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   OLG Celle, 10.10.2000 - 33 Ss 92/00   

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OLG Celle, 10.10.2000 - 33 Ss 92/00 (https://dejure.org/2000,6125)
OLG Celle, Entscheidung vom 10.10.2000 - 33 Ss 92/00 (https://dejure.org/2000,6125)
OLG Celle, Entscheidung vom 10. Oktober 2000 - 33 Ss 92/00 (https://dejure.org/2000,6125)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Anforderungen an die Begründung der Revision gegen ein jugendgerichtliches Urteil, mit dem nur Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel angeordnet werden

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 55 Abs. 1 S. 1 JGG ; § 344 Abs. 1 StPO
    Zulässigkeit der Revision ; Jugendgericht; Begründung ; Erziehungsmaßnahme; Zuchtmittel ; Unzulässiges Ziel

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Revision ; Jugendgericht; Begründung ; Erziehungsmaßnahme; Zuchtmittel ; Unzulässiges Ziel

  • Judicialis

    JGG § 55 Abs. 1 Satz 1; ; StPO § 344 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JGG § 55 Abs. 1 S. 1; StPO § 344 Abs. 1
    Revision bei Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2001, 121
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.01.1999 - 2 StR 586/98

    Unzulässige Revision der Nebenklage (Ziel); Gesetzwidrige Nichtzulassung eines

    Auszug aus OLG Celle, 10.10.2000 - 33 Ss 92/00
    Für die insoweit vergleichbare Regelung bei Rechtsmitteln des Nebenklägers nach § 400 Abs. 1 StPO ist das anerkannt, weil ein Bedürfnis der Nachprüfung der Zulässigkeit besteht, um die Verfolgung unzulässiger Ziele auszuschließen (vgl. BGH bei Miebach, NStZ 1989, 221; BGHR-StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2; BGH NStZ 1999, 259).
  • BGH, 08.08.1984 - 3 StR 282/84

    Geheimdienstliche Agententätigkeit in Tateinheit mit sicherheitsgefährdendem

    Auszug aus OLG Celle, 10.10.2000 - 33 Ss 92/00
    Es kann daher dahingestellt bleiben, ob es zu dem nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO notwendigen Vorbringen bei der Rüge der Nichterteilung des letzten Wortes an die Erziehungsberechtigte gehört anzugeben, dass das Gericht Kenntnis von ihrer Anwesenheit hatte - ähnlich wie es bei der Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht durch die Nichtvernehmung von im Gerichtssaal anwesenden und als Zeugen in Betracht kommenden Personen der Fall ist (vgl. dazu BGH Beschluss vom 8. August 1984 - 3 StR 282/84 - betr. eine Revision gegen ein Senatsurteil)-, sodass die Rüge unzulässig wäre, weil es daran fehlt.
  • OLG Nürnberg, 15.07.1983 - Ws 558/83
    Auszug aus OLG Celle, 10.10.2000 - 33 Ss 92/00
    Dann stellt es ein unzulässiges Ziel der Anfechtung dar, wenn lediglich die Übertragung der Anordnung oder der Auswahl der Maßnahmen angefochten wird, die Anordnung anderer oder weiterer Erziehungsmaßnahmen oder Zuchtmittel erreicht werden soll oder das Rechtsmittel sich gegen den Umfang der angeordneten Maßnahmen wendet, wobei es auch einen unzulässigen Angriff gegen den Umfang der Maßnahmen bedeutet, wenn mit dem Rechtsmittel nicht nur ein geringeres Ausmaß, sondern ein gänzliches Absehen davon erreicht werden soll (vgl. LG Mainz NStZ 1984, 121 i. V. m. dem Beschluss des OLG Koblenz vom 14. September 1983 - 1 Ws 558/83 - mit abl. Anm. Eisenberg in NStZ 1984, 122 f; Brunner/Dölling, JGG, 10. Aufl., § 55 Rn. 10; Ostendorf, JGG, 2. Aufl., § 55 Rn. 27).
  • BGH, 10.02.1988 - 3 StR 556/87

    Anforderungen an die Revisionsbegründung

    Auszug aus OLG Celle, 10.10.2000 - 33 Ss 92/00
    Für die insoweit vergleichbare Regelung bei Rechtsmitteln des Nebenklägers nach § 400 Abs. 1 StPO ist das anerkannt, weil ein Bedürfnis der Nachprüfung der Zulässigkeit besteht, um die Verfolgung unzulässiger Ziele auszuschließen (vgl. BGH bei Miebach, NStZ 1989, 221; BGHR-StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2; BGH NStZ 1999, 259).
  • LG Mainz, 15.08.1983 - 3 Js 5722/82
    Auszug aus OLG Celle, 10.10.2000 - 33 Ss 92/00
    Dann stellt es ein unzulässiges Ziel der Anfechtung dar, wenn lediglich die Übertragung der Anordnung oder der Auswahl der Maßnahmen angefochten wird, die Anordnung anderer oder weiterer Erziehungsmaßnahmen oder Zuchtmittel erreicht werden soll oder das Rechtsmittel sich gegen den Umfang der angeordneten Maßnahmen wendet, wobei es auch einen unzulässigen Angriff gegen den Umfang der Maßnahmen bedeutet, wenn mit dem Rechtsmittel nicht nur ein geringeres Ausmaß, sondern ein gänzliches Absehen davon erreicht werden soll (vgl. LG Mainz NStZ 1984, 121 i. V. m. dem Beschluss des OLG Koblenz vom 14. September 1983 - 1 Ws 558/83 - mit abl. Anm. Eisenberg in NStZ 1984, 122 f; Brunner/Dölling, JGG, 10. Aufl., § 55 Rn. 10; Ostendorf, JGG, 2. Aufl., § 55 Rn. 27).
  • BGH, 10.07.2013 - 1 StR 278/13

    Beschränkung der Revision gegen ein ausschließlich Zuchtmittel anordnendes Urteil

    Dementsprechend kann ein Rechtsmittel gegen ein allein derartige Rechtsfolgen des Jugendstrafrechts verhängendes Urteil lediglich darauf gestützt werden, dass die Schuldfrage aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen falsch beurteilt oder die verhängte Sanktion selbst rechtswidrig ist (OLG Celle, NStZ-RR 2001, 121 mwN; OLG Dresden, Beschluss vom 31. Januar 2003 - 1 Ss 708/02 - zitiert nach juris; Laue in Meier/Rössner/Trüg/Wulf, JGG, 2011, § 55 Rn. 29; siehe auch BVerfG NStZ-RR 2007, 385, 386).
  • BVerfG, 06.07.2007 - 2 BvR 1824/06

    Begründungsanforderungen bei einer Revision (Jugendstrafverfahren; Urteil, dass

    Die eindeutige Mitteilung eines zulässigen Angriffsziels soll eine mögliche Umgehung der ausdrücklichen Rechtsmittelbeschränkung in § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG wirksam verhindern (vgl. Beschluss des OLG Dresden vom 31.1. 2003 - 1 Ss 708/02 -, juris, Abs.-Nr. 3; Beschluss des OLG Celle vom 10.10.2000 - 33 Ss 92/00 -, NStZ-RR 2001, S. 121).

    Ein Rechtsmittel kann danach nur darauf gestützt werden, dass die Schuldfrage rechtlich oder tatsächlich falsch beantwortet oder die Sanktion selbst rechtswidrig ist (vgl. Beschluss des OLG Dresden vom 31.1. 2003 - 1 Ss 708/02 -, juris, Abs.-Nr. 3; Beschluss des OLG Celle vom 10.10.2000 - 33 Ss 92/00 -, NStZ-RR 2001, S. 121; Brunner/Dölling, JGG, 11. Aufl., § 55 Rn. 11).

    Das OLG hat sich ersichtlich von der - sachbezogenen und nachvollziehbaren - Erwägung leiten lassen, dass die sonst für die Beurteilung zulässiger Revisionsanträge geltenden - großzügigeren - Grundsätze (vgl. Lohse, in: Anwaltkommentar, StPO, § 344 Rn. 1; Kuckein, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl. 2003, § 344 Rn. 3; Meyer-Goßner, vorheriger StPO, 49. Aufl. 2006, § 344 Rn. 2 und 3; Pfeiffer, vorheriger StPO, 5. Aufl. 2007, § 344 Rn. 6) nicht ohne weiteres auf Fälle übertragen werden können, in denen der Gesetzgeber das zulässige Angriffsziel eines Rechtsmittels - wie hier - gesetzlich beschränkt hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss des OLG Dresden vom 31.1.2003 - 1 Ss 708/02 -, juris, Abs.-Nr. 3; Beschluss des OLG Celle vom 10.10.2000 - 33 Ss 92/00 -, NStZ-RR 2001, S. 121; vgl. Meyer-Goßner, vorheriger StPO, 49. Aufl. 2006, § 344 Rn. 3 a; vgl. auch Lohse, in: Anwaltkommentar, vorheriger StPO, § 344 Rn. 1; Kuckein, in: Karlsruher Kommentar, vorheriger StPO, 5. Aufl. 2003, § 344 Rn. 2; (für die Rechtsmittelbeschränkung des Nebenklägers) Pfeiffer, vorheriger StPO, 5. Aufl. 2007, § 344 Rn. 6 a.E.).

  • BGH, 22.10.2013 - 3 StR 323/13

    Anfechtung von Entscheidungen im Jugendstrafverfahren (Unzulässigkeit der auf die

    Ferner ist auch der Aufhebungsantrag nicht genauer bestimmt und gibt - ebenso wenig wie der Schriftsatz, mit dem am 22. März 2013 Revision eingelegt worden ist - keinen Aufschluss in Bezug auf das Anfechtungsziel (OLG Celle NStZ-RR 2001, 121; BVerfG NStZ-RR 2007, 385).".
  • OLG Hamm, 20.09.2022 - 5 RVs 81/22

    Revision; Angriffsziel; Begründung; Antrag; Erziehungsmaßregeln; Zuchtmittel

    Allein ein umfassend gestellter Aufhebungsantrag gibt keinen ausreichenden Aufschluss in Bezug auf das Anfechtungsziel (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 10.10.2000, Az. 33 Ss 92/00 = NStZ-RR 2001, 121).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - die den Schuldspruch tragenden Feststellungen auf der geständigen Einlassung des revidierenden Angeklagten beruhen, was der Senat - obwohl außerhalb der Revisionsbegründung liegend - zur Klärung der Eindeutigkeit des Ziels des Rechtsmittels berücksichtigen durfte (vgl. BGH, Beschluss vom 10.07.2013, Az. 1 StR 278/13 = NStZ 2013, 659) ; bei einer derartigen Sachlage bedarf es einer Klarstellung, inwieweit der Schuldspruch angefochten wird (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Celle, Beschluss vom 10.10.2000, Az. 33 Ss 92/00 = NStZ-RR 2001, 121).

  • OLG Hamm, 07.02.2017 - 5 RVs 6/17

    Klarstellung des Angriffsziels im Revisionsantrag

    Dementsprechend kann ein Rechtsmittel gegen ein allein derartige Rechtsfolgen des Jugendstrafrechts verhängendes Urteil lediglich darauf gestützt werden, dass die Schuldfrage aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen falsch beurteilt oder die verhängte Sanktion selbst rechtswidrig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013, NStZ 2013, 659; OLG Celle, Beschluss vom 10. Oktober 2000, NStZ-RR 2001, 121; OLG Dresden, Beschluss vom 31. Januar 2003, 1 Ss 708/02, zitiert nach juris).

    In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass zur Klärung des Angriffszieles auch außerhalb der Rechtsmittelerklärung selbst liegende Umstände berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2007, a.a.O.; OLG Celle, Beschluss vom 10. Oktober 2000, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 31. Mai 2016, III-3 RVs 42/16).

  • OLG Dresden, 31.01.2003 - 1 Ss 708/02

    Erziehungsmaßregel; Zuchtmittel

    Für das Revisionsverfahren bedeutet dies wegen der gemäß § 344 StPO erforderlichen Pflicht zur Begründung, dass das Anfechtungsziel so eindeutig mitgeteilt werden muss, dass die Verfolgung eines unzulässigen Ziels ausgeschlossen werden kann (OLG Gelle NStZ-RR 2001, 121).
  • OLG Celle, 23.05.2006 - 22 Ss 97/05
    Der Angeklagte hat entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht hinreichend bestimmt angegeben, inwieweit er das Urteil anfechten will, sodass das Revisionsgericht nicht eindeutig feststellen kann, dass er mit dem Rechtsmittel ein nach § 55 Abs. 1 JGG zulässiges Ziel verfolgt (vgl. OLG Celle NStZ-RR 2001, 121 [OLG Celle 10.10.2000 - 33 Ss 92/00] ; Brunner/Dölling, JGG , 11. Aufl., § 55, Rdz. 13).
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