Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 29.12.2008

Rechtsprechung
   BGH, 10.09.2009 - 4 StR 120/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,4831
BGH, 10.09.2009 - 4 StR 120/09 (https://dejure.org/2009,4831)
BGH, Entscheidung vom 10.09.2009 - 4 StR 120/09 (https://dejure.org/2009,4831)
BGH, Entscheidung vom 10. September 2009 - 4 StR 120/09 (https://dejure.org/2009,4831)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrags und erneuter Revision nach wirksamer Rücknahme der Revision durch den Pflichtverteidiger des Angeklagten

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 1
    Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrags und erneuter Revision nach wirksamer Rücknahme der Revision durch den Pflichtverteidiger des Angeklagten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 55
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 30.05.1988 - 1 StR 218/88

    Die Revision wird als unzulässig verworfen

    Auszug aus BGH, 10.09.2009 - 4 StR 120/09
    Eine bestimmte Form für diese Ermächtigung ist indes nicht vorgeschrieben; sie kann schriftlich oder mündlich - auch fernmündlich - erteilt werden (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 6; BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 6).
  • BGH, 09.10.1989 - 2 StR 352/89

    Nichtladung eines bei Gericht angegebenen Verteidigers - Sinn und Zweck der

    Auszug aus BGH, 10.09.2009 - 4 StR 120/09
    Der Nachweis der Ermächtigung kann auch noch nach Abgabe der Erklärung geführt werden (BGHSt 36, 259, 260 f.).
  • BGH, 20.06.1997 - 2 StR 275/97

    Verzicht auf die Rechtsmittelbelehrung - Unwirksamkeit einer Verzichtserklärung -

    Auszug aus BGH, 10.09.2009 - 4 StR 120/09
    Damit ist auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist des § 345 Abs. 1 StPO ausgeschlossen (BGH NJW 1997, 2691); der dahingehende Antrag des Angeklagten ist daher ebenfalls zu verwerfen.
  • BGH, 14.05.1992 - 1 StR 264/92

    Rücknahme eines Rechtsmittels durch den Verteidiger - Erfordernis einer

    Auszug aus BGH, 10.09.2009 - 4 StR 120/09
    Eine bestimmte Form für diese Ermächtigung ist indes nicht vorgeschrieben; sie kann schriftlich oder mündlich - auch fernmündlich - erteilt werden (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 6; BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 6).
  • BGH, 12.07.2000 - 3 StR 257/00

    Zurücknahme einer eingelegten Revision; Feststellung der Zurücknahme durch das

    Auszug aus BGH, 10.09.2009 - 4 StR 120/09
    Daher stellt der Senat die Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme zur verbindlichen Klärung in der Beschlussformel fest (vgl. BGH NStZ 2001, 104; 2005, 113).
  • BGH, 16.12.1994 - 2 StR 461/94

    Wiedereinsetzung - Rechtsmittelrücknahme - Ermächtigung - Formerfordernis

    Auszug aus BGH, 10.09.2009 - 4 StR 120/09
    Die mit Schriftsatz vom 10. Februar 2009 erneut eingelegte Revision ist daher unzulässig und gemäß § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen (BGH NStZ 1995, 356 m.w.N.).
  • BGH, 20.07.2004 - 4 StR 249/04

    Unbegründeter Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (wirksame

    Auszug aus BGH, 10.09.2009 - 4 StR 120/09
    Daher stellt der Senat die Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme zur verbindlichen Klärung in der Beschlussformel fest (vgl. BGH NStZ 2001, 104; 2005, 113).
  • BGH, 14.04.2010 - 1 StR 64/10

    Wirksame Revisionsrücknahme nach Verständigung (unwirksamer Rechtsmittelverzicht

    Die am 25. November 2009 eingelegte Revision ist damit unzulässig (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 55).
  • OLG Karlsruhe, 08.10.2015 - 2 (7) SsBs 467/15

    Bußgeldverfahren: Nachweis der rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht des

    Der Nachweis der an keine Form gebundenen Ermächtigung hätte auch noch nachträglich geführt werden können (BGH NStZ-RR 2010, 55).
  • BGH, 24.08.2016 - 1 StR 301/16

    Rechtsmittelverzicht (Wirksamkeit: Voraussetzungen der prozessualen

    Ein - wie hier - wirksamer Verzicht auf das Rechtsmittel führt zu dessen Verlust (st. Rspr.; etwa BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2005 - 1 StR 563/04, StraFo 2005, 161 und vom 10. September 2009 - 4 StR 120/09, NStZ-RR 2010, 55, 56).

    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet nach wirksamem Rechtsmittelverzicht nicht statt (BGH, Beschlüsse vom 10. September 2009 - 4 StR 120/09, NStZ-RR 2010, 55 und vom 8. Oktober 2015 - 2 StR 103/15, NStZ-RR 2016, 180 mwN).

  • BGH, 14.06.2018 - 3 StR 61/18

    Rechtsmittelrücknahmeerklärung des Angeklagten (Wirksamkeit; Fähigkeit zur

    Die wirksame Rücknahmeerklärung führt zum Verlust des Rechtsmittels (BGH NStZ-RR 2010, 55 f.).'.
  • BGH, 19.06.2012 - 3 StR 190/12

    Wirksamkeit der Ermächtigung des Verteidigers zur Rücknahme der Revision

    Für den Nachweis der Ermächtigung, der noch nach Abgabe der Erklärung geführt werden kann, genügt die anwaltliche Versicherung des Verteidigers (BGH NStZ-RR 2010, 55; NStZ-RR 2005, 211, 212; NStZ 2001, 104; BGH, Beschluss vom 13. September 2007 - 4 StR 394/07).

    Das Revisionsverfahren ist durch die wirksame Rücknahme des Rechtsmittels abgeschlossen (BGH NStZ-RR 2010, 55; NStZ 2001, 104).

  • BGH, 20.08.2013 - 1 StR 305/13

    Rücknahme der Revision; Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

    b) Das rechtswirksam zurückgenommene Rechtsmittel kann nicht erneuert werden (BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 1957 - 5 StR 52/57, BGHSt 10, 245, 247; vom 10. September 2009 - 4 StR 120/09, NStZ-RR 2010, 55).
  • BGH, 26.01.2022 - 3 StR 465/21

    Wirksame Revision der minderjährigen Nebenklägerin

    Denn die Zustimmung der Mutter zur Anschlusserklärung der Tochter unterlag - ebenso wie die Vollmacht selbst (§ 167 Abs. 2 BGB) - keinem Formerfordernis (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2000 - 3 StR 257/00, NStZ 2001, 104 mwN; vom 10. September 2009 - 4 StR 120/09, NStZ-RR 2010, 55 mwN zur Ermächtigung nach § 302 Abs. 2 StPO; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 81. Aufl., § 125 Rn. 1 zur Wirksamkeit rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen).

    Nachweise können, soweit das Gericht sie im Einzelfall für notwendig erachtet, nachgereicht werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 1999 - 3 StR 267/99, juris Rn. 3; vom 10. September 2009 - 4 StR 120/09, NStZ-RR 2010, 55; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., Vor § 137 Rn. 9 mwN).

  • OLG Oldenburg, 31.01.2011 - 2 SsBs 175/10

    Wirksamer Verzicht eines unterbevollmächtigten Verteidigers auf Rechtsmittel in

    Andererseits hat der BGH entschieden, dass der Nachweis der Ermächtigung zu einer Rechtsmittelrücknahme auch noch nach Abgabe der Erklärung geführt werden könne (NStZ-RR 10, 55).

    Da der Rechtsmittelverzicht wirksam war, ist auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen (vgl. BGH, NStZ-RR 10, 55 f).

  • OLG Düsseldorf, 25.02.2013 - 3 RVs 24/13

    Nachweis der Ermächtigung zur nachträglichen Beschränkung des Einspruchs gegen

    Dieser Erklärung kommt naturgemäß derselbe Wert zu, als wenn der Anwalt im umgekehrten Fall (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 55) versichert, ihm sei eine solche Ermächtigung erteilt worden.
  • OLG Stuttgart, 26.10.2010 - 2 Ss 618/10

    Berufungsverfahren: Erforderlichkeit der ausdrücklichen Ermächtigung bei

    Der Senat verkennt nicht, dass die Anforderungen an die "ausdrückliche" Ermächtigung in Rechtsprechung und Literatur nicht streng sind: Zwar muss sie bei Abgabe der Rücknahmeerklärung vorliegen, indes bedarf es keiner Schriftform, auch kann sie erst später nachgewiesen werden (BGH NStZ-RR 2010, 55; KK-Paul, § 302 RN 22).
  • OLG Oldenburg, 31.01.2011 - 2 Ss 175/10

    Rechtsmittelverzicht, unterbevollmächtigter Verteidiger

  • OLG Zweibrücken, 03.12.2020 - 1 Ws 361/20

    Definition einer Verständigung über Strafmaßhöhe

  • OLG Stuttgart, 25.03.2013 - 2 Ws 21/13

    Strafbefehlsverfahren: Auslegung einer "Berufung" gegen die Höhe der Geldstrafe

  • BayObLG, 16.06.2021 - 206 StRR 226/21

    Erfordernis einer ausdrücklichen Ermächtigung des Verteidigers für die

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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 29.12.2008 - 3 Ws 515/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,9661
OLG Hamm, 29.12.2008 - 3 Ws 515/08 (https://dejure.org/2008,9661)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.12.2008 - 3 Ws 515/08 (https://dejure.org/2008,9661)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29. Dezember 2008 - 3 Ws 515/08 (https://dejure.org/2008,9661)
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Volltextveröffentlichungen (8)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2010, 204
  • NStZ-RR 2010, 55 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Jena, 04.09.2006 - 1 Ws 304/06

    Haftbeschwerde

    Auszug aus OLG Hamm, 29.12.2008 - 3 Ws 515/08
    Eine solche Begründung ist um so notwendiger, wenn die Verurteilung - wie hier - erheblich von den Vorwürfen des Haftbefehls abweicht (ThürOLG Beschl. v. 04.09.2006 - 1 Ws 304/06 = BeckRS 2007, 05413).

    Ein Verstoß gegen Begründungspflichten in einem Haftfortdauerbeschluss genügt hierfür grundsätzlich nicht (ThürOLG StV 2005, 559, 560; ThürOLG Beschl. v. 04.09.2006 - 1 Ws 304/06 = BeckRS 2007, 05413).

    Vielmehr wird nunmehr die Strafkammer zeitnah erneut über die Haftfortdauer in ordnungsgemäßer Weise zu befinden haben (vgl. dazu ThürOLG StV 2005, 559, 561; ThürOLG Beschl. v. 04.09.2006 - 1 Ws 304/06 = BeckRS 2007, 05413).

  • OLG Jena, 31.05.2005 - 1 Ws 185/05

    Haftbeschwerde

    Auszug aus OLG Hamm, 29.12.2008 - 3 Ws 515/08
    Der Umstand der Verurteilung ist regelmäßig schon ein wichtiges Indiz für sein Vorliegen, so dass es regelmäßig (und so lange das vollständig abgefasste Urteil noch nicht vorliegt) ausreicht, wenn die Grundzüge der Überzeugungsbildung in dem Beschluss dargelegt werden, so dass dem Beschwerdegericht eine Überprüfung ermöglicht wird (BGH NStZ 2006, 297; Senat NStZ 2008, 649; OLG Rostock Beschl. v. 28.01.2004 - I Ws 20/04 = BeckRS 2005, 09620; ThürOLG StV 2005, 559).

    Ein Verstoß gegen Begründungspflichten in einem Haftfortdauerbeschluss genügt hierfür grundsätzlich nicht (ThürOLG StV 2005, 559, 560; ThürOLG Beschl. v. 04.09.2006 - 1 Ws 304/06 = BeckRS 2007, 05413).

    Vielmehr wird nunmehr die Strafkammer zeitnah erneut über die Haftfortdauer in ordnungsgemäßer Weise zu befinden haben (vgl. dazu ThürOLG StV 2005, 559, 561; ThürOLG Beschl. v. 04.09.2006 - 1 Ws 304/06 = BeckRS 2007, 05413).

  • OLG Karlsruhe, 26.09.2000 - 3 Ws 196/00

    Hauptverhandlung ; Haftfortdauerentscheidung ; Beschwerde; Haftbefehl; Dringender

    Auszug aus OLG Hamm, 29.12.2008 - 3 Ws 515/08
    b) Der Senat hat im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot davon abgesehen, die schriftlichen Urteilsgründe abzuwarten oder eine ergänzende Stellungnahme der Strafkammer zur Beweiswürdigung und zur Konkretisierung der abgeurteilten Taten einzuholen (vgl. dazu OLG Karlsruhe Beschl. v. 26.09.2000 - 3 Ws 196/00 - juris), um sodann ggf. eine eigene Entscheidung in der Sache zu treffen.
  • OLG Rostock, 28.01.2004 - I Ws 20/04
    Auszug aus OLG Hamm, 29.12.2008 - 3 Ws 515/08
    Der Umstand der Verurteilung ist regelmäßig schon ein wichtiges Indiz für sein Vorliegen, so dass es regelmäßig (und so lange das vollständig abgefasste Urteil noch nicht vorliegt) ausreicht, wenn die Grundzüge der Überzeugungsbildung in dem Beschluss dargelegt werden, so dass dem Beschwerdegericht eine Überprüfung ermöglicht wird (BGH NStZ 2006, 297; Senat NStZ 2008, 649; OLG Rostock Beschl. v. 28.01.2004 - I Ws 20/04 = BeckRS 2005, 09620; ThürOLG StV 2005, 559).
  • OLG Hamm, 05.06.2008 - 3 Ws 220/08

    Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Haftbeschwerde nach Urteilsverkündung

    Auszug aus OLG Hamm, 29.12.2008 - 3 Ws 515/08
    Der Umstand der Verurteilung ist regelmäßig schon ein wichtiges Indiz für sein Vorliegen, so dass es regelmäßig (und so lange das vollständig abgefasste Urteil noch nicht vorliegt) ausreicht, wenn die Grundzüge der Überzeugungsbildung in dem Beschluss dargelegt werden, so dass dem Beschwerdegericht eine Überprüfung ermöglicht wird (BGH NStZ 2006, 297; Senat NStZ 2008, 649; OLG Rostock Beschl. v. 28.01.2004 - I Ws 20/04 = BeckRS 2005, 09620; ThürOLG StV 2005, 559).
  • OLG Hamm, 14.11.2007 - 2 Ws 342/07

    Haftbeschwerde; Gegenstand der Prüfung; Anpassung des Haftbefehls, Fluchtgefahr

    Auszug aus OLG Hamm, 29.12.2008 - 3 Ws 515/08
    a) In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es für die hiesige Entscheidung dahin stehen kann, ob bereits die "Anpassung" des Haftbefehls im Eröffnungsbeschluss rechtsfehlerhaft war (vgl. §§ 114, 114a, 115 StPO; OLG Hamburg NStZ-RR 2003, 346; OLG Hamm Beschl. v. 14.11.2007 - 2 Ws 342/07), da jedenfalls die angegriffene Haftbescheidung (der Haftfortdauerbeschluss gem. § 268b StPO) sich zur Begründung allein auf den Ursprungshaftbefehl stützt.
  • OLG Hamburg, 24.06.2003 - 2 Ws 164/03

    Beteiligung von Schöffen an einem richterlichen Beschluss über die Haftfortdauer;

    Auszug aus OLG Hamm, 29.12.2008 - 3 Ws 515/08
    a) In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es für die hiesige Entscheidung dahin stehen kann, ob bereits die "Anpassung" des Haftbefehls im Eröffnungsbeschluss rechtsfehlerhaft war (vgl. §§ 114, 114a, 115 StPO; OLG Hamburg NStZ-RR 2003, 346; OLG Hamm Beschl. v. 14.11.2007 - 2 Ws 342/07), da jedenfalls die angegriffene Haftbescheidung (der Haftfortdauerbeschluss gem. § 268b StPO) sich zur Begründung allein auf den Ursprungshaftbefehl stützt.
  • BGH, 28.10.2005 - 2 StE 4/02

    Begründung des Haftfortdauerbeschlusses; Invollzugsetzung eines Haftbefehls bei

    Auszug aus OLG Hamm, 29.12.2008 - 3 Ws 515/08
    Der Umstand der Verurteilung ist regelmäßig schon ein wichtiges Indiz für sein Vorliegen, so dass es regelmäßig (und so lange das vollständig abgefasste Urteil noch nicht vorliegt) ausreicht, wenn die Grundzüge der Überzeugungsbildung in dem Beschluss dargelegt werden, so dass dem Beschwerdegericht eine Überprüfung ermöglicht wird (BGH NStZ 2006, 297; Senat NStZ 2008, 649; OLG Rostock Beschl. v. 28.01.2004 - I Ws 20/04 = BeckRS 2005, 09620; ThürOLG StV 2005, 559).
  • OLG Hamm, 03.11.2009 - 3 Ws 412/09

    Haftfortdauerbeschluss; Begründungsanforderungen

    Auch der Haftfortdauerbeschluss bedarf grundsätzlich einer Begründung nach § 34 StPO, deren Umfang eine Frage des Einzelfalls ist (Senatsbeschluss vom 29.12.2008 - 3 Ws 515/08 = BeckRS 2009, 04530; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 268b Rdn. 3).

    Die Begründung des Haftfortdauerbeschlusses dient - neben der Information des Angeklagten sowie der übrigen Verfahrensbeteiligten - vor allem der Gewährleistung einer Überprüfung durch das Beschwerdegericht (vgl. Senatsbeschluss vom 29.12.2008 - 3 Ws 515/08 = BeckRS 2009, 04530; Senat NStZ 2008, 649 jew. m.w.N.; OLG Jena Beschl. v. 04.09.2006 - 1 Ws 304/06 = BeckRS 2007, 05413; OLG Jena NStZ-RR 2009, 123 LS; vgl. auch BGH NStZ 2006, 297).

    Vielmehr hat es, wenn die schriftlichen Urteilsgründe bereits vorliegen, diese darauf hin zu überprüfen, ob die Beweiswürdigung auf einer vertretbaren, für eine Verurteilung ausreichenden, Wertung beruht (vgl. Senatsbeschluss vom 29.12.2008 a.a.O.; OLG Brandenburg Beschl. v. 31.05.2000 - 2 Ws 152/00 - juris).

  • OLG Hamm, 05.07.2012 - 3 Ws 159/12

    Anforderungen an die Begründung eines Haftfortdauerbeschlusses gem. § 268 StPO;

    So bedarf auch der Haftfortdauerbeschluss nach § 268b StPO grundsätzlich einer Begründung nach § 34 StPO (Senat v.17.1.2012 - III 3 Ws 14/12, juris; Senat v. 3.11.2009 - 3Ws 412/09, juris ; Senat, NStZ-RR 2010, 55; Meyer-Goßner, StPO, 54.A., § 268b Rn 3; KK-Engelhardt, StPO, 6.A ., § 268b Rn 5).

    Dies gilt nur dann nicht, wenn der Angeklagte entsprechend dem Haftbefehlsvorwurf verurteilt wird, wodurch der dringende Tatverdacht in der Regel hinreichend belegt ist (Senat v.17.1.2012 - III 3 Ws 14/12, juris; Senat v. 3.11.2009 - 3Ws 412/09, juris ; Senat, NStZ-RR 2010, 55; Meyer-Goßner, StPO, 54.A., § 268b Rn 3 mwN).

    dagegen - wie hier - die Verurteilung vom Vorwurf des Haftbefehls ab, muss der Haftbefehl ihr angeglichen werden (Senat v. 17.1.2012 - III 3 Ws 14/12, juris; Senat v. 3.11.2009 - 3Ws 412/09, juris ; Senat NStZ-RR 2010, 55; Senat v. 16.4.2009.

  • KG, 08.01.2018 - 4 Ws 147/17

    Anforderungen an die Haftfortdauerentscheidung bei Urteilsfällung:

    Zwar ist es dem Beschwerdegericht grundsätzlich möglich, den Haftbefehl dem veränderten Verfahrensstand anzupassen oder ihn neu zu fassen (vgl. Senat, Beschluss vom 24. April 2014 - 4 Ws 31/14 - OLG Hamm, Beschlüsse vom 3. November 2009 - 3 Ws 412/09 -, bei juris, Rdn. 7, vom 29. Dezember 2008 - 3 Ws 515/08 -, bei juris, Rdn. 28, und vom 25. Oktober 1999 - 2 Ws 314/99 -, bei juris, Rdn. 10; OLG Stuttgart aaO).

    Der Senat hat davon abgesehen, die schriftlichen Urteilsgründe abzuwarten oder eine ergänzende Stellungnahme der Strafkammer zur Konkretisierung der abgeurteilten Taten einzuholen, um sodann eine eigene Entscheidung in der Sache zu treffen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29. Dezember 2008 - 3 Ws 515/08 -, bei juris, Rdn. 34).

    Der Beschwerdeführer hat nicht allein die Aufhebung des Haftfortdauerbeschlusses begehrt, sondern auch die Aufhebung, hilfsweise die Außervollzugsetzung des Haftbefehls; an einer abschließenden Entscheidung über dieses Begehren ist der Senat mangels ausreichender Erkenntnisse gehindert, so dass er auch nicht über die Kosten und Auslagen befinden konnte (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29. Dezember 2008 - 3 Ws 515/08 -, juris, Rdn. 36; ebenso im Ergebnis Thüringer OLG aaO, Rdn. 17).

  • OLG Hamm, 17.01.2012 - 3 Ws 14/12

    Anforderungen an eine Haftfortdauerentscheidung bei erheblichen inhaltlichen

    Der Senat hat hierzu bereits mehrfach und in Übereinstimmung mit der ganz herrschenden Rechtsprechung entschieden (vgl. Senat vom 29.12.2008 - 3 Ws 515/08 = NStZ-RR 2010, 55; Senat vom 03.11.2009 - 3 Ws 412/09 (juris)), dass ein Haftfortdauerbeschluss nach § 268 b StPO jedenfalls dann, wenn die Verurteilung deutlich von den Vorwürfen des ursprünglichen Haftbefehls abweicht, einer Begründung bedarf, aus der hervorgeht, welcher Taten der Angeklagte dringend verdächtig ist und worauf die richterliche Überzeugungsbildung beruht.
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