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   BGH, 11.07.1996 - 1 StR 352/96   

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BGH, 11.07.1996 - 1 StR 352/96 (https://dejure.org/1996,2089)
BGH, Entscheidung vom 11.07.1996 - 1 StR 352/96 (https://dejure.org/1996,2089)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 1996 - 1 StR 352/96 (https://dejure.org/1996,2089)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1997, 48
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Frankfurt, 21.02.1972 - 3 Ws 81/72

    Bestellung mehrerer Pflichtverteidiger; Regelung der Vertretung

    Auszug aus BGH, 11.07.1996 - 1 StR 352/96
    Der Umstand, daß der Angeklagte bereits einen Pflichtverteidiger hat, steht dem unter den hier gegebenen Umständen nicht entgegen (vgl. OLG Frankfurt NJW 1972, 1964; Lüderssen aaO. § 141 Rdn. 33).
  • BGH, 22.01.1988 - 3 StR 533/87

    Anforderungen an eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen -

    Auszug aus BGH, 11.07.1996 - 1 StR 352/96
    Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gegenwärtig kein Raum, da die versäumten Handlungen nicht nachgeholt sind (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. auch BGHR StPO § 345 Abs. 2 Begründungsschrift 2 (Verantwortung des Rechtspflegers) m.w.Nachw.).
  • BGH, 17.09.2013 - 1 StR 443/10

    Unterbliebene Belehrung über die Risiken einer Absprache (Beruhen)

    Einer - in der Revisionsinstanz grundsätzlich möglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 1996 - 1 StR 352/96, NStZ 1997, 48) - Beiordnung von Rechtsanwältin K. bedarf es nicht.
  • OLG Hamm, 24.10.2005 - 2 Ss 381/05

    letztes Wort; Erziehungsberechtigter; formelle Rüge; Verantwortungsreife;

    Durch den Vorsitzenden des Revisionsgerichts erfolgt eine Bestellung eines Pflichtverteidigers lediglich bei Besonderheiten im Ablauf des Revisionsverfahrens (zu vgl. BGH NStZ 1997, 48), namentlich zur Durchführung einer Revisionshauptverhandlung.
  • KG, 14.07.2010 - 4 Ws 77/10

    Revision im Strafverfahren: Aufhebung eines Schuldspruchs wegen

    In einem solchen Fall hat der Vorsitzende des Revisionsgerichts über den Antrag zu entscheiden (vgl. BGH NStZ 1997, 48, 49; KG, a.a.O.).
  • OLG Karlsruhe, 30.04.2003 - 3 Ss 95/02

    Revision in Strafsachen: Gebotene Entpflichtung des bisherigen

    Der Senat sieht keinen Anlass, diese Entscheidung selbst zu treffen; ein Ausnahmefall, wie er etwa der Entscheidung des Senats (NJW 1978, 1064) oder der des BGH (NStZ 1997, 48) zugrunde liegt, ist vorliegend nicht gegeben.
  • BGH, 02.07.2014 - 1 StR 740/13

    Mangelnde Zuständigkeit des BGH für die Entscheidung über einen Antrag auf

    Ein Ausnahmefall, wie er der Entscheidung des Senats vom 11. Juli 1996 (1 StR 352/96, NStZ 1997, 48 f.) zugrunde lag, liegt ersichtlich nicht vor.
  • OLG Rostock, 05.08.2010 - 1 Ss 61/10

    Zuständigkeit für die Bestellung eines Pflichtverteidigers für die

    Mit der Vorlage der Akten durch die Generalstaatsanwaltschaft mit einem zugleich gestellten Antrag nach § 349 Abs. 2 StPO ist das Verfahren indes beim Revisionsgericht anhängig geworden, weshalb auch die Zuständigkeit zur Entscheidung über den unerledigt gebliebenen Beiordnungsantrag nach § 141 Abs. 4 erster Halbsatz StPO nunmehr auf den Vorsitzenden des Strafsenats übergegangen ist (so bei Notwendigkeit der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers im bereits anhängigen Revisionsverfahren auch BGH NStZ 97, 48; krit. dazu - wenn auch wohl eher wegen der Begründung in der Sache - Meyer-Goßner StPO 53. Aufl. § 141 Rdz. 6; KK-Laufhütte StPO 6. Aufl. § 141 Rdz. 12).
  • BGH, 16.09.2013 - 1 StR 364/13

    Unbegründeter Antrag auf Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers

    Einer - in der Revisionsinstanz grundsätzlich möglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 1996 - 1 StR 352/96, NStZ 1997, 48) - Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Dr. D. neben dem bereits bestellten Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt A., bedarf es nicht.
  • BGH, 18.05.2011 - 1 StR 687/10

    Für das Revisionsverfahren fortwirkende Bestellung als Pflichtverteidiger

    Eine gesonderte Verbescheidung des gestellten Antrags durch das Revisionsgericht ist nicht erforderlich, zumal - was ebenfalls als bekannt vorausgesetzt werden darf - für den Antrag des Angeklagten, ihm zur Durchführung des Revisionsverfahrens einen Pflichtverteidiger beizuordnen, grundsätzlich der Vorsitzende des Gerichts, dessen Urteil angefochten worden ist, zuständig wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 26. August 2008 - 4 StR 373/08; BGH, Beschluss vom 11. Juli 1996 - 1 StR 352/96; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 141 Rn. 6 mwN).
  • OLG Hamm, 16.11.2005 - 2 Ss 461/05

    Beiordnung; Pflichtverteidiger; ausländischer Angeklagter; Gesamtwürdigung

    Durch den Vorsitzenden des Revisionsgerichts erfolgt eine Pflichtverteidigerbestellung allenfalls bei Besonderheiten im Ablauf des Revisionsverfahrens (vgl. BGH NStZ 1997, 48).
  • KG, 02.08.2005 - 1 Ss 236/05

    Revisionsverfahren in Strafsachen: Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach

    In diesem Fall muß der Vorsitzende des Revisionsgerichts über den Antrag befinden (vgl. BGH NStZ 1997, 48, 49; KG aaO).
  • OLG Hamm, 13.10.2005 - 1 Ss 423/05

    Pflichtverteidiger; Beiordnung; Schwere der Tat; Gesamtbetrachtung; Widerruf von

  • OLG Karlsruhe, 30.04.2003 - 3 Ss 96/02

    Entpflichtung eines Verteidigers im Falle einer definitiven wiederholten

  • OLG Hamm, 14.01.2003 - 3 Ss 1024/02

    Aussage gegen Aussage, Beweiswürdigung, Pflichtverteidigerbestellung im

  • OLG Hamm, 13.06.2006 - 2 Ss 424/05

    Urteilsgründe; Jugendgerichtsverfahren; Verwarnung; Pflichtverteidigung

  • OLG Hamm, 29.07.2004 - 4 Ss 298/04

    notwendige Verteidigung, Pflichtverteidiger, Hauptverhandlung ohne Verteidiger,

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