Weitere Entscheidung unten: BGH, 06.03.1985

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   BGH, 14.02.1985 - 4 StR 27/85   

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BGH, 14.02.1985 - 4 StR 27/85 (https://dejure.org/1985,956)
BGH, Entscheidung vom 14.02.1985 - 4 StR 27/85 (https://dejure.org/1985,956)
BGH, Entscheidung vom 14. Februar 1985 - 4 StR 27/85 (https://dejure.org/1985,956)
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Fahrt mit Haschisch

§ 27 StGB, Beihilfe hinsichtlich des Besitzes, 'kausales Verhalten', Innentendenz;

in dubio pro reo, Einlassung des Angeklagten

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln - Beihilfe zum unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln durch Führen eines Kraftfahrzeugs - Handlung, welche die Rechtsgutverletzung des Haupttäters ermöglicht oder ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; StGB § 27 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1985, 509
  • NStZ 1985, 318
  • StV 1985, 279
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 03.03.1978 - 2 StR 717/77

    Besitz von Betäubungsmitteln

    Auszug aus BGH, 14.02.1985 - 4 StR 27/85
    Denn mit diesem Tatbestand ist nicht der bloße Zustand des Besitzes unter Strafe gestellt, sondern ein kausales Verhalten, nämlich die Herbeiführung oder Aufrechterhaltung dieses Zustands (vgl. die Begründung der Bundesregierung zu § 9 des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Opiumgesetzes in BT-Drucks. VI/1877 S. 9; BGHSt 27, 380 ff m.w. Nachw.).
  • BGH, 09.01.1985 - 2 StR 806/84

    Tatbeendigung beim Raub; Beihilfe zum Raub nach Zurückgelangen der Beute an den

    Auszug aus BGH, 14.02.1985 - 4 StR 27/85
    Da sonach nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, daß in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden, die eine Verurteilung des Angeklagten wegen einer solchen Beteiligung tragen können, ist das Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 1985 - 2 StR 806/84).
  • BGH, 26.05.1967 - 2 StR 129/67
    Auszug aus BGH, 14.02.1985 - 4 StR 27/85
    Die Überprüfung des Urteils durch das Rechtsmittelgericht kann nicht auf einen Teil der tateinheitlich zusammentreffenden Straftatbestände beschränkt werden (BGHSt 21, 256, 258) [BGH 26.05.1967 - 2 StR 129/67].
  • BGH, 10.07.1980 - 4 StR 303/80

    Anforderungen an ein freisprechendes Urteil

    Auszug aus BGH, 14.02.1985 - 4 StR 27/85
    Dabei ist es für die richterliche Überzeugung erforderlich aber auch genügend, daß ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr aufkommen können (vgl. BGH NJW 1980, 2423, 2424).
  • BGH, 12.03.1981 - 1 StR 51/81

    Grundsätze der Gesamtstrafenbildung - Beurteilung einer Beihilfehandlung im

    Auszug aus BGH, 14.02.1985 - 4 StR 27/85
    Denn da er - wovon das Landgericht ausgeht - an dem Erwerb nicht beteiligt war, kann ihm dieser auch nicht zugerechnet werden; es kommt daher - da nach den Feststellungen täterschaftliches Handeln ausscheidet - nur Beihilfe zu dem von M. ebenfalls verwirklichten Besitz-Tatbestand in Betracht (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 3. Oktober 1980 - 2 StR 544/80 - und vom 12. März 1981 - 1 StR 51/81).
  • BGH, 03.10.1980 - 2 StR 544/80

    Berücksichtigung von Umständen die zu einer besonders schweren Tat führen

    Auszug aus BGH, 14.02.1985 - 4 StR 27/85
    Denn da er - wovon das Landgericht ausgeht - an dem Erwerb nicht beteiligt war, kann ihm dieser auch nicht zugerechnet werden; es kommt daher - da nach den Feststellungen täterschaftliches Handeln ausscheidet - nur Beihilfe zu dem von M. ebenfalls verwirklichten Besitz-Tatbestand in Betracht (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 3. Oktober 1980 - 2 StR 544/80 - und vom 12. März 1981 - 1 StR 51/81).
  • Drs-Bund, 25.02.1971 - BT-Drs VI/1877
    Auszug aus BGH, 14.02.1985 - 4 StR 27/85
    Denn mit diesem Tatbestand ist nicht der bloße Zustand des Besitzes unter Strafe gestellt, sondern ein kausales Verhalten, nämlich die Herbeiführung oder Aufrechterhaltung dieses Zustands (vgl. die Begründung der Bundesregierung zu § 9 des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Opiumgesetzes in BT-Drucks. VI/1877 S. 9; BGHSt 27, 380 ff m.w. Nachw.).
  • LG Düsseldorf, 22.07.2004 - XIV 5/03

    Freispruch der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Mannesmann AG vom

    Es reicht, wenn sie die Handlung des Täters erleichtert und fördert (BGH StV 2000, 492; BGH StV 1995, 524; BGH NStZ 1985, 318; Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl., § 27 Rn. 8; Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 27 Rn. 2 m.w.N.).
  • BGH, 07.07.1987 - 4 StR 291/87

    Verschuldete Provokation - Notwehr - Rechtsmißbräuchliche Verteidigung

    Der Bundesgerichtshof hat schon wiederholt erklärt, daß der Tatrichter auch entlastende Angaben eines Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, nicht ohne weiteres als unwiderlegt hinzunehmen braucht, er sich vielmehr aufgrund des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme eine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Behauptung zu bilden hat (vgl. BGH NJW 1980, 2423, 2424; BGH, Urteile vom 14. Februar 1985 - 4 StR 27/85 - und vom 12. März 1987 - 4 StR 2/87).
  • OLG Düsseldorf, 27.03.2019 - 15 U 18/18

    Wettbewerbswidrigkeit des gleichzeitigen Aufstellens von Glücksspiel- und

    Das Leisten von Beihilfe erfordert nach der Rechtsprechung in objektiver Hinsicht bloß die tatsächliche Förderung der Haupttat, indem diese ermöglicht oder verstärkt oder ihre Durchführung erleichtert wird (BGH NStZ 1985, 318, 95, 28; NStZ-RR 2015, 34).
  • OLG Koblenz, 26.09.2005 - 2 Ss 272/05

    Betäubungsmitteldelikt: Verneinung bei Duldung des Rauschgiftbesitzes eines

    Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass weitere tatsächliche Feststellungen getroffen werden können, die eine Strafbarkeit des Angeklagten begründen könnten (zur Frage einer - gegebenenfalls psychischen - Beihilfe zum unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in diesen Fällen BGH, NStZ 1985, 318 [318 m.w.N.]; OLG Karlsruhe, a.a.O.; Körner, BtMG, 5. Aufl., § 29 Rdnr. 1109), kommt indes eine eigene - freisprechende - Sachentscheidung des Senats gemäß § 354 Abs. 1 StPO nicht in Betracht.
  • OLG Koblenz, 12.01.2000 - 1 Ausschl 3/99

    Voraussetzung des Verteidigerausschlusses; Rechtscheinwirkung der amtlichen

    Der Verteidiger hätte zumindest Beihilfe auch dann geleistet, wenn er die Bereitschaft des Beschuldigten, den Abverkauf weiterlaufen zu lassen, nur gefördert bzw. seine Entschließung, ihn nicht zu stoppen, erleichtert (BGH NStZ 83, 462; 85, 318; 95, 28; StV 95, 524) oder wenn er den Beschuldigten in dessen etwa schon vorhandenem Entschluss zusätzlich bestärkt hat (RGSt 73, 53; OLG Stuttgart NJW 50, 118).
  • OLG Naumburg, 08.01.2004 - 4 U 102/03

    Erwerbsunfähigkeitsversicherung: Ausschluss vom Versicherungsschutz bei

    Die Beihilfehandlung muss noch nicht einmal für die Tat des Haupttäters im Sinne einer conditio sine qua non ursächlich sein; es reicht aus, wenn sie die den Tatbestand verwirklichende Handlung des Täters erleichtert oder fördert (BGH, NStZ 1983, 462; 1985, 318).
  • BayObLG, 15.03.1989 - RReg. 3 St 133/88

    Kennzeichenverwendung; Melodie; Text; Teile; Nationalsozialistisches Lied; Takte;

    Beihilfe erfordert eine Handlung, welche die Rechtsgutverletzung des Haupttäters ermöglicht oder verstärkt oder ihre Durchführung erleichtert, also die Tat fördert (BGH, NStZ 1985, 318 ).
  • BGH, 12.09.1996 - 4 StR 241/96

    Revisionsrechtliche Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung -

    Dies ist in der Rechtsprechung auch für den Fall des "bloßen Dabeiseins" durch Mitfahrt bei einer Rauschgiftbeschaffungsfahrt anerkannt (vgl. BGH NStZ 1985, 318; 1993, 233).
  • BGH, 27.07.1994 - 3 StR 149/94

    Betäubungsmittel - Beihilfe - Unerlaubtes Handeltreiben - Warnfunktion -

    In subjektiver Hinsicht ist dies als eine Handlung anzusehen, welche die Rechtsgutverletzung der Mitangeklagten erleichtern, ihre Tat also fördern sollte (vgl. BGH NStZ 1985, 318; BGHR StGB § 27 I, Hilfeleisten 5).
  • BGH, 10.09.1985 - 1 StR 292/85

    Erfordernis der Darlegung für die Gründe der Glaubwürdigkeit eines Angeklagten -

    Der Tatrichter hat sich vielmehr auf der Grundlage des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme zu entscheiden, ob diese Angaben geeignet sind, seine Uberzeugungsbildung zu beeinflussen; die Zurückweisung einer Einlassung erfordert nicht, daß sich ihr Gegenteil positiv feststellen läßt (BGH VRS 27, 105; BGH NJW 1980, 2423, 2424; BGH, Urteile vom 02.12.1976 - 4 StR 460/76; 23.08.1977 - 1 StR 159/77; 27.09.1977 - 1 StR 374/77; 31.10.1978 - 1 StR 407/78; 31.10.1978 - 1 StR 484/78; 22.03.1979 - 4 StR 47/79; 07.02.1980 - 4 StR 680/79; 25.11.1982 - 4 StR 564/82; 14.02.1985 - 4 StR 27/85; Hanack JR 1974, 383, 384; KK-Hürxthal § 261 Rdn. 28).
  • OLG Zweibrücken, 24.03.1995 - 1 Ss 22/95
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Rechtsprechung
   BGH, 06.03.1985 - 2 StR 782/84   

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https://dejure.org/1985,2484
BGH, 06.03.1985 - 2 StR 782/84 (https://dejure.org/1985,2484)
BGH, Entscheidung vom 06.03.1985 - 2 StR 782/84 (https://dejure.org/1985,2484)
BGH, Entscheidung vom 06. März 1985 - 2 StR 782/84 (https://dejure.org/1985,2484)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtliche Wirkungen der Bestimmungen des Europäischesn Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EuAlÜbk) für die Verurteilung eines Straftäters

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1985, 318
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 02.11.2010 - 1 StR 544/09

    Ablehnung von Beweisanträgen wegen Unzumutbarkeit; Bedeutung des Grundsatzes der

    Im Rahmen dieses historischen Vorgangs sind die Gerichte des ersuchenden Staates nicht gehindert, die Tat abweichend rechtlich oder tatsächlich zu würdigen, soweit insofern ebenfalls Auslieferungsfähigkeit besteht (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2003 - 5 StR 22/03, NStZ 2003, 684; Urteil vom 11. Januar 2000 - 1 StR 505/99, NStZ-RR 2000, 333; Urteil vom 6. März 1985 - 2 StR 782/84, NStZ 1985, 318; Urteil vom 28. Mai 1986 - 3 StR 177/86, NStZ 1986, 557; Schomburg/Hackner in Schomburg/Lagodny, IRG, 4. Aufl. § 72 Rn. 20; Vogler aaO § 11 Rn.15 f.).
  • BGH, 12.01.2012 - 4 StR 499/11

    Anforderungen an die Darstellung eines Freispruchs (Beweiswürdigung; überspannte

    Darüber hinaus schließt Art. 14 Abs. 3 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EuAlÜbk) eine Verurteilung unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt nicht aus, sofern ihr derselbe Sachverhalt zugrunde liegt und die Tatbestandsmerkmale der rechtlich neu gewürdigten strafbaren Handlung die Auslieferung gestatten würden (BGH, Urteil vom 6. März 1985 - 2 StR 782/84, NStZ 1985, 318; Urteil vom 28. Mai 1986 - 3 StR 177/86, StV 1987, 6).

    Dies gilt auch im Verhältnis von Grundtatbestand und qualifizierenden bzw. privilegierenden Tatbeständen (vgl. BGH, Urteile vom 6. März 1985 - 2 StR 782/84, NStZ 1985, 318 und vom 11. Januar 2000 - 1 StR 505/99, NStZ-RR 2000, 333; vgl. auch Vogel/Burchard in Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl. § 11 IRG Rn. 43).

  • OLG Stuttgart, 30.10.2007 - 3 StE 1/07

    Übernahme eines Verfahrens durch das OLG: Zuständigkeit des OLG auf Grund der

    Nach dem im Verhältnis zur Schweiz geltenden Art. 14 Abs. 3 EuAlÜbK schließt der Spezialitätsvorbehalt jedoch eine Verurteilung unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt nicht aus, sofern ihm derselbe Sachverhalt (§ 264 StPO) zugrunde liegt und der zusätzlich herangezogene Straftatbestand ebenfalls auslieferungsfähig ist (BGH NStZ 1985, 318; 1986, 557f).
  • BGH, 28.05.1986 - 3 StR 177/86

    Bestrafung nur für die vor der Auslieferungsbewilligung begangenen Taten auf

    Der Grundsatz der Spezialität schließt eine Verurteilung unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt nicht aus, sofern ihm derselbe Sachverhalt zugrundeliegt (§ 264 StPO) und der zusätzlich herangezogene Straftatbestand ebenfalls auslieferungsfähig ist (Art. 14 Abs. 3 EuAlÜbK; vgl. BGHSt 19, 118 f; 20, 109 f [BGH 17.11.1964 - 1 StR 435/64]; BGH, Urteil vom 7. September 1978 - 4 StR 426/78; BGH NStZ 1985, 318).
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