Weitere Entscheidung unten: BGH, 17.03.2009

Rechtsprechung
   BGH, 08.04.2009 - 5 StR 40/09 (1)   

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https://dejure.org/2009,3645
BGH, 08.04.2009 - 5 StR 40/09 (1) (https://dejure.org/2009,3645)
BGH, Entscheidung vom 08.04.2009 - 5 StR 40/09 (1) (https://dejure.org/2009,3645)
BGH, Entscheidung vom 08. April 2009 - 5 StR 40/09 (1) (https://dejure.org/2009,3645)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 349 Abs. 2 StPO; § 103 Abs. 1 GG; Art. 6 EMRK; § 356a StPO
    Rechtliches Gehör im Revisionsrechtszug (Überraschungsentscheidung); Obliegenheit zur antizipierenden Erwiderung auf denkbare Rechtsauffassungen des Revisionsgerichts

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgrund einer fehlenden Gelegenheit zur Stellungnahme bzgl. einer ergänzenden Begründung

  • Judicialis

    StPO § 356a

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 356a
    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgrund einer fehlenden Gelegenheit zur Stellungnahme bzgl. einer ergänzenden Begründung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 252
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 17.07.2007 - 2 BvR 496/07

    Voraussetzungen der Nachprüfung strafgerichtlicher Entscheidungen durch das

    Auszug aus BGH, 08.04.2009 - 5 StR 40/09
    Dies rechtfertigt nicht die Annahme, der Senat hätte das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen (vgl. BVerfGE 96, 205, 216 f.; BVerfG - Kammer - StraFo 2007, 463).

    Eine weitergehende Begründungspflicht für die letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidung bestand nicht (vgl. BVerfGE 50, 287, 289 f.; 65, 293, 295; BVerfG - Kammer - StraFo 2007, 463).

  • BGH, 09.12.2008 - 5 StR 426/08

    Unbegründete Anhörungsrüge; Begründungsanforderungen an eine letztinstanzliche

    Auszug aus BGH, 08.04.2009 - 5 StR 40/09
    Das Schweigen des Senats auf Rechtsausführungen in der Gegenerklärung des Verteidigers offenbart nach der Sachlogik des revisionsgerichtlichen Beschlussverfahrens vielmehr, dass der neue Vortrag ungeeignet gewesen ist, die vom Generalbundesanwalt begründete Erfolglosigkeit der erhobenen Revisionsrügen zu entkräften (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2008 - 5 StR 426/08 und 13. Februar 2009 - 2 StR 479/08).

    Solches verkennt die wahrzunehmende und wahrgenommene Sorgfalt und Verantwortung in der Praxis revisionsgerichtlicher Beschlussentscheidungen (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2008 - 5 StR 426/08).

  • BVerfG, 10.10.2001 - 2 BvR 1620/01

    Verstoß gegen § 247 StPO als relativer Revisionsgrund - Heilung eines Verstoßes

    Auszug aus BGH, 08.04.2009 - 5 StR 40/09
    Das Revisionsgericht muss sich dem Verwerfungsantrag nur im Ergebnis, nicht aber in allen Teilen der Begründung anschließen (BVerfG - Kammer - NJW 2002, 814, 815 m.w.N.).
  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BGH, 08.04.2009 - 5 StR 40/09
    Die vom Bundesverfassungsgericht in der Plenarentscheidung BVerfGE 107, 395, 410 erwogene Gehörsverletzung hinsichtlich abweichender rechtlicher Auffassungen in einer weiteren Instanz bezieht sich nicht auf die besonderen Ausprägungen des rechtlichen Gehörs in dem nach der Plenarentscheidung durch das Bundesverfassungsgericht stets als verfassungsrechtlich unbedenklich bewerteten revisionsgerichtlichen Beschlussverfahren gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO (vgl. BVerfG - Kammer - NJW 2005, 1999; 2006, 136; BGHR StPO § 356a Gehörsverstoß 1).
  • BVerfG, 21.01.2002 - 2 BvR 1225/01

    Zur gebotenen Substantiierung der strafprozessualen Revisionsrüge der Verwertung

    Auszug aus BGH, 08.04.2009 - 5 StR 40/09
    Für diese dem Beschlussverfahren immanente Entscheidungsvariante wird dem Revisionsführer nur ein allgemeines, indes kein spezielles auf das einzelne rechtliche Argument bezogenes Gehör gewährt (vgl. BVerfG - Kammer - NStZ 2002, 487, 489).
  • BVerfG, 28.02.1979 - 2 BvR 84/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ablehnung der Annahme einer Revision

    Auszug aus BGH, 08.04.2009 - 5 StR 40/09
    Eine weitergehende Begründungspflicht für die letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidung bestand nicht (vgl. BVerfGE 50, 287, 289 f.; 65, 293, 295; BVerfG - Kammer - StraFo 2007, 463).
  • BVerfG, 25.01.2005 - 2 BvR 656/99

    Recht auf ein faires Verfahren (Waffengleichheit; unterschiedliche Behandlung der

    Auszug aus BGH, 08.04.2009 - 5 StR 40/09
    Die vom Bundesverfassungsgericht in der Plenarentscheidung BVerfGE 107, 395, 410 erwogene Gehörsverletzung hinsichtlich abweichender rechtlicher Auffassungen in einer weiteren Instanz bezieht sich nicht auf die besonderen Ausprägungen des rechtlichen Gehörs in dem nach der Plenarentscheidung durch das Bundesverfassungsgericht stets als verfassungsrechtlich unbedenklich bewerteten revisionsgerichtlichen Beschlussverfahren gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO (vgl. BVerfG - Kammer - NJW 2005, 1999; 2006, 136; BGHR StPO § 356a Gehörsverstoß 1).
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

    Auszug aus BGH, 08.04.2009 - 5 StR 40/09
    Dies rechtfertigt nicht die Annahme, der Senat hätte das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen (vgl. BVerfGE 96, 205, 216 f.; BVerfG - Kammer - StraFo 2007, 463).
  • BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvR 399/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen

    Auszug aus BGH, 08.04.2009 - 5 StR 40/09
    Eine weitergehende Begründungspflicht für die letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidung bestand nicht (vgl. BVerfGE 50, 287, 289 f.; 65, 293, 295; BVerfG - Kammer - StraFo 2007, 463).
  • BGH, 13.02.2009 - 2 StR 479/08

    Unbegründete Anhörungsrüge; beschränkte Begründungspflicht

    Auszug aus BGH, 08.04.2009 - 5 StR 40/09
    Das Schweigen des Senats auf Rechtsausführungen in der Gegenerklärung des Verteidigers offenbart nach der Sachlogik des revisionsgerichtlichen Beschlussverfahrens vielmehr, dass der neue Vortrag ungeeignet gewesen ist, die vom Generalbundesanwalt begründete Erfolglosigkeit der erhobenen Revisionsrügen zu entkräften (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2008 - 5 StR 426/08 und 13. Februar 2009 - 2 StR 479/08).
  • BVerfG, 23.08.2005 - 2 BvR 1066/05

    Entscheidung über die Annahme einer Verfassungsbeschwerde; Auslegung des Begriffs

  • BGH, 12.01.2010 - 4 StR 536/09

    Urteil im "Holzklotzfall" ist rechtskräftig

    Liegen die Voraussetzungen des § 349 Abs. 2 StPO vor, besteht ein Anspruch auf Revisionshauptverhandlung weder nach einfachem Recht noch nach Verfassungsrecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07; BGH, Beschlüsse vom 4. März 2008 - 1 StR 16/08 - und vom 8. April 2009 - 5 StR 40/09, NStZ-RR 2009, 252 = wistra 2009, 283).
  • BGH, 10.09.2013 - 4 StR 247/13

    Unbegründete Anhörungsrüge

    Insofern hat der Senat das Vorbringen des Revisionsführers durch die (ausdrückliche) Bezugnahme auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts verbeschieden; eine weitergehende Begründungspflicht, für die letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidung bestand nicht (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07, StraFo 2007, 463; vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10, NJW 2011, 1497 f. (Rn. 12, 18); BGH, Beschluss vom 8. April 2009 - 5 StR 40/09, NStZ-RR 2009, 252 jeweils mwN).
  • BGH, 10.01.2013 - 1 StR 297/12

    Anspruch auf rechtliches Gehör (Anhörungsrüge; Auseinandersetzung des Gerichts

    Der Umstand, dass sich der Senat dabei nicht ausdrücklich mit der vom Antragsteller vertretenen, aber nicht näher begründeten Auffassung auseinandergesetzt hat, die vorgenommene Auslegung des § 358 Abs. 1 StPO verletze die "durch Art. 97 Abs. 1 GG geschützte richterliche Unabhängigkeit", rechtfertigt nicht die Annahme, der Senat habe das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen (vgl. BVerfGE 96, 205, 216 f.; BVerfG - Kammer - StraFo 2007, 463; BGHR StPO § 356a Gehörverstoß 3).
  • BGH, 26.11.2009 - 5 StR 296/09

    Unbegründete Anhörungsrüge gegen Urteil des Revisionsgerichts

    Dass sich die Urteilsgründe nicht zu allen Aspekten der Gegenerklärung des Verteidigers zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts verhalten, offenbart nur, dass der neue Vortrag aus Sicht des Senats ungeeignet gewesen ist, die vom Generalbundesanwalt begründete Erfolglosigkeit der Verfahrensrügen zu entkräften (vgl. BVerfG StraFo 2007, 463; BGHR StPO § 356a Gehörverstoß 3 m.w.N.).
  • BGH, 26.02.2019 - KRB 51/16

    Anhörungsrüge eines Nebenbetroffenen wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Dass der Beschluss vom 9. Oktober 2018 hierzu im Anschluss an den Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts, der die Frage einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (auch nach Abschluss der Tatsacheninstanz) ausführlich erörtert, keine Ausführungen enthält, rechtfertigt nicht die Annahme, der Senat hätte das Vorbringen der Rechtsmittelführerin nicht zur Kenntnis genommen und erwogen (vgl. BVerfG, StraFo 2007, 463; BGH, Beschluss vom 8. April 2009 - 5 StR 40/09, BGHR StPO § 356 Gehörverstoß 3).
  • BGH, 12.05.2020 - 1 StR 460/19

    Anhörungsrüge

    Dass dies nach dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts nicht näher begründet wurde, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO und gibt daher keinen Hinweis auf die Nichtbeachtung des Sachvortrags des Revisionsführers (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07 Rn. 15; BGH, Beschluss vom 8. April 2009 - 5 StR 40/09, BGHR StPO § 356a Gehörverstoß 3 mwN).

    Das Schweigen des Senats auf Rechtsausführungen der Verteidiger in den Revisionsbegründungschriften und Gegenerklärungen offenbart im revisionsgerichtlichen Beschlussverfahren vielmehr, dass der Vortrag ungeeignet gewesen ist, die vom Generalbundesanwalt dargelegte Erfolglosigkeit der erhobenen Revisionsrügen zu entkräften (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. April 2009 - 5 StR 40/09, BGHR StPO § 356a Gehörverstoß 3 und vom 28. Juni 2016 - 3 StR 17/15 Rn. 3, wistra 2016, 452; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt aaO Rn. 14; Wiedner in BeckOK-StPO, Stand 1. Januar 2020, § 349 Rn. 45; jeweils mwN).

  • OLG Karlsruhe, 22.09.2017 - 1 Rb 7 Ss 486/17

    Verwerfung eines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde muss nicht begründet

    Solche Entscheidungen mit Gründen zu versehen, ist weder verfassungsrechtlich (BVerfG NJW 1982, 923; NStZ 2002, 487; NStZ-RR 2006, 244; StraFo 2007, 463; NJW 2014, 2563) noch konventionsrechtlich (EGMR EuGRZ 2008, 274; vgl. auch hierzu BVerfG NJW 2014, 2563) geboten (vgl. auch speziell zu § 349 StPO: BGH wistra 2009, 283; wistra 2009, 483; StraFo 2014, 121; NStZ-RR 2016, 251; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 349 Rdn. 20; Gericke in KK StPO 7. Aufl. § 349 Rdn. 26).
  • BGH, 24.11.2009 - 5 StR 439/09

    Unbegründete Anhörungsrüge (rechtliches Gehör; Vortragserfordernisse der

    Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 8. April 2009 - 5 StR 40/09 (wistra 2009, 283) im Einzelnen dargelegt, worauf Bezug genommen wird.
  • BGH, 27.01.2021 - 6 StR 238/20

    Ablehnungsgesuch bei Entscheidung über Revision im Beschlusswege; Anhörungsrüge

    Weder Art. 103 Abs. 1 GG noch die Bestimmungen der EMRK verlangen bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen eine ausdrückliche Bescheidung jedes Vorbringens (vgl. EGMR EuGRZ 2008, 274, 276; BVerfGE 50, 287, 289; BVerfG StraFo 2007, 370; BGH, Beschlüsse vom 4. April 2016 - 1 StR 406/15, NStZ-RR 2016, 251; vom 8. April 2009 - 5 StR 40/09, BGHR StPO § 356a Gehörverstoß 3).
  • BGH, 05.06.2013 - 1 StR 81/13

    Unbegründete Anhörungsrüge

    Dass dies nach dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts nicht näher begründet wurde, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO und gibt daher keinen Hinweis auf die Nichtbeachtung des Sachvortrags des Revisionsführers (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07; BGH, Beschluss vom 8. April 2009 - 5 StR 40/09, BGHR StPO § 356a Gehörsverstoß 3 mwN).
  • BGH, 01.02.2022 - 2 StR 447/21

    Zurückweisung der Anhörungsrüge

  • BGH, 10.01.2013 - 1 StR 382/10

    Unzulässige und unbegründete Anhörungsrüge

  • BGH, 05.11.2018 - 1 StR 26/18

    Anhörungsrüge

  • BGH, 19.12.2018 - 1 StR 385/18

    Anhörungsrüge

  • BGH, 23.10.2018 - 1 StR 586/17

    Anhörungsrüge

  • BGH, 10.02.2010 - 2 StR 423/09

    Unbegründete Anhörungsrüge

  • BGH, 19.06.2018 - 5 StR 181/18

    Verwerfung der Anhörungsrüge als unbegründet (keine Begründungspflicht bei

  • BGH, 24.05.2022 - 2 StR 214/21

    Verwerfung der Anhörungsrüge als unbegründet

  • BGH, 25.07.2013 - 3 StR 89/13

    Unbegründetheit der Anhörungsrüge gegen den nicht begründeten

  • BGH, 24.04.2018 - 1 StR 448/17

    Unbegründete Anhörungsrüge

  • BayObLG, 28.08.2019 - 202 ObOWi 505/19

    Keine Gehörsverletzung durch Nichtoffenlegung der Messdatei

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Rechtsprechung
   BGH, 17.03.2009 - 3 StR 84/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,14232
BGH, 17.03.2009 - 3 StR 84/09 (https://dejure.org/2009,14232)
BGH, Entscheidung vom 17.03.2009 - 3 StR 84/09 (https://dejure.org/2009,14232)
BGH, Entscheidung vom 17. März 2009 - 3 StR 84/09 (https://dejure.org/2009,14232)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 252
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 07.01.2009 - 3 StR 458/08

    Entscheidung des Revisionsgerichts (Beschwer des Angeklagten); Unterbringung in

    Auszug aus BGH, 17.03.2009 - 3 StR 84/09
    Dies hindert das Revisionsgericht indes nicht, auf eine zulässig erhobene - und die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht ausdrücklich vom Angriff ausnehmende - Revision des Angeklagten, die sonstige Rechtsfehler rügt, das Urteil aufzuheben, wenn eine Prüfung der Maßregel unterblieben ist, obwohl die tatrichterlichen Feststellungen dazu gedrängt haben (BGH, Beschl. vom 7. Januar 2009 - 3 StR 458/08 m. w. N.).
  • OLG Hamm, 15.09.2016 - 3 RVs 70/16

    Trunkenheit; Strafmilderung; Vorwerfbarkeit der Alkoholaufnahme; Unterbringung;

    Das Revisionsgericht ist allerdings bei einer zulässig erhobenen Revision nicht gehindert, das angefochtene Urteil aufzuheben, wenn eine Prüfung der Maßregel unterblieben ist, obwohl die tatrichterlichen Feststellungen zu einer solchen Prüfung gedrängt hätten (BGH, Beschluss vom 17. März 2009 - 3 StR 84/09, NStZ-RR 2009, 252; OLG Celle, Beschluss vom 23. Juni 2014 - 32 Ss 83/14, juris); das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dem nicht entgegen, § 358 Abs. 2 S. 3 StPO.
  • OLG Celle, 26.03.2013 - 32 Ss 39/13

    Grundsätze zum Geltungsbereich des Verschlechterungsverbots für den Fall der

    Seine Revision wäre also unzulässig, wenn er mit dem Rechtsmittel allein das Unterbleiben der Maßregelanordnung geltend machte (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 252; Senat, Beschluss vom 29.10.2009, 32 Ss 137/09).
  • BGH, 05.04.2011 - 3 StR 102/11

    Unzulässige Revision des Angeklagten (Nichtanordnung einer Maßregel; Beschwer)

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (BGHSt 28, 327, 330 f.; 37, 5, 7; 38, 4, 7; BGH NStZ-RR 2009, 252; NStZ 2007, 213; 2009, 261; 3 StR 424/09).".
  • BGH, 16.10.2012 - 3 StR 414/12

    Unzulässigkeit der Revision (fehlende Beschwer des Angeklagten bei unterlassener

    Hierdurch ist der Angeklagte nicht beschwert, sodass er das Urteil nicht mit der Revision anfechten kann (st. Rspr.; s. nur BGH, Beschlüsse vom 17. März 2009 - 3 StR 84/09, NStZ-RR 2009, 252; vom 2. Dezember 2010 - 4 StR 459/10, NStZ-RR 2011, 255 mwN).
  • OLG Bamberg, 07.06.2011 - 3 Ss 32/11

    Revision im Strafverfahren: Zulässigkeit einer Anhörungsrüge gegen die Verwerfung

    Denn zu einer über die erfolgte Beschlussbegründung hinausgehenden Begründung seines die Revision als "offensichtlich unbegründet" (§ 349 Abs. 2 StPO) verwerfenden Beschlusses aus Rechtsgründen war der Senat nicht gehalten (st.Rspr., vgl. neben BVerfGE 50, 287/289 f.; 65, 293/295 sowie BVerfG, Beschluss vom 17.07.2007 - 2 BvR 496/07 = NStZ-RR 2007, 381 f.[unter Hinweis auf BVerfGE 50, 287/289 f. sowie 65, 293/295], zuletzt u.a. BGH wistra 2009, 483 f.; 2010, 109 und NStZ-RR 2009, 252 f.; ferner z.B. KK/ Kuckein § 349 Rn. 15 ff., insbes.
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