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   OLG Düsseldorf, 03.01.2001 - 3 (s) BRAGO 163/00   

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https://dejure.org/2001,10112
OLG Düsseldorf, 03.01.2001 - 3 (s) BRAGO 163/00 (https://dejure.org/2001,10112)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.01.2001 - 3 (s) BRAGO 163/00 (https://dejure.org/2001,10112)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03. Januar 2001 - 3 (s) BRAGO 163/00 (https://dejure.org/2001,10112)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Judicialis

    BRAGO § 99; ; BRAGO § 97 Abs. 3; ; StGB § 140; ; StGB § 141

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2001, 158
  • StV 2002, 92
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Saarbrücken, 03.03.1997 - 1 AR 23/95
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.01.2001 - 3 (s) BRAGO 163/00
    Auch der Wortlaut des § 97 Abs. 3 BRAGO steht mit der Auffassung des Senats in Einklang: Unter "Vergütung" im Sinne des § 97 Abs. 3 BRAGO ist nämlich nicht nur die "Gebühr" des § 97 Abs. 1 BRAGO, sondern auch die "Pauschvergütung" des § 99 BRAGO zu verstehen (so auch OLG Bamberg, JurBüro 1988, Sp. 1348; OLG Saarbrücken JurBüro 1997, 361, 362).
  • KG, 15.11.1993 - 4 ARs 19/93
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.01.2001 - 3 (s) BRAGO 163/00
    Dem läßt sich auch nicht entgegenhalten, der Rechtsanwalt müsse das Risiko der Zahlungsunfähigkeit seines Mandanten allein einschätzen und könne sofort einen Antrag auf Beiordnung stellen (so noch KG, Rpfleger 1994, 226 f.), da die Besonderheiten des einzelnen Verteidigermandates derartige Verallgemeinerungen nicht erlauben.
  • OLG Jena, 11.11.1998 - AR (S) 169/98
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.01.2001 - 3 (s) BRAGO 163/00
    Diese uneingeschränkte Verweisung auf § 97 BRAGO kann nur so verstanden werden, daß damit auch § 97 Abs. 3 BRAGO eingeschlossen ist (so auch ThürOLG, StV 2000, 94).
  • OLG Hamm, 12.08.1997 - 2 (s) Sbd 5-109 113/97
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.01.2001 - 3 (s) BRAGO 163/00
    Soweit sich die Gegenmeinung demgegenüber ihrerseits auf den "ausdrücklichen Wortlaut" des § 99 BRAGO beruft, nach dem eine Pauschvergütung lediglich dem gerichtlich bestellten Verteidiger zu bewilligen ist (OLG Hamm, AnwBl. 1998, 219), wird verkannt, daß dieser Teil der Vorschrift nur den anspruchsberechtigten Personenkreis, nicht aber die inhaltliche Ausgestaltung des Anspruchs selbst betrifft.
  • OLG Hamm, 17.05.2001 - 2 (s) Sbd 6-72/01

    Pauschvergütungsbewilligung, Berücksichtigung der als Wahlverteidiger erbrachten

    An dieser Auffassung, die in der übrigen Rechtsprechung (vgl. KG StV 1997, 42% Ls. ; OLG Saarbrücken NStZ-RR 1997, 256 = JurBüro 1997, 361; OLG Jena StV 2000, 94 = JurBüro 1999, 132); OLG Oldenburg StV 2000, 443 Ls. ; jetzt auch OLG Düsseldorf NStZ-RR 2001, 158) und Literatur (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., § 99 BRAGO 6; offenbar auch Herrmann in Beck"sches Formularbuch für den Strafverteidiger, 3. Aufl., S. 1098; Marberth StraFo 1997, 228) nicht unbestritten gewesen ist, hält der Senat jedoch nicht mehr fest.

    Der Senat verschließt sich den insoweit gegen seine einschränkende Auslegung vorgetragenen Bedenken (vgl. dazu insbesondere jüngst OLG Düsseldorf NStZ-RR 2001, 158) nicht.

  • OLG Hamm, 09.11.2001 - 2 (s) Sbd 6-163/01

    Pauschvergütung, Wahlverteidigerhöchstgebühr, gesetzliche Gebühr, Erlass eines

    Wenn der Antragsteller auch keine konkreten zeitlichen Angaben gemacht hat - er spricht nur von "zeitaufwändigen" Gesprächen - (vgl. zum Erfordernis der konkreten Begründung des Pauschvergütungsantrags Senat in ZAP EN-Nr. 160/2001 = NStZ-RR 2001, 158 = AGS 2001, 154 ), so lässt sich den zur Begründungen angeführten Tätigkeiten doch entnehmen, dass diese insgesamt einen so großen zeitlichen Umfang erreicht haben, dass das Verfahren im Vergleich mit anderen Verfahren als "besonders umfangreich" angesehen werden kann.
  • OLG Hamm, 28.06.2001 - 2 (s) Sbd 6-100/01

    Pauschvergütung, besonders umfangreiches Verfahren; Begründung des

    6-205/2000, ZAP EN-Nr. 160/2001 = NStZ-RR 2001, 158 = http://www.burhoff.de) darauf hingewiesen, dass es gerade bei vom Pflichtverteidiger für seinen Mandanten erbrachten Tätigkeiten, die sich nicht aus der Verfahrensakte ergeben, wie insbesondere Besuche in der Justizvollzugsanstalt, Teilnahme an Besprechungen mit dem Mandanten und/oder der Staatsanwaltschaft und/oder den Ermittlungsbehörden, dem Pflichtverteidiger obliegt, dazu zu Art, Umfang und Dauer der Gespräche und Besuche vorzutragen.
  • OLG Hamm, 30.08.2002 - 2 (s) Sbd 6-173/02

    Pauschvergütung, besonders schwierige Sache, Anschluss an Einschätzung des

    Das gilt besonders dann, wenn er für die Bewilligung einer Pauschvergütung für seinen Mandanten erbrachte Tätigkeiten geltend macht, die sich nicht aus der Verfahrensakte ergeben, wie z.B. Besuche in der Justizvollzugsanstalt (Senat in ZAP EN-Nr. 160/2001 = NStZ-RR 2001, 158 = AGS 2001, 154).
  • OLG Hamm, 13.08.2001 - 2 (s) Sbd 6-109/01

    Pauschvergütung, Wahlverteidigerhöchstgebühr, Schwurgerichtsverfahren, besonderer

    Diese hat der Antragsteller in seinem Antrag in vorbildlicher, den insoweit vom Senat aufgestellten Anforderungen in allen Punkten entsprechender Weise (vgl. dazu Senat ZAP EN-Nr. 160/2001 = NStZ-RR 2001, 158 = AGS 2001, 154) dargestellt.
  • OLG Hamm, 26.04.2004 - 2 (s) Sbd VIII-50/04

    Bestellung eines Pflichtverteidigers für ein Berufungsverfahren und

    Insoweit hat der Vertreter der Staatskasse zu Recht darauf hingewiesen, dass der Antrag des Antragstellers jegliche Angaben zur Häufigkeit und Dauer dieser Besuche vermissen lässt (zur Begründung des Pauschvergütungsantrags grundlegend Senat in NStZ-RR 2001, 158 = AGS 2001, 154 = StV 2004, 92 Ls. ).
  • OLG Hamm, 17.03.2003 - 2 (s) Sbd VII-43/03

    Pauschvergütung, besonderer Umfang, besondere Schwierigkeit, Antragsbegründung

    Der Vertreter der Staatskasse hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Pauschvergütungsantrag einer eingehenderen Begründung, der der vom Antragsteller erbrachte Zeitaufwand hätte entnommen werden können, bedurft hätte (zur Begründung des Pauschvergütungsantrags siehe u.a. Senat in Rpfleger 2001, 146; NStZ-RR 2001, 158 = AGS 2001, 154).
  • OLG Hamm, 22.10.2001 - 2 (s) Sbd 6-149/01

    Pauschvergütung, Antragsbegründung, Umfang der Begründung. besonderer Umfang,

    6-205/2000 = ZAP EN-Nr. 160/2001 = NStZ-RR 2001, 158 = AGS 2001, 154).
  • OLG Koblenz, 11.01.2005 - 1 AR 156/04

    Pflichtverteidigerkosten: Notwendiger Inhalt eines Antrags auf Bewilligung einer

    Der Senat hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass es gerade bei Tätigkeiten, die sich nicht aus der Verfahrensakte ergeben, dem Pflichtverteidiger obliegt, deren Art, Umfang und Dauer darzulegen (stg. Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse 1 AR 164/04 v. 28.12.04 und 1 AR 85/04 v. 22.6.04; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 158; 2001, 352).
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