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Rechtsprechung
   BGH, 28.10.1985 - 3 StR 189/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,615
BGH, 28.10.1985 - 3 StR 189/85 (https://dejure.org/1985,615)
BGH, Entscheidung vom 28.10.1985 - 3 StR 189/85 (https://dejure.org/1985,615)
BGH, Entscheidung vom 28. Oktober 1985 - 3 StR 189/85 (https://dejure.org/1985,615)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Prüfung des Infragekommens einer Strafmilderung unter Bezugnahme auf die Schuldangemessenheit der vom Gesetz vorgesehehen Regelstrafe - Versagung der Strafmilderung bei Herbeiführung der verminderten Schuldfähigkeit durch Alkoholgenuss des Täters bei dessen Neigung zur ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1986, 114
  • StV 1986, 248
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.11.1961 - 4 StR 373/61
    Auszug aus BGH, 28.10.1985 - 3 StR 189/85
    Diese Umstände dürfen jedoch nicht zur Anwendung des Regelstrafrahmens führen, wenn sie gerade durch den die verminderte Schuldfähigkeit begründeten Zustand des Angeklagten bedingt waren (vgl, BGHSt 16, 360, 364 [BGH 17.11.1961 - 4 StR 373/61]; BGH StrVert 1981, 401; NStZ 1982, 200; StrVert 1984, 202).
  • BGH, 29.02.1972 - 5 StR 691/71

    "Verantwortlichkeit" für fahrlässige Handlungen

    Auszug aus BGH, 28.10.1985 - 3 StR 189/85
    Hat der Täter jedoch seine erheblich verminderte Schuldfähigkeit etwa durch Alkoholgenuß selbst herbeigeführt, so kann die Strafmilderung versagt werden, wenn der Täter die Neigung hatte, nach Alkoholgenuß Straftaten zu begehen und wenn er sich dieser Neigung bewußt war oder doch hätte bewußt sein können (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1972, 570; BGH bei Holtz MDR 1977, 982; BGH , Beschluß vom 18. Juni 1985 - 4 StR 232/85 - ;Urteil vom 2. Juli 1985 - 1 StR 280/85).
  • BGH, 19.01.1982 - 1 StR 734/81

    Anforderungen an den Ausschluss eines minder schweren Falles einer Tötung bei

    Auszug aus BGH, 28.10.1985 - 3 StR 189/85
    Diese Umstände dürfen jedoch nicht zur Anwendung des Regelstrafrahmens führen, wenn sie gerade durch den die verminderte Schuldfähigkeit begründeten Zustand des Angeklagten bedingt waren (vgl, BGHSt 16, 360, 364 [BGH 17.11.1961 - 4 StR 373/61]; BGH StrVert 1981, 401; NStZ 1982, 200; StrVert 1984, 202).
  • BGH, 18.06.1985 - 4 StR 232/85

    Strafmilderung bei Herbeiführung des Zustandes der verminderten Schuldfähigkeit

    Auszug aus BGH, 28.10.1985 - 3 StR 189/85
    Hat der Täter jedoch seine erheblich verminderte Schuldfähigkeit etwa durch Alkoholgenuß selbst herbeigeführt, so kann die Strafmilderung versagt werden, wenn der Täter die Neigung hatte, nach Alkoholgenuß Straftaten zu begehen und wenn er sich dieser Neigung bewußt war oder doch hätte bewußt sein können (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1972, 570; BGH bei Holtz MDR 1977, 982; BGH , Beschluß vom 18. Juni 1985 - 4 StR 232/85 - ;Urteil vom 2. Juli 1985 - 1 StR 280/85).
  • BGH, 02.07.1985 - 1 StR 280/85

    Annahme eines minder schweren Falls bei verminderter Schuldfähigkeit

    Auszug aus BGH, 28.10.1985 - 3 StR 189/85
    Hat der Täter jedoch seine erheblich verminderte Schuldfähigkeit etwa durch Alkoholgenuß selbst herbeigeführt, so kann die Strafmilderung versagt werden, wenn der Täter die Neigung hatte, nach Alkoholgenuß Straftaten zu begehen und wenn er sich dieser Neigung bewußt war oder doch hätte bewußt sein können (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1972, 570; BGH bei Holtz MDR 1977, 982; BGH , Beschluß vom 18. Juni 1985 - 4 StR 232/85 - ;Urteil vom 2. Juli 1985 - 1 StR 280/85).
  • BGH, 24.07.2017 - GSSt 3/17

    Tatrichterliche Ermessensentscheidung über Strafrahmenverschiebung bei

    Der 3. Strafsenat hat daraufhin mit Beschluss vom 20. Dezember 2016 (vgl. hierzu Beukelmann, NJW-Spezial 2017, 184) unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (vgl. Beschlüsse vom 1. August 1975 - 3 StR 212/75, BeckRS 1975, 00206; vom 28. Oktober 1985 - 3 StR 189/85, NStZ 1986, 114, 115) dem Großen Senat für Strafsachen wegen Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 GVG und wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 4 GVG folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:.

    In den Folgejahren präzisierte und verschärfte der Bundesgerichtshof die Anforderungen an das vorhersehbar die Neigung zu Straftaten begründende deliktische Vorverhalten, allerdings mit Unterschieden im Detail (vgl. Urteile vom 30. Oktober 1986 - 4 StR 501/86, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 3; vom 6. Mai 1993 - 1 StR 136/93, NJW 1993, 2544, 2545; Beschlüsse vom 28. Oktober 1985 - 3 StR 189/85, NStZ 1986, 114, 115; vom 13. Juni 1986 - 2 StR 276/86, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 14; vom 7. September 1989 - 4 StR 433/89, BGHR StGB § 21 Vorverschulden 1; vom 7. Januar 2003 - 4 StR 490/02, NStZ-RR 2003, 136, 137; ferner Urteile vom 6. März 1986 - 4 StR 48/86, BGHSt 34, 29, 33; vom 29. April 1997 - 1 StR 511/95, BGHSt 43, 66, 78; Beschlüsse vom 25. Januar 1991 - 5 StR 600/90, BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 7; vom 16. Februar 1993 - 5 StR 675/92, StV 1993, 355 f.).

  • BGH, 20.12.2016 - 3 StR 63/15

    Divergenzvorlage; schuldhaftes Sich-Berauschen als alleiniger Grund für die

    Zwar müsse es sich bei der begangenen Tat nicht um eine gleichartige oder ähnliche Tat handeln; erforderlich sei aber, dass der Täter auf Grund seines früheren Verhaltens damit rechnen könne, unter Alkoholeinfluss ein der nunmehrigen Tat vergleichbares Delikt zu begehen (vgl. - mit Unterschieden im Detail - Urteile vom 30. Oktober 1986 - 4 StR 501/86, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 3; vom 6. Mai 1993 - 1 StR 136/93, NJW 1993, 2544, 2545; Beschlüsse vom 28. Oktober 1985 - 3 StR 189/85, NStZ 1986, 114, 115; vom 13. Juni 1986 - 2 StR 276/86, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 14; vom 7. September 1989 - 4 StR 433/89, BGHR StGB § 21 Vorverschulden 1; vom 7. Januar 2003 - 4 StR 490/02, NStZ-RR 2003, 136, 137; ferner Urteile vom 6. März 1986 - 4 StR 48/86, BGHSt 34, 29, 33; vom 29. April 1997 - 1 StR 511/95, BGHSt 43, 66, 78; Beschlüsse vom 25. Januar 1991 - 5 StR 600/90, BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 7; vom 16. Februar 1993 - 5 StR 675/92, StV 1993, 355 f.).

    Der Senat, der nach seiner Entscheidung vom 27. März 2003 nur mit Fallgestaltungen befasst war, in denen die zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit führende Trunkenheit vom Angeklagten jeweils nicht oder nur eingeschränkt verschuldet war (vgl. Urteil vom 12. Juni 2008 - 3 StR 84/08, NStZ 2009, 258 f.; Beschlüsse vom 16. Januar 2008 - 3 StR 479/07, NStZ 2008, 330; vom 2. August 2012 - 3 StR 216/12, NStZ 2012, 687, 688), vertritt unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (vgl. Beschlüsse vom 1. August 1975 - 3 StR 212/75, BeckRS 1975, 00206; vom 28. Oktober 1985 - 3 StR 189/85, NStZ 1986, 114, 115) die Auffassung, dass der Tatrichter sein Ermessen bei der Entscheidung über die Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB grundsätzlich nicht rechtsfehlerhaft ausübt, wenn er im Rahmen einer Gesamtwürdigung der schuldrelevanten Umstände die Versagung der Strafmilderung allein auf den Umstand stützt, dass die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters auf von diesem verschuldeter Trunkenheit beruht, auch wenn eine hierdurch bedingte, vorhersehbare signifikante Erhöhung des Risikos der Begehung von Straftaten auf Grund der persönlichen oder der situativen Verhältnisse des Einzelfalls nicht festgestellt ist.

  • BGH, 05.06.2003 - 3 StR 60/03

    Vergewaltigung (Ausschluss der Wirkung eines Regelbeispiels; ganz außergewöhnlich

    c) Zu vermissen ist mit Blick auf die nur fakultative Strafmilderung des § 21 StGB auch die Prüfung, ob die auf der Alkoholisierung des Angeklagten beruhende Minderung seiner Tatschuld dadurch aufgewogen wird, daß er die unter Fall 1 der Urteilsgründe festgestellte gleichartige Tat bereits unter dem Einfluß von Alkohol begangen hat und daher bei Begehung der späteren zweiten Tat wußte oder sich hätte bewußt sein können, daß er in einem solchen Zustand zur Begehung weiterer vergleichbarer Straftaten neigt (vgl. BGH NStZ 1986, 114, 115).
  • BGH, 27.03.2003 - 3 StR 435/02

    Strafmilderung für betrunkene Täter?

    Der Täter muß danach zwar früher unter Alkoholeinfluß keine gleichartige oder ähnliche Tat begangen haben, er muß aber aufgrund seines früheren Verhaltens damit rechnen können, unter Alkoholeinfluß ein der nunmehrigen Tat vergleichbares Delikt zu begehen (vgl. - mit Unterschieden im einzelnen - 1. Strafsenat: NStZ 1993, 537; BGHSt 43, 66, 78; 2. Strafsenat: BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 14; 3. Strafsenat: NStZ 1986, 114, 115; 4. Strafsenat: BGHSt 34, 29, 33; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 3; Beschl. vom 7. Januar 2003 - 4 StR 490/02; 5. Strafsenat: StV 1991, 254, 255; 1993, 355 f.).
  • BGH, 15.12.1987 - 1 StR 498/87

    Annahme eines selbstverschuldeten Affekts

    Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die Ablehnung einer Strafmilderung unter dem Gesichtspunkt, der Täter habe den Zustand verminderter Schuldfähigkeit durch Alkoholgenuß vorwerfbar selbst herbeigeführt, nur dann rechtsfehlerfrei begründet ist, wenn der Angeklagte nach Alkoholgenuß zu Verhaltensweisen neigt, die der begangenen Tat entsprechen, und er sich dieser Neigung bewußt war oder doch hätte bewußt sein können (BGH MDR 1985, 947 m.w.N.; NStZ 1986, 114, 115; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 1, 3, 6 und 9).

    Wenn auch nicht vorausgesetzt wird, daß der Täter bereits ein gleiches oder ein ähnliches Delikt tatsächlich begangen hat (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 3 und 6), so muß er doch damit gerechnet haben, unter Alkoholeinwirkung Handlungen zu begehen, die in Ausmaß und Intensität mit der ihm jetzt vorgeworfenen Straftat vergleichbar sind (BGH NStZ 1986, 114, 115; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 3, 6 und 9 sowie Strafrahmenverschiebung, abgelehnte 1; vgl. auch BGHR a.a.O. Strafrahmenverschiebung 2).

  • BGH, 17.10.1991 - 4 StR 465/91

    Strafzumessung bei Vollrausch

    Denn eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB kann abgelehnt werden, wenn der Täter bereits zuvor unter Alkoholeinfluß straffällig geworden ist und deshalb wußte, daß er in einem solchen Zustand zu vergleichbaren Straftaten neigt (BGH NStZ 1986, 114, 115 m.w.Nachw. ).
  • BGH, 30.10.1986 - 4 StR 501/86

    Milderung des Strafrahmens bei alkoholbedingter Verminderung der Schuldfähigkeit,

    Dieser bestimmt sich nach den gesamten Umständen, welche die Tat der Schuldseite nach als mehr oder minder leicht oder schwer erscheinen lassen (BGHSt 7, 28, 30/31; BGH NJW 1981, 1221; NStZ 1986, 114, 115).

    Auch den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 1985 (NStZ 1986, 114, 115) und vom 13. Juni 1986 - 2 StR 276/86 - läßt sich ein solcher Grundsatz nicht entnehmen.

  • BGH, 16.02.1987 - 3 StR 17/87

    Strafmilderung bei verminderter Schuldfähigkeit durch Alkoholgenuß

    So ist es in der Rechtsprechung anerkannt, daß bei einem Täter, der seine erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch Alkoholgenuß selbst herbeigeführt hat, die Strafmilderung versagt werden kann, wenn er die Neigung hatte, nach Alkoholgenuß Straftaten zu begehen und wenn er sich dieser Neigung bewußt war oder doch hätte bewußt sein können (BGH bei Dallinger MDR 1972, 570; BGH bei Holtz MDR 1977, 982; BGH NStZ 1986, 114 f.).

    Auch aus dem Übrigen Urteilsinhalt ergibt sich kein Anhalt dafür, daß der nicht einschlägig vorbestrafte Angeklagte Anlaß für die Befürchtung gehabt haben könnte, er werde unter Alkoholeinwirkung eine Gewalthandlung begehen, die in Ausmaß und Intensität (BGH NStZ 1986, 114 f.) mit derjenigen im vorliegenden Fall vergleichbar ist, in welchem er einem Zechgenossen nach einer verbalen Reizung "in tierischer Wut" zunächst ein Brotmesser in die linke Hand und in die linke Schulter und dann ein Küchenmesser in die Brust gestochen hat.

  • BGH, 12.10.1993 - 1 StR 500/93

    wütender Hausierer - §§ 211, 21 StGB, Absehen von Strafmilderung wegen

    Denn der Schuldgehalt einer Tat bestimmt sich nicht allein nach dem Grad der Schuldfähigkeit des Täters, sondern nach den gesamten Umständen, welche die Tat unter dem Gesichtspunkt der Schuld als mehr oder minder leicht oder schwer erscheinen lassen (BVerfGE 50, 5 [BVerfG 25.10.1978 - 1 BvR 983/78] = NJW 1979, 207 f. [BVerfG 25.10.1978 - 1 BvR 983/78] unter Hinweis auf BGHSt 7, 28; BGH NStZ 1985, 357 f. mit Bezugnahme auf BGH, Urt. vom 19. April 1984 - 1 StR 20/84; 1986, 114, 115; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 21, 24).

    Hat der Täter unter Alkoholeinwirkung gehandelt, so kann eine Milderung des Strafrahmens versagt werden, wenn er die Neigung hatte, nach Alkoholgenuß Straftaten zu begehen, und wenn er sich dieser Neigung bewußt war oder hätte bewußt sein können (st. Rspr., vgl. BGH MDR 1985, 947 = NJW 1986, 793 [LG Niedersachsen 16.03.1984 - 6 O 58/84] sowie NStZ 1986, 114, 115).

  • BGH, 08.04.1987 - 2 StR 91/87

    Berücksichtigung der Strafrahmenmilderungsgründe im Rahmen der Strafzumessung

    Soweit diejenigen Umstände, die zur erheblichen Herabsetzung seines Hemmungsvermögens geführt haben, für die Art der Tatausführung ursächlich waren, können sie ihm nicht uneingeschränkt zum Vorwurf gemacht werden - eine andere Bewertung wäre widersprüchlich (BGHSt 16, 360, 363 f; BGH NStZ 1986, 114 f; BGH BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1 "brutales Vorgehen").
  • BGH, 22.08.2013 - 3 StR 163/13

    Fehlende Vorwerfbarkeit einer Tatbegehung unter Alkoholeinfluss aufgrund von

  • BGH, 06.05.1993 - 1 StR 136/93

    Strafrahmenmilderung bei verminderter Schuldfähigkeit infolge Alkohols

  • BGH, 20.06.1997 - 2 StR 118/97

    Zugutehalten eines "psychischen Spannungszustands" des Angeklagten durch das

  • BGH, 09.12.1986 - 4 StR 658/86

    Versagung der Strafmilderung bei mehrfacher Begehung von Straftaten im

  • BGH, 06.03.1990 - 1 StR 94/90

    Verweigerung einer Strafrahmenverschiebung trozt alkoholbedingter erheblicher

  • BGH, 06.08.1987 - 4 StR 388/87

    Grundlagen der Strafbarkeit: Erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit -

  • BGH, 12.05.1987 - 1 StR 157/87

    Gebotensein der Vernehmung weiterer Sachverständiger durch die Aufklärungspflicht

  • BGH, 13.06.1986 - 2 StR 276/86

    Strafmilderung bei starker Alkoholisierung - Ausgleich der verminderten Schuld

  • BGH, 25.01.1991 - 5 StR 600/90

    Strafrahmenmilderung; Verhältnis zu den minder schweren Fällen

  • BVerwG, 14.09.1988 - 2 WD 17.88

    Soldatendisziplinarrecht - Ahndungswürdigkeit eines Dienstvergehens -

  • BGH, 19.05.1987 - 1 StR 85/87

    Gemeinschaftlich begangene Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung -

  • BGH, 24.09.1991 - 1 StR 480/91

    Keine Strafmilderung bei früheren Alkoholdelikten

  • BGH, 06.04.1988 - 2 StR 669/87

    Tateinheit bei durch mehrere Täter gemeinschaftlich begangener

  • BGH, 12.12.1986 - 2 StR 674/86

    Strafschärfende Berücksichtigung des besonders brutalen und hartnäckigen

  • BGH, 22.07.1988 - 2 StR 361/88

    Berücksichtigung der Lebensführung eines Angeklagten bei der Strafzumessung

  • BGH, 26.08.1987 - 3 StR 289/87

    Auswirkungen des Alkoholmissbrauchs auf den Strafrahmen - Verantwortlichkeit bei

  • BGH, 08.02.1996 - 4 StR 732/95

    Zulässigkeit der Beschränkung eines Rechtsmittels - Erheblich verminderte

  • OLG Jena, 27.04.1995 - 1 Ss 46/95

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr ;

  • BGH, 09.03.1989 - 4 StR 55/89

    Strafbarkeit wegen Totschlags in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei -

  • BGH, 16.01.1996 - 1 StR 615/95

    Anrechnung von in Frankreich verbüßter Auslieferungshaft

  • BGH, 12.12.1990 - 3 StR 400/90

    Minderung des Gewichts eines Strafschärfungsgrundes - Bedenken gegen die

  • BGH, 28.03.1996 - 1 StR 144/96
  • BGH, 14.08.1992 - 2 StR 349/92

    Ablehnung der Strafrahmenverschiebung bei schon früher unter Alkoholgenuss

  • BGH, 26.06.1990 - 1 StR 262/90

    Verfahrensrüge gegen die Verlesung eines Schriftstückes bei Fehlen von Angaben

  • BGH, 07.09.1989 - 4 StR 433/89

    Fahrlässige Handlung unter den Voraussetzungen der vorverlegten Schuld (actio

  • BGH, 14.07.1987 - 1 StR 250/87

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines weiteren

  • BGH, 25.06.1991 - 1 StR 262/91

    Milderes Gesetz im Vergleich von § 112 Abs. 1 (Strafgesetzbuch der DDR) StGB-DDR

  • BGH, 18.07.1990 - 2 StR 228/90

    Pflicht zur Begründung von Strafrahmenverschiebungen

  • BGH, 12.02.1991 - 5 StR 590/90

    Versagung der Strafmilderung bei Herbeiführung der erheblich verminderten

  • BGH, 20.12.1985 - 2 StR 688/85

    Erfordernis der Mitteilung der wesentlichen Grundlagen eines

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Rechtsprechung
   BGH, 12.11.1985 - 4 StR 552/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,610
BGH, 12.11.1985 - 4 StR 552/85 (https://dejure.org/1985,610)
BGH, Entscheidung vom 12.11.1985 - 4 StR 552/85 (https://dejure.org/1985,610)
BGH, Entscheidung vom 12. November 1985 - 4 StR 552/85 (https://dejure.org/1985,610)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zugrundezulegender Abbauwertes bei der Berechnung der Blutalkoholkonzentration eines Angeklagten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 1986, 270
  • NStZ 1986, 114
  • StV 1986, 147
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Köln, 22.04.1983 - 3 Ss 139/83

    Blutalkohokonzentration; Alkohol im Straßenverkehr;

    Auszug aus BGH, 12.11.1985 - 4 StR 552/85
    OLG Köln VRS 65, 367.
  • BGH, 09.12.1966 - 4 StR 119/66

    Fahruntüchtigkeit auf Grund Alkoholgenusses - Fahrlässige Gefährdung des

    Auszug aus BGH, 12.11.1985 - 4 StR 552/85
    Für eine Rückrechnung zu Ungunsten des Angeklagten mit einem Wert von nur 0, 15 Promille je Stunde - wie sie das Landgericht vorgenommen hat - fehlt es dagegen an einer hinreichenden wissenschaftlichen Grundlage, da ein "individueller Abbauwert" sich nachträglich nicht mehr ermitteln läßt und auch ein dispositioneller oder aktueller (stündlicher) Abbauwert nur im Experiment festgestellt werden kann und dann auch nur für dieses Experiment gilt (Gerchow u.a., BA 1985, 77, 78/79; vgl. auch BGHSt 21, 157, 164).
  • BGH, 11.12.1973 - 4 StR 130/73

    zwei Wacholder - § 316 StGB, Rückrechnung, Resorptionsdauer,

    Auszug aus BGH, 12.11.1985 - 4 StR 552/85
    Die Strafkammer ist hinsichtlich der Frage der Fahruntüchtigkeit ohne Rechtsfehler nach sachverständiger Beratung von einer abgeschlossenen Resorption ausgegangen und hat insoweit - entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 25, 246, 250) - einen stündlichen Abbauwert von 0, 1 Promille zugrunde gelegt.
  • BGH, 15.10.1985 - 4 StR 529/85

    Zugrundelegung ordnungsgemäßer Rückrechnungszeiten bei der Bemessung der

    Auszug aus BGH, 12.11.1985 - 4 StR 552/85
    Nach gesicherten medizinisch-naturwissenschaftlichen Erkenntnissen ist eine Benachteiligung von Tätern bereits dann ausreichend sicher ausgeschlossen, wenn der Rückrechnung ein stündlicher Abbauwert von 0, 2 Promille und ein Sicherheitszuschlag von 0, 2 Promille zugrunde gelegt wird (Gerchow/Heifer/Schewe/Schwerd/Zink, Die Berechnung der maximalen Blutalkoholkonzentration und ihr Beweiswert für die Beurteilung der Schuldfähigkeit, in BA 1985, 77 ff; vgl. BGH, Beschluß vom 15. Oktober 1985 - 4 StR 529/85).
  • BGH, 11.01.2024 - 3 StR 280/23

    Schuldspruch wegen vorsätzlichen Vollrausches und Unterschlagung; Hinnahme der

    Ein individueller Abbauwert aufgrund der Ermittlung der Differenz von zwei in einem bestimmten Abstand zueinander entnommenen Blutproben ist nach medizinischer Erkenntnis nicht feststellbar (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 1991 - 4 StR 84/91, BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 24; Beschluss vom 1. März 1991 - 3 StR 470/90, StV 1991, 297; Urteil vom 6. März 1986 - 4 StR 48/86, BGHSt 34, 29, 32; Beschluss vom 12. November 1985 - 4 StR 552/85, NStZ 1986, 114; LK-Verrel/Linke/Koranyi, StGB, 13. Aufl., § 20 Rn. 109).
  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 48/86

    Berechnung des Blutalkoholgehalts ohne Blutprobe

    Schon dieser Alkoholisierungsgrad legt in der Regel eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit nahe (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1986 - 4 StR 27/86), im "Bereich von 3 Promille" kann sie regelmäßig nicht ausgeschlossen werden (BGH NStZ 1986, 114).

    Ein "individueller" Abbauwert läßt sich aus ärztlicher Sicht nachträglich nicht ermitteln (BGH NStZ 1986, 114; Gerchow u.A. Blutalkohol 1985, 77, 78/79).

    Für den Fall, daß die Strafkammer eine vorverlagerte Schuld nicht nachweisen kann und von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit infolge Alkoholeinflusses auszugehen hat, kann im Hinblick auf die mitgeteilten Vorverurteilungen (UA 6) die Strafmilderung gemäß §§ 21, 49 StGB gegebenenfalls versagt werden, wenn der Angeklagte, der seine erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch Alkoholgenuß selbst herbeigeführt hat, dazu neigt, nach Alkoholgenuß Straftaten zu begehen, und wenn er sich dieser Neigung bewußt gewesen ist oder doch hätte bewußt sein können (BGH MDR 1985, 947; BGH NStZ 1986, 114, 115; BGH Beschluß vom 18. Juni 1985 - 4 StR 232/85).

  • OLG Karlsruhe, 21.09.2004 - 1 Ss 102/04

    Teilnahme am Straßenverkehr in alkoholisiertem Zustand: Beweiswürdigung;

    Geht man nämlich etwa von einer Tatzeit in der Nacht vom 17./18.10.2003 gegen 24.00 Uhr aus, so käme bei Berücksichtigung der höchsten Alkoholabbauwerte über neun Stunden von 0, 2 Promille pro Stunde zuzüglich eines einmaligen Sicherheitszuschlages von 0, 2 Promille (vgl. hierzu BGH StV 1986, 147 f. und 338 f.; OLG Düsseldorf NJW 1989, 1557 ff.; Tröndle/Fischer, StGB, 52. Auflage 2004, § 20 Rn. 13) zugunsten des Angeklagten bereits eine Blutalkoholkonzentration von 3, 75 Promille und ggf. - bei einer noch längeren Standzeit - sogar von mehr in Betracht.
  • BGH, 31.10.1989 - 1 StR 419/89

    Anwendung des Zweifelssatzes bei Prüfung der Schuldfähigkeit

    Soweit in Entscheidungen vereinzelt ein Resorptionsdefizit neben dem Abbauwert von 0, 1 o/oo nicht ausdrücklich erwähnt wird, beruht das darauf, daß dort lediglich der Abbauwert Gegenstand der rechtlichen Erörterung war (vgl. BGHSt 34, 29, 32; BGH NStZ 1986, 114 ; BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 5).

    Wie sehr sich der über viele Stunden (hier 13 Stunden) zurückgerechnete Maximalwert von der Wirklichkeit entfernen kann, macht der Vergleich mit dem Minimalwert, der nach der Rechtsprechung zur Widerlegung von Trinkmengenangaben des Angeklagten heranzuziehen ist (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1, 7, 8; NStZ 1986, 114 Nr. 1; BGH, Beschl. vom 18. Juli 1989 - 1 StR 151/89 ), besonders deutlich: Während sich der Höchstwert auf 2, 4 o/oo belief, betrug der Minimalwert im vorliegenden Fall lediglich 0, 1 o/oo.

  • BGH, 09.08.1988 - 1 StR 231/88

    Blutalkohol - Indiz für Schuldfähigkeit - Tatzeit - Zeitpunkt der Blutentnahme

    Bei der Berechnung der Tatzeit - Blutalkoholkonzentration aufgrund Blutentnahme wird dagegen, um eine Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein maximaler stündlicher Abbauwert von 0, 2 o/oo zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 0, 2 o/oo zugrunde gelegt (BGHR § 21 Blutalkoholkonzentration 4; BGH NStZ 1986, 114 ; BGH StV 1986, 338; BGH bei Holtz MDR 1986, 270 und 622).
  • BGH, 15.11.1990 - 4 StR 486/90

    Führen eines Kraftfahrzeuges, obwohl man Kenntnis von der eigenen

    Bei der gebotenen Rückrechnung zu seinen Gunsten mit einem Wert von 0.2 Promille pro Stunde und einem einmaligen Zuschlag von 0.2 Promille (BGH NStZ 1986, 114) kann der Angeklagte bei dem Entschluß zur Fahrt gegen 17 Uhr nahezu 2.4 Promille Alkohol im Blut gehabt haben.
  • BGH, 07.08.1986 - 4 StR 308/86

    Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz, Beendigung des Versuchs,

    - bei fehlender Blutprobe: bis 30 % Resorptionsdefizit (Mühlhaus/Janiszewski, StVO 10. Aufl. § 316 StGB Anm. 3 a; Gerchow/Heberle, Alkohol-Alkoholismus-Lexikon S. 11) und 0, 2 %o stündlicher Abbau zuzüglich 0, 2 %o Sicherheitszuschlag (vgl. BGH NStZ 1986, 114 Nr. 2).
  • BGH, 18.01.1990 - 4 StR 616/89

    Verbindung eines erstinstanzlichen mit einem Berufungsverfahren

    Bei einer Rückrechnung mit Abbauwerten von 0, 2 %o pro Stunde und einem Sicherheitszuschlag von 0, 2 %o (BGH NStZ 1986, 114 Nr. 2; BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 5, 8, § 21 Blutalkoholkonzentration 7, 8, 10) ergibt dies eine alkoholische Belastung von mehr als 3 %o zur Tatzeit (etwa gegen Mitternacht).
  • BGH, 14.04.1987 - 4 StR 203/87

    Gemeinschaftlicher schwerer Raub und gefährliche Körperverletzung - Zweifel an

    Denn mit dem Zweifelssatz ist es nicht zu vereinbaren, wenn zum Beweise dafür, daß die Trinkmengenangaben des Angeklagten überhöht seien, bei der Blutalkoholberechnung - hinsichtlich des Resorptionsdefizits und des stündlichen Abbaus - Werte zugrunde gelegt werden, aus welchen sich die höchstmögliche Blutalkoholkonzentration ergibt: Bei fehlender Blutprobe 10 % Resorptionsdefizit und 0, 1 %o stündlicher Abbau (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1; vgl. auch BGH NStZ 1986, 114 Nr. 1; BGHSt 34, 29, 32).

    Vielmehr hätte die Strafkammer, ohne den Zweifelssatz zu verletzen, eine Kontrollberechnung mit dem Mindestmaß des Blutalkohols vornehmen müssen - bei fehlender Blutprobe bis 30 % Resorptionsdefizit und stündlicher Abbau 0, 2 %o zuzüglich 0, 2 %o Sicherheitszuschlag (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1; vgl. auch BGH NStZ 1986, 114 Nr. 2; BGH VRS 71, 363; BGH bei Holtz MDR 1986, 270 (b) sowie 622 (b); BGH StV 1986, 338).

  • OLG Köln, 20.08.1999 - Ss 374/99
    Nach gesicherten medizinisch-naturwissenschaftlichen Erkenntnissen ist eine Benachteiligung von Tätern ausreichend sicher ausgeschlossen, wenn der Rückrechnung ein stündlicher Abbauwert von 0, 2 Promille und ein einmaliger Sicherheitszuschlag von 0, 2 Promille zugrunde gelegt wird (BGH NStZ 1986, 114 = StV 1986, 147 = VRS 70, 207; VRS 71, 176 = StV 1986, 338; st. SenRspr., vgl. SenE ZfS 1986, 190 = VM 1987, 46 sowie VRS 74, 23 = BA 24, 294; vgl. dazu weiter Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 21 Rdnr. 9 f).
  • BGH, 22.11.1990 - 4 StR 431/90

    Rechtliche Anforderungen an den Nachweis eines bedingten Tötungsvorsatzes -

  • BGH, 10.02.1987 - 1 StR 731/86

    Schuldfähigkeit - Urteilsgründe - Anforderungen an Urteilsbegründung

  • OLG Köln, 19.12.2000 - Ss 488/00

    Feststellungen zum Schuldumfang bei Trunkenheitsfahrt

  • BGH, 07.10.1987 - 2 StR 446/87

    Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung: Annahme eines minder schwerden

  • BGH, 14.03.1991 - 4 StR 84/91

    Beweiswert eines individuellen Blutalkoholabbauwertes aufgrund zweier Blutproben

  • OLG München, 25.07.2008 - 4St RR 107/08

    Trunkenheit im Verkehr: Erörterung einer verminderten Schuldfähigkeit ab

  • BGH, 24.11.1988 - 4 StR 534/88

    Vorliegen einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer

  • BGH, 06.08.1987 - 4 StR 321/87

    Verurteilung wegen Totschlags - Revision wegen Verletzung formellen und

  • BGH, 15.05.1992 - 2 StR 186/92

    Verminderung der Schuldfähigkeit - Verminderte Schuldfähigkeit -

  • BGH, 08.10.1987 - 2 StR 446/87

    Versuchte Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes und

  • OLG Köln, 31.03.1987 - Ss 761/86

    Behauptung der Verwechslung einer Blutprobe durch Beweisantrag

  • BGH, 17.10.1986 - 2 StR 543/86

    Anforderungen an die tatrichterliche Feststellung der Blutalkoholkonzentration

  • BGH, 19.03.1998 - 5 StR 74/98

    Berechnung der Blutalkoholkonzentration bei einem geübten Trinker - Bestehen

  • BGH, 12.04.1994 - 1 StR 155/94

    BAK - Tatzeit - Trinkmengenangaben - Tötungsvorsatz - Molotowcocktail - Bewohntes

  • BGH, 13.10.1992 - 1 StR 399/92

    Verurteilung wegen Totschlags - Anordnung der Unterbringung in einer

  • BGH, 11.11.1988 - 3 StR 478/88

    Annahme von Schuldunfähigkeit bei einer Blutalkoholkonzentration über 3 Promille

  • BGH, 14.10.1987 - 4 StR 504/87

    Berechnung einer Blutalkoholkonzentration - Zugrundelegung eines falschen

  • BGH, 13.06.1986 - 4 StR 279/86

    Vorliegen von Gesetzeskonkurrenz zwischen Vergewaltigung und versuchter Nötigung

  • BayObLG, 07.12.1994 - 1St RR 195/94
  • BGH, 05.12.1985 - 4 StR 561/85

    Maßgebende Umstände für die Ermittlung der Blutalkoholkonzentration im

  • BGH, 13.05.1992 - 5 StR 181/92

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Schuldunfähigkeit wegen Trunkenheit -

  • BGH, 03.04.1991 - 3 StR 412/90

    Berechnung der Blutalkoholkonzentration des Angeklagten

  • BGH, 09.01.1991 - 2 StR 574/90

    Bewertung des Steuerungsvermögens bei planmäßigem, zielstrebigem und

  • BGH, 06.03.1990 - 1 StR 51/90

    Zulässigkeit einer Verfahrensrüge - Aufhebung eines Urteils im Strafausspruch -

  • BGH, 28.04.1988 - 4 StR 166/88

    Rechtsfehlerfreier Ausschluss einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit -

  • BGH, 04.01.1988 - 3 StR 542/87

    Folgen der Berechnung des Blutalkoholwertes mit einem nicht mehr zulässigen

  • BayObLG, 22.03.1991 - RReg. 1 St 302/90
  • BGH, 21.11.1985 - 4 StR 547/85

    Vorliegen eines minder schweren Fall des Raubes

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Rechtsprechung
   BGH, 12.11.1985 - 4 StR 579/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,1691
BGH, 12.11.1985 - 4 StR 579/85 (https://dejure.org/1985,1691)
BGH, Entscheidung vom 12.11.1985 - 4 StR 579/85 (https://dejure.org/1985,1691)
BGH, Entscheidung vom 12. November 1985 - 4 StR 579/85 (https://dejure.org/1985,1691)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Darlegungspflicht des Tatgerichts bei Anschluss an das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens - Begründung des Urteils muss wenigstens die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen enthalten - Berücksichtigung des für den Angeklagten ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1986, 114
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.12.1973 - 4 StR 130/73

    zwei Wacholder - § 316 StGB, Rückrechnung, Resorptionsdauer,

    Auszug aus BGH, 12.11.1985 - 4 StR 579/85
    Diesen Anforderungen genügt der bloße Hinweis auf das Körpergewicht des Angeklagten nicht, da der einbezogene Rückrechnungswert den niedrigsten möglichen Abbauwert von 0, 1 Promille pro Stunde (vgl. BGHSt 25, 246, 250; Schwerd, Alkohol und Verkehrssicherheit, in Rechtsmedizin 3. Aufl. S. 130; Schütz, Alkohol im Blut, 1983, S. 64) überschreitet und sogar den Mittelwert von 0, 15 Promille pro Stunde außer acht läßt, vielmehr den dem Angeklagten nachteiligeren Wert von 0, 2 Promille pro Stunde in Ansatz bringt.
  • BGH, 03.05.1984 - 4 StR 224/84

    Zusammenfassung von Tatbeständen aufgrund einer natürlichen Betrachtungsweise

    Auszug aus BGH, 12.11.1985 - 4 StR 579/85
    Für die neue Hauptverhandlung (eventuell unter Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen) wird hinsichtlich des Beweiswertes eines planvollen folgerichtigen Verhaltens bei und insbesondere nach der Tatausführung auf den Beschluß des Senats in dieser Sache vom 3. Mai 1984 - 4 StR 224/84 - Bezug genommen.
  • BGH, 08.03.1955 - 5 StR 49/55

    Notwendigkeit der Widergabe von Ausführungen eines Sachverständigen im Urteil -

    Auszug aus BGH, 12.11.1985 - 4 StR 579/85
    Bei der Wertung des Gutachtens eines Sachverständigen darf sich das Gericht diesem nicht einfach anschließen (BGHSt 7, 238).
  • OLG Koblenz, 10.02.2000 - 2 Ss 12/00

    Ermittlung der BAK zu einem Zeitpunkt nach der Blutentnahme; konkrete Gefährdung

    Deshalb geht die Rechtsprechung seit Jahren von einem Abbauwert von 0, 2 o/oo pro Stunde und einem einmaligem Zuschlag von 0, 2 o/oo aus (BGH NStZ 1986, 114; Tröndle/Fischer, a.a.0. § 20 Rdnr. 9 f m.w.N.).
  • BayObLG, 06.03.2003 - 1St RR 13/03

    Unwirksame Einspruchsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch bei

    Diese hätte bei Zugrundelegung eines maximalen stündlichen Abbauwertes von 0, 2 %o und eines einmaligen Sicherheitszuschlags von 0, 2 %o (zur Berechnung vgl. BGH NStZ 1986, 114; BGHSt 37, 231/237; BayObLG VRS 76, 423) einen Höchstwert von 2, 64 % ergeben.
  • BGH, 06.02.1997 - 4 StR 510/96

    Schwerer Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Diebstahl -

    Bei Blutalkoholgutachten sind demgemäß die Berechnungsgrundlagen so wiederzugeben, daß das Revisionsgericht überprüfen kann, ob der Tatrichter von einem zutreffenden maximalen Blutalkoholwert ausgegangen ist (vgl. BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 11; BGH NStZ 1986, 114 und 311).
  • BGH, 18.08.1998 - 5 StR 363/98

    Erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit; Schuldunfähigkeit; Voraussetzungen für

    Bei der Berechnung der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration aus der feststehenden oder unwiderlegt angegebenen Trinkmenge im Hinblick auf die Schuldfähigkeit ist zugunsten des Angeklagten von dem geringstmöglichen Alkoholabbauwert von 0, 1 Promille in der Stunde und dem geringstmöglichen Resorptionsdefizit von 10 % auszugehen (BGH NStZ 1986, 114; BGHSt 34, 29, 32; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1 und 7).
  • BayObLG, 18.05.1999 - 1St RR 109/99

    Beurteilungsspielraum bei der Prüfung der Wirksamkeit der Beschränkung der

    Hier betrug die rechnerisch höchstmögliche Blutalkoholkonzentration bezogen auf den Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle gegen 2.00 Uhr, 3,31 Promille, und bezogen auf den früheren Zeitpunkt des Fahrtantritts - der Angeklagte soll bis zur Überprüfung etwa 20 km zurückgelegt haben - entsprechend mehr (zur Berechnung BGH NStZ 1986, 114; BGHSt 37, 231/237; BayObLG VRS 76, 423).
  • BGH, 02.02.1999 - 4 StR 671/98

    Verminderte Schuldfähigkeit; BAK; Abbauwert

    Bei Blutalkoholgutachten sind demgemäß die Berechnungsgrundlagen so wiederzugeben, daß das Revisionsgericht überprüfen kann, ob der Tatrichter von einem zutreffenden maximalen Blutalkoholwert ausgegangen ist (BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 11, 12; BGH NStZ 1986, 114 und 311).
  • BGH, 13.05.1993 - 4 StR 170/93

    Schuldunfähigkeit bei einem Blutalkoholgehalt von mehr als 3,0 Promille -

    Der Tatrichter hat es versäumt, alle für die Berechnung der Blutalkoholkonzentration erforderlichen Werte mitzuteilen (vgl. BGHSt 34, 29, 31; BGH NStZ 1986, 114; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 2, § 20 Blutalkoholkonzentration 11).
  • BGH, 23.06.1993 - 5 StR 326/93

    Erfordernis der getrennten Darstellung des festgestellten Sachverhaltes von der

    Bei der Berechnung des Blutalkoholgehalts sind außer der Trinkmenge und dem Körpergewicht des Angeklagten auch die von der Strafkammer angenommenen Werte für Alkoholresorption und Alkoholabbau anzugeben, damit das Revisionsgericht überprüfen kann, ob die angenommene Blutalkoholkonzentration rechtsfehlerfrei ermittelt worden ist (BGH NStZ 1986, 114, 311; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 2).
  • BGH, 29.11.1991 - 3 StR 408/91

    Voraussetzungen eines Rausches nach § 323 a Abs. 1 StGB

    Der Bundesgerichtshof hat verschiedentlich ausgesprochen, daß bei Blutalkoholwerten von 2 %o an aufwärts erheblich verminderte Schuldfähigkeit naheliege, von 2, 6 %o an in hohem Grade wahrscheinlich sei (BGH NStZ 1984, 506; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 6) und bei 3 %o in der Regel nicht ausgeschlossen werden könne (BGHSt 34, 29, 31; BGH NStZ 1986, 114).
  • BGH, 06.02.1990 - 4 StR 21/90

    Aufhebung eines Urteils aufgrund eines die Schuldfähigkeit ausschließenden

    Die Menge des aufgenommenen reinen Alkohols kann nach den Berechnungskriterien der Widmark-Formel (BGH NStZ 1986, 114) in einem Bereich von weit über 3 %o gelegen haben.
  • BGH, 30.06.1987 - 4 StR 280/87

    Aufhebung eines tatrichterlichen Urteils bei unzureichenden Erörterungen zur

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