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   KG, 12.04.2001 - 3 Ws (B) 92/01, 2 Ss 28/01   

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https://dejure.org/2001,63847
KG, 12.04.2001 - 3 Ws (B) 92/01, 2 Ss 28/01 (https://dejure.org/2001,63847)
KG, Entscheidung vom 12.04.2001 - 3 Ws (B) 92/01, 2 Ss 28/01 (https://dejure.org/2001,63847)
KG, Entscheidung vom 12. April 2001 - 3 Ws (B) 92/01, 2 Ss 28/01 (https://dejure.org/2001,63847)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Begriff des Beweisantrages; Anforderungen an die Feststellung einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2002, 116
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • OLG Karlsruhe, 28.04.2006 - 1 Ss 25/06

    Erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung: Annahme vorsätzlicher Begehungsweise

    Bei einer Überschreitung um beinahe 50 % liegt nach Auffassung des Senates auch außerorts ein solches Bewusstsein nahe, weshalb bei Hinzutreten weiterer Umstände von einer vorsätzlichen Tatbegehung ausgegangen werden kann (vgl. hierzu OLG Koblenz DAR 1999, 227 f. -51% außerorts - KG NZV 2004, 598 -46% innerorts - KG VRS 100, 471 ff -40% innerorts - OLG Rostock Verkehrsrecht aktuell 2005, 70 -50 % innerorts - einschränkend: OLG Hamm DAR 2005, 407 -70% außerorts - vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. 2005, StVO, § 3 Rn. 51 a.E.; Burhoff (Hrsg), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2005, Rn. 1324 ff, 1333).
  • KG, 09.02.2007 - 3 Ws (B) 69/07

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Vorsatz bei Geschwindigkeitsüberschreitung

    Abgesehen davon, dass nicht mitgeteilt wird, was es mit dem mangelnden Vertrautheitsgrad näher auf sich hat, nimmt das Amtsgericht nicht darauf Bedacht, dass von dem Erfahrungssatz auszugehen ist, dass - worauf die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zu dem Rechtsmittel zutreffend hinweist - von dem bestehenden Erfahrungssatz auszugehen ist, dass einem Fahrzeugführer die erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit aufgrund des Fahrgeräusches sowie der an ihm vorziehenden Umgebung in der Regel bewusst ist (vgl. KG, Beschlüsse vom 25. August 2006 - 3 Ws (B) 437/06 -, 12. April 2001 - 3 Ws (B) 92/01 -, 29. September 2000 - 3 Ws (B) 441/00 - und vom 29. Juli 1998 - 3 Ws (B) 297/98 -).

    Zudem legt das hier vorliegende Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung um 82 Prozent die Annahme vorsätzlichen Handelns außerordentlich nahe (vgl. KG, Beschlüsse vom 25. August 2006 a.a.O. (bei mehr als 50 Prozent), vom 12. April 2001 a.a.O. (41 Prozent) und vom 29. September 2000 a.a.O. (40 Prozent)).

    Um von noch fahrlässigem Verhalten auszugehen, hätte es daher der Auseinandersetzung mit dem genannten Erfahrungssatz, der auch für hochwertige Fahrzeuge mit einem entsprechenden Fahrkomfort gilt (vgl. KG, Beschlüsse vom 25. August 2006 a.a.O., 29.September 2000 a.a.O. und vom 12. April 2001 a.a.O.) und der Darlegung besonderer Umstände bedurft, die dem Urteil jedoch nicht zu entnehmen sind (vgl. KG, Beschluss vom 25. August 2006 a.a.O.).

  • AG Haßfurt, 22.03.2013 - 3 OWi 2312 Js 986/12

    Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Berücksichtigung von

    Insoweit kann auch in Bezug auf Geschwindigkeitsbeanstandungen von Führern von Krafträdern nach dem gegenwärtigen Wissensstand auf den Erfahrungssatz zurückgegriffen werden, dass jedenfalls bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 % von Vorsatz auszugehen ist, sofern nicht besondere Umstände eine abweichende Wertung veranlassen (Fortsetzung von OLG Koblenz, NStZ-RR 2000, 58, KG Berlin, NStZ-RR 2002, 116 f.).

    Insoweit wird nach dem gegenwärtigen Wissensstand auf den Erfahrungssatz zurückgegriffen, dass jedenfalls bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 % von Vorsatz auszugehen ist (siehe dazu KG Berlin, NStZ-RR 2002, 116 f. m. zahlreichen weiteren Nachweisen; OLG Koblenz, NStZ-RR 2000, 58), sofern nicht besondere Umstände eine abweichende Wertung veranlassen, wobei es vorliegend an solchen besonderen Umständen gänzlich fehlt.

  • OLG Braunschweig, 13.05.2013 - 1 Ss (OWiZ) 85/13

    Anforderungen an die Feststellungen zur vorsätzlichen

    Bei der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit drängt sich eine vorsätzliche Begehungsweise umso mehr auf, je massiver das Ausmaß der Überschreitung ist (OLG Braunschweig, Beschl. v. 07.02.2011 - Ss (OWiZ) 225/10 -, juris, Rn. 9 f.; KG NStZ-RR 2002, 116 m. w. N.).
  • OLG Braunschweig, 07.02.2011 - Ss (OWiZ) 225/10

    Zur Annahme von Vorsatz bei einem Geschwindigkeitsverstoß

    Zu Recht ist das Amtsgericht zwar davon ausgegangen, dass sich bei der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine vorsätzliche Begehungsweise um so mehr aufdrängt, je massiver das Ausmaß der Überschreitung ist (KG NStZ-RR 2002, 116 m. w. N.).

    Vorliegend erreicht jedoch die relative Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 % (36 km/h gegenüber erlaubten 120 km/h) nicht das Ausmaß von mindestens ca. 40 %, das die Rechtsprechung zur Annahme vorsätzlicher Begehungsweise - auch bei Fahrzeugen mit gehobener technischer Ausstattung - voraussetzt, wenn weitere Tatsachen, aus denen auf Vorsatz geschlossen werden kann, nicht feststellbar sind (KG NStZ-RR 2002, 116 m. w. N.; vgl. auch KG NZV 2004, 598 und OLG Karlsruhe a. a. O.; vgl. auch OLG Brandenburg DAR 2008, 532, wonach eine Überschreitung um 32 % mangels Feststellbarkeit weiterer vorsatzbegründender Tatsachen nicht ausreichend ist, sowie weitere Rechtsprechung hierzu, zitiert in Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl., Rn. 1594, der in Rn. 1593 sogar von einer "Faustregel" von ca. 50 % statt 40 % ausgeht).

  • KG, 06.03.2019 - 3 Ws (B) 47/19

    Tateinheit und Vorsatz bei Fahren ohne Führerschein mit hoher Geschwindigkeit

    Insoweit kann nach dem gegenwärtigen Wissenstand auf den Erfahrungssatz zurückgegriffen werden, dass jedenfalls bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 % - vorliegend beläuft sich diese auf rund 123 % - von Vorsatz auszugehen ist, sofern nicht besondere Umstände eine abweichende Wertung veranlassen (std. Rspr. des Senats, etwa Beschluss vom 2. August 2018 - 3 Ws (B) 202/18 - sowie VRS 100, 471).
  • KG, 05.12.2018 - 3 Ws (B) 266/18

    Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Einholung eines

    Insoweit kann nach dem gegenwärtigen Wissenstand auf den Erfahrungssatz zurückgegriffen werden, dass jedenfalls bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 % - vorliegend beläuft sich diese auf 118 % - von Vorsatz auszugehen ist, sofern nicht besondere Umstände eine abweichende Wertung veranlassen (std. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschluss vom 2. August 2018 - 3 Ws (B) 202/18 - sowie VRS 100, 471).
  • KG, 09.07.2018 - 3 Ws (B) 154/18

    Vorsatz bei erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung

    Insoweit kann nach dem gegenwärtigen Wissensstand auf den Erfahrungssatz zurückgegriffen werden, dass jedenfalls bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40% von Vorsatz auszugehen ist, sofern nicht besondere Umstände eine abweichende Wertung veranlassen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur VRS 100, 471).
  • KG, 02.08.2018 - 3 Ws (B) 202/18

    Bußgeldverfahren wegen erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung: Notwendige

    Insoweit kann nach dem gegenwärtigen Wissensstand auf den Erfahrungssatz zurückgegriffen werden, dass jedenfalls bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40% - vorliegend beläuft sich diese auf 56, 25 % - von Vorsatz auszugehen ist, sofern nicht besondere Umstände eine abweichende Wertung veranlassen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur VRS 100, 471).
  • KG, 20.03.2018 - 3 Ws (B) 86/18

    Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Angabe des Toleranzwerts bei im

    Sollte das Gericht im Rahmen der erneut durchzuführenden Hauptverhandlung wieder zu dem Ergebnis kommen, dass der Betroffene die geltende Geschwindigkeitsbegrenzung um 40 % oder mehr überschritten haben sollte, so wäre zu berücksichtigen, dass gegebenenfalls von einer vorsätzlichen Begehungsweise auszugehen wäre, sofern nicht besondere Umstände, die in den Urteilsgründen festgestellt werden müssten, eine abweichende Wertung zulassen sollten (vgl. Senat VRS 100, 471).
  • KG, 25.08.2022 - 3 Ws (B) 187/22

    Mitteilung der Einlassung des Betroffenen bei Anwendung der BKatV

  • OLG Köln, 23.12.2009 - 82 Ss OWi 113/09

    Umfang des Verschlechterungsverbots im Rechtsbeschwerdeverfahren

  • KG, 30.12.2009 - 3 Ws (B) 543/09

    Blutentnahme: Anordnung einer Blutentnahme durch Ermittlungsbeamten bei Verdacht

  • KG, 16.10.2020 - 3 Ws (B) 221/20

    Nachweis des Vorsatzes bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung; Beweiswürdigung

  • KG, 30.12.2009 - 2 Ss 312/09

    Habt euch nicht so, der einfachgesetzliche Richtervorbehalt ist doch bloß eine

  • BayObLG, 13.04.2004 - 2 ObOWi 146/04

    Regelmäßiger subjektiver Tatbestand im Falle der erheblichen Überschreitung der

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