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   BayObLG, 07.12.1998 - 5St RR 151/98, 5 St RR 151/98   

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https://dejure.org/1998,4154
BayObLG, 07.12.1998 - 5St RR 151/98, 5 St RR 151/98 (https://dejure.org/1998,4154)
BayObLG, Entscheidung vom 07.12.1998 - 5St RR 151/98, 5 St RR 151/98 (https://dejure.org/1998,4154)
BayObLG, Entscheidung vom 07. Dezember 1998 - 5St RR 151/98, 5 St RR 151/98 (https://dejure.org/1998,4154)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 86a Abs. 1, Abs. 2, § 86 Abs. 1 Nr. 4
    Kennzeichen im Sinne von § 86 a StGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1999, 190
  • NStZ 2000, 648 (Ls.)
  • BayObLGSt 1998, 202
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.02.1973 - 3 StR 3/72

    Wiedergabe von Kennzeichen einer verbotenen verfassungswidrigen Organisation auf

    Auszug aus BayObLG, 07.12.1998 - 5St RR 151/98
    Wenn somit bei einem neutralen Betrachter eine gedankliche Verbindung mit einer verfassungswidrigen Vereinigung nicht entstehen kann, ist auch der Schutzzweck des § 86a StGB, nämlich die Bewahrung des demokratischen Rechtsstaats und des politischen Friedens, nicht gefährdet (s. hierzu auch BGHSt 25, 30 ff.; 25, 128, 131 f.; 25, 133, 136).
  • BGH, 18.10.1972 - 3 StR 1/71

    Verwenden des "Hitlergrußes" aus Protest gegen Polizeiaktion

    Auszug aus BayObLG, 07.12.1998 - 5St RR 151/98
    Wenn somit bei einem neutralen Betrachter eine gedankliche Verbindung mit einer verfassungswidrigen Vereinigung nicht entstehen kann, ist auch der Schutzzweck des § 86a StGB, nämlich die Bewahrung des demokratischen Rechtsstaats und des politischen Friedens, nicht gefährdet (s. hierzu auch BGHSt 25, 30 ff.; 25, 128, 131 f.; 25, 133, 136).
  • BGH, 25.10.1995 - 3 StR 399/95

    Keltenkreuz - Kennzeichen

    Auszug aus BayObLG, 07.12.1998 - 5St RR 151/98
    Diese Voraussetzung erfüllt ein Kennzeichen nur dann, wenn ein Unbefangener es ohne weiteres für das Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation halten kann (BGH NStZ 1996, 81; Schönke/Schröder/Stree StGB 25. Aufl. § 86 a Rn. 4).
  • BGH, 14.02.1973 - 3 StR 1/72

    Karikaturistische Darstellung eines Hakenkreuzes

    Auszug aus BayObLG, 07.12.1998 - 5St RR 151/98
    Wenn somit bei einem neutralen Betrachter eine gedankliche Verbindung mit einer verfassungswidrigen Vereinigung nicht entstehen kann, ist auch der Schutzzweck des § 86a StGB, nämlich die Bewahrung des demokratischen Rechtsstaats und des politischen Friedens, nicht gefährdet (s. hierzu auch BGHSt 25, 30 ff.; 25, 128, 131 f.; 25, 133, 136).
  • BGH, 31.07.2002 - 3 StR 495/01

    Armdreieck der Hitlerjugend als verfassungsfeindliches Kennzeichen

    An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Kammergericht durch die Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 7. Dezember 1998 (BayObLG NStZ 1999, 190, 191) und des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Juni 2000 - 2 Ss 177/00 - (Leitsatz abgedruckt in NStZ-RR 2001, 42 und NJ 2000, 551) gehindert, in denen die Rechtsansicht vertreten wird, daß ein Kennzeichen dem Originalkennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation nur dann "zum Verwechseln ähnlich" sei, wenn zusätzlich ein gewisser Bekanntheitsgrad des Kennzeichens als Symbol gerade einer bestimmten, dem "Mann auf der Straße" als solcher bekannten verfassungswidrigen Organisation bestehe (vgl. BayObLG aaO).

    Auf einen gewissen Bekanntheitsgrad des Kennzeichens als Symbol einer verfassungswidrigen Organisation kommt es dabei entgegen vereinzelten Meinungen in der Literatur (vgl. Hörnle NStZ 2002, 113, 115; Weinmann NJ 1998, 522, 523) nicht an (vgl. BayObLGSt 1998, 202, 203).

    Dagegen ist nach dem sprachlichen Aussagegehalt des Tatbestandsmerkmals "zum Verwechseln ähnlich" ein spezifisches Wissen des Betrachters, das ihm über den reinen Wahrnehmungsvorgang hinaus eine politische, historische oder juristische Einordnung des Wahrgenommenen ermöglicht, nicht erforderlich (vgl. BayObLG, Urt. vom 5. August 1997 - 2 St RR 126/97; OLG Brandenburg, Urt. vom 7. Februar 2001 - 1 Ss 87/00; Bartels/Kollorz NStZ 2000, 648, 649; Steinmetz NStZ 2002, 118, 119 f.; Dahm DRiZ 2001, 404, 414).

    Somit war eine Ausweitung der Strafbarkeit, keinesfalls eine Einschränkung gewollt (vgl. Bartels/Kollorz NStZ 2000, 648, 649), worauf die Rechtsmeinung des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Dresden hinauslaufen würde.

  • OLG Nürnberg, 18.03.2008 - 2 St OLG Ss 12/08

    Keltenkreuz als verfassungsfeindliches Kennzeichen

    Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 31.7.2002 (3 StR 495/01; BGHSt 47, 354 = NJW 2002, 3186 = NStZ 2003, 31) entgegen BayObLG vom 7.12.1998 (5 St RR 151/98; NStZ 1999, 190) und OLG Dresden vom 19.6.2000 (2 Ss 177/00, NStZ-RR 2001, 42) lediglich entschieden, dass es für die Beurteilung, ob ein Kennzeichen "zum Verwechseln ähnlich" im Sinne des § 86a Abs. 2 Satz 2 StGB ist, nicht darauf ankommt, dass das Original einen gewissen Bekanntheitsgrad als Symbol einer verfassungswidrigen Organisation hat.
  • OLG Dresden, 19.06.2000 - 2 Ss 177/00

    Verdecktes Tragen eines Koppelschlosses; Stoffaufnäher

    Dass es auf den Eindruck eines unbefangenen Dritten, d. h. auf den Gesamteindruck eines durchschnittlichen, nicht besonders sachkundigen und nicht genau prüfenden Beurteilers ankommt, ergibt sich auf Grund der am Schutzzweck der Norm orientierten Auslegung des Tatbestandsmerkmales "zum Verwechseln ähnlich" (vgl. BayObLG Beschluss vom 07. Dezember 1998 (5 St RR 151/98)).
  • KG, 05.11.2001 - 1 Ss 105/01

    Armdreieck der Hitlerjugend als verfassungsfeindliches Kennzeichen

    Daran sieht er sich durch die Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichtes vom 7. Dezember 1998 (vgl. NStZ 1999, 190) und des Oberlandesgerichtes Dresden vom 19. Juni 2000 - 2 Sa 177/00 - (vgl. Leitsatz in NStZ-RR 2001, 42) gehindert.

    Die Verwechslungsgefahr nicht nur aus der Sicht eines durchschnittlichen Betrachters zu beurteilen (vgl. BGH GA 1966, 279), sondern über den reinen Wahrnehmungsvorgang hinaus an eine politische, historische oder juristische Einordnung des Wahrgenommenen zu knüpfen und einen "gewissen Bekanntheitsgrad" des Kennzeichens und der diesem zugeordneten Organisation zu fordern, teilt der Senat nicht (vgl. Bartels/Kollorz, NStZ 2000, 648).

  • OLG Jena, 18.05.2001 - 1 Ss 202/00

    Obergau-Armdreiecke als verfassungsfeindliches Kennzeichen

    Ähnlich äußern sich folgende Gerichte zur Frage, ob ein Kennzeichen der genannten Art geeignet sei, das durch § 86a StGB geschützte Rechtsgut zu beeinträchtigen: entscheidend sei, ob das Zeichen dem unbefangenen Betrachter den Eindruck eines Kennzeichens einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation und damit zugleich dessen Symbolgehalt vermittle; nach LG Heidelberg (NStE Nr. 8 zu § 86a StGB) kommt es darauf an, dass das Zeichen von einem durchschnittlichen Betrachter als Kennzeichen der verbotenen Organisation wahrgenommen wird; nach BGH (NStZ 1996, 81) ist darauf abzustellen, ob die in Rede stehende Abbildung geeignet ist, einem unbefangenen Dritten den Eindruck eines Kennzeichens der NS-Organisation zu vermitteln; in seiner Entscheidung vom 27.10.1998 - 5 StRR 185/98 (BayObLGSt 1998, 181 - 183) führt das BayObLG aus, dass es bei der Beurteilung der genannten Frage darauf ankomme, ob das zu überprüfende Zeichen bei einem unbefangenen Dritten oder einem neutralen Betrachter oder beim Mann auf der Straße eine gedankliche Assoziation zur NS-Organisation auslösen könne; in einer weiteren Entscheidung vom 07.12.1998 (NStZ 1999, 190 - 191), die gerade den auch hier in Rede stehenden Stoffaufhänger (Dreieck mit silbernem Aufdruck "Thüringen" oder "Bayern") betraf und auf die auch das Landgericht im angefochtenen Urteil verweist, stellte der 5. Strafsenat des BayObLG darauf ab, ob ein Unbefangener das verwendete Zeichen ohne weiteres für das Kennzeichen einer NS-Organisation halten kann, wobei es auf den Gesamteindruck eines durchschnittlichen, nicht besonders sachkundigen und nicht genau prüfenden Beurteilers ankomme; dieser könne nur dann einer Verwechslung mit dem historischen Abzeichen anheim fallen, wenn dieses Kennzeichen einen gewissen Bekanntheitsgrad gerade als Symbol einer bestimmten, dem Mann auf der Straße als solche bekannten verfassungswidrigen Organisation besitze; das Oberlandesgericht Dresden führte in seiner Entscheidung vom 19.06.2000 - 2 Ss 177/00 - zu dieser Frage, die im Übrigen ebenfalls den genannten Stoffaufhänger betraf, aus, das beschriebene Abzeichen erwecke deshalb nicht den Anschein eines Kennzeichens einer der in § 86a StGB genannten Organisation, weil ein durchschnittlicher, nicht besonders sachkundiger und nicht genau prüfender Beurteiler mangels Bekanntheit des Gaudreiecks nicht Gefahr laufe, es mit dem Original-Gaudreieck zu verwechseln.

    Die Kammer wird dabei zu beachten haben, dass es für die Frage, ob ein Kennzeichen den in § 86a Abs. 2 Satz 1 StGB genannten Kennzeichen zum Verwechseln ähnlich ist, § 86a Abs. 2 Satz 2 StGB, maßgeblich darauf ankommt, ob das betreffende Kennzeichen einem unbefangenen Dritten den Eindruck vermittelt, dass es sich um ein Kennzeichen einer Vereinigung der in § 86 Abs. 1 Ziff. 1, 2 oder 4 StGB bezeichneten Art handelt (BGH, NStZ 96, 81; BayObLG, NStZ 99, 190 f.; Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl. 2001, § 86a Rdnr. 2, Schönke/Schröder-Stree, StGB, 25. Aufl. 1997, § 86a Rdnr. 4).

  • OLG Brandenburg, 07.02.2001 - 1 Ss 87/00

    Verwendung von Kennzeichen; Verfassungswidrige Organisation; Freispruch;

    Die Kammer wird dabei zu beachten haben, dass es für die Frage, ob ein Kennzeichen den in § 86 a Abs. 2 Satz 1 StGB genannten Kennzeichen zum Verwechseln ähnlich ist, § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB, maßgeblich darauf ankommt, ob das betreffende Kennzeichen einem unbefangenen Dritten den Eindruck vermittelt, dass es sich um ein Kennzeichen einer Vereinigung der in § 86 Abs. 1 Ziff. 1, 2 oder 4 StGB bezeichneten Art handelt (BGH, NStZ 96, 81; BayObLG, NStZ 99, 190 f.; Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl. 2001, § 86 a, Rdnr. 2; Schönke/Schröder-SYree, StGB, 25. Aufl. 1997, § 86 a, Rdnr. 4).
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