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   OLG Karlsruhe, 24.08.1989 - 2 AR 21/89   

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OLG Karlsruhe, 24.08.1989 - 2 AR 21/89 (https://dejure.org/1989,1688)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.08.1989 - 2 AR 21/89 (https://dejure.org/1989,1688)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24. August 1989 - 2 AR 21/89 (https://dejure.org/1989,1688)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verweisung; Anderes Gericht; Vorlage; Zuständigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1990, 100
  • JR 1991, 35
  • JR 1991, 36
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Düsseldorf, 12.05.1986 - 1 Ws 401/85

    Beweisaufnahme; Strafkompetenz; Verweisung; Vermutung; Bindungswirkung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.08.1989 - 2 AR 21/89
    Die Vorlage ist nach §§ 14, 19 StPO zulässig (OLG Düsseldorf JMBl NW 1979, 152 und NStZ 1986, 426/427; OLG Karlsruhe MDR 1980, 599 und OLG Stuttgart Die Justiz 1983, 164).

    Dies bedeutet, daß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dann durch eine gerichtliche Entscheidung verletzt wird, wenn diese bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr vertretbar erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 29, 45, 49; BGHSt 29, 216, 219; OLG Hamm JMBl NW 1976, 106, 107; OLG Karlsruhe MDR 1980, 599; OLG Schleswig NStZ 1981, 491; OLG Stuttgart Die Justiz 1983, 164 und OLG Düsseldorf NStZ 1986, 426/427).

    Diese darf vielmehr erst dann erfolgen, wenn das Ergebnis der Hauptverhandlung vor dem niedrigeren Gericht die Beurteilung zuläßt, daß der Angeklagte schuldig und eine den Strafbann des Gerichts übersteigende Rechtsfolge angezeigt ist (OLG Düsseldorf NStZ 1986, 426).

  • OLG Karlsruhe, 28.02.1980 - 1 ARs 5/80
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.08.1989 - 2 AR 21/89
    Die Vorlage ist nach §§ 14, 19 StPO zulässig (OLG Düsseldorf JMBl NW 1979, 152 und NStZ 1986, 426/427; OLG Karlsruhe MDR 1980, 599 und OLG Stuttgart Die Justiz 1983, 164).

    Dies bedeutet, daß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dann durch eine gerichtliche Entscheidung verletzt wird, wenn diese bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr vertretbar erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 29, 45, 49; BGHSt 29, 216, 219; OLG Hamm JMBl NW 1976, 106, 107; OLG Karlsruhe MDR 1980, 599; OLG Schleswig NStZ 1981, 491; OLG Stuttgart Die Justiz 1983, 164 und OLG Düsseldorf NStZ 1986, 426/427).

  • BGH, 13.02.1980 - 3 StR 5/80

    Bindungswirkung eines fehlerhaften Verweisungsbeschlusses - Zuständigkeit der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.08.1989 - 2 AR 21/89
    Zwar sind Verweisungsbeschlüsse nach § 270 StPO nicht schon dann unwirksam = nichtig, wenn sie fehlerhaft oder im Ergebnis unzutreffend sind (BGHSt 29, 216, 219).

    Dies bedeutet, daß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dann durch eine gerichtliche Entscheidung verletzt wird, wenn diese bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr vertretbar erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 29, 45, 49; BGHSt 29, 216, 219; OLG Hamm JMBl NW 1976, 106, 107; OLG Karlsruhe MDR 1980, 599; OLG Schleswig NStZ 1981, 491; OLG Stuttgart Die Justiz 1983, 164 und OLG Düsseldorf NStZ 1986, 426/427).

  • BVerfG, 30.06.1970 - 2 BvR 48/70

    Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.08.1989 - 2 AR 21/89
    Dies bedeutet, daß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dann durch eine gerichtliche Entscheidung verletzt wird, wenn diese bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr vertretbar erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 29, 45, 49; BGHSt 29, 216, 219; OLG Hamm JMBl NW 1976, 106, 107; OLG Karlsruhe MDR 1980, 599; OLG Schleswig NStZ 1981, 491; OLG Stuttgart Die Justiz 1983, 164 und OLG Düsseldorf NStZ 1986, 426/427).
  • BGH, 22.04.1999 - 4 StR 19/99

    Willkürliche Verweisung nach § 270 StPO

    Grundsätzlich darf das Amtsgericht - abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall, daß es das Hauptverfahren nur aus Versehen vor sich eröffnet hat ("korrigierende Verweisung", vgl. RGSt 64, 179, 180; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 270 Rdn. 16) - erst dann wegen unzureichender Rechtsfolgenkompetenz (§ 24 Abs. 2 GVG) an das Landgericht verweisen, wenn es die Verhandlung soweit geführt hat, daß der Schuldspruch feststeht, und sich die Straferwartung soweit verfestigt hat, daß nicht mehr zu erwarten ist, eine mildere Beurteilung werde noch eine Strafe im Rahmen seiner Strafgewalt als ausreichend erscheinen lassen (OLG Karlsruhe NStZ 1990, 100 = JR 1991, 36 mit zustimmender Anm. Gollwitzer; OLG Düsseldorf StraFo 1998, 274; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 270 Rdn. 10 m.w.N.).

    bb) Der gegenteiligen Meinung (OLG Karlsruhe NStZ 1990, 100; OLG Koblenz NStE Nr. 5 zu § 270; OLG Hamm MDR 1993, 1002; OLG Frankfurt StV 1996, 533-, OLG Naumburg JMBI.LSA 1996, 229, 230; OLG Düsseldorf StraFo 1997, 115, 116; 1998, 274, 275; Gollwitzer aaO. § 270 Rdn. 37; Schlüchter aaO. § 270 Rdn. 28; Engelhardt in KK/StPO 4. Aufl. § 270 Rdn. 26; vgl. auch den Beschluß des BGH vom 17. März 1999 - 3 ARs 2/99, Seite 5 f., zum Abdruck in BGHSt bestimmt, in dem aber die Frage einer Transportwirkung offenbleibt) liegt die Annahme zugrunde, gerichtliche Entscheidungen könnten in seltenen Ausnahmefällen nichtig sein (vgl. BVerfG NJW 1985, 125 f.; BGHSt 33, 126, 127; BGH NStZ 1984, 279).

  • LG Köln, 02.09.2008 - 109-14/07

    Entfallen der Bindungswirkung bei willkürlich erfolgtem Verweisungsbeschluss;

    Letzteres ist der Fall, wenn die Verweisung mit Grundsätzen rechtsstaatlicher Ordnung, insbesondere dem des gesetzlichen Richters, in offensichtlichem Widerspruch steht, d.h. wenn sie widersprüchlich, unverständlich oder offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Urteil vom 13.02.1980, 3 StR 5180 (S), Rz. 13; OLG Hamm, Beschluss vom 22.04.2008, 3 (s) Sbd 18/08, Rz. 6 m.w.N.; OLG Karlsruhe, NStZ 1990, 100 [OLG Karlsruhe 24.08.1989 - 2 AR 21/89] m.w.N.; OLG Düsseldorf, NStZ 1986, 426, 427).

    Insbesondere kann Willkür vorliegen, wenn das Gericht die Sache ohne Vernehmung der Angeklagten (bzw. bei Schweigen der Angeklagten) und ohne Beweisaufnahme, also bei gegenüber dem Eröffnungszeitpunkt unverändertem Tatsachenstand, verweist (OLG Hamm aa0), So darf das Amtsgericht - abgesehen von dem Fall, dass es das Hauptverfahren nur aus Versehen vor sich eröffnet hat (sog. korrigierende Verweisung, vgl. dazu Thüringer OLG, Beschluss vom 18.09.2000, AR (S) 146/00 , Rz. 12) - erst dann wegen unzureichender Rechtsfolgenkompetenz an das Landgericht verweisen, wenn es die Hauptverhandlung so weit geführt hat, bis ihr Ergebnis bestätigt, dass der Angeklagte im angenommenen Sinne schuldig und eine den Strafbann des Gerichts übersteigende Rechtsfolge angezeigt ist (BGH, Urteil vom 22.04.1999, 4 StR 19199, Rz. 5 m.w.N.; KG Berlin, Beschluss vom- 45.03.2001, 1 AR 168101, Rz. 11; OLG SchleswigHolstein, Beschluss vom 16.05.2007, 2 HEs 5/07 (3/07), Rz, 23; OLG Karlsruhe, NStZ 1990, 100 [OLG Karlsruhe 24.08.1989 - 2 AR 21/89] ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.02.2000, 2 Ws 30i00, Rz. 4; OLG Düsseldorf, NStZ 1986, 426, 427; LG Dessau, Beschluss vom 10.05.2006, 6 KLs 19/Ob, Rz. 14).

    Dies führt zum einen dazu, dass dem Angeklagten ohne jegliche Rechtfertigung der gesetzliche Richter entzogen wird (OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.05.2007, 2 HEs 5/07 (3/07), Rz. 23; OLG Karlsruhe, NStZ 1990, 100 [OLG Karlsruhe 24.08.1989 - 2 AR 21/89] ).

    Damit konnte sich das Amtsgericht zu diesem Zeitpunkt aber noch keine Vorstellung von der Schuld der Angeklagten machen (zu vergleichbaren Fällen siehe u.a. KG Berlin, Beschluss vom 05.03.2001, 1 AR 168I01; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.02.2000, 2 Ws 30/00 ; OLG Karlsruhe, NStZ 1990, 100 [OLG Karlsruhe 24.08.1989 - 2 AR 21/89] ).

    Der Gegenmeinung, die in Ausnahmefällen von einer Nichtigkeit der gerichtlichen Entscheidung ausgeht (vgl. etwa OLG Karlsruhe NStZ 1990, 100 [OLG Karlsruhe 24.08.1989 - 2 AR 21/89] ), ist entgegenzuhalten, dass sie zumindest bei Zwischenentscheidungen nach § 270 Abs. 1 S. 1 StPO schwer erträgliche Folgen für die Rechtssicherheit und eine geordnete Rechtspflege herbeiführen würde.

  • OLG Hamm, 29.06.2017 - 4 Sbd 7/17

    Zuständigkeit; Verweisung; Willkür; Unterbringung in einem psychiatrischen

    Sie sind aber entsprechend auch auf andere Fälle des (negativen) Kompetenzstreits anwendbar (BGH NJW 1999, 2604, 2605; OLG Hamm, Beschl. v. 22.04.2008 - 3 (s) Sbd I 8/08 - juris; OLG Frankfurt NStZ-RR 1997, 311; OLG Karlsruhe NStZ 1990, 100).

    Weitere Fälle der Willkür können sein, dass bei einer Verweisung wegen der (höheren) Straferwartung eine solche, die die Zuständigkeit des höheren Gerichts begründen würde, offensichtlich ausgeschlossen ist, weil z.B. wegen Strafrahmenverschiebungen zu Gunsten des Angeklagten eine solche Strafe ausscheidet (OLG Bamberg NStZ 2005, 377), Umstände, die einen höheren Strafrahmen oder eine mögliche Unterbringung nach § 63 StGB begründen würden, nur vermutet werden (OLG Düsseldorf NStZ 1986, 426; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 42, 43) oder aber die Verweisung nur darauf beruht, dass der Angeklagte ein erwartetes Geständnis nicht abgibt, ohne dass aufgrund des nunmehr möglicherweise entfallenden Strafmilderungsgrundes eine Straferwartung für ein höheres Gericht begründet würde (OLG Karlsruhe NStZ 1990, 100).

  • OLG Frankfurt, 31.05.1996 - 3 Ws 436/96

    Voraussetzungen der Verweisung eines Strafverfahrens wegen unzureichender

    Hierüber hat nach entsprechender Vorlage das Oberlandesgericht als das gemeinschaftliche obere Gericht auch dann zu entscheiden, wenn - wie hier - die Zuständigkeit des Amts- oder Landgerichts von der Klärung der Wirksamkeit und damit der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses abhängt (OLG Karlsruhe NStZ 1990, 100 m.w. Nachweisen" Senatsbeschlüsse vom 8.2.93 - 3 Ws 80/93 und vom 7.2.95 - 3 Ws 97/95).

    Die Bindungswirkung von Weisungsbeschlüssen, die auf der Anwendung des § 270 StPO beruhen, entfällt nur bei Entscheidungen, die mit dem Grundprinzip der rechtsstaatlichen Ordnung im Widerspruch stehen, wenn der Mangel für einen verständigen Beurteiler offenkundig ist (BGHSt 29, 216, 219) bzw. - anders ausgedrückt - der Verweisungsbeschluß offenbar unhaltbar ist und nicht mehr vertretbar erscheint (OLG Karlsruhe NStZ 1990, 100; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 270 Rdnr. 20; KK-Engelhardt, StPO, 3. Aufl., § 270 Rdnr. 26).

    Ein Gericht niedrigerer Ordnung darf eine Sache wegen unzureichender Strafgewalt erst dann nach § 270 StPO an ein Gericht höherer Ordnung verweisen, wenn es durch den Gang der Hauptverhandlung zur sicheren Überweisung gelangt ist, daß der Angeklagte schuldig ist und der dem Gericht zur Verfügung stehende Strafbann - hier also eine Freiheitsstrafe bis zu 4 Jahren - nicht ausreicht, um die Straftat angemessen zu ahnden (Senatsbeschl. v. 8.2.93 - 3 Ws 80/93; OLG Karlsruhe NstZ 1990, 100; OLG Düsseldorf NStZ 1986, 426) .

  • OLG Frankfurt, 07.02.1995 - 3 Ws 97/95
    Diese Möglichkeit schließt aber die Vorlage der Strafkammer an das gemeinschaftliche obere Gericht zur Klärung der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses und damit der sachlichen Zuständigkeit nicht aus (so auch Senatsbeschluß vom 8.2.19103 - 3 Ws 80/93; OLG Karlsruhe NStZ 1990, 100 = JR 1991, 36 ff.).

    Grundsätzlich ist zwar das Gericht der höheren Ordnung an einen gemäß § 270 StPO nach Beginn der Hauptverhandlung ergangenen Verweisungsbeschluß gebunden, und zwar auch dann, wenn er fehlerhaft oder im Ergebnis unzutreffend ist (BGHSt 29, 216, 219; OLG Karlsruhe NStZ 1990, 100 ; Gollwitzer, a.a.O., § 270 Rdn. 35; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 270 Rdn. 19).

    Sie entfällt nämlich dann, wenn der Verweisungsbeschluß mit den Grundprinzipien der rechtsstaatlichen Ordnung in Widerspruch steht, ein Mangel für einen verständigen Betrachter offenkundig ist, die Entscheidung offenbar unhaltbar ist oder wenn die Verweisung auf Willkür des verweisenden Gerichts beruht (vgl. dazu BGHSt 29, 216, 219; OLG Karlsruhe NStZ 1990, 100 ; OLG Zweibrücken MDR 1992, 178 ; Senatsbeschluß vom 8.2.1993 - 3 Ws 80/93; KK-Engelhardt, 3. Aufl., § 270 Rdn. 26; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 270 Rdn, 20).

  • BGH, 23.05.2002 - 3 StR 58/02

    Strafkammer; Jugendkammer; Eröffnungsbeschluss; Zuständigkeitsrüge; Verweisung;

    Das gilt insbesondere für die Frage, ob das Gericht, vor dem das Gericht höherer Ordnung das Hauptverfahren eröffnet hat, als Folge dieses Eröffnungsbeschlusses gehindert ist, die Akten gemäß § 225 a Abs. 1 Satz 1 StPO (ggf. i. V. m. § 225 a Abs. 1 Satz 2 StPO) vorzulegen, wenn es etwa bereits bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung zu der Erkenntnis gelangt, daß entgegen der Einschätzung des Gerichts höherer Ordnung doch dessen Zuständigkeit begründet ist (so Loos in AK-StPO § 209 Rdn.. 5; Pfeiffer, StPO 4. Aufl. § 209 Rdn. 3; aA - Vorlegung nach § 225 a StPO zulässig nur bei veränderter Sachlage - OLG Karlsruhe NStZ 1990, 100; Kleinknecht/MeyerGoßner aaO § 209 Rdn. 7; Seidl in KMR § 209 Rdn.15; wiederum aA - Vorlegung nach § 225 a StPO ohne Einschränkungen zulässig - wohl Paeffgen in SK-StPO § 219 Rdn. 12 und Rieß aaO § 209 Rdn. 30).
  • OLG Hamm, 23.02.2017 - 4 (s) Sbd I-1/17

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses wegen möglicher Anordnung einer

    Sie sind aber entsprechend auch auf andere Fälle des (negativen) Kompetenzstreits anwendbar (BGH NJW 1999, 2604, 2605; OLG Hamm, Beschl. v. 22.04.2008 - 3 (s) Sbd I 8/08 - juris; OLG Frankfurt NStZ-RR 1997, 311; OLG Karlsruhe NStZ 1990, 100).

    Weitere Fälle der Willkür können sein, dass bei einer Verweisung wegen der (höheren) Straferwartung eine solche, die die Zuständigkeit des höheren Gerichts begründen würde, offensichtlich ausgeschlossen ist, weil z.B. wegen Strafrahmenverschiebungen zu Gunsten des Angeklagten eine solche Strafe ausscheidet (OLG Bamberg NStZ 2005, 377), Umstände, die einen höheren Strafrahmen oder eine mögliche Unterbringung nach § 63 StGB begründen würden, nur vermutet werden (OLG Düsseldorf NStZ 1986, 426; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 42, 43) oder aber die Verweisung nur darauf beruht, dass der Angeklagte ein erwartetes Geständnis nicht abgibt, ohne dass aufgrund des nunmehr möglicherweise entfallenden Strafmilderungsgrundes eine Straferwartung für ein höheres Gericht begründet würde (OLG Karlsruhe NStZ 1990, 100).

  • BGH, 17.03.1999 - 3 ARs 2/99

    'Antiserbische Bewegung' - § 121 Abs. 2 StPO; § 270 StPO, keine Bindungswirkung

    Die §§ 14, 19 StPO sind - in Fortführung dieser Rechtsprechung - auch auf einen negativen sachlichen Kompetenzkonflikt analog anwendbar, der dadurch entsteht, daß ein Gericht niederer Ordnung das Verfahren gemäß § 270 Abs. 1 StPO an ein Gericht höherer Ordnung verwiesen hat, dieses aber den Verweisungsbeschluß für unwirksam hält (so auch ohne nähere Begründung OLG Karlsruhe MDR 1980, 599; NStZ 1990, 100; OLG Stuttgart Justiz 1983, 164; OLG Düsseldorf NStZ 1986, 426; JMBl.NW 1992, 57).
  • OLG Hamm, 22.04.2008 - 3 (s) Sbd I. 8/08

    Bindung an Verweisungsbeschluss

    Sie sind aber entsprechend auch auf andere Fälle des (negativen) Kompetenzstreits anwendbar (BGH NJW 1999, 2604, 2605; OLG Karlsruhe NStZ 1990, 100).

    Weitere Fälle der Willkür können sein, dass bei einer Verweisung wegen der (höheren) Straferwartung eine solche, die die Zuständigkeit des höheren Gerichts begründen würde, offensichtlich ausgeschlossen ist, weil z.B. wegen Strafrahmenverschiebungen zu Gunsten des Angeklagten eine solche Strafe ausscheidet (OLG Bamberg NStZ 2005, 377), Umstände, die einen höheren Strafrahmen oder eine mögliche Unterbringung nach § 63 StGB begründen würden, nur vermutet werden (OLG Düsseldorf NStZ 1986, 426; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 42, 43) oder aber die Verweisung nur darauf beruht, dass der Angeklagte ein erwartetes Geständnis nicht abgibt, ohne dass aufgrund des nunmehr möglicherweise entfallenden Strafmilderungsgrundes eine Straferwartung für ein höheres Gericht begründet würde (OLG Karlsruhe NStZ 1990, 100).

  • OLG Nürnberg, 18.11.2013 - 2 Ws 610/13

    Verweisung an Gericht höherer Ordnung durch das Amtsgericht wegen unzureichender

    Dabei muss für die Straferwartung auch geklärt werden, ob die Voraussetzungen für einen minder schweren Fall vorliegen und ob so noch eine Strafe innerhalb der Strafgewalt des Amtsgerichts in Betracht kommt (Anschluss an BGHSt 45, 58 und OLG Karlsruhe NStZ 1990, 100).

    10 Eine Verweisung wegen unzureichender Rechtsfolgenkompetenz (§ 24 Abs. 2 GVG) darf dabei vom Amtsgericht erst dann vorgenommen werden, wenn es die Verhandlung soweit geführt hat, dass der Schuldspruch feststeht, und sich die Straferwartung bei veränderter Sach- und Rechtslage soweit verfestigt hat, dass nicht mehr zu erwarten ist, eine mildere Beurteilung werde noch eine Strafe im Rahmen seiner Strafgewalt als ausreichend erscheinen lassen (BGHSt 45, 58; OLG Karlsruhe NStZ 1990, 100).

  • OLG Köln, 12.11.2008 - 2 Ws 488/08

    Voraussetzungen und Bindungswirkung der Verweisung wegen Überschreitung der

  • BGH, 17.03.1999 - 2 BJs 122/98
  • OLG Frankfurt, 07.07.2009 - 3 Ws 585/09

    Eröffnung des Hauptverfahrens: Entscheidung durch das Gericht höherer Ordnung

  • OLG Bamberg, 13.06.2005 - Ws 338/05

    Rechtswirkungen eines willkürlichen Verweisungsbeschlusses

  • OLG Köln, 13.09.2010 - 2 Ws 561/10
  • OLG Frankfurt, 26.09.2011 - 3 Ws 912/11

    Strafprozess: fehlende Bindung eines Verweisungsbeschlusses des Schöffengerichts

  • OLG Düsseldorf, 28.02.2000 - 2 Ws 30/00

    Bindungswirkung einer willkürlichen Verweisung

  • OLG Hamm, 20.03.2001 - 3 (s) Sbd 1-1/01

    Zuständigkeitsbestimmung in einer Betäubungsmittelstrafsache

  • OLG Schleswig, 17.04.2018 - 1 Ws 102/18

    Grundsätzlich bindet ein nach Beginn der Hauptverhandlung ergangener

  • OLG Stuttgart, 09.12.1994 - 1 Ss 498/94

    Keine Beendigung der Hauptverhandlung vor einem unzuständigen Gericht mit einer

  • OLG Oldenburg, 29.09.1998 - 1 Ws 452/98

    Anforderungen an die Verweisung an ein höheres Gericht vor Beginn der

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