Weitere Entscheidung unten: BGH, 17.06.1997

Rechtsprechung
   BVerfG, 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92   

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https://dejure.org/1997,51
BVerfG, 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92 (https://dejure.org/1997,51)
BVerfG, Entscheidung vom 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92 (https://dejure.org/1997,51)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Mai 1997 - 2 BvR 1992/92 (https://dejure.org/1997,51)
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Durchsuchungsanordnung II

Art. 13 GG, §§ 102, 105 StPO, beschränkte Gültigkeitsdauer von Anordnungen: 6 Monate, keine Beantragung 'auf Vorrat'

Volltextveröffentlichungen (6)

  • DFR

    Durchsuchungsanordnung II

  • openjur.de

    Durchsuchungsanordnung II

  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Gültigkeitsdauer richterlicher Durchsuchungsanordnungen in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erfolgreich

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Richterliche Durchsuchungsanordnungen in Strafverfahren haben eine Gültigkeit von höchstens sechs Monaten

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Verhältnismäßigkeit von Durchsuchungen - Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 96, 44
  • NJW 1997, 2165
  • NStZ 1997, 502 (Ls.)
  • StV 1997, 394
  • JR 1997, 386
 
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Wird zitiert von ... (285)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 26.05.1976 - 2 BvR 294/76

    Quick/Durchsuchungsbefehl

    Auszug aus BVerfG, 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92
    Diesem Schutz unterfallen auch beruflich genutzte Räume wie Arztpraxen (vgl. BVerfGE 32, 54 ; 42, 212 ; 44, 353 ; 76, 83 ).

    Er hat zudem durch geeignete Formulierungen des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen sicherzustellen, daß der Grundrechtseingriff angemessen begrenzt wird sowie meßbar und kontrollierbar bleibt (vgl. BVerfGE 42, 212 ).

  • BGH, 21.11.1978 - StB 210/78

    Nachträgliche Überprüfung einer staatsanwaltlich angeordneten Durchsuchung bei

    Auszug aus BVerfG, 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92
    Für die vom Gesetzgeber 1960 durch § 179 VwGO eingeführte Regelung der §§ 23 ff. EGGVG bleibt somit als Anwendungsbereich nur noch die Art und Weise abgeschlossener Durchsuchungen, während vor deren Erledigung der Ermittlungsrichter analog § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO auch für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Modalitäten der Durchsuchung zuständig sein soll (vgl. BGHSt 28, 206 ).
  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvR 988/75

    Durchsuchung Drogenberatungsstelle

    Auszug aus BVerfG, 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92
    Diesem Schutz unterfallen auch beruflich genutzte Räume wie Arztpraxen (vgl. BVerfGE 32, 54 ; 42, 212 ; 44, 353 ; 76, 83 ).
  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvR 586/62

    Spiegel-Affäre ("Bedingt abwehrbereit")

    Auszug aus BVerfG, 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92
    Sie bedürfen einer Rechtfertigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 20, 162 ).
  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus BVerfG, 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92
    Daß sie auch nach Abschluß der Durchsuchung von Verfassungs wegen zulässig bleibt, hat der Senat in seinem Beschluß vom 30. April 1997 (2 BvR 817/90 u.a.) festgestellt.
  • BVerfG, 16.06.1987 - 1 BvR 1202/84

    Zwangsvollstreckung III

    Auszug aus BVerfG, 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92
    Diesem Schutz unterfallen auch beruflich genutzte Räume wie Arztpraxen (vgl. BVerfGE 32, 54 ; 42, 212 ; 44, 353 ; 76, 83 ).
  • BVerfG, 13.10.1971 - 1 BvR 280/66

    Betriebsbetretungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92
    Diesem Schutz unterfallen auch beruflich genutzte Räume wie Arztpraxen (vgl. BVerfGE 32, 54 ; 42, 212 ; 44, 353 ; 76, 83 ).
  • BGH, 13.06.1978 - StB 51/78

    Richtiger Rechtsbehelf zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer bereits

    Auszug aus BVerfG, 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92
    Entgegen der früher herrschenden Auffassung, nach Erledigung der Durchsuchung sei das Oberlandesgericht gemäß §§ 23 ff. EGGVG zuständig (vgl. z.B. Sommermeyer, a.a.O. ; Fezer, a.a.O. ), soll nach jetzt herrschender Meinung auch in diesem Fall § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog angewendet werden (h. M. seit BGHSt 28, 57 ; 160 ).
  • OLG Karlsruhe, 09.03.1987 - 1 Ws 60/87
    Auszug aus BVerfG, 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92
    Die rechtliche Erwägung, daß ein Durchsuchungsbeschluß durch Zeitablauf seine Gültigkeit verlieren könne, ist in der fachgerichtlichen Rechtsprechung bisher nicht anerkannt (vgl. Landgericht Osnabrück, NStZ 1987, S. 522 m. Anm. Kronisch).
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Rechtsprechung
   BGH, 17.06.1997 - 4 StR 243/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,2715
BGH, 17.06.1997 - 4 StR 243/97 (https://dejure.org/1997,2715)
BGH, Entscheidung vom 17.06.1997 - 4 StR 243/97 (https://dejure.org/1997,2715)
BGH, Entscheidung vom 17. Juni 1997 - 4 StR 243/97 (https://dejure.org/1997,2715)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verwertungsverbot durch Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens - Verwertungsverbot durch die Vernehmung des Angeklagten ohne Hinzuziehung eines zur Verfügung stehenden Verteidigers - Erforderlichkeit der Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbotes in der ...

  • rechtsportal.de

    StPO § 137, § 136

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1997, 502
  • StV 1997, 511 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 27.02.1992 - 5 StR 190/91

    nemo tenetur se ipsum accusare

    Auszug aus BGH, 17.06.1997 - 4 StR 243/97
    Daß der Verteidiger im Ermittlungsverfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft insoweit ein Beweisverwertungsverbot geltend gemacht hat, genügt nicht (vgl. BGHSt 38, 214, 226; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 136 Rdn. 20, 20 a).
  • BGH, 06.06.2019 - StB 14/19

    Begründung der Beschuldigteneigenschaft durch die Stärke des Tatverdachts

    Das gilt umso mehr, als nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 17. Juni 1997 - 4 StR 243/97, NStZ 1997, 502 f.) der Verwertung eines Beweises vor der Hauptverhandlung ohnehin nicht wirksam widersprochen werden kann.
  • BGH, 01.12.2016 - 3 StR 230/16

    Wiederaufnahme der Klage auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel (Nova;

    Strenggenommen bedeutete dies, dass das Verwertungsverbot zum Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung noch gar nicht bestanden haben könnte (zur Unbeachtlichkeit des vor der Hauptverhandlung erklärten Widerspruchs s. BGH, Beschluss vom 17. Juni 1997 - 4 StR 243/97, NStZ 1997, 502 f.).
  • BGH, 11.09.2007 - 1 StR 273/07

    Recht auf ein faires Verfahren (Recht auf konsularischen Beistand: Belehrung bei

    a) Generell gilt, dass Angaben des Angeklagten, die im Ermittlungsverfahren unter Verstoß gegen die Verfahrensgrundsätze des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO (Schweigerecht sowie Recht zur Verteidigerkonsultation) oder sonstige Belehrungspflichten aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens nach Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG erlangt wurden, gleichwohl verwertet werden können, wenn der (verteidigte) Angeklagte nicht bis zu dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt widersprochen hat (BGHSt 50, 272, 274; zur Widerspruchslösung vgl. BGHSt 38, 214; 39, 349, 352; 42, 15, 22 f.; BGH NJW 1997, 2893; NStZ 1997, 502; Gössel in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. Einl. Abschn. L Rdn. 28 f.).
  • OLG Düsseldorf, 21.10.2019 - 2 RBs 141/19

    Dokumentierter Widerspruch bei Beweisverwertungsverbot

    Wird ein Beweisverwertungsverbot geltend gemacht, bedarf es der Darlegung, dass der verteidigte Betroffene der Beweisverwertung in der Hauptverhandlung bis zu dem durch § 71 Abs. 1 OWiG, § 257 StPO bestimmten Zeitpunkt widersprochen hat (vgl. BGH StV 1996, 529; NStZ 1997, 502; NJW 2018, 2279; OLG Hamm NJW 2009, 242; NStZ-RR 2010, 148, 149; OLG Düsseldorf [2. Senat für Bußgeldsachen] DAR 2012, 646).
  • BGH, 09.11.2005 - 1 StR 447/05

    Widerspruchslösung: Bindung an den unterlassenen oder verspäteten Widerspruch bei

    Grundsätzlich ist dem Beschuldigten vor seiner polizeilichen Vernehmung mitzuteilen, dass ihm bereits ein Verteidiger bestellt worden ist (BGH NStZ 1997, 502).

    Generell ist der Verwertung einer Aussage, die unter Verstoß gegen die Verfahrensgrundsätze der §§ 136 Abs. 1 Satz 2, 163a Abs. 4 Satz 2 StPO (Schweigerecht sowie Recht zur Verteidigerkonsultation) oder sonstige Belehrungspflichten aus dem Grundsatz des fairen Verfahren nach Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG im Ermittlungsverfahren erlangt worden ist, bis zu dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt zu widersprechen (vgl. zur Widerspruchslösung BGHSt 38, 214; 42, 15, 22; BGH NStZ 1997, 502).

  • BGH, 29.01.2003 - 5 StR 475/02

    Unzulässigkeit einer Verfahrensrüge hinsichtlich des Verschweigens der Meldung

    Keinen Erfolg hat auch die Rüge des Angeklagten D, die polizeilichen Vernehmungsbeamten hätten ihm nach seiner Festnahme nicht vorenthalten dürfen, daß sich für ihn bereits ein Rechtsanwalt als möglicher Verteidiger gemeldet habe, mit der etwaigen Folge, daß seine damaligen Angaben nicht hätten verwertet werden dürfen (vgl. dazu BGH NStZ 1997, 502; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 136 Rdn. 10; Lüderssen in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 137 Rdn. 67).
  • OLG Frankfurt, 08.11.2010 - 3 Ss 285/10

    Beweisverwertungsverbot: Erforderlichkeit des Widerspruchs gegen die Verwertung

    Weder reicht ein im Ermittlungsverfahren erklärter Widerspruch (BGH, NStZ 1997, 502), noch ein solcher, der im gerichtlichen Verfahren vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Senat, Beschl. v. 26.08.2010 aaO m. ausführlicher Begründung) oder aber nach dem in § 257 StPO bestimmten Zeitpunkt, z.B. erstmals in der Berufungshauptverhandlung (vgl. BGHSt 50, 272 = NStZ 2006, 348 = StV 2006, 396; OLG Stuttgart, NStZ 1997, 405; OLG Hamburg aaO) oder nach Aufhebung Zurückverweisung in der Revisionsinstanz (BGHSt aaO) erhoben wurde, so dass die festgestellte Unterlassung der Ausübung des Widerspruchsrechts in der erstinstanzlichen Berufungshauptverhandlung das Beweisverwertungsverbot endgültig entfallen lässt.
  • KG, 08.12.2023 - 3 ORbs 229/23

    Standardisierung auch bei "Erfassungsminus" durch neue Softwareversion

    Ein Beweisverwertungsverbot setzt u.a. den Vortrag voraus, dass der auch in der Hauptverhandlung verteidigte Betroffene der Verwertung des Messergebnisses bis zu dem durch §§ 71 Abs. 1 OWiG, 257 Abs. 1 StPO bestimmten Zeitpunkt widersprochen hat (vgl. BGH NStZ 1997, 502; Senat, Beschluss vom 24. Januar 2020 a.a.O.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2020 - (2 Z) 53 Ss-OWi 644/19 (292/19) -, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Oktober 2019 - IV-2 RBs 141/19 -, juris.
  • BGH, 15.08.2001 - 3 StR 225/01

    Betrug; Anwesenheit des Angeklagten (Ausschluß stets durch förmlichen

    Da der Zeuge Merlin W. unmittelbar zuvor auf entsprechende Belehrung des Vorsitzenden seiner Aussagebereitschaft bekundet hatte, kann seine Äußerung auch kaum als Ankündigung verstanden werden, er werde bei Anwesenheit der Angeklagten von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen (vgl. BGH NStZ 1997, 502; BGH StV 1995, 509).
  • OLG Düsseldorf, 13.09.2012 - 2 RBs 129/12

    Geschwindigkeitsmessung

    Die insoweit erforderliche Verfahrensrüge ist indes nicht wirksam erhoben, da nicht dargelegt worden ist, dass der Beweisverwertung in der Hauptverhandlung bis zu dem durch § 71 Abs. 1 OWiG, § 257 StPO bestimmten Zeitpunkt widersprochen wurde (vgl. BGH StV 1996, 529; NStZ 1997, 502; OLG Hamburg NJW 2008, 2597, 2600; OLG Hamm NJW 2009, 242; NStZ-RR 2010, 148, 149).
  • OLG München, 21.02.2011 - 4St RR 18/11

    Strafverfahren wegen einer Autofahrt unter Drogeneinfluss: Revisionsbegründung

  • OLG Stuttgart, 27.03.2001 - 4 Ss 113/01

    Hauptverhandlung; Widerspruch; Verwertung von Aussagen; Belehrungspflicht;

  • OLG Hamm, 22.12.2009 - 3 Ss 497/09

    Anforderungen an die Begründung einer Verfahrensrüge

  • OLG Frankfurt, 26.08.2010 - 3 Ss 147/10

    Beweisverwertungsverbot wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt:

  • OLG Köln, 15.04.2014 - 1 RBs 89/14

    Zulässigkeit der Beteiligung von Privatunternehmen am Betrieb einer

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