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   BVerfG, 04.07.1999 - 2 BvR 1368/98   

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BVerfG, 04.07.1999 - 2 BvR 1368/98 (https://dejure.org/1999,3549)
BVerfG, Entscheidung vom 04.07.1999 - 2 BvR 1368/98 (https://dejure.org/1999,3549)
BVerfG, Entscheidung vom 04. Juli 1999 - 2 BvR 1368/98 (https://dejure.org/1999,3549)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Jugendstrafe - Anrechnung von Freiheitsentziehung - Anrechnung von Untersuchungshaft - Freiheitsentziehung

  • Judicialis

    GG Art. 104 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2; ; GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; GG Art. 3 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1999, 570
  • StV 1999, 663
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 04.07.1999 - 2 BvR 1368/98
    Das Bundesverfassungsgericht greift jedoch ein, wenn die Gerichte von einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung über die Bedeutung eines Grundrechts ausgehen (vgl. BVerfGE 18, 85 ) oder Erwägungen anstellen, die der Bedeutung der Grundrechte insgesamt nicht genügen.
  • BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62

    Jugendhilfe

    Auszug aus BVerfG, 04.07.1999 - 2 BvR 1368/98
    Dazu kann auch eine Weisung zählen, einen bestimmten Bereich aufzusuchen, wenn nur klar ist, daß dem Betroffenen bei Nichterfüllung die zwangsweise Durchsetzung droht (Dürig in: Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 104, Rn. 6; vgl. auch BVerfGE 22, 180 ; Kunig, Rn. 6 zu Art. 104, in: v. Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar 111, 3. Aufl.; Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 4. Aufl., Art. 2, Rn. 61).
  • BGH, 21.06.1990 - 4 StR 122/90

    Anrechnung von Untersuchungshaft im Jugendstrafrecht

    Auszug aus BVerfG, 04.07.1999 - 2 BvR 1368/98
    Nur ausnahmsweise läßt Satz 2 eine Versagung der Anrechnung im Hinblick auf das Verhalten des Jugendlichen nach der Tat oder dann zu, wenn bei Anrechnung der Freiheitsentziehung die noch erforderliche erzieherische Einwirkung aus zeitlichen Gründen auf den jugendlichen Straftäter nicht gewährleistet wäre (vgl. BGHSt 37, 75 ; Ostendorf, Kommentar zum JGG, 4. Aufl., § 52 a, Rn. 5 f.; Brunner/Dölling, Kommentar zum JGG, 10. Aufl., §§ 52, 52 a, Rn. 12).
  • BGH, 25.06.1998 - 1 StR 276/98
    Auszug aus BVerfG, 04.07.1999 - 2 BvR 1368/98
    d) den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 25. Juni 1998 - 1 StR 276/98 -,.
  • BVerfG, 07.11.1998 - 2 BvR 2535/95

    Anrechnung sogenannter verfahrensfremder Untersuchungshaft auf eine in anderer

    Auszug aus BVerfG, 04.07.1999 - 2 BvR 1368/98
    a) Entscheidungen über die Anrechnung von Untersuchungshaft und anderen Freiheitsentziehungen betreffen den Umfang der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe (vgl. BVerfGE 86, 286 ) und berühren damit grundsätzlich die durch Art. 2 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit der Person (vgl. zur Anrechnungsvorschrift des § 51 StGB im allgemeinen Strafrecht: Bundesverfassungsgericht, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschlüsse vom 28. September 1998 - 2 BvR 2232/94 - und 7. November 1998 - 2 BvR 2535/95 -, - StV 1998, S. 664 und NStZ 1999, S. 125 - sowie vom 15. Mai 1999 - 2 BvR 116/99 -).
  • BVerfG, 02.05.1967 - 2 BvR 391/64

    Wehrdisziplin

    Auszug aus BVerfG, 04.07.1999 - 2 BvR 1368/98
    Es dient damit nicht nur dem Ziel, überzogene, weil mit dem Erziehungszweck unvereinbare, Sanktionen zu verhindern, sondern ist vor allem Ausdruck der im Rechtsstaatsgedanken enthaltenen Idee der Gerechtigkeit (vgl. BVerfGE 21, 378 ), die es grundsätzlich gebietet, im Zuge des Verfahrens erlittene Freiheitseinbußen nicht unberücksichtigt zu lassen (siehe Ostendorf, a. a. O., Grdl. zu §§ 52, 52 a, Rn. 4).
  • BVerfG, 15.05.1999 - 2 BvR 116/99

    Nichtanrechnung sog verfahrensfremder Untersuchungshaft auf in anderer Sache

    Auszug aus BVerfG, 04.07.1999 - 2 BvR 1368/98
    a) Entscheidungen über die Anrechnung von Untersuchungshaft und anderen Freiheitsentziehungen betreffen den Umfang der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe (vgl. BVerfGE 86, 286 ) und berühren damit grundsätzlich die durch Art. 2 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit der Person (vgl. zur Anrechnungsvorschrift des § 51 StGB im allgemeinen Strafrecht: Bundesverfassungsgericht, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschlüsse vom 28. September 1998 - 2 BvR 2232/94 - und 7. November 1998 - 2 BvR 2535/95 -, - StV 1998, S. 664 und NStZ 1999, S. 125 - sowie vom 15. Mai 1999 - 2 BvR 116/99 -).
  • BVerfG, 28.09.1998 - 2 BvR 2232/94

    Fehlende Anrechnung sog verfahrensfremder Untersuchungshaft auf in anderer Sache

    Auszug aus BVerfG, 04.07.1999 - 2 BvR 1368/98
    a) Entscheidungen über die Anrechnung von Untersuchungshaft und anderen Freiheitsentziehungen betreffen den Umfang der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe (vgl. BVerfGE 86, 286 ) und berühren damit grundsätzlich die durch Art. 2 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit der Person (vgl. zur Anrechnungsvorschrift des § 51 StGB im allgemeinen Strafrecht: Bundesverfassungsgericht, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschlüsse vom 28. September 1998 - 2 BvR 2232/94 - und 7. November 1998 - 2 BvR 2535/95 -, - StV 1998, S. 664 und NStZ 1999, S. 125 - sowie vom 15. Mai 1999 - 2 BvR 116/99 -).
  • BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53

    Vormundschaft

    Auszug aus BVerfG, 04.07.1999 - 2 BvR 1368/98
    Dieses Freiheitsrecht beeinflußt als objektive, für alle Bereiche des Rechts geltende Wertentscheidung (vgl. BVerfGE 10, 302 ) auch die Auslegung und Anwendung des § 52 a JGG.
  • BGH, 28.07.2015 - 1 StR 602/14

    Revision des Angeklagten im Fall Schreiber verworfen

    Es hat hingegen nicht - wie es die Revision besorgt und was fehlerhaft gewesen wäre - eine Freiheitsentziehung deswegen ausgeschlossen, weil der Betroffene nicht durch unmittelbar wirkenden physischen Zwang am Verlassen des Grundstücks gehindert war (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 1999 - 2 BvR 1368/98; NStZ 1999, 570; BGH, Beschluss vom 7. November 2013 - 5 StR 487/13, NStZ-RR 2014, 59 f.).
  • BVerfG, 14.01.2005 - 2 BvR 1825/03

    Anrechnungen im Ausland erlittener Abschiebungshaft auf eine Freiheitsstrafe

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gebietet notfalls auch eine verfahrensübergreifende Anrechnung erlittener Freiheitsentziehungen (vgl. grundlegend BVerfGE 29, 312 zur Anrechnung von im Ausland erlittener Auslieferungshaft; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 1998 - 2 BvR 2232/94 -, NStZ 1999, S. 24 f., zur Anrechnung verfahrensfremder Untersuchungshaft ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 1999 - 2 BvR 1368/98 -, NStZ 1999, S. 570 f., zur Frage der Anrechnung einer Freiheitsentziehung nach dem Unterbringungsgesetz auf Jugendstrafe).

    Dass der Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht in Verbindung mit dem Freiheitsgrundrecht und der im Rechtsstaatsgedanken enthaltenen Idee der Gerechtigkeit in besonderem Maße eine Anrechnung aller Freiheitseinbußen erfordert, die im Laufe des Verfahrens erlitten wurden, selbst wenn es sich um den angeordneten Aufenthalt in einem Zentralinstitut für seelische Gesundheit handelte, hat das Bundesverfassungsgericht im Jahre 1999 hervorgehoben (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 1999 - 2 BvR 1368/98 -, a.a.O.).

  • BGH, 07.11.2013 - 5 StR 487/13

    Anrechnung des Aufenthalts in einer "Jugendgerichtlichen Unterbringung" (JGU) auf

    Denn einer Einstufung als "andere Freiheitsentziehung" im Sinne des § 52a Satz 1 JGG steht nicht entgegen, dass dieser Unterbringung kein vollstreckbarer Unterbringungsbefehl nach § 72 Abs. 4 Satz 1, § 71 Abs. 2 JGG - wonach sie ohne Weiteres anrechenbar gewesen wäre (vgl. Eisenberg, JGG, 16. Aufl., § 71 Rn. 14c, § 52 Rn. 8; Richtlinien zum Jugendgerichtsgesetz Nr. 1 zu §§ 52, 52a JGG; Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes, BTDrucks. 11/5829, S. 30) - zugrunde lag, sondern sie "freiwillig" aufgrund einer Weisung gemäß § 116 Abs. 1 StPO erfolgt ist, da dem Angeklagten bei deren Nichtbefolgung der Vollzug der Untersuchungshaft drohte (vgl. BVerfG, NStZ 1999, 570; Eisenberg, aaO, § 52 Rn. 8; Schatz in Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 6. Aufl., § 52 Rn. 8; Schady in Ostendorf, JGG, 9. Aufl., § 52 Rn. 5).
  • VG Hamburg, 06.03.2019 - 19 E 792/19

    Anordnung von "Hausarrest" für Ausländer; Freiheitsentziehung

    Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung (Beschl. v. 4.7.1999, 2 BvR 1368/98, NStZ 1999, 570, juris Rn. 20) unter Heranziehung von Kommentarliteratur zu Art. 104 GG ausgeführt, dass eine Freiheitsentziehung im Sinne von § 52a JGG nicht nur anzunehmen sei, wenn der Betroffene eingeschlossen ist und ansonsten mit äußeren Zwangsmitteln festgehalten wird.

    Auch psychisch vermittelter Zwang kann also zu einem Eingriff in Art. 104 Abs. 2 GG führen (so auch Dürig in: Maunz/Dürig, GG, 85. EL November 2018, Art. 104 Rn. 6; Heinrich Amadeus Wolff in: Hömig/Wolff, GG, 12. Auflage 2018, Art. 104 Rn. 7 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf BVerfG, Beschl. v. 4.7.1999, 2 BvR 1368/98, NStZ 1999, 570).

  • BVerfG, 29.07.2003 - 2 BvR 1720/01

    Verfassungsgerichtliche Kontrolle der Strafzeitberechnung

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gebietet notfalls auch eine verfahrensübergreifende Anrechnung erlittener Freiheitsentziehungen (vgl. BVerfGE 29, 312 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 1998 - 2 BvR 2232/94 -, NStZ 1999, S. 24; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 1998 - 2 BvR 2535/95 u.a. -, NStZ 1999, S. 125; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 1999 - 2 BvR 1368/98 -, NStZ 1999, S. 570).
  • LG Bonn, 24.11.2009 - 28 KLs 18/09

    Versuchter Amoklauf in St. Augustin "Ihr werdet alle sterben"

    Eine derartige Freiheitsentziehung muss nach den Grundsätzen der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, denen die Kammer folgt, als sonstige Freiheitsentziehung im Sinne des § 52 a Abs. 1 S. 1 JGG gewertet werden (vgl. BVerfG NStZ 1999, 570).
  • VerfG Brandenburg, 18.09.2003 - VfGBbg 19/03

    Strafprozeßrecht; Strafvollstreckungsrecht; Bundesrecht; Zuständigkeit des

    Ebenso betrifft die hier in Frage stehende - in § 52a Abs. 1 Satz 2 und 3 JGG geregelte - Nichtanrechnung der einstweiligen Unterbringung auf die Jugendstrafe die Freiheit der Person des Jugendlichen (vgl. BVerfG NStZ 1999, 570).
  • KG, 26.02.2013 - 4 Ws 29/13

    Jugendstrafverfahren: Andere Freiheitsentziehung als Anrechnung bei der

    Deshalb war auch für die Zeit zwischen dem Urteil des Jugendschöffengerichts und dem Rechtskrafteintritt keine abweichende Entscheidung veranlasst; eine Fallgestaltung, in der - dem vom BVerfG in NStZ 1999, 570 = StV 1999, 663 entschiedenen Sachverhalt entsprechend - der Betroffene im Erkenntnisverfahren seine Bewegungsfreiheit infolge psychischen Zwangs zu keiner Zeit wiedererlangte, ihm vielmehr bei Nichterfüllung einer Weisung unmittelbar der erneute Vollzug eines (Haft- oder) Unterbringungsbefehls drohte, weil das Gericht für seine ununterbrochene Freiheitsentziehung zu sorgen gedachte, ist hier nicht gegeben.
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