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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 14.08.1995 - 5 Ss 111/95 - 64/95 I   

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https://dejure.org/1995,6103
OLG Düsseldorf, 14.08.1995 - 5 Ss 111/95 - 64/95 I (https://dejure.org/1995,6103)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.08.1995 - 5 Ss 111/95 - 64/95 I (https://dejure.org/1995,6103)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. August 1995 - 5 Ss 111/95 - 64/95 I (https://dejure.org/1995,6103)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1996, 137
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.03.1976 - 4 StR 77/76

    Verurteilung wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage in Tateinheit mit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.08.1995 - 5 Ss 111/95
    Selbst wenn man hier das Vereidigungsverbot aus § 452 Abs. 1 Satz 2 ZPO für anwendbar hielte, stünde dies der Tatbestandsmäßigkeit der Meineide nicht entgegen, weil Verstöße gegen solche Verbote für den Tatbestand des § 154 StGB ohne Bedeutung sind und grundsätzlich nur im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sind (vgl. BGHSt 23, 30; 27, 74; Dreher/Tröndle, StGB , 47. Aufl § 154 Rdnr. 27 m.w.N.).

    Die Strafmilderung in den von der Rechtsprechung anerkannten Fällen (z.B. bei Verstößen gegen § 6 Nr. 2 StPO ) hat ihren Grund insbesondere in der typischen Zwangslage, in der sich ein Zeuge befindet, der zugunsten der Rechtspflege zu einer Aussage gezwungen wird und dann entweder eine falsche Aussage beschwören oder aber sich in irgendeiner Form offenbaren und damit andere Nachteile auf sich nehmen muß (vgl. BGHSt 23, 30; 27, 74).

  • BGH, 02.07.1969 - 2 StR 198/69

    Voraussetzung für die Anwendung von Strafmilderungsgründen - Fehler bei der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.08.1995 - 5 Ss 111/95
    Selbst wenn man hier das Vereidigungsverbot aus § 452 Abs. 1 Satz 2 ZPO für anwendbar hielte, stünde dies der Tatbestandsmäßigkeit der Meineide nicht entgegen, weil Verstöße gegen solche Verbote für den Tatbestand des § 154 StGB ohne Bedeutung sind und grundsätzlich nur im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sind (vgl. BGHSt 23, 30; 27, 74; Dreher/Tröndle, StGB , 47. Aufl § 154 Rdnr. 27 m.w.N.).

    Die Strafmilderung in den von der Rechtsprechung anerkannten Fällen (z.B. bei Verstößen gegen § 6 Nr. 2 StPO ) hat ihren Grund insbesondere in der typischen Zwangslage, in der sich ein Zeuge befindet, der zugunsten der Rechtspflege zu einer Aussage gezwungen wird und dann entweder eine falsche Aussage beschwören oder aber sich in irgendeiner Form offenbaren und damit andere Nachteile auf sich nehmen muß (vgl. BGHSt 23, 30; 27, 74).

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Rechtsprechung
   BayObLG, 31.10.1995 - 2St RR 80/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,7424
BayObLG, 31.10.1995 - 2St RR 80/95 (https://dejure.org/1995,7424)
BayObLG, Entscheidung vom 31.10.1995 - 2St RR 80/95 (https://dejure.org/1995,7424)
BayObLG, Entscheidung vom 31. Oktober 1995 - 2St RR 80/95 (https://dejure.org/1995,7424)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1996, 137
  • BayObLGSt 1995, 179
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • RG, 23.12.1924 - I 700/24

    1. Kann die zu den Gerichtsakten überreichte Abschrift einer Klageschrift als

    Auszug aus BayObLG, 31.10.1995 - 2St RR 80/95
    "Dem Protokoll über die Verkündung einer Entscheidung in Zivilsachen, die kein Gestaltungsurteil ist, kommt keine Beweiskraft für und gegen jedermann zu (im Anschluß an RGSt 59, 13, 19).«.

    a) Zwar stellen die vom Angeklagten gemäß §§ 159 ff. ZPO gefertigten Niederschriften öffentliche Urkunden im Sinne von §§ 415, 418 ZPO dar (BGH NJW 1963, 1060, 1061; RGSt 59, 13, 18; allg. Meinung).

    Demgemäß wurden solche Protokolle in der Rechtsprechung bisher nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von § 348 bzw. § 271 StGB angesehen (RGSt 59, 13, 19; OLG Freiburg DRZ 1948, 665/667 sowie für die insoweit vergleichbare Beweiswirkung des Hauptverhandlungsprotokolls in Strafsachen nach § 274 StPO BGHSt 21, 280/282; OLG Hamm NJW 1977, 592/593; RGSt 58, 58/59).

    Dies stellt jedoch keinen Mangel des Urteils dar; denn damit hat der Angeklagte sich schon deshalb nicht der mittelbaren Falschbeurkundung nach § 271 StGB strafbar gemacht, weil es sich nach den Feststellungen des Amtsgerichts nicht um Gestaltungsurteile handelt, denen allein eine Beweiskraft für und gegen jedermann zukommt (Dreher/Tröndle § 271 Rn. 11; LK/Tröndle § 271 Rn. 27; RGSt 59, 13, 20), wie ein Vergleich von § 325 ZPO mit § 636 a , § 640 h Satz 1 ZPO zeigt.

  • BGH, 07.02.1963 - III ZR 119/62
    Auszug aus BayObLG, 31.10.1995 - 2St RR 80/95
    a) Zwar stellen die vom Angeklagten gemäß §§ 159 ff. ZPO gefertigten Niederschriften öffentliche Urkunden im Sinne von §§ 415, 418 ZPO dar (BGH NJW 1963, 1060, 1061; RGSt 59, 13, 18; allg. Meinung).

    Die Beweiskraft des Protokolls gilt deshalb nur für das Verfahren, in dem es aufgenommen worden ist, und für das übergeordnete Gericht, wenn die Gesetzmäßigkeit des Verfahrens nachzuprüfen ist (BGH NJW 1963, 1060, 1062; Zöller/Greger ZPO 19. Aufl. Vorbemerkung zu §§ 159 - 165 Rn. 4, § 165 Rn. 3; Stein/Jonas/Roth ZPO 21. Aufl. § 165 Rn. 11, 14).

    Sie gilt schon nicht für das anschließende Kostenfestsetzungsverfahren (OLG München NJW 1964, 1377, 1378) oder dann, wenn sich ein Streit über den Gang der Verhandlung in einem anderen Rechtsstreit ergibt (BGH NJW 1963, 1060, 1062), auch nicht für ein behördliches oder ein Strafverfahren (Zöller/Greger § 165 Rn. 3; Stein/Jonas/Roth § 165 Rn. 11 m.w.Nachw.).

  • BGH, 26.02.1987 - 1 StR 698/86

    Ausstellung eines Führerscheins mit falschem Geburtsdatum; Begriff des

    Auszug aus BayObLG, 31.10.1995 - 2St RR 80/95
    Unter diese Vorschrift fallen vielmehr nur solche, denen "volle Beweiskraft für und gegen jedermann" zukommt (RGSt 66, 407, 409; BGHSt 6, 380, 381: 22, 201, 203; 34, 299, 300 f.; 37, 207, 209; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 271 Rn. 6 ff.; Lackner StGB 21. Aufl. § 271 Rn. 2; LK/Tröndle StGB 10. Aufl. § 348 Rn. 5, § 271 Rn. 4, 18, 28, Schönke/Schröder/Cramer StGB 24. Aufl. § 271 Rn. 8).

    Dies kann jedoch nicht rechtfertigen, auf dieses Merkmal zu verzichten; denn der Bundesgerichtshof stellt bis in die jüngste Zeit hierauf ab (vgl. BGHSt 37, 207, 209; 34, 299).

    Entscheidend ist, daß der Urkunde im Rechtsverkehr Bedeutung beigemessen wird (vgl. BGHSt 26, 9 : Eintragung des Termins für die Hauptuntersuchung im Kraftfahrzeugschein; BGHSt 34, 299 : Führerschein).

  • BGH, 22.10.1974 - 1 StR 295/74

    Eintrag eines später liegenden Termins für die Anmeldung zur nächsten

    Auszug aus BayObLG, 31.10.1995 - 2St RR 80/95
    Ob dies der Fall ist, beurteilt sich unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung nach Sinn und Zweck des jeweiligen Gesetzes, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist (BGHSt 26, 9, 11; BayObLGSt 1991, 152, 153).

    Entscheidend ist, daß der Urkunde im Rechtsverkehr Bedeutung beigemessen wird (vgl. BGHSt 26, 9 : Eintragung des Termins für die Hauptuntersuchung im Kraftfahrzeugschein; BGHSt 34, 299 : Führerschein).

  • BGH, 24.10.1990 - 3 StR 196/90

    Umschreibung eines ausländischen Führerscheins; Beihilfe zur Vorteilsgewährung

    Auszug aus BayObLG, 31.10.1995 - 2St RR 80/95
    Unter diese Vorschrift fallen vielmehr nur solche, denen "volle Beweiskraft für und gegen jedermann" zukommt (RGSt 66, 407, 409; BGHSt 6, 380, 381: 22, 201, 203; 34, 299, 300 f.; 37, 207, 209; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 271 Rn. 6 ff.; Lackner StGB 21. Aufl. § 271 Rn. 2; LK/Tröndle StGB 10. Aufl. § 348 Rn. 5, § 271 Rn. 4, 18, 28, Schönke/Schröder/Cramer StGB 24. Aufl. § 271 Rn. 8).

    Dies kann jedoch nicht rechtfertigen, auf dieses Merkmal zu verzichten; denn der Bundesgerichtshof stellt bis in die jüngste Zeit hierauf ab (vgl. BGHSt 37, 207, 209; 34, 299).

  • OLG Hamm, 05.11.1976 - 3 Ss 392/76
    Auszug aus BayObLG, 31.10.1995 - 2St RR 80/95
    Demgemäß wurden solche Protokolle in der Rechtsprechung bisher nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von § 348 bzw. § 271 StGB angesehen (RGSt 59, 13, 19; OLG Freiburg DRZ 1948, 665/667 sowie für die insoweit vergleichbare Beweiswirkung des Hauptverhandlungsprotokolls in Strafsachen nach § 274 StPO BGHSt 21, 280/282; OLG Hamm NJW 1977, 592/593; RGSt 58, 58/59).
  • BGH, 07.10.1954 - 3 StR 718/53
    Auszug aus BayObLG, 31.10.1995 - 2St RR 80/95
    Unter diese Vorschrift fallen vielmehr nur solche, denen "volle Beweiskraft für und gegen jedermann" zukommt (RGSt 66, 407, 409; BGHSt 6, 380, 381: 22, 201, 203; 34, 299, 300 f.; 37, 207, 209; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 271 Rn. 6 ff.; Lackner StGB 21. Aufl. § 271 Rn. 2; LK/Tröndle StGB 10. Aufl. § 348 Rn. 5, § 271 Rn. 4, 18, 28, Schönke/Schröder/Cramer StGB 24. Aufl. § 271 Rn. 8).
  • BGH, 16.10.1984 - VI ZR 205/83

    Beweiskraft eines Verkündungsprotokolls

    Auszug aus BayObLG, 31.10.1995 - 2St RR 80/95
    Zutreffend weist die Staatsanwaltschaft auch darauf hin, daß ein Urteil grundsätzlich erst mit der Verkündung existent wird (vgl. BGH NJW 1985, 1782, 1783) und der Zeitpunkt der Verkündung von erheblicher Bedeutung für die Rechtsmittelfristen (§§ 516, 522 ZPO ) sein kann.
  • BayObLG, 19.12.1991 - RReg. 2 St 175/91

    Räumungsprotokoll; Gerichtsvollzieher; Öffentliche Urkunde; Öffentlicher Glaube

    Auszug aus BayObLG, 31.10.1995 - 2St RR 80/95
    Ob dies der Fall ist, beurteilt sich unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung nach Sinn und Zweck des jeweiligen Gesetzes, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist (BGHSt 26, 9, 11; BayObLGSt 1991, 152, 153).
  • RG, 07.01.1924 - II 950/23

    Welche Beweiskraft hat das schöfsengerichtliche Sitzungsprotokoll?

    Auszug aus BayObLG, 31.10.1995 - 2St RR 80/95
    Demgemäß wurden solche Protokolle in der Rechtsprechung bisher nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von § 348 bzw. § 271 StGB angesehen (RGSt 59, 13, 19; OLG Freiburg DRZ 1948, 665/667 sowie für die insoweit vergleichbare Beweiswirkung des Hauptverhandlungsprotokolls in Strafsachen nach § 274 StPO BGHSt 21, 280/282; OLG Hamm NJW 1977, 592/593; RGSt 58, 58/59).
  • RG, 14.11.1932 - III 746/32

    Kann mittelbare Falschbeurkundung dadurch begangen werden, daß der Täter unter

  • OLG Stuttgart, 12.11.2003 - 1 Ws 248/03

    Falschbeurkundung im Amt: Beweiskraft des Sitzungsprotokolls hinsichtlich von

    Der Inhalt der protokollierten Zeugenaussagen nimmt daher nicht an der erhöhten Beweiskraft der öffentlichen Urkunden teil; er dient lediglich der Überprüfung des Urteils durch die übergeordneten Gerichte, etwa ob eine Wiederholung oder Ergänzung der Beweisaufnahme erforderlich ist (BGHSt 47, 39; BayObLG NStZ-RR 1996, 137; RGSt 59, 13).
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