Weitere Entscheidung unten: LG Oldenburg, 07.03.2022

Rechtsprechung
   BGH, 24.10.2022 - 5 StR 184/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,30756
BGH, 24.10.2022 - 5 StR 184/22 (https://dejure.org/2022,30756)
BGH, Entscheidung vom 24.10.2022 - 5 StR 184/22 (https://dejure.org/2022,30756)
BGH, Entscheidung vom 24. Oktober 2022 - 5 StR 184/22 (https://dejure.org/2022,30756)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Berliner Verurteilungen wegen Immobilienbetrugs zum Nachteil eines älteren Hamburger Ehepaars rechtskräftig

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Revision: 300 Seiten Begründung der Verfahrensrüge

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Verurteilungen wegen Immobilienbetrugs zum Nachteil eines älteren Ehepaars rechtskräftig

  • datenbank.nwb.de (Tenor)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2023, 127
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.05.2020 - 5 StR 672/19

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zu den Anforderungen

    Auszug aus BGH, 24.10.2022 - 5 StR 184/22
    Dafür reicht es nicht, die für unterschiedliche Beanstandungen möglicherweise relevanten Verfahrenstatsachen im Sinne einer Nacherzählung der Hauptverhandlung zu referieren, denn es ist nicht die Aufgabe des Revisionsgerichts, sich aus einem umfangreichen Konvolut von Unterlagen das für die jeweilige Rüge Passende herauszusuchen und dabei den Sachzusammenhang selbst herzustellen; stattdessen wäre es erforderlich, bezogen auf die konkrete Rüge (lediglich) den insoweit relevanten Verfahrensstoff mitzuteilen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 5 StR 672/19, NStZ 2020, 625 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 4 StR 533/19, NStZ 2021, 178, 179 mwN; Herb, NStZ-RR 2022, 97, 98).
  • BGH, 13.05.2020 - 4 StR 533/19

    Strafurteil des Landgerichts Dortmund zum Tod eines Säuglings rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 24.10.2022 - 5 StR 184/22
    Dafür reicht es nicht, die für unterschiedliche Beanstandungen möglicherweise relevanten Verfahrenstatsachen im Sinne einer Nacherzählung der Hauptverhandlung zu referieren, denn es ist nicht die Aufgabe des Revisionsgerichts, sich aus einem umfangreichen Konvolut von Unterlagen das für die jeweilige Rüge Passende herauszusuchen und dabei den Sachzusammenhang selbst herzustellen; stattdessen wäre es erforderlich, bezogen auf die konkrete Rüge (lediglich) den insoweit relevanten Verfahrensstoff mitzuteilen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 5 StR 672/19, NStZ 2020, 625 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 4 StR 533/19, NStZ 2021, 178, 179 mwN; Herb, NStZ-RR 2022, 97, 98).
  • BGH, 26.10.2023 - 5 StR 257/23

    Tateinheitliche Verurteilung wegen schweren Bandendiebstahls

    Es ist aber nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich aus einem solchen ungeordneten Vortrag diejenigen Verfahrenstatsachen herauszusuchen, die zu der jeweiligen Rüge passen; stattdessen wäre es Aufgabe des Revisionsführers gewesen, bezogen auf jede konkrete Rüge (lediglich) den insoweit relevanten Verfahrensstoff mitzuteilen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2022 - 5 StR 184/22, NStZ 2023, 127 mwN).
  • BGH, 07.06.2023 - 5 StR 80/23

    Erwägungen zum objektiven Gefährlichkeitsgrad der Gewalthandlungen als Grundlage

    Soweit die Revision unter der Überschrift "Beweisantrag vom 30.06.2022" unter anderem die Ablehnung seines Antrags auf Vernehmung des im Ausland lebenden gesondert Verfolgten Ko.     rügt, entspricht der Revisionsvortrag zudem deshalb nicht den Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil darin ein Verfahrenssachverhalt ohne Differenzierung nach der Stoßrichtung der Beanstandungen geschildert ist und dem Vorbringen die Angriffsrichtung der Rüge nicht hinreichend klar entnommen werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2022 - 5 StR 184/22, NStZ 2023, 127; vom 9. Januar 2018 - 5 StR 541/17 Rn. 4; vom 29. August 2006 - 1 StR 371/06, NStZ 2007, 161, 162).Ungeachtet dessen bleibt den Rügen aber auch aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen der Erfolg versagt.
  • OLG Düsseldorf, 21.02.2023 - 2 RBs 18/23

    Unzulässige Aufklärungslüge mangels bestimmter Beweistatsache; Pflicht zur

    Vielmehr wäre es erforderlich gewesen, bezogen auf die konkrete Verfahrensrüge (lediglich) den insoweit relevanten Verfahrensstoff mitzuteilen (vgl. zur Revision: BGH NStZ 2020, 625; NStZ 2023, 127).
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Rechtsprechung
   LG Oldenburg, 07.03.2022 - 4 Qs 76/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,5576
LG Oldenburg, 07.03.2022 - 4 Qs 76/22 (https://dejure.org/2022,5576)
LG Oldenburg, Entscheidung vom 07.03.2022 - 4 Qs 76/22 (https://dejure.org/2022,5576)
LG Oldenburg, Entscheidung vom 07. März 2022 - 4 Qs 76/22 (https://dejure.org/2022,5576)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NStZ 2023, 127
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Hamburg, 16.09.2020 - 2 Ws 112/20

    Notwendige Verteidigung: Anspruch eines Beschuldigten auf rückwirkende Bestellung

    Auszug aus LG Oldenburg, 07.03.2022 - 4 Qs 76/22
    bb) Auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte größtenteils die Ansicht vertreten, dass die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht in Betracht kommt, weil sie ausschließlich dem Zweck dient, dem Verteidiger für einen bereits abgeschlossenen Verfahrensabschnitt einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen, nicht jedoch die notwendige ordnungsgemäße Verteidigung zu gewährleisten (OLG Hamburg, Beschl. v. 16.09.2020 - 2 Ws 112/20; OLG Bremen, Beschl. vom 23.09.2020 - 1 Ws 120/20; OLG Braunschweig, Beschl. v. 02.03.2021 - 1 Ws 12/21).

    Denn nach Art. 4 dieser Richtlinie ist der "Anspruch auf Prozesskostenhilfe" dann sicherzustellen, "wenn es im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist", mithin dann, wenn es für das weitere Verfahren von Bedeutung ist (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 16.09.2020 - 2 Ws 112/20).

  • OLG Braunschweig, 02.03.2021 - 1 Ws 12/21

    Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde bei prozessualer Überholung; Keine

    Auszug aus LG Oldenburg, 07.03.2022 - 4 Qs 76/22
    bb) Auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte größtenteils die Ansicht vertreten, dass die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht in Betracht kommt, weil sie ausschließlich dem Zweck dient, dem Verteidiger für einen bereits abgeschlossenen Verfahrensabschnitt einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen, nicht jedoch die notwendige ordnungsgemäße Verteidigung zu gewährleisten (OLG Hamburg, Beschl. v. 16.09.2020 - 2 Ws 112/20; OLG Bremen, Beschl. vom 23.09.2020 - 1 Ws 120/20; OLG Braunschweig, Beschl. v. 02.03.2021 - 1 Ws 12/21).

    Die Richtlinie zielt aber gerade nicht darauf ab, den Beschuldigten nachträglich zu jeder Phase eines Verfahrens von den Kosten seiner Verteidigung freizuhalten (vgl. OLG Braunschweig, Beschl. vom 02.03.2021 - 1 Ws 12/21).

  • OLG Stuttgart, 02.03.2012 - 2 Ws 37/12

    Strafverfahren: Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei voraussichtlicher

    Auszug aus LG Oldenburg, 07.03.2022 - 4 Qs 76/22
    [...] Es bedarf deshalb der Prüfung im Einzelfall, ob andere Verfahren und die Erwartung späterer Gesamtstrafenbildung das Gewicht des abzuurteilenden Falles tatsächlich so erhöhen, dass die Mitwirkung eines Verteidigers geboten ist." (OLG Stuttgart, Beschl. v. 02.03.2012 - 2 Ws 37/12).
  • BGH, 27.04.1989 - 1 StR 627/88

    Zulässigkeit der rückwirkenden Bestellung eines Pflichtverteidigers

    Auszug aus LG Oldenburg, 07.03.2022 - 4 Qs 76/22
    Denn das Institut ist insbesondere dazu bestimmt, dem Angeklagten einen rechtskundigen Beistand zu sichern und so einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten (vgl. BGH, Beschl. v. 27.04.1989 - 1 StR 627/88).
  • OLG Nürnberg, 06.11.2020 - Ws 962/20

    Rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers

    Auszug aus LG Oldenburg, 07.03.2022 - 4 Qs 76/22
    Entgegen einer teilweise vertretenen Ansicht (so z. B. OLG Nürnberg, Beschl. v. 06.11.2020 - Ws 962/20, WS 963/20 und hiernach nunmehr auch OLG Bamberg, Beschl. v. 29.04.2021 - 1 Ws 260/21), hat sich dies nach Einschätzung der Kammer auch nicht mit Blick auf die PKH-Richtlinie EU 2016/1919 vom 26.10.2016 und die darauf beruhenden Änderungen aus dem Gesetz zur Neuregelung der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 geändert.
  • OLG Brandenburg, 09.03.2020 - 1 Ws 19/20

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der rückwirkenden Bestellung

    Auszug aus LG Oldenburg, 07.03.2022 - 4 Qs 76/22
    Die rückwirkende Beiordnung ist auf etwas Unmögliches gerichtet und kann die notwendige Verteidigung eines Angeklagten für die Vergangenheit nicht mehr gewährleisten (OLG Brandenburg, Beschl. v. 09.03.2020 - 1 Ws 19/20).
  • OLG Bremen, 23.09.2020 - 1 Ws 120/20

    Pflichtverteidiger, nachträgliche Bestellung

    Auszug aus LG Oldenburg, 07.03.2022 - 4 Qs 76/22
    bb) Auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte größtenteils die Ansicht vertreten, dass die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht in Betracht kommt, weil sie ausschließlich dem Zweck dient, dem Verteidiger für einen bereits abgeschlossenen Verfahrensabschnitt einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen, nicht jedoch die notwendige ordnungsgemäße Verteidigung zu gewährleisten (OLG Hamburg, Beschl. v. 16.09.2020 - 2 Ws 112/20; OLG Bremen, Beschl. vom 23.09.2020 - 1 Ws 120/20; OLG Braunschweig, Beschl. v. 02.03.2021 - 1 Ws 12/21).
  • OLG Bamberg, 29.04.2021 - 1 Ws 260/21

    Rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach rechtskräftigem

    Auszug aus LG Oldenburg, 07.03.2022 - 4 Qs 76/22
    Entgegen einer teilweise vertretenen Ansicht (so z. B. OLG Nürnberg, Beschl. v. 06.11.2020 - Ws 962/20, WS 963/20 und hiernach nunmehr auch OLG Bamberg, Beschl. v. 29.04.2021 - 1 Ws 260/21), hat sich dies nach Einschätzung der Kammer auch nicht mit Blick auf die PKH-Richtlinie EU 2016/1919 vom 26.10.2016 und die darauf beruhenden Änderungen aus dem Gesetz zur Neuregelung der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 geändert.
  • BGH, 20.07.2009 - 1 StR 344/08

    Antrag auf nachträgliche Bestellung eines Verteidigers für die

    Auszug aus LG Oldenburg, 07.03.2022 - 4 Qs 76/22
    aa) Der Bundesgerichtshof (BGH, Beschl. v. 20.07.2009 - 1 StR 344/08) hat bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 eine nach Verfahrensabschluss beantragte Beiordnung zum Pflichtverteidiger abgelehnt.
  • LG Chemnitz, 09.08.2022 - 4 Qs 283/22

    Fahrlässige Trunkenheitsfahrt E-Scooter: Vorläufige Fahrerlaubnisentziehung

    Die Kammer hält auch im Hinblick auf die Entscheidungen der 2. und 5. Strafkammer des Landgerichts Chemnitz vom 13.01.2022 bzw. 20.01.2022 (Az. 2 Qs 1/22 jug.; 5 Qs 23/22) an ihrer Auffassung fest (4 Qs 76/22 und 4 Qs 84/22), dass bei E-Scootern die Indizwirkung nach den §§ 69 Abs. 2 Nr. 2, 316 StGB insbesondere deswegen abzulehnen ist, weil E-Scooter gegenüber einspurigen Kraftfahrzeugen eine verringerte abstrakte Gefährlichkeit aufweisen und angesichts ihres Gewichts und der erreichbaren Geschwindigkeit vielmehr mit der Gefährlichkeit eines Pedelecs oder eines konventionellen Fahrrads zu vergleichen sind (LG Halle (Saale), Beschl. v. 16.07.2020 - 3 Qs 81/20 Rn. 8; LG Dortmund, Beschl. v. 07.02.2020 - 31 Qs 1/20 Rn. 13, 17).
  • AG Koblenz, 10.07.2023 - 30 Gs 5496/23

    Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, Zulässigkeit

    Eine ordnungsgemäße Verteidigung respektive ein ordnungsgemäßer Verfahrensablauf in schwerwiegenden Fällen kann mit der rückwirkenden Bestellung gerade nicht gewährleistet werden, weshalb sie sich auf etwas Unmögliches richtet (LG Oldenburg Beschl. v. 07.03 2022 - 4 Qs 76/22).
  • AG Koblenz, 20.03.2023 - 30 Gs 2593/23

    Pflichtverteidiger rückwirkende Bestellung, Zulässigkeit

    Eine ordnungsgemäße Verteidigung respektive ein ordnungsgemäßer Verfahrensablauf in schwerwiegenden Fällen kann mit der rückwirkenden Bestellung gerade nicht gewährleistet werden, weshalb sie sich auf etwas Unmögliches richtet (LG Oldenburg Beschl. v. 07.03.2022 - 4 Qs 76/22).
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