Weitere Entscheidung unten: BGH, 30.11.1995

Rechtsprechung
   BGH, 29.11.1995 - 2 StR 364/95   

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BGH, 29.11.1995 - 2 StR 364/95 (https://dejure.org/1995,2018)
BGH, Entscheidung vom 29.11.1995 - 2 StR 364/95 (https://dejure.org/1995,2018)
BGH, Entscheidung vom 29. November 1995 - 2 StR 364/95 (https://dejure.org/1995,2018)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Betäubungsmittel - Rauschgift - Strafzumessung - Rauschgiftkuriere - Inkorporiertes Kokain

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46; StPO § 337

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1996, 238
  • StV 1996, 427
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.08.1994 - 2 StR 343/94

    Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte bei der

    Auszug aus BGH, 29.11.1995 - 2 StR 364/95
    Angesichts der Menge des Kokains, die hier das 109-fache der "nicht geringen Menge" im Sinne des Gesetzes (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) betrug, des nicht unerheblichen Kurierlohns und der von dieser Art des Rauschgiftschmuggels ausgehenden besonderen Gefahr (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 9) ist die verhängte Strafe rechtlich nicht hinnehmbar.
  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

    Auszug aus BGH, 29.11.1995 - 2 StR 364/95
    Die Strafzumessung ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters, dessen Aufgabe darin besteht, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von Tat und Täter gewonnen hat, die wesentlichen be- und entlastenden Umstände festzustellen, zu bewerten und gegeneinander abzuwägen; das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn sie gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt (st. Rspr., vgl. BGHSt 34, 345, 349; BGH, Urt. v. 26. April 1995 - 5 StR 73/95).
  • BGH, 06.09.1995 - 2 StR 378/95

    Strafmilderung - Deutscher Markt - Eingeführte Betäubungsmittel - Unvertretbare

    Auszug aus BGH, 29.11.1995 - 2 StR 364/95
    Dies kann die Angeklagte nicht entlasten, weil der durch die Strafnorm bezweckte Schutz vor Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht allein der Bevölkerung im Inlande gilt, sondern - wie § 6 Nr. 5 StGB zeigt - ein weltweites Anliegen ist (BGH, Urt. v. 6. September 1995 - 2 StR 378/95).
  • BGH, 26.04.1995 - 5 StR 73/95

    Strafzumessung - Aufhebung - Strafaufhebung - Gerechter Schuldausgleich -

    Auszug aus BGH, 29.11.1995 - 2 StR 364/95
    Die Strafzumessung ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters, dessen Aufgabe darin besteht, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von Tat und Täter gewonnen hat, die wesentlichen be- und entlastenden Umstände festzustellen, zu bewerten und gegeneinander abzuwägen; das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn sie gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt (st. Rspr., vgl. BGHSt 34, 345, 349; BGH, Urt. v. 26. April 1995 - 5 StR 73/95).
  • BGH, 14.12.2006 - 4 StR 421/06

    Bandenmitgliedschaft (Feststellungen) und Täterschaft und Teilnahme bei

    Das Revisionsgericht kann nur dann eingreifen, wenn die tatrichterlichen Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn sie gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt (vgl. nur BGHSt 34, 345, 349; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 10, 12, 14).
  • BGH, 01.02.2007 - 4 StR 514/06

    Minder schwerer Fall der Geiselnahme; sexuelle Nötigung und Vergewaltigung;

    Das Revisionsgericht kann nur dann eingreifen, wenn die tatrichterlichen Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn sie gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt (vgl. nur BGHSt 34, 345, 349; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 10, 12, 14).
  • BGH, 12.07.2001 - 4 StR 104/01

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer; Schwere räuberische Erpressung;

    Innerhalb des danach zur Verfügung stehenden Strafrahmens von drei Monaten bis zu sieben Jahren sechs Monaten löst sich die verhängte Strafe nicht so weit nach oben von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt (vgl. BGHSt 34, 345, 349; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 10), zumal der Angeklagte zehn Monate vor der Tat wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden war und unter Bewährung stand.
  • BGH, 23.06.2009 - 5 StR 195/09

    Besonders schwerer Raub; gefährliche Körperverletzung (Zurechnung einer das Leben

    Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts, dessen Aufgabe darin besteht, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von Tat und Täter gewonnen hat, die wesentlichen be- und entlastenden Umstände festzustellen, zu bewerten und gegeneinander abzuwägen; das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn sie gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatgericht eingeräumten Spielraums liegt (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 10 m.w.N.).
  • BGH, 26.04.2006 - 5 StR 51/06

    Versuchter Raub; Strafzumessung (gerechter Schuldausgleich; Grenzen der

    Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Strafrichters, dessen Aufgabe darin besteht, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von Tat und Täter gewonnen hat, die wesentlichen be- und entlastenden Umstände festzustellen, zu bewerten und gegeneinander abzuwägen; das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn sie gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen, wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 10 m.w.N.).
  • LG Kleve, 06.02.2012 - 120 KLs 40/11

    Vorliegen einer "nicht geringe Menge" i.S.d. BtMG ab 0,75 Gramm JWH-018 bei einer

    Es ist deshalb nicht veranlasst, den Umstand, dass eingeführter Stoff (eventuell) nicht für den deutschen Markt bestimmt war, strafmildernd zu werten (BGH NStZ-RR 1996, 116; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 10).
  • BGH, 07.07.1999 - 2 StR 90/99

    Überprüfbarkeit der Strafzumessung durch das Revisionsgericht, beamtenrechtliche

    Eine Strafe darf sich zwar auch nach unten nicht von ihrer Bestimmung als gerechter Schuldausgleich lösen, sie muß in einem angemessenen Verhältnis zum Maß der persönlichen Schuld, zum Unrechtsgehalt und zur Gefährlichkeit der Tat stehen und muß sich auch im Rahmen des für vergleichbare Fälle Üblichen halten (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 9, 10 und 12 jeweils m.w.N,).
  • BGH, 12.02.1998 - 4 StR 540/97

    Eingriff eines Revisionsgerichts in Einzelakte der Strafzumessung -

    Zwar wäre es rechtlich bedenklich, wenn das Landgericht, wie die Beschwerdeführerin meint, das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Ausland als minder strafwürdig angehen hätte (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 10 a.E.; Körner BtMG 4. Aufl. § 29 Rdn. 314).
  • BGH, 06.12.1995 - 2 StR 500/95

    Einfuhr von Kokain durch Drogenkuriere in deren Körper - Aufhebung des

    Die für diese Tat gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ist unvertretbar milde; sie liegt nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Beurteilungsrahmens (vgl. BGHSt 34, 345, 349; Urteile des Senats vom 6. September 1995 - 2 StR 378/95; vom 29. November 1995 - 2 StR 364/95 und 2 StR 499/95).
  • BGH, 14.05.1997 - 3 StR 40/97

    Strafzumessung als Aufgabe des Tatrichters - Möglichkeit der revisionsrechtlichen

    Die Strafe ist für die vom Landgericht festgestellte Einfuhr von ca. 8 kg Haschisch, wovon 4 kg zum Eigenverbrauch und 4 kg zum gewinnbringenden Weiterverkauf in Dänemark bestimmt waren, zwar sehr milde, verbleibt aber auch unter Orientierung an der Menge und dem Wirkstoffanteil des transportierten Rauschgifts nicht in dem Bereich, den der Bundesgerichtshof bei erheblichen Mengen gehandelter Betäubungsmittel als unvertretbar milde beurteilt hat (vgl. BGHR StGB § 46 I Strafhöhe 9 und 10; StGB § 46 I Strafhöhe 10; BGH MDR 1996, 552).
  • BGH, 19.03.1997 - 2 StR 577/96

    Anwendbarkeit des § 31 Nr. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) - Voraussetzungen für

  • LG Lübeck, 25.11.1996 - 713 Js 22715/96

    Strafbarkeit wegen erlaubnisloser Einfuhr von und Handeltreibens mit

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Rechtsprechung
   BGH, 30.11.1995 - 1 StR 358/95   

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https://dejure.org/1995,2593
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BGH, Entscheidung vom 30.11.1995 - 1 StR 358/95 (https://dejure.org/1995,2593)
BGH, Entscheidung vom 30. November 1995 - 1 StR 358/95 (https://dejure.org/1995,2593)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NStZ 1996, 238
  • StV 1996, 267
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 18.02.1991 - II ZR 104/90

    Kapitalerhöhung bei nur vorübergehendem Zurverfügungstellen von Barmitteln

    Auszug aus BGH, 30.11.1995 - 1 StR 358/95
    Die Angabe darüber, daß der Leistungsgegenstand sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befinde, betrifft allein die Erfüllungswirkung der fraglichen Leistung, sagt jedoch nichts darüber aus, daß die Einlage auch bei der Registeranmeldung noch unverändert im Gesellschaftsvermögen vorhanden sei (BGHZ 113, 335, 348).

    Eine Erfüllungswirkung wäre dann zu verneinen gewesen, wenn Rechtsvorschriften, insbesondere des GmbH-Gesetzes, entgegengestanden hätten (BGHZ 113, 335, 339 ff).

  • BGH, 30.03.1987 - 1 StR 580/86

    Verurteilung wegen Gründungsschwindels - Vorliegen eines Betruges - Eintritt der

    Auszug aus BGH, 30.11.1995 - 1 StR 358/95
    Auch wenn das Landgericht dazu zutreffend ausführt, daß im Wirtschaftsleben regelmäßig keine unentgeltlichen Leistungen erbracht würden, ergibt sich daraus aber nicht, daß das fortdauernde Vertrauen in die Zahlungsfähigkeit noch durch eine dem Angeklagten anzulastende Täuschung verursacht war und der Angeklagte bei den Bestellungen noch die Vorstellung (d.h. den Vorsatz) hatte, die Mitarbeiter der betroffenen Firmen würden sich allein durch die kommentarlose Bestellung von Waren oder Dienstleistungen weiterhin täuschen lassen (vgl. dazu BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 2 m.w.Nachw.).
  • BGH, 01.04.1987 - 2 StR 94/87

    Körperverletzung mit Todesfolge bei Vernachlässigung der Pflege eines Kindes -

    Auszug aus BGH, 30.11.1995 - 1 StR 358/95
    Frage einer Strafmilderung nach §§ 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB erkennbar zu prüfen sein (BGHR StGB § 13 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 1).
  • BGH, 20.12.1978 - 3 StR 408/78

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Betruges - Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 30.11.1995 - 1 StR 358/95
    Entgegen der Auffassung der Revision ist im angefochtenen Urteil ausreichend dargelegt, daß zwischen den festgestellten Verstößen gegen die Bilanzierungspflicht nach § 283 b Abs. 1 Nr. 3 b StGB und dem Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung aus § 283 b Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 283 Abs. 6 StGB ein Zusammenhang bestanden hat (vgl. dazu BGHSt 28, 231, 232; Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. § 283 b Rdn. 1 m.w.Nachw.).
  • BGH, 24.09.1990 - II ZR 203/89

    Leistung der Bareinlage auf ein debitorisch geführtes Bankkonto der Gesellschaft

    Auszug aus BGH, 30.11.1995 - 1 StR 358/95
    Die Grenze liegt erst dort, wo eingezahlte Mittel unmittelbar oder mittelbar einem Einleger selbst wieder zufließen sollen (BGH aaO. S. 345; BGH NJW 1991, 226, 227).
  • BGH, 26.09.2005 - II ZR 380/03

    Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs wegen unrichtiger Angaben in

    c) Die Angabe darüber, dass der auf eine Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft eingezahlte Betrag sich endgültig in der freien Verfügung des Vorstandes befinde (§§ 188 Abs. 2, 37 Abs. 1 AktG), bezieht sich nur auf die Voraussetzungen für die Erfüllung der Einlageschuld und besagt nicht, dass die Einlage noch unverändert im Gesellschaftsvermögen vorhanden sei (vgl. BGHZ 150, 197; BGH, Beschl. v. 30. November 1995 - 1 StR 358/95, NStZ 1996, 238).

    Danach betrifft die Angabe darüber, dass der Leistungsgegenstand sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsleitung befinde, allein die Erfüllungswirkung der fraglichen Leistung in Bezug auf die Einlageschuld, sagt jedoch nichts darüber aus, dass die Einlage bei der Registeranmeldung noch unverändert, d.h. gegenständlich oder wertmäßig im Gesellschaftsvermögen oder gar unangetastet auf dem Einlagenkonto vorhanden sei (so schon BGH, Beschl. v. 30. November 1995 - 1 StR 358/95, NStZ 1996, 238 mit Hinweis auf BGHZ 113, 335, 348; Otto in GroßkommAktG 4. Aufl. § 399 Rdn. 72).

  • BGH, 20.10.2011 - 1 StR 354/11

    Falsche Angaben beim Registergericht über die Einzahlung des Stammkapitals

    Dies ist bei Bareinlagen der Fall, wenn der Geschäftsführer tatsächlich und rechtlich in der Lage ist, die eingezahlten Mittel als Bar- oder als Buchgeld uneingeschränkt für die Gesellschaft zu verwenden (Schaub in MüKomm-GmbHG, § 8 Rn. 40 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. September 2004 - 5 StR 357/04; BGH, Beschluss vom 30. November 1995 - 1 StR 358/95).
  • BGH, 28.06.2005 - 4 StR 376/04

    Unterschlagung (keine rechtswidrige Zueignung bei Verfügung des Sicherungsgebers

    Werden ungeachtet offen stehender Rechnungen weitere Warenlieferungen ausgeführt, bedarf es aber im Hinblick auf die Frage, ob spätere Lieferungen auf einer Vorspiegelung der Zahlungsfähigkeit und -willigkeit beruhen, in der Regel näherer Feststellungen dazu, weshalb der Lieferant sich trotz Kenntnis der Zahlungssäumigkeit zu weiteren Lieferungen bereit gefunden hat (vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 2; BGH NStZ 1993, 440; wistra 1996, 262, 263 f.; StV 1999, 24).
  • KG, 05.05.2000 - 1 Ss 113/99
    Für die neue Hauptverhandlung ist insoweit noch darauf hinzuweisen, daß im Falle einer Tatbegehung durch Unterlassen die Frage einer Strafmilderung nach §§ 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB erkennbar zu prüfen sein wird (vgl. BGH wistra 1996, 262, 264).
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