021 - 5 StR 454/20 mwN).
  • BGH, 10.01.2017 - 3 StR 216/16

    Beruhen des Strafausspruchs auf der unvollständigen Mitteilung

    Auszug aus BGH, 18.08.2021 - 5 StR 199/21
    Weitergehend hat er zudem erwogen, ob ein unbenannter minder schwerer Fall generell zulässiger Gegenstand einer Verständigung sein könne, weil sich die vom Bundesverfassungsgericht dagegen angebrachten Argumente auf Regelbeispiele benannter besonders schwerer Fälle bezögen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 3 StR 216/16, NStZ 2017, 363 m. Anm. Bittmann).
  • BGH, 06.01.2021 - 5 StR 454/20

    Verwerfung einer Revision; Aufhebung einer Einziehungsanordnung mangels

    Auszug aus BGH, 18.08.2021 - 5 StR 199/21
    Sofern - wie hier - eine konkrete Straftat als Herkunftstat eines Einziehungsgegenstandes festgestellt werden kann, kommt nur eine Einziehung nach § 73 Abs. 1, § 73c StGB in Betracht, die gegebenenfalls im Rahmen eines gesonderten Strafverfahrens wegen der Herkunftstat anzuordnen ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 30. Juni 2021 - 3 StR 153/21 mwN), sofern nicht die Voraussetzungen von § 76a Abs. 1 und 3 StGB vorliegen und die Staatsanwaltschaft die gesonderte Einziehung ausdrücklich beantragt hat (vgl. § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO, hierzu auch BGH, Beschluss vom 6. Januar 2021 - 5 StR 454/20 mwN).
  • BGH, 25.04.2013 - 5 StR 139/13

    Strafrahmenverschiebungen als Gegenstand von Verfahrensabsprachen (Auswirkungen

    Auszug aus BGH, 18.08.2021 - 5 StR 199/21
    Der Bundesgerichtshof hat in Anwendung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben die Annahme eines minder schweren Falls im Rahmen einer Verständigung nach § 257c StPO jedenfalls dann als unbedenklich angesehen, wenn die Zubilligung des Sonderstrafrahmens in nach herkömmlichen Strafzumessungsregeln nicht zu beanstandender Weise an den aus dem Geständnis abzuleitenden bestimmenden Strafzumessungsgrund anknüpft und es zu keiner Drucksituation für den Angeklagten kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2013 - 5 StR 139/13, NStZ 2013, 540; zustimmend H. Schneider, NStZ 2014, 192, 195).
  • BGH, 10.09.2020 - 4 StR 14/20

    Mittäterschaft (sukzessive Mittäterschaft: Voraussetzungen); Raub (Konkurrenzen

    Auszug aus BGH, 18.08.2021 - 5 StR 199/21
    Zwar darf auch die Warnwirkung einer noch nicht rechtskräftigen Vorverurteilung bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten eingestellt werden, was im Einzelfall gegen ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler sprechen kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. September 2020 - 4 StR 14/20).
  • BGH, 29.07.2021 - 4 StR 536/20

    Untreue (Vermögensnachteil nicht hinreichend belegt); Teileinstellung; Absehen

    Auszug aus BGH, 18.08.2021 - 5 StR 199/21
    Der lediglich geringfügige Erfolg seiner Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten A. insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (vgl. § 473 Abs. 4 StPO; BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2021 - 5 StR 458/20; vom 29. Juli 2021 - 4 StR 536/20).
  • BVerfG, 04.02.2020 - 2 BvR 900/19

    Absprachen im Strafverfahren (Verstoß gegen die Mitteilungspflicht über ein

    Auszug aus BGH, 18.08.2021 - 5 StR 199/21
    Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn Fragen des prozessualen Verhaltens in Konnex zum Verfahrensergebnis gebracht werden und damit die Frage nach oder die Äußerung zu einer Straferwartung naheliegt (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168 Rn. 85; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2020 - 2 BvR 900/19, NJW 2020, 2461).
  • BGH, 26.05.2021 - 5 StR 458/20

    Einheitliche Kostenentscheidung in der Revisionsinstanz nach Absehen von der

    Auszug aus BGH, 18.08.2021 - 5 StR 199/21
    Der lediglich geringfügige Erfolg seiner Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten A. insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (vgl. § 473 Abs. 4 StPO; BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2021 - 5 StR 458/20; vom 29. Juli 2021 - 4 StR 536/20).
  • BGH, 07.12.2023 - 5 StR 168/23

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Gerichtliche

    Der Senat schließt aber aus, dass die Bemessung der Einzelstrafe auf diesem Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO), da die Strafkammer dem Angeklagten jedenfalls die Warnwirkung der einschlägigen Vorverurteilung vom 19. Juni 2019 anlasten durfte (vgl. BGH, Beschluss vom 18. August 2021 - 5 StR 199/21 Rn. 22).
  • BGH, 03.03.2022 - 5 StR 228/21

    Suspendierter Homburger Oberbürgermeister

    Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn Fragen des prozessualen Verhaltens in Konnex zum Verfahrensergebnis gebracht werden und damit die Frage nach oder die Äußerung zu einer Straferwartung naheliegt (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168 Rn. 85; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2020 - 2 BvR 900/19, NJW 2020, 2461; BGH, Beschluss vom 18. August 2021 - 5 StR 199/21, NStZ 2022, 55).
  • BGH, 24.05.2023 - 4 StR 493/22

    BGH hebt Verurteilung wegen Betruges bei der Abrechnung von Corona-Schnelltests

    Dabei unterliegen nicht nur die entsprechenden "finalen", also zielführenden Erörterungen der Mitteilungspflicht, sondern auch gegebenenfalls erste Vorgespräche (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2021 - 1 StR 92/21 Rn. 13; Beschluss vom 14. April 2015 - 5 StR 9/15 Rn. 14 f.), sofern diese nicht nur eine abstrakte Erörterung der Vorfrage beinhalten, ob aus Rechtsgründen überhaupt eine Verständigung in einer bestimmten Konstellation möglich ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 18. April 2023 - 6 StR 124/23 Rn. 11; Beschluss vom 18. August 2021 - 5 StR 199/21 Rn. 14; jeweils für die Annahme eines minder schweren Falls).
  • BGH, 14.07.2022 - 3 StR 455/21

    Erfolglose Rüge einer informellen Verfahrensabsprache (Erklärung des Vorsitzenden

    Dieser ging dahin, den Angeklagten bei einem umfassenden Geständnis unter Annahme minder schwerer Fälle zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zwischen vier Jahren und vier Jahren und sechs Monaten zu verurteilen (vgl. zur Zulässigkeit einer Vereinbarung der Anwendung eines Strafrahmens für unbenannte minder schwere Fälle im Rahmen einer Verständigung nach § 257c StPO BGH, Beschlüsse vom 18. August 2021 - 5 StR 199/21, NStZ 2022, 55 Rn. 10 ff.; vom 10. Januar 2017 - 3 StR 216/16, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Mitteilungspflicht 10 Rn. 18 ff.; vom 25. April 2013 - 5 StR 139/13, NStZ 2013, 540, 541; BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168 Rn. 74, 130; KKStPO/Moldenhauer/Wenske, 8. Aufl., § 257c Rn. 18 ff.).
  • BGH, 18.04.2023 - 6 StR 124/23

    Mitteilungspflicht über Verständigungsgespräche (Verfahrensrüge: Angabe der den

    Dies gilt gleichermaßen für die Klärung der - einer Verständigung entzogenen (vgl. BVerfG, aaO, S. 228; BGH, Beschluss vom 25. April 2013 - 5 StR 139/13, NStZ 2013, 540) - Vorfrage, ob überhaupt die Möglichkeit der Verständigung bei Annahme eines minder schweren Falles in Betracht kommt, ohne dass ein Prozessverhalten des Angeklagten in Rede steht (vgl. BGH, Beschluss vom 18. August 2021 - 5 StR 199/21, NStZ 2022, 55, 56).
  • BGH, 28.09.2022 - 5 StR 180/22

    Unzulässige bloße Protokollrüge

    Danach muss der Senat nicht entscheiden, ob das "Rechtsgespräch" vom 8. Oktober 2021 überhaupt eine konkrete verständigungsbezogene und deshalb mitteilungspflichtige Erörterung im Sinne des § 243 Abs. 4 StPO darstellte (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 18. August 2021 - 5 StR 199/21, NStZ 2022, 55, 56 f.).
  • OLG Hamburg, 19.12.2022 - 2 Rev 28/22

    Revision: Verstoß gegen die Mitteilungspflicht über Verständigungsgespräche

    Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn Fragen des prozessualen Verhaltens in Konnex zum Verfahrensergebnis gebracht werden und damit die Frage nach oder die Äußerung zu einer Straferwartung nahe liegt (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10; BVerfG NJW 2020, 2461; BGH NStZ-RR 2022, 355; BGH wistra 2022, 384; BGH NStZ 2022, 55).
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