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Rechtsprechung
   BGH, 13.01.1983 - 4 StR 667/82   

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https://dejure.org/1983,1320
BGH, 13.01.1983 - 4 StR 667/82 (https://dejure.org/1983,1320)
BGH, Entscheidung vom 13.01.1983 - 4 StR 667/82 (https://dejure.org/1983,1320)
BGH, Entscheidung vom 13. Januar 1983 - 4 StR 667/82 (https://dejure.org/1983,1320)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Strafzumessung in einem strafrechtlichen Urteil - Abwägungen bei der Beurteilung des zu wählenden Strafrahmens unter dem Aspekt der Erwägungen nach § 46 StGB (Strafgesetzbuch) - Anforderungen an die Begründung der Verhängung einer Einzelstrafe wegen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Strafzumessung - Durchschnittliche Schwere - Tateinordnung - Gesetzlicher Strafrahmen - Einordnung einer Tat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 46

Papierfundstellen

  • NStZ 1983, 217
  • StV 1983, 102
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.09.1976 - 3 StR 313/76

    Anforderungen an den im Strafrahmen enthaltenen Bereich zwischen der gesetzlichen

    Auszug aus BGH, 13.01.1983 - 4 StR 667/82
    Ob ein solcher Fall vorliegt und welche Strafe für die anderen Fälle aus dem Bereich zwischen den Grenzwerten angemessen ist, ergibt sich für den erkennenden Richter aufgrund der in § 46 StGB vorgeschriebenen Abwägung der für und gegen den Täter sprechenden Umstände (BGHSt 27, 2, 3).

    Die Strafe für leichtere Fälle stände auch nicht mehr in einem gerechten Verhältnis zu den dann noch möglichen Strafen für schwere und schwerste Taten (BGHSt 27, 2, 4 f).

  • BGH, 30.09.1952 - 2 StR 675/51
    Auszug aus BGH, 13.01.1983 - 4 StR 667/82
    Beide Gesichtspunkte muß der Richter berücksichtigen und gegeneinander abwägen, wenn er die Strafe bemißt (BGHSt 3, 179 [BGH 30.09.1952 - 2 StR 675/51]).
  • BGH, 10.02.1981 - 1 StR 515/80

    Anforderungen an die Beitragsvorenthaltung - Antrag auf Eröffnung des

    Auszug aus BGH, 13.01.1983 - 4 StR 667/82
    Wird jedoch - wie hier - von einer Mehrzahl im Urteil festgestellter für den Angeklagten sprechender Umstände nur der geringere Teil innerhalb der Strafzumessungserwägungen angeführt und bleiben Gesichtspunkte von erheblichem Gewicht im Rahmen der Strafzumessungserwägungen völlig unerwähnt, so kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Tatgericht die durch § 46 Abs. 2 StGB gebotene Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Tatsachen nicht in der erforderlichen Weise vorgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1981 - 1 StR 515/80 -).
  • BGH, 25.03.2010 - 4 StR 522/09

    Voraussetzungen der Mittäterschaft (Abgrenzung von der Beihilfe); gefährliche

    Wird jedoch - wie im vorliegenden Fall - zur Begründung des Rechtsfolgenausspruchs lediglich ein tragender Gesichtspunkt herangezogen, ist zu besorgen, dass der Tatrichter die durch § 46 Abs. 2 StGB gebotene Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Tatsachen nicht in der erforderlichen Weise rechtsfehlerfrei vorgenommen hat (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 1983 - 4 StR 667/82, NStZ 1983, 217).
  • BGH, 21.04.1987 - 1 StR 77/87

    Sachverständige verschiedener Fachrichtungen; Strafzumessung bei verhältnismäßig

    Der Bundesgerichtshof hat zwar unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung zur Strafhöhe beim Durchschnittsfall (BGHSt 27, 2; BGH NStZ 1983, 217) immer wieder ausgesprochen, daß der Regelfall der Tötung nicht ohne weiteres eine Strafe aus dem mittleren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens rechtfertige (BGH StV 1983, 102; 1984, 114; NStZ 1984, 20) und eine solche Strafe nicht mit der bloßen Anführung von Strafmilderungsgründen gerechtfertigt werden könne (BGH, Beschl. vom 18. März 1977 - 5 StR 125/77).
  • BGH, 19.09.2000 - 5 StR 404/00

    Strafzumessung; Gerechter Schuldausgleich; Vergewaltigung bei Bereitschaft zu

    Der neue Tatrichter sollte auch Erwägungen (wie etwa UA S. 20) vermeiden, die die Besorgnis wecken könnten, er gehe etwa von einem linearen Verhältnis zwischen Tatschwere und Tatschuld einerseits und der innerhalb des gegebenen Strafrahmens festzusetzenden Strafe andererseits aus (vgl. BGHSt 34, 355, 359 f. m.N.; BGH NStZ 1983, 217).
  • BGH, 22.10.2002 - 5 StR 441/02

    Strafzumessung (Revisibilität; gerechter Schuldausgleich); bewaffneter

    Je mehr sich die im Einzelfall verhängte Strafe aber dem unteren oder oberen Rand des zur Verfügung stehenden Strafrahmens nähert, umso höher sind die Anforderungen, die an eine umfassende Abwägung und eine erschöpfende Würdigung der für die Bemessung der Strafe maßgeblichen straferschwerenden und strafmildernden Umstände zu stellen sind (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 2; BGHR StGB § 222 Strafzumessung 1; BGH StV 1983, 102; 1986, 57).
  • BGH, 14.02.1985 - 4 StR 739/84

    Einordnung von mit Gaspatronen geladener Gaspistolen als Schusswaffen

    Die neue Strafkammer wird bei der Einordnung der Tat des Angeklagten in die nach Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit angemessene Fallgruppe innerhalb des Strafrahmens des § 250 Abs. 1 StGB (vgl. BGHSt 3, 179 [BGH 30.09.1952 - 2 StR 675/51]; 27, 2, 4; BGH NStZ 1983, 217; Lackner, 15. Aufl. § 46 StGB Anm. 4, 5) auch die wesentlichen erschwerenden Umstände zu berücksichtigen haben, die in der eingehenden Vorbereitung der Tat, der Art ihrer Durchführung (u.a. Nötigung/Freiheitsberaubung hinsichtlich 6 Personen) und den zahlreichen und erheblichen Vorstrafen des Angeklagten liegen.
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Rechtsprechung
   BGH, 18.01.1983 - 4 StR 700/82   

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https://dejure.org/1983,1821
BGH, 18.01.1983 - 4 StR 700/82 (https://dejure.org/1983,1821)
BGH, Entscheidung vom 18.01.1983 - 4 StR 700/82 (https://dejure.org/1983,1821)
BGH, Entscheidung vom 18. Januar 1983 - 4 StR 700/82 (https://dejure.org/1983,1821)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Strafzumessung - Doppelverwertung - Verbot - Merkmale des Gesetzlichen Tatbestandes - Bewertung des fehlenden Rücktritts vom Versuch zulasten des Angeklagten - Absehen von intensiver Gewaltanwendung als minder schwerer Fall der Vergewaltigung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1983, 217
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 03.08.1994 - 2 StR 161/94

    Strafschärfende Berücksichtigung des Verteidigungsverhaltens des Angeklagten -

    Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, "daß er über längere Zeit hinweg gegen die um Hilfe rufende und sich aus Leibeskräften wehrende Zeugin sein Vorhaben verfolgt hat, ohne während dieser ganzen Zeit irgend zu Mitleid zu kommen und von ihr abzulassen." Es wäre zwar rechtsfehlerhaft, dem Täter anzulasten, daß er von seinem Vorhaben nicht mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist (BGH NStZ 1983, 217).
  • BGH, 06.05.2009 - 2 StR 128/09

    Mangelnde Feststellung zum Vorsatz bei der Beihilfe zur schweren räuberischen

    Es wird rechtsfehlerhaft strafschärfend gewertet, dass die Angeklagte überhaupt einen Tatbeitrag geleistet hat (vgl. hierzu BGHR StGB § 46 Abs. 3 Beihilfe 1 und 3) und dass sie nicht freiwillig zurückgetreten ist (vgl. BGH NStZ 1983, 217; StV 1997, 129).
  • BGH, 13.07.2004 - 4 StR 548/03

    Doppelverwertungsverbot bei der gefährlichen Körperverletzung (Vorwurf des

    Diese Erwägung verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB, weil der Angeklagte bei einem freiwilligen Rücktritt nicht wegen versuchten Totschlags hätte bestraft werden können (vgl. BGH NStZ 1983, 217 f.; BGH bei Detter NStZ 1990, 176; BGH, Beschluß vom 30. August 1996 - 3 StR 229/96).
  • BGH, 30.08.1996 - 3 StR 229/96

    Aufhebung eines Urteils im Rechtsfolgenausspruch

    Diese Formulierung läßt besorgen, daß die Kammer zu Lasten des Angeklagten verwertet hat, er sei nicht freiwillig vom Versuch zurückgetreten; dies würde gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen, weil er bei einem freiwilligen Rücktritt straffrei wäre (BGH NStZ 1983, 217; BGH bei Detter NStZ 1990, 176).
  • BGH, 30.10.1992 - 3 StR 466/92

    Begehung der Straftat als Umstand der Strafzumessung - Verwertung

    Damit hat sie gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen (BGH NStZ 1983, 217).
  • BGH, 09.01.1986 - 4 StR 683/85

    Vorliegen eines schweren Raubes bei Verwendung einer Scheinwaffe

    Diese Erwägungen lassen zum einen nicht ausreichend erkennen, ob das Landgericht sich bewußt war, es dürfe zu Lasten des Angeklagten nicht verwerten, daß er nicht vom Versuch zurückgetreten ist (vgl. BGH NStZ 1983, 217).
  • BGH, 11.08.1992 - 4 StR 343/92

    Unzulässigkeit der Beschränkung eines Rechtsmittels wegen Unteilbarkeit des

    Das Vorliegen eines schuldbegründenden Umstandes - hier der Vollendung der Tat - kann für die Strafzumessung nicht erneut herangezogen werden (vgl. BGH NStZ 1983, 217).
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Rechtsprechung
   BGH, 04.01.1983 - 5 StR 737/82   

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https://dejure.org/1983,2155
BGH, 04.01.1983 - 5 StR 737/82 (https://dejure.org/1983,2155)
BGH, Entscheidung vom 04.01.1983 - 5 StR 737/82 (https://dejure.org/1983,2155)
BGH, Entscheidung vom 04. Januar 1983 - 5 StR 737/82 (https://dejure.org/1983,2155)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Pflicht zur Erörterung der eine besonders schwerwiegende Tat rechtfertigenden Gründe - Zulässigkeit der Anknüpfung an die von den Haupttätern verwirklichten Regelbeispiele - Beurteilung einer vorliegenden Beihilfe in einem besonders schweren Fall nach eigener ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1983, 217
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.03.1980 - V ZR 41/78
    Auszug aus BGH, 04.01.1983 - 5 StR 737/82
    Ob es sich bei der Beihilfe um einen besonders schweren Fall handelt, muß aufgrund einer eigenen Gesamtbewertung festgestellt werden, die auch die Teilnehmerrolle mit würdigt; die Beihilfehandlung also muß als besonders schwerer Fall zu werten sein, wenn auch unter Berücksichtigung der vom Gehilfen unterstützten Haupttat (Dreher/Tröndle a.a.O., § 46 Rn 49; s. auch BGH bei Holtz in MDR 1980, 814 [BGH 21.03.1980 - V ZR 41/78] zu § 11 Abs. 4 BetMG aF; bei Holtz in MDR 1982, 101 zu §§ 242, 243 StGB).
  • BGH, 02.09.1981 - 3 StR 222/81

    Ablehnung des Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens wegen

    Auszug aus BGH, 04.01.1983 - 5 StR 737/82
    Ob es sich bei der Beihilfe um einen besonders schweren Fall handelt, muß aufgrund einer eigenen Gesamtbewertung festgestellt werden, die auch die Teilnehmerrolle mit würdigt; die Beihilfehandlung also muß als besonders schwerer Fall zu werten sein, wenn auch unter Berücksichtigung der vom Gehilfen unterstützten Haupttat (Dreher/Tröndle a.a.O., § 46 Rn 49; s. auch BGH bei Holtz in MDR 1980, 814 [BGH 21.03.1980 - V ZR 41/78] zu § 11 Abs. 4 BetMG aF; bei Holtz in MDR 1982, 101 zu §§ 242, 243 StGB).
  • LG Karlsruhe, 19.12.2018 - 4 KLs 608 Js 19580/17

    Strafrechtliche Verantwortung des Betreibers einer Kommunikations- und

    Dabei kann die Kenntnis des Gehilfen von Art und Umfang der Haupttat Bedeutung haben; ebenso sind aber auch Art und Umfang seiner Gehilfentätigkeit wesentliche Beurteilungsgrundlagen (BGH StV 1984, 254; BGH Strafvert. 1982, 70; BGH Beschl. v. 4. Januar 1983 - 5 StR 737/82 - Beschl. v. 24. Februar 1983 - 1 StR 55/83 -).
  • BGH, 22.09.2008 - 1 StR 323/08

    Beihilfe zu mehreren Taten der Steuerhinterziehung durch jeweils selbständige

    Zwar setzt die Annahme eines besonders schweren Falles nach § 370 Abs. 3 AO beim Gehilfen eine eigenständige Bewertung aller Umstände einschließlich seines Tatbeitrages voraus (vgl. BGH NStZ 1983, 217; wistra 2007, 461; Joecks in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 6. Aufl. § 370 AO Rdn. 267).
  • BGH, 21.02.2006 - 5 StR 558/05

    Unzutreffende Konkurrenzprüfung

    Der neue Tatrichter wird die neu festzusetzende Einzelstrafe dem § 267 Abs. 3 Nr. 1 StGB (i.V.m. §§ 27, 49 Abs. 1 StGB) aber nur nach einer Gesamtbewertung entnehmen dürfen, die belegt, dass die Teilnahme des Angeklagten ein besonders schwerer Fall ist (vgl. BGH NStZ 1983, 217; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 243 Rdn. 29).
  • BGH, 24.07.1991 - 3 StR 244/91

    Inhalt der gerichtlichen Feststellung des Vorliegens eines minder schweren Falls

    Ob ein minder schwerer Fall vorliegt, ist für Haupttäter und Gehilfen gesondert zu beurteilen (vgl. BGH NStZ 1983, 217; BGH NJW 1983, 54; BGH StV 1984, 254).
  • BGH, 27.01.1984 - 2 StR 820/83

    Gesonderte Prüfung eines besonders schweren Falls für Haupttäter und Gehilfe -

    Bei der Bewertung der Beihilfehandlung kann vielmehr ein minder schwerer Fall nur dann verneint werden, wenn gerade sie so schwer wiegt, daß die Anwendung des milderen Strafrahmens nicht gerechtfertigt ist (vgl. z.B. BGH Strafvert. 1982, 70; BGH Beschl. v. 4. Januar 1983 - 5 StR 737/82 - Beschl. v. 24. Februar 1983 - 1 StR 55/83 -).
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