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   OLG Köln, 14.02.1984 - 3 Ss 586/83   

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OLG Köln, 14.02.1984 - 3 Ss 586/83 (https://dejure.org/1984,982)
OLG Köln, Entscheidung vom 14.02.1984 - 3 Ss 586/83 (https://dejure.org/1984,982)
OLG Köln, Entscheidung vom 14. Februar 1984 - 3 Ss 586/83 (https://dejure.org/1984,982)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nrw.de (Leitsatz)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch; Berufungsbeschränkung; Schuldunfähigkeit

Papierfundstellen

  • NStZ 1984, 379
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 31.03.1955 - 4 StR 68/55

    Wegnahme eines Fahrrades und Veräußerung desselben am darauf folgenden Morgen als

    Auszug aus OLG Köln, 14.02.1984 - 3 Ss 586/83
    Die Beschränkung ist aus Gründen materieller Gerechtigkeit auch dann unwirksam, wenn eine neue Entscheidung über die Schuldfrage aufgrund der für die Strafzumessung festgestellten Tatsachen zu einer Verneinung der Schuld führen würde (vgl. BGHSt 7, 283, 286; .. im Ergebnis ebenso: OLG Düsseldorf in MDR 1984, 164 ).

    Das OLG Hamm (in JMBl NW 1973, 141, hier: IV (458) 107 c,) habe zwar unter Bezugnahme auf BGHSt 7, 283 die Ansicht vertreten, die Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß sei dann, wenn das AG die Verantwortlichkeit des Angekl. bejaht habe, nicht deshalb unwirksam, weil die Berufungsverhandlung ergebe, daß der Angekl. zur Tatzeit möglicherweise schuldunfähig war.

  • OLG Düsseldorf, 31.08.1983 - 2 Ss 439/83
    Auszug aus OLG Köln, 14.02.1984 - 3 Ss 586/83
    Die Beschränkung ist aus Gründen materieller Gerechtigkeit auch dann unwirksam, wenn eine neue Entscheidung über die Schuldfrage aufgrund der für die Strafzumessung festgestellten Tatsachen zu einer Verneinung der Schuld führen würde (vgl. BGHSt 7, 283, 286; .. im Ergebnis ebenso: OLG Düsseldorf in MDR 1984, 164 ).
  • OLG Frankfurt, 29.11.1967 - 2 Ss 824/67
    Auszug aus OLG Köln, 14.02.1984 - 3 Ss 586/83
    So kann die Berufung nicht wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden, wenn das AG die Anwendbarkeit der § § 20, 21 StGB nicht erörtert hat, obwohl nach den tatsächlichen Gegebenheiten dazu Anlaß bestand (vgl. Senatsentscheidung in VRS 65, 384; OLG Celle in NiedersRpfl 1981, 254; OLG Frankfurt in NJW 1968, 1638).
  • OLG Köln, 01.03.1983 - 3 Ss 59/83
    Auszug aus OLG Köln, 14.02.1984 - 3 Ss 586/83
    So kann die Berufung nicht wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden, wenn das AG die Anwendbarkeit der § § 20, 21 StGB nicht erörtert hat, obwohl nach den tatsächlichen Gegebenheiten dazu Anlaß bestand (vgl. Senatsentscheidung in VRS 65, 384; OLG Celle in NiedersRpfl 1981, 254; OLG Frankfurt in NJW 1968, 1638).
  • OLG Hamm, 21.10.2014 - 1 RVs 82/14

    Freiheitsstrafe bei Diebstahl mit Bagatellschaden zulässig

    Gleichwohl wird in der Rechtsprechung die Unwirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung aus Gründen der materiellen Gerechtigkeit diskutiert, wenn eine neue Entscheidung auf Grund der für die Strafzumessung festgestellten Tatsachen zu einer Verneinung der Schuld führen würde (BGH NJW 1955, 917; OLG Köln NStZ 1984, 379, 380; i.E. auch: OLG Hamm NStZ-RR 2008, 138 und BayObLGSt 1994, 253 sowie BayObLG NZV 2001, 353; a.A. noch OLG Hamm JMBl. 1973, 141).
  • OLG Bamberg, 07.02.2017 - 2 OLG 7 Ss 105/16

    Beurteilung der Schuldfähigkeit eines alkoholisierten Täters - Unzulässigkeit der

    Allerdings ist eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch dann unwirksam, wenn bereits das AG weder die Frage der Schuldfähigkeit nach § 20 StGB geprüft hat, obwohl aufgrund seiner eigenen Feststellungen Anlass hierfür bestand, noch eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nach § 21 StGB rechtsfehlerfrei begründet hat (OLG Bamberg, Beschl. v. 09.12.2014 - 2 OLG 7 Ss 121/14 = OLGSt StPO § 318 Nr. 24; OLG Köln NStZ 1984, 379; BayObLGST 1994, 253; BayObLG NZV 2001, 353; BGH NJW 2001, 1435; BayObLG NJW 2003, 2397 [zur Frage der Beschränkung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl]; OLG Hamm BA 45, 262; OLG Hamm NStZ-RR 2008, 138; OLG Hamm, Beschl. v. 14.01.2014 - 3 RVs 97/13 = BeckRS 2014, 12983; Meyer-Goßner/Schmitt § 318 Rn. 17 m. w. N.; Eschelbach § 318 Rn. 18 a.E. m. w. N.).
  • OLG Hamm, 05.11.2007 - 3 Ss 461/07

    ADHS; Schuldfähigkeit; Erörterungsmangel

    Auf eine zulässige Revision prüft das Revisionsgericht darüberhinaus von Amts wegen, ob das Berufungsgericht zu Recht von einer wirksamen Berufungsbeschränkung ausgegangen ist (BayObLG NZV 2001, 353; OLG Köln NStZ 1984, 379, 380).

    Andreres gilt aber, wenn eine neue Entscheidung über die Schuldfrage aufgrund der für die Strafzumessung festgestellten Tatsachen zu einer Verneinung der Schuld führen kann (OLG Köln NStZ 1984, 379, 380).

  • KG, 30.06.2021 - 3 Ss 28/21

    Beweiserhebung über Schuldfähigkeit nach Beschränkung der Berufung auf den

    Denn die Frage der Schuldfähigkeit (§ 20 StGB) ist eine solche des Schuldspruchs und jene nach erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) eine solche des Strafausspruchs (OLG Köln NStZ 1984, 379; OLG Hamm, Beschluss vom 18. Februar 2021 - III - 4 RVs 11/21 - juris).

    c) Nichts anderes ergibt sich durch die Rechtsprechung, der zufolge dem Berufungsurteil auch im Falle einer wirksamen Beschränkung des Rechtsmittels auf das Strafmaß zu entnehmen sein müsse, dass "das Gericht im Rahmen der Prüfung einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB die Frage der Schuldunfähigkeit geprüft, aber verneint hat" (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Februar 2021, a. a. O.; auch OLG Hamm NStZ-RR 2015, 205; OLG Köln NStZ 1984, 379).

    Tatsächlich erkennen mehrere Oberlandesgerichte an, dass in diesem Ausnahmefall keine Bindungswirkung besteht (sei es, weil die Beschränkung als unwirksam anzusehen sei [so OLG Köln NStZ 1984, 379] oder als Bruch der prozessualen Systematik zur Wahrung materieller Gerechtigkeit).

    Nur im Falle offensichtlicher Schuldunfähigkeit kann sich das Gericht über die durch die Beschränkung herbeigeführte Rechtskraft des Schuldspruchs hinwegsetzen; eine weitergehende Befassungs- und Begründungspflicht würde den mit § 318 StPO verfolgten Entlastungszweck hinfällig machen (vgl. OLG Hamm, a. a. O.; OLG Köln NStZ 1984, 379).

  • KG, 30.06.2021 - 161 Ss 61/21

    Zulässigkeit einer Beweiserhebung über die Schuldfähigkeit nach Beschränkung der

    Denn die Frage der Schuldfähigkeit (§ 20 StGB) ist eine solche des Schuldspruchs und jene nach erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) eine solche des Strafausspruchs (OLG Köln NStZ 1984, 379; OLG Hamm, Beschluss vom 18. Februar 2021 - III - 4 RVs 11/21 - juris).

    c) Nichts anderes ergibt sich durch die Rechtsprechung, der zufolge dem Berufungsurteil auch im Falle einer wirksamen Beschränkung des Rechtsmittels auf das Strafmaß zu entnehmen sein müsse, dass "das Gericht im Rahmen der Prüfung einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB die Frage der Schuldunfähigkeit geprüft, aber verneint hat" (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Februar 2021, a. a. O.; auch OLG Hamm NStZ-RR 2015, 205; OLG Köln NStZ 1984, 379).

    Tatsächlich erkennen mehrere Oberlandesgerichte an, dass in diesem Ausnahmefall keine Bindungswirkung besteht (sei es, weil die Beschränkung als unwirksam anzusehen sei [so OLG Köln NStZ 1984, 379] oder als Bruch der prozessualen Systematik zur Wahrung materieller Gerechtigkeit).

    Nur im Falle offensichtlicher Schuldunfähigkeit kann sich das Gericht über die durch die Beschränkung herbeigeführte Rechtskraft des Schuldspruchs hinwegsetzen; eine weitergehende Befassungs- und Begründungspflicht würde den mit § 318 StPO verfolgten Entlastungszweck hinfällig machen (vgl. OLG Hamm, a. a. O.; OLG Köln NStZ 1984, 379).

  • OLG Hamm, 18.03.2004 - 1 Ss 102/04

    Berufungsbeschränkung; Wirksamkeit; Schuldspruch; Strafzumessung; Verknüpfung

    Grundsätzlich ist zwar die Entscheidung, ob der Täter schuldunfähig (§ 20 StGB) ist, von der Entscheidung, ob verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) vorliegt, trennbar; während die Schuldfähigkeit zur Schuldfrage gehört, ist die verminderte Schuldfähigkeit zur Straffrage zu rechnen (vgl. BGHSt 7, 283; OLG Köln, NStZ 1984, 379; Meyer-Goßner, a.a.O., § 318 Rdnr. 15).

    Die Grenze zwischen Schuldunfähigkeit und verminderter Schuldfähigkeit kann im Einzelfall jedoch undeutlich und zweifelhaft sein mit der Folge, dass die rechtliche Beurteilung nicht beschränkt werden kann (vgl. OLG Köln, NStZ 1984, 379).

    So kann die Berufung nicht wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden, wenn das Amtsgericht die Frage der Schuldfähigkeit nicht geprüft hat, obwohl der Sachverhalt Anlass dazu bot (OLG Köln, BA 2000, 371; BayObLG, VRS 89, 128; NZV 2001, 353; OLG Frankfurt, NJW 1968, 1638; OLG Köln, NStZ 1984, 379; OLG Celle, Nds. RPfleger 1981, 254; OLG Koblenz, VRS 70, 14; Meyer-Goßner, a.a.O., § 318 Rdnr. 17) oder wenn eine neue Entscheidung über die Schuldfrage aufgrund der für die Strafzumessung festgestellten Tatsachen zur Verneinung der Schuld des Angeklagten führen könnte bzw. würde (BGHSt 7, 283, 286; BGH NJW 1996, 2663; BGHSt 46, 257; OLG Köln, BA 2000, 371; NStZ 1984, 379).

  • OLG Bamberg, 09.12.2014 - 2 OLG 7 Ss 121/14

    Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung bei erstinstanzlich ungeklärter

    Allerdings ist eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch dann unwirksam, wenn bereits das Amtsgericht weder die Frage der Schuldfähigkeit nach § 20 StGB geprüft, obwohl aufgrund seiner eigenen Feststellungen Anlass hierfür bestand, noch eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nach § 21 StGB rechtsfehlerfrei begründet hat (OLG Köln NStZ 1984, 379; BayObLGSt 1994, 253 ff.; BayObLG NZV 2001, 353 f.; BGH NJW 2001, 1435 ff.; BayObLG NJW 2003, 2397 [zur Frage der Beschränkung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl]; OLG Hamm BA 45, 262 ff; OLG Hamm NStZ-RR 2008, 138 und Beschluss vom 14.01.2014 - 3 RVs 97/13 [bei juris] = BeckRS 2014, 12983; Meyer-Goßner/Schmitt § 318 Rn. 17 m.w.N.; Graf/Eschelbach § 318 Rn. 18 a.E. m.w.N.).

    Der Unterschied zu den Fallgestaltungen, die den Entscheidungen des KG (Beschluss vom 27.08.2013 - 161 Ss 101/13 [bei juris] = BeckRS 2013, 18258) sowie des OLG Köln (Beschluss vom 14.02.1984 = NStZ 1984, 379 zugrunde lagen, ist darin begründet, dass sich anders als in den dortigen Verfahren das Amtsgericht vorliegend auf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen zu den Taten des Angeklagten sowie zu seinem Alkoholmissbrauch hätte gedrängt sehen müssen, die Frage der Schuld(un)fähigkeit im Einzelnen zu überprüfen, hiervon aber abgesehen hat.

  • OLG Hamburg, 08.02.2016 - 2 Rev 62/15

    Berufungsbeschränkung auf Rechtsfolgenausspruch: Prüfung der Schuldfähigkeit

    Das hat aus Gründen materieller Gerechtigkeit (Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips, Art. 20 Abs. 3 GG) zur Folge, dass eine Rechtsmittelbeschränkung etwa dann unwirksam ist, wenn ein Tatgericht eine angenommene erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht rechtsfehlerfrei begründet hat und Schuldunfähigkeit nicht auszuschließen ist (BGHSt 46, 257, 259; Senatsbeschluss vom 24. April 2008, Az. 2-28/08 [REV]; OLG Köln in NStZ 1984, 379; Meyer-Goßner, a.a.O.).

    Ergibt die Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB durch das Berufungsgericht hingegen, dass entgegen dem erstinstanzlichen Urteil die Voraussetzungen sogar des § 20 StGB erfüllt sind, ist die Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7. März 1985, Az. 1 Ss 112/84; OLG Düsseldorf in NStZ 1984, 90; OLG Köln in NStZ 1984, 379) und von dem Berufungsgericht - auch im Rahmen einer nach vorangegangener Urteilsaufhebung erneut durchzuführenden Berufungshauptverhandlung - in Durchbrechung der bisher angenommenen Teilrechtskraft als unbeachtlich zu behandeln (vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O.).

  • OLG Hamburg, 02.03.2016 - 2 Rev 4/16

    Strafverfahren wegen Straßenverkehrsgefährdung: Wirksamkeit der

    Das hat aus Gründen materieller Gerechtigkeit (Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips, Art. 20 Abs. 3 GG) zur Folge, dass eine Rechtsmittelbeschränkung etwa dann unwirksam ist, wenn ein Tatgericht eine angenommene erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht rechtsfehlerfrei begründet hat und Schuldunfähigkeit nicht auszuschließen ist (BGHSt 46, 257, 259; Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2016, Az. 2 Rev 62/15, und 24. April 2008, Az. 2-28/08 [REV]; OLG Köln in NStZ 1984, 379; Meyer-Goßner, a.a.O.).

    Ergibt die Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB durch das Berufungsgericht hingegen, dass entgegen dem erstinstanzlichen Urteil die Voraussetzungen sogar des § 20 StGB erfüllt sind, ist die Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7. März 1985, Az. 1 Ss 112/84; OLG Düsseldorf in NStZ 1984, 90; OLG Köln in NStZ 1984, 379) und von dem Berufungsgericht - auch im Rahmen einer nach vorangegangener Urteilsaufhebung erneut durchzuführenden Berufungshauptverhandlung - in Durchbrechung der bisher angenommenen Teilrechtskraft als unbeachtlich zu behandeln (vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O.).

  • OLG Köln, 20.08.1999 - Ss 374/99
    1 St 181/83|OLG Düsseldorf; 31.08.1983; 2 Ss 439/83|OLG Bremen; 06.01.1983; Ws 236/82|OLG Bremen; 06.01.1983; Zs 357/82|OLG Bremen; 06.01.1983; Ws 263/82">MDR 1984, 164; OLG Köln - 3. Strafsenat - NStZ 1984, 379 = VRS 66, 457; OLG Zweibrücken, MDR 1986, 75; st. Senatsrechtsprechung, vgl. SenE v. 23.8.1985 - Ss 457/85 - SenE v. 18.11.1986 - Ss 508/86 - SenE NStZ 1989, 24, 25 = VRS 76, 125, 128; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 318 Rdnr. 17; Ruß a.a.O. Rdnr. 7a; Gollwitzer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 318 Rdnr. 46, 58), selbst wenn das Amtsgericht ausdrücklich § 20 StGB erörtert hatte (OLG Köln - 3. Strafsenat - NStZ 1984, 379 = VRS 66, 457).
  • BayObLG, 06.12.2022 - 203 StRR 481/22

    Unwirksame Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch

  • OLG Hamburg, 09.02.2005 - II-10/05

    Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf die Frage der Strafaussetzung zur

  • OLG Köln, 09.03.2004 - Ss 78/04

    Unwirksame Berufungsbeschränkung auf Strafaussetzung bei unzureichender

  • OLG Frankfurt, 23.08.2002 - 3 Ss 219/02

    Straßenverkehrsdelikte: Notwendige Prüfung der Schuldfähigkeit bei

  • OLG Brandenburg, 28.11.2007 - 1 Ss 92/07

    Fr die Beurteilung der alkoholbedingten Beeintrchtigung der Schuldfhigkeit eines

  • OLG Hamburg, 21.04.2017 - 2 Rev 83/16

    Strafverfahren wegen Wohnungseinbruchdiebstahls: Strafschärfende Berücksichtigung

  • OLG Hamm, 22.11.2007 - 3 Ss 484/07

    Blutalkoholkonzentration, hohe; Feststellungen; Schuldfähigkeit; Vorsatz;

  • OLG Hamburg, 15.09.2004 - II-72/04

    Aussetzen einer Strafe trotz nachträglicher Gesamtstrafenbildung

  • OLG Hamm, 18.02.2021 - 4 RVs 11/21

    Berufungsbeschränkung, Rechtsfolgenausspruch, Schuldfähigkeit, Schuldunfähigkeit

  • KG, 27.08.2013 - 161 Ss 101/13

    StPO § 318 Satz 1 - Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung (Spielsucht des

  • OLG Frankfurt, 29.10.1996 - 3 Ss 310/96

    Einlegung einer Revision mit der Rüge einer Verletzung formellen und sachlichen

  • OLG Hamburg, 21.11.2019 - 2 Rev 89/19

    Strafrechtliches Berufungsverfahren: Pflicht des Berufungsgerichts zur neuen

  • OLG Saarbrücken, 02.07.1996 - Ss 126/94
  • OLG Köln, 27.01.1998 - Ss 720/97

    Strafbarkeit wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr

  • OLG Köln, 14.07.1992 - Ss 244/92

    Erfolgsaussichten einer Revision gegen eine strafrechtliche Verurteilung wegen

  • OLG Köln, 22.10.1985 - Ss 629/85
  • OLG Jena, 18.09.2008 - 1 Ss 183/08
  • OLG Jena, 23.10.2007 - 1 Ss 247/07
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Rechtsprechung
   BGH, 22.02.1984 - 3 StR 530/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,905
BGH, 22.02.1984 - 3 StR 530/83 (https://dejure.org/1984,905)
BGH, Entscheidung vom 22.02.1984 - 3 StR 530/83 (https://dejure.org/1984,905)
BGH, Entscheidung vom 22. Februar 1984 - 3 StR 530/83 (https://dejure.org/1984,905)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen Handels mit Betäubungsmitteln - Verletzung des Verfahrens zur Durchführung einer Hauptverhandlung - Abtrennung eines Verfahrens

  • rechtsportal.de

    StPO (1975) § 4, § 230, § 231 c, § 338 Nr. 5

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 32, 270
  • NJW 1984, 1245
  • MDR 1984, 504
  • NStZ 1984, 379 (Ls.)
  • StV 1984, 185
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 01.04.1981 - 2 StR 791/80

    Verurteilung zur Beihilfe durch Unterlassen - Durchführung der Hauptverhandlung

    Auszug aus BGH, 22.02.1984 - 3 StR 530/83
    Der Bundesgerichtshof hat es in seiner zu § 231 c StPO ergangenen in NStZ 1983, 34 abgedruckten Entscheidung offengelassen, ob die genannte Vorschrift eine Spezialvorschrift in dem Sinne ist, daß sie eine kurzfristige Abtrennung nach allgemeinen Vorschriften (§ 4 StPO) ausschließt Andere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs knüpfen an die Rechtslage, wie sie vor Einfügung des § 231 c StPO in die Strafprozeßordnung gegeben war (BGHSt 24, 157 [BGH 18.05.1971 - 4 StR 100/71]), an und halten eine vorübergehende Abtrennung grundsätzlich weiterhin für möglich, ohne allerdings die Voraussetzungen der Abtrennung nach § 4 StPO und ihre Abgrenzung gegenüber der Beurlaubung nach § 231 c StPO zu erörtern (BGHSt 30, 74, 75; 32, 100 [BGH 05.10.1983 - 2 StR 298/83]; BGH NStZ 1981, 111; BGH bei Holtz MDR 1979, 807).

    Denn wenn die in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführte Verhandlung Vorgänge zum Gegenstand hat, welche die gegen ihn erhobenen Vorwürfe berühren, läuft die Abtrennung auf eine Umgehung des in § 230 StPO niedergelegten und in § 338 Nr. 5 StPO abgesicherten Anwesenheitsgebots hinaus (BGHSt 24, 257, 209 [BGH 25.10.1971 - 2 StR 238/71]; BGHSt 30, 74, 75).

  • BGH, 02.11.1982 - 5 StR 622/82

    Vorbringen besonderer Umstände gemäß § 267 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO)

    Auszug aus BGH, 22.02.1984 - 3 StR 530/83
    In Zweifelsfällen darf auf dienstliche Äußerungen zurückgegriffen werden (vgl. BGHSt 21, 180, 182), soweit sie - ohne inhaltliche Rekonstruktion der Verhandlung im einzelner (vgl. BGHSt 31, 139, 140) - zur Klärung des Verhandlungsgegenstandes den äußeren Ablauf der Hauptverhandlung wiedergeben.

    Es würde der Ordnung des Revisionsverfahrens widersprechen, den Inhalt der Schlußvorträge in dem gegen Arif Mirza geführten Verfahren zu rekonstruieren (vgl. BGHSt 31, 139, 140).

  • BGH, 05.10.1983 - 2 StR 298/83

    Abtrennung von Verfahren bei mehreren, wegen derselben Straftat, angeklagten

    Auszug aus BGH, 22.02.1984 - 3 StR 530/83
    Der Bundesgerichtshof hat es in seiner zu § 231 c StPO ergangenen in NStZ 1983, 34 abgedruckten Entscheidung offengelassen, ob die genannte Vorschrift eine Spezialvorschrift in dem Sinne ist, daß sie eine kurzfristige Abtrennung nach allgemeinen Vorschriften (§ 4 StPO) ausschließt Andere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs knüpfen an die Rechtslage, wie sie vor Einfügung des § 231 c StPO in die Strafprozeßordnung gegeben war (BGHSt 24, 157 [BGH 18.05.1971 - 4 StR 100/71]), an und halten eine vorübergehende Abtrennung grundsätzlich weiterhin für möglich, ohne allerdings die Voraussetzungen der Abtrennung nach § 4 StPO und ihre Abgrenzung gegenüber der Beurlaubung nach § 231 c StPO zu erörtern (BGHSt 30, 74, 75; 32, 100 [BGH 05.10.1983 - 2 StR 298/83]; BGH NStZ 1981, 111; BGH bei Holtz MDR 1979, 807).

    Steht dies zweifelsfrei fest, läßt sich also ausschließen, daß die in dem abgetrennten Verfahren durchgeführte Verhandlung das Verteidigungsinteresse des abwesenden Angeklagten berührt, liegt ein Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPO nicht vor (BGHSt 32, 100 [BGH 05.10.1983 - 2 StR 298/83]).

  • BGH, 05.10.1982 - 1 StR 174/82

    Beurlaubung des Verteidigers - Aufhebung des Urteils wegen Durchführung der

    Auszug aus BGH, 22.02.1984 - 3 StR 530/83
    Der Bundesgerichtshof hat es in seiner zu § 231 c StPO ergangenen in NStZ 1983, 34 abgedruckten Entscheidung offengelassen, ob die genannte Vorschrift eine Spezialvorschrift in dem Sinne ist, daß sie eine kurzfristige Abtrennung nach allgemeinen Vorschriften (§ 4 StPO) ausschließt Andere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs knüpfen an die Rechtslage, wie sie vor Einfügung des § 231 c StPO in die Strafprozeßordnung gegeben war (BGHSt 24, 157 [BGH 18.05.1971 - 4 StR 100/71]), an und halten eine vorübergehende Abtrennung grundsätzlich weiterhin für möglich, ohne allerdings die Voraussetzungen der Abtrennung nach § 4 StPO und ihre Abgrenzung gegenüber der Beurlaubung nach § 231 c StPO zu erörtern (BGHSt 30, 74, 75; 32, 100 [BGH 05.10.1983 - 2 StR 298/83]; BGH NStZ 1981, 111; BGH bei Holtz MDR 1979, 807).

    Der Senat verkennt nicht, daß dies bei solchen Verfahrensvorgängen in der Regel anders zu beurteilen ist (BGH NStZ 1983, 34; BGH bei Holtz MDR 1978, 807).

  • BGH, 02.12.1966 - 4 StR 201/66
    Auszug aus BGH, 22.02.1984 - 3 StR 530/83
    In Zweifelsfällen darf auf dienstliche Äußerungen zurückgegriffen werden (vgl. BGHSt 21, 180, 182), soweit sie - ohne inhaltliche Rekonstruktion der Verhandlung im einzelner (vgl. BGHSt 31, 139, 140) - zur Klärung des Verhandlungsgegenstandes den äußeren Ablauf der Hauptverhandlung wiedergeben.
  • BGH, 25.10.1971 - 2 StR 238/71

    Verfahrensfehler der unterlassenen Zustellung einer berichtigten Anklageschrift -

    Auszug aus BGH, 22.02.1984 - 3 StR 530/83
    Denn wenn die in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführte Verhandlung Vorgänge zum Gegenstand hat, welche die gegen ihn erhobenen Vorwürfe berühren, läuft die Abtrennung auf eine Umgehung des in § 230 StPO niedergelegten und in § 338 Nr. 5 StPO abgesicherten Anwesenheitsgebots hinaus (BGHSt 24, 257, 209 [BGH 25.10.1971 - 2 StR 238/71]; BGHSt 30, 74, 75).
  • BGH, 10.12.1975 - 2 StR 177/75

    Ahndung von Steuerhinterziehung mit Geldstrafe neben Freiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 22.02.1984 - 3 StR 530/83
    Der Schuldspruch bleibt davon unberührt, da nur der Strafausspruch von dem Verfahrensfehler betroffen ist (BGH, Beschluß vom 10. Dezember 1975 - 2 StR 177/75).
  • BGH, 18.05.1971 - 4 StR 100/71

    Einhaltung des Verbots der Schlechterstellung - Überprüfung der Anordnung der

    Auszug aus BGH, 22.02.1984 - 3 StR 530/83
    Der Bundesgerichtshof hat es in seiner zu § 231 c StPO ergangenen in NStZ 1983, 34 abgedruckten Entscheidung offengelassen, ob die genannte Vorschrift eine Spezialvorschrift in dem Sinne ist, daß sie eine kurzfristige Abtrennung nach allgemeinen Vorschriften (§ 4 StPO) ausschließt Andere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs knüpfen an die Rechtslage, wie sie vor Einfügung des § 231 c StPO in die Strafprozeßordnung gegeben war (BGHSt 24, 157 [BGH 18.05.1971 - 4 StR 100/71]), an und halten eine vorübergehende Abtrennung grundsätzlich weiterhin für möglich, ohne allerdings die Voraussetzungen der Abtrennung nach § 4 StPO und ihre Abgrenzung gegenüber der Beurlaubung nach § 231 c StPO zu erörtern (BGHSt 30, 74, 75; 32, 100 [BGH 05.10.1983 - 2 StR 298/83]; BGH NStZ 1981, 111; BGH bei Holtz MDR 1979, 807).
  • OLG Hamm, 22.04.2010 - 2 RVs 13/10

    Gerichtssprache, Fachbegriff, Urteilsgründe, Aufklärungsrüge

    Die behauptete Erklärung von Prof. S2 in der Hauptverhandlung und ein Widerspruch zwischen schriftlicher und mündlicher Begutachtung können aus dem Akteninhalt nicht ohne eine dem Senat versagte Rekonstruktion der Beweisaufnahme (vgl. BGHSt 17, 351 = NJW 1962, 1832; BGH, NJW 1984, 1245, 1246; BGH, NStZ 1992, 506, 507; BGH, NStZ 1997, 296; BGH, Urteil vom 29. April 1997 - 1 StR 156/97 -, zitiert nach juris Rn. 8) festgestellt werden.
  • BGH, 13.04.2010 - 3 StR 24/10

    Abwesenheit während eines wesentlichen Teils der Hauptverhandlung;

    Aus demselben Grund sind auch der Schlussvortrag des Verteidigers eines Mitangeklagten und dessen letztes Wort grundsätzlich wesentliche Teile der Hauptverhandlung (vgl. BGHSt 32, 270; BGH NStZ 1983, 34).
  • BGH, 25.07.1995 - 1 StR 342/95

    Ausschluß der Öffentlichkeit - Revisionsgrund

    Bezieht sich der Vorgang, während dessen die Öffentlichkeit zu Unrecht ausgeschlossen war, nur auf einen abtrennbaren Teil des Urteils, so ist auch nur dieser Teil des Urteils aufzuheben (BGH GA 1975, 283, 284; StV 1983, 1; für den Fall eines absoluten Revisionsgrundes gem. § 338 Nr. 5 StPO ebenso BGH NStZ 1983, 375; StV 1984, 185, 186; vgl. auch Hanack in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 338 Rdn. 4 m.w.Nachw. in Fußn. 9).
  • BGH, 02.02.1999 - 1 StR 636/98

    Revision wegen Verfahrensmangels; Vernehmung eines Zeugen während des

    Der Verstoß gegen die Regeln der Öffentlichkeit bezieht sich nur auf diesen abtrennbaren Teil des Verfahrens (vgl. BGH NStZ 1983, 375; BGH StV 1984, 185 f.).
  • BGH, 04.02.1997 - 5 StR 606/96

    Verjährungsbeginn bei Vergewaltigungshandlungen an Minderjährigen - Formelle

    Die Rekonstruktion der Beweisaufnahme ist dem Revisionsgericht versagt (BGHSt 15, 347; 17, 351, 352 [BGH 03.07.1962 - 1 StR 157/62]; 21, 149; 28, 384; 29, 18, 20; 31, 139, 140; BGH NJW 1984, 1245, 1246 [BGH 22.02.1984 - 3 StR 530/83]; BGH NStZ 1990, 35 [BGH 05.09.1989 - 1 StR 291/89]; BGH StV 1992, 549; BGHR StPO § 261 Inbegriff 14).
  • BGH, 03.06.1986 - 5 StR 208/86

    Voraussetzungen der rechtlichen Unbedenklichkeit der vorübergehenden Abtrennung

    Allerdings hat der 3. Strafsenat in einer von ihm als Ausnahmefall bezeichneten Sache die Aufhebung auf den Strafausspruch beschränkt, weil nach seiner Ansicht die Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten "hinsichtlich des Schuldspruchs das Verteidigungsinteresse des Angeklagten nicht berührt haben" konnte (BGHSt 32, 270, 273/274).
  • BGH, 24.01.1995 - 1 StR 744/94

    Abwesenheit eines Angeklagten - Rechtlicher Hinweis - Beihilfe - Mittäterschaft -

    Zu der von der Revision erhobenen Rüge, es liege der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor, bemerkt der Senat: Bei der Verhandlung, auf die sich die gemäß § 231 c Satz 1 StPO ausgesprochene Beurlaubung bezog, handelte es sich nicht um einen für den Beschwerdeführer wesentlichen Teil der Hauptverhandlung (vgl. BGHSt 15, 263; 24, 257, 259 [BGH 25.10.1971 - 2 StR 238/71]; 31, 323, 330 f.; 32, 100 [BGH 05.10.1983 - 2 StR 298/83]; 32, 270, 273 f.; BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 17; vgl. auch BT-Drucks. 8/976 S. 50).
  • BGH, 09.08.1989 - 3 StR 535/88

    Beweisaufnahme - Beweisantrag - Hauptverhandlung - Beurlaubung des Angeklagten

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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 03.11.1983 - 4 Ws 256/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,2043
OLG Düsseldorf, 03.11.1983 - 4 Ws 256/83 (https://dejure.org/1983,2043)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.11.1983 - 4 Ws 256/83 (https://dejure.org/1983,2043)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03. November 1983 - 4 Ws 256/83 (https://dejure.org/1983,2043)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1984, 424
  • NStZ 1984, 379 (Ls.)
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 23.02.1984 - 1 Ws 159/84   

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OLG Düsseldorf, 23.02.1984 - 1 Ws 159/84 (https://dejure.org/1984,2032)
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OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23. Februar 1984 - 1 Ws 159/84 (https://dejure.org/1984,2032)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1984, 379
  • StV 1984, 234
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerfG, 15.12.2005 - 2 BvR 673/05

    Freiheit der Berufsausübung (Schranken; vorläufiges Berufsverbot); Anordnung

    Die Gefahrenlage und die Notwendigkeit, der Gefährdungssituation durch die Verhängung eines vorläufigen Berufsverbots entgegenzuwirken, hat das Gericht in seiner Entscheidung darzulegen und zu erörtern (vgl. OLG Düsseldorf, StV 1984, S. 234; OLG Brandenburg, StV 2001, S. 106).
  • OLG Karlsruhe, 06.04.2001 - 3 Ws 31/01

    Anforderungen an Haftbefehl; Informations- und Umgrenzungsfunktion; Beschwerde;

    Ein vorläufiges Berufsverbot darf nur verhängt werden, wenn - neben den in § 132a Abs. 1 StPO genannten Voraussetzungen - zusätzlich festgestellt ist, dass das Verbot schon vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter - in der Entscheidung darzulegender - Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich ist (OLG Düsseldorf NStZ 1984, 379).

    Letztlich weist der Senat darauf hin, dass der Beschuldigte entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft und der Strafkammer durchaus seine Einzelfirma gewerberechtlich abgemeldet hat und zwar mit Schreiben vom 15.12.2000 (EA VI 888); förmlich hat der Beschuldigte die Firma mit Formular vom 04.01.2001, bei der Stadt Mannheim - Gewerbekartei - eingekommen am 09.01.2001, abgemeldet (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 84, 379 f.).

  • OLG Hamm, 11.03.2002 - 2 Ws 58/02

    Haftverschonung - Kein vorläufiges Berufsverbot als Auflage

    Wegen des damit verbundenen Eingriffs in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit muss die Anordnung eines vorläufigen Berufsverbotes die Ausnahme bleiben ( vgl. der Senat a.a.O. ) und ist nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter sowie unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft ( Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 132 a Rdnr.5; BVerfGE 48, 292; OLG Bremen StV a.a.O.; BGHSt 28, 48; OLG Düsseldorf NStZ 1984, 379; OLG Karlsruhe StV 1985, 49; StV 2002, 147 ).
  • OLG Bremen, 31.07.1996 - Ws 77/96
    Bei der Anordnung des vorläufigen Berufsverbots gem. § 132 a StPO handelt es sich um eine vorläufige Präventivmaßnahme, die nach lediglich summarischer Prüfung der materiellen Voraussetzungen ausgesprochen werden kann, während ihrer Dauer jedoch ähnlich folgenschwere und - möglicherweise - irreparable Wirkungen für die berufliche Existenz des Betroffenen hat, wie das nach umfassender Prüfung der Voraussetzungen verhängte und erst mit der Rechtskraft des Urteils wirksam werdende Berufsverbot nach § 70 StGB (vgl. OLG Karlsruhe, OLG St. Nr. 1 zu § 132 a StPO ; OLG Düsseldorf NStZ 1984, 379 ).
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