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   OLG Oldenburg, 22.10.2009 - 1 Ws 576/09   

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https://dejure.org/2009,4937
OLG Oldenburg, 22.10.2009 - 1 Ws 576/09 (https://dejure.org/2009,4937)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 22.10.2009 - 1 Ws 576/09 (https://dejure.org/2009,4937)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 22. Oktober 2009 - 1 Ws 576/09 (https://dejure.org/2009,4937)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Erstattung der notwendigen Auslagen durch die Staatskasse: Kosten des Wahlverteidigers nach unterlassener Rücknahme der Bestellung des Pflichtverteidigers; Kosten des noch unverteidigten Angeklagten für eine Aktenkopie

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 143 StPO; § 464 Abs. 2 Nr. 1 StPO; § 464b StPO
    Erstattung notwendiger Auslagen bei Verteidigung sowohl durch einen Wahlverteidiger wie auch einen Pflichtverteidiger; Auslagen bei Herstellung einer Aktenkopie durch den Verteidiger eines Mitangeklagten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattung notwendiger Auslagen bei Verteidigung sowohl durch einen Wahlverteidiger wie auch einen Pflichtverteidiger; Auslagen bei Herstellung einer Aktenkopie durch den Verteidiger eines Mitangeklagten

  • Judicialis

    StPO § 143; ; StPO § 464b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 143; StPO § 464 Abs. 2 Nr. 1; StPO § 464b
    Erstattung notwendiger Auslagen bei Verteidigung sowohl durch einen Wahl- wie auch einen Pflichtverteidiger; Auslagen bei Herstellung einer Aktenkopie durch den Verteidiger eines Mitangeklagten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Pflichtverteidiger und Wahlverteidiger - und die Kostenerstattung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 1898 (Ls.)
  • NStZ-RR 2010, 63
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Köln, 24.08.2004 - 2 Ws 383/04

    Wahlverteidiger

    Auszug aus OLG Oldenburg, 22.10.2009 - 1 Ws 576/09
    Neben diesem ist eine Wahlverteidigung grundsätzlich nicht mehr "notwendig", vgl. OLG Köln Beschluss vom 24.08.2008, 2 Ws 383/04, zit. nach juris, OLG Düsseldorf JurBüro 2002, 594.
  • OLG Düsseldorf, 08.08.2002 - 3 Ws 256/02

    Umfang der Auslagenerstattung bei Freispruch

    Auszug aus OLG Oldenburg, 22.10.2009 - 1 Ws 576/09
    Neben diesem ist eine Wahlverteidigung grundsätzlich nicht mehr "notwendig", vgl. OLG Köln Beschluss vom 24.08.2008, 2 Ws 383/04, zit. nach juris, OLG Düsseldorf JurBüro 2002, 594.
  • OLG Jena, 16.01.2014 - 1 Ws 467/13

    Erstattung der notwendigen Auslagen durch die Staatskasse: Kosten des

    Dies ist namentlich dann der Fall, wenn einem Beschuldigten ohne dessen Veranlassung, also aus verfahrensbezogenen Gründen, neben dem Wahlverteidiger ein Pflichtverteidiger zur Verfahrenssicherung bestellt wird (so OLG Köln, Beschluss vom 24.08.2004, Az. 2 Ws 383/04 bei juris; Hanseatisches OLG Hamburg MDR 1986, 518; KG NStZ-RR 2000, 163; Beschluss des Senats vom 14.12.1999, Az. 1 Ws 355/99) oder wenn eine zuvor erfolgte Pflichtverteidigerbestellung entgegen § 143 StPO nicht zurückgenommen wird (so Hanseatisches OLG Hamburg a.a.O.; OLG Köln a.a.O.; KG StV 2003, 175; OLG Oldenburg NStZ-RR 2010, 63; OLG Frankfurt NStZ-RR 1998, 287).

    In einem solchen Fall muss es nach Auffassung des Senats bei dem Grundsatz bleiben, dass die Kosten eines Pflicht- und eines Wahlverteidigers nur in dem Umfang erstattet werden, in welchem sie die Kosten eines Rechtsanwaltes nicht übersteigen (vgl. auch OLG Oldenburg NStZ-RR 2010, 63; OLG Düsseldorf AnwBl 1983, 40; OLG Köln, Beschluss vom 24.08.2004, 2 Ws 383/04, bei juris; Burhoff-Volpert, RVG, 3. Auflage, Rn. 895 und § 52 Rn. 86).

  • OLG Rostock, 08.11.2016 - 20 Ws 276/16

    Anspruch des Freigesprochenen auf Ersatz der Wahlverteidigergebühren: Zusätzliche

    Dies ist namentlich dann der Fall, wenn einem Beschuldigten ohne dessen Veranlassung, also aus verfahrensbezogenen Gründen, neben dem Wahlverteidiger ein Pflichtverteidiger zur Verfahrenssicherung bestellt wird (so OLG Köln, Beschluss vom 24.08.2004, Az. 2 Ws 383/04 bei juris; Hanseatisches OLG Hamburg MDR 1986, 518; KG NStZ-RR 2000, 163; OLG Jena, Beschluss vom 14.12.1999, Az. 1 Ws 355/99) oder wenn eine zuvor erfolgte Pflichtverteidigerbestellung entgegen § 143 StPO nicht zurückgenommen wird (so Hanseatisches OLG Hamburg a.a.O.; OLG Köln a.a.O.; KG StV 2003, 175; OLG Oldenburg NStZ-RR 2010, 63; OLG Frankfurt NStZ-RR 1998, 287).
  • OLG Celle, 06.05.2019 - 3 Ws 136/19

    Freispruch, Pflichtverteidiger, Wahlverteidiger, Kostenerstattung

    Dies ist namentlich dann der Fall, wenn einem Beschuldigten ohne dessen Veranlassung neben dem Wahlverteidiger ein Pflichtverteidiger zur Verfahrenssicherung bestellt wird (so OLG Köln, Beschluss vom 24. August 2004 - 2 Ws 383/04 , juris; KG NStZ-RR 2000, 163) oder wenn eine zuvor erfolgte Pflichtverteidigerbestellung entgegen § 143 StPO nicht zurückgenommen wird (so KG aaO; OLG Oldenburg NStZ-RR 2010, 63 [OLG Oldenburg 22.10.2009 - 1 Ws 576/09] ; OLG Frankfurt NStZ-RR 1998, 287 [OLG Frankfurt am Main 11.03.1998 - 2 Ws 24/98] ).
  • OLG Schleswig, 20.01.2011 - 2 Ws 20/11
    Anders liegt es jedoch dann, wenn die Bestellung des Pflichtverteidigers entgegen § 143 StPO nicht zurückgenommen worden ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO , 53. Aufl., § 464 a Rn. 13 m. w. N.; zuletzt auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - 1 Ws 576/09 -, zitiert nach Juris, sowie Beschluss des I. Strafsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 9. Juli 2010 - 1 Ws 313/10 (273/10) -.
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