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   BGH, 18.03.1996 - 1 StR 113/96   

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BGH, 18.03.1996 - 1 StR 113/96 (https://dejure.org/1996,2562)
BGH, Entscheidung vom 18.03.1996 - 1 StR 113/96 (https://dejure.org/1996,2562)
BGH, Entscheidung vom 18. März 1996 - 1 StR 113/96 (https://dejure.org/1996,2562)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1996, 250
  • StV 1998, 345
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 23.02.1954 - 1 StR 723/53
    Auszug aus BGH, 18.03.1996 - 1 StR 113/96
    Ist dies aber unklar, so ist davon auszugehen, daß dies noch nicht der Fall war (BGHSt 5, 366 [BGH 23.02.1954 - 1 StR 723/53]).

    Im Umfang der Aufhebung war die Sache an die zuständige Jugendkammer zurückzuverweisen (vgl. BGHSt 5, 366, 370) [BGH 23.02.1954 - 1 StR 723/53].

  • BGH, 05.02.1986 - 3 StR 23/86

    Zuständigkeit des Jugendgerichts bei Aburteilung von von Heranwachsenden

    Auszug aus BGH, 18.03.1996 - 1 StR 113/96
    Dieser Mangel führt zwar nicht zur Aufhebung des Urteils insgesamt, da der Umstand, daß nicht die gemäß § 108 Abs. 3 Satz 2 JGG zuständige Jugendkammer, sondern die allgemeine Strafkammer entschieden hat, im Revisionsverfahren nur aufgrund einer hier nicht erhobenen Verfahrensrüge gemäß § 338 Nr. 4 StPO zu beachten gewesen wäre (BGHSt 18, 79, 83; 26, 191, 199 [BGH 25.08.1975 - 2 StR 309/75]; BGH, Beschluß vom 5. Februar 1986 - 3 StR 23/86).
  • BGH, 05.10.1962 - GSSt 1/62

    Überprüfung der Zuständigkeit des Tatsachengerichts durch das Revisionsgericht -

    Auszug aus BGH, 18.03.1996 - 1 StR 113/96
    Dieser Mangel führt zwar nicht zur Aufhebung des Urteils insgesamt, da der Umstand, daß nicht die gemäß § 108 Abs. 3 Satz 2 JGG zuständige Jugendkammer, sondern die allgemeine Strafkammer entschieden hat, im Revisionsverfahren nur aufgrund einer hier nicht erhobenen Verfahrensrüge gemäß § 338 Nr. 4 StPO zu beachten gewesen wäre (BGHSt 18, 79, 83; 26, 191, 199 [BGH 25.08.1975 - 2 StR 309/75]; BGH, Beschluß vom 5. Februar 1986 - 3 StR 23/86).
  • BGH, 25.08.1975 - 2 StR 309/75

    Voraussetzungen für die Verweisung eines Urteils an die Jugendkammer - Entfallen

    Auszug aus BGH, 18.03.1996 - 1 StR 113/96
    Dieser Mangel führt zwar nicht zur Aufhebung des Urteils insgesamt, da der Umstand, daß nicht die gemäß § 108 Abs. 3 Satz 2 JGG zuständige Jugendkammer, sondern die allgemeine Strafkammer entschieden hat, im Revisionsverfahren nur aufgrund einer hier nicht erhobenen Verfahrensrüge gemäß § 338 Nr. 4 StPO zu beachten gewesen wäre (BGHSt 18, 79, 83; 26, 191, 199 [BGH 25.08.1975 - 2 StR 309/75]; BGH, Beschluß vom 5. Februar 1986 - 3 StR 23/86).
  • BGH, 06.03.1992 - 2 StR 69/92

    Abänderung eines Schuldspruchs durch Sachrüge - Anforderungen an einen

    Auszug aus BGH, 18.03.1996 - 1 StR 113/96
    § 32 JGG i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG ist auch anwendbar, wenn mehrere strafrechtlich bedeutsame Vorgänge (hier: Ankauf von Rauschgift und dessen nachfolgender portionsweiser Verkauf), die, wie auch die Strafkammer zutreffend angenommen hat, im Rechtssinne als eine Tat zu werten sind (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 4), sich über mehrere Altersstufen hinziehen (BGH StV 1989, 308).
  • BGH, 06.12.1988 - 1 StR 620/88

    Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende

    Auszug aus BGH, 18.03.1996 - 1 StR 113/96
    Gleiches gilt für die Frage, ob dann, wenn die entsprechende Prüfung ergäbe, daß das Schwergewicht bei den Tatteilen liegt, bei deren Begehung der Angeklagte noch nicht ganz 21 Jahre alt war, Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden wäre (vgl. BGHR JGG § 105 Abs. 1 Nr. 1 Entwicklungsstand 1 m.w.Nachw.).
  • BGH, 22.06.1988 - 3 StR 93/88

    Jugendstrafrecht: Tatschwerpunkt als Anwendungsvoraussetzung, Fortsetzungstat

    Auszug aus BGH, 18.03.1996 - 1 StR 113/96
    § 32 JGG i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG ist auch anwendbar, wenn mehrere strafrechtlich bedeutsame Vorgänge (hier: Ankauf von Rauschgift und dessen nachfolgender portionsweiser Verkauf), die, wie auch die Strafkammer zutreffend angenommen hat, im Rechtssinne als eine Tat zu werten sind (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 4), sich über mehrere Altersstufen hinziehen (BGH StV 1989, 308).
  • BGH, 19.10.2017 - 3 StR 310/17

    Anwendbarkeit von Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht bei mehreren

    Diese Regelungen gelten gemäß § 105 Abs. 1 JGG auch im Verfahren gegen Heranwachsende und über ihren Wortlaut hinaus entsprechend bei Dauerdelikten sowie (sonstigen) Formen der Beurteilung mehrerer Tatbestandsverwirklichungen als eine Tat wie bei der Bewertungseinheit, da ihr Grundgedanke auf diese Fallgestaltungen gleichfalls zutrifft (BGH NStZ-RR 1996, 250 f.; Eisenberg, JGG, 19. Aufl., § 32 Rn. 2).
  • BGH, 18.06.2015 - 4 StR 59/15

    Anwendbarkeit von Jugendstrafrecht bei Aburteilung mehrerer, in verschiedenen

    Werden - wie hier - entsprechende Überlegungen deshalb nicht angestellt, weil der Tatrichter übersehen hat, dass die Anwendbarkeit des Jugendgerichtsgesetzes überhaupt im Raum steht, können nicht eigene Erwägungen des Revisionsgerichts an deren Stelle treten (BGH, Beschluss vom 18. März 1996 - 1 StR 113/96, NStZ-RR 1996, 250).

    Das angefochtene Urteil ist daher im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) aufzuheben und in diesem Umfang an die zuständige Jugendkammer zurückzuverweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 1996, aaO S. 251).

  • BGH, 14.02.2023 - 4 StR 511/22

    Mehrere Straftaten in verschiedenen Alters- und Reifestufen (Schwergewicht der

    Insoweit kommt es darauf an, ob das Schwergewicht bei den Tatteilen liegt, die nach Jugendstrafrecht zu beurteilen wären (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2017 - 3 StR 310/17 Rn. 4; Beschluss vom 11. April 2007 - 2 StR 107/07 Rn. 5 f.; Beschluss vom 18. März 1996 - 1 StR 113/96 Rn. 6 f.).

    Stellt das Tatgericht - wie hier - entsprechende Überlegungen deshalb nicht an, weil es übersehen hat, dass die Anwendbarkeit des Jugendgerichtsgesetzes überhaupt im Raum steht, können eigene Erwägungen des Revisionsgerichts die gebotene tatrichterliche Prüfung nicht ersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 3 StR 378/18 Rn. 19; Beschluss vom 19. Oktober 2017 - 3 StR 310/17 Rn. 4; Beschluss vom 18. Juni 2015 - 4 StR 59/15 Rn. 5; Beschluss vom 11. April 2007 - 2 StR 107/07 Rn. 6; Beschluss vom 18. März 1996 - 1 StR 113/96 Rn. 7).

    Im Umfang der Aufhebung ist die Sache an die Jugendkammer zurückzuverweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2015 - 4 StR 59/15 Rn. 6; Beschluss vom 18. März 1996 - 1 StR 113/96 Rn. 15; BGH, Urteil vom 23. Februar 1954 - 1 StR 723/53, BGHSt 5, 366, 370).

  • OLG Hamm, 23.11.2005 - 1 Ss 367/05
    Ein Verstoß gegen die entsprechende gesetzliche Zuständigkeitsregel führt daher nicht zur Aufhebung des Urteils insgesamt, da dieser Umstand nur aufgrund einer hier nicht erhobenen Verfahrensrüge gemäß § 338 Nr. 4 StPO zu beachten gewesen wäre (BGHSt 18, 79, 83; BGHSt 26, 191, 199; BGH NStZ-RR 1996, 250).

    Abgesehen davon, dass der Bundesgerichtshof auch im Jahre 1996 (NStZ-RR 1996, 250) weiterhin unverändert an seiner Auffassung festgehalten hat, gilt die Fiktion des durch das Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 eingeführten § 209 a Nr. 2 StPO hinsichtlich des Vorrangs der Jugendgerichte vor den Erwachsenengerichten insoweit nicht (Eisenberg, Jugendgerichtsgesetz, 10. Aufl., § 47 a Rdz. 10), da sich § 209 a StPO ausweislich seines Wortlauts nur auf die Fälle der § 4 Abs. 2, § 209 sowie des § 210 Abs. 2 StPO bezieht.

    Es stellt einen auf die Sachrüge hin zu beachtenden Mangel dar, wenn die gemäß § 105 Abs. 1 JGG gebotene Überprüfung und Abwägung unterblieben ist, ob der Angeklagte nach dem Jugend- oder nach Erwachsenenstrafrecht abzuurteilen ist (BGH NStZ-RR 1996, 250).

  • BGH, 11.04.2007 - 2 StR 107/07

    Prüfung der tatrichterlichen Zuständigkeit durch das Revisionsgericht (Sachrüge;

    Es stellt jedoch einen auf die Sachrüge zu beachtenden Mangel dar, wenn die gemäß § 32 JGG i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG gebotene Überprüfung unterblieben ist, ob die Angeklagte nach Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht abzuurteilen ist (BGH NStZ-RR 1996, 250).

    Im Umfang der Aufhebung war die Sache an die zuständige Jugendkammer zurückzuverweisen (BGH NStZ-RR 1996, 250), die zunächst ergänzende Feststellungen dazu zu treffen haben wird, welche Unterstützungshandlungen die Angeklagte vor und welche nach ihrem 21. Geburtstag begangen hat, um dann entscheiden zu können, bei welchem Verhalten das Schwergewicht gemäß § 32 JGG liegt.

  • BGH, 16.12.2021 - StB 38/21

    Dringender Tatverdacht wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer

    Auch für den Fall der Anwendung von Jugendstrafrecht nach § 32 JGG analog (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 1996 - 1 StR 113/96, BGHR JGG § 105 Abs. 1 Nr. 1 Alter 1) muss der Angeschuldigte wegen des ihm vorgeworfenen Tatgeschehens mit Freiheitsentzug rechnen.
  • BGH, 09.10.2002 - 2 StR 344/02

    Heranwachsender (Zuständigkeit; Tateinheit; Teilidentität); unerlaubter Besitz

    Dessen Zuständigkeit ist nämlich bereits dann begründet, wenn auch nur ein Teil einer einheitlichen Tat vor Vollendung des 21. Lebensjahres verwirklicht wurde (Brunner/Dölling JGG 11. Aufl. § 103 Rdnr. 19; Eisenberg JGG 9. Aufl. § 107 Rdnr. 5; Ostendorf JGG 5. Aufl. § 107 Rdnr. 3; BGH NStZ-RR 1996, 250; BGH, Beschluß vom 26.11.1980 - 2 StR 689/80; LG Berlin StV 1984, 520; OLG Düsseldorf JR 1983, 479, 480).
  • OLG Düsseldorf, 29.11.2023 - 5 StS 1/23

    Urteil gegen Fitim D. und Gülcan A. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an

    Ihrem Sinn nach erfasst sie nämlich insbesondere auch eine sich über die Altersgrenze erstreckende Tat (vgl. zur fortgesetzten Tat BGH, Urteil vom 24. März 1954, 6 StR 84/54, BGHSt 6, 6; ferner Beschluss vom 22. Juni 1988, 3 StR 93/88 sowie vom 18. März 1996, 1 StR 113/96).
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   OLG Frankfurt, 16.04.1996 - 2 Ws (B) 156/96 OWiG   

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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1996, 250
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