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   KG, 23.07.1996 - (4) 1 Ss 165/96 (72/96)   

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KG, 23.07.1996 - (4) 1 Ss 165/96 (72/96) (https://dejure.org/1996,10760)
KG, Entscheidung vom 23.07.1996 - (4) 1 Ss 165/96 (72/96) (https://dejure.org/1996,10760)
KG, Entscheidung vom 23. Juli 1996 - (4) 1 Ss 165/96 (72/96) (https://dejure.org/1996,10760)
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Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1996, 345
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Frankfurt, 28.04.1987 - 1 Ss 154/87
    Auszug aus KG, 23.07.1996 - 1 Ss 165/96
    Die weitere Erwägung des Landgerichts, daß die Tatsache der bloßen Duldung des Depots den Herrschaftswillen des Duldenden nicht ausschließe, ist widersprüchlich und steht der obergerichtlichen Rechtsprechung, speziell der gerade im angefochtenen Urteil zitierten Entscheidung (KG StV 1985, 18 [19]) wie auch anderen Urteilen (vgl. OLG Frankfurt StV 1987, 443 ; w.N. bei Körner a.a.O., § 29 Rdn. 809, 810) ausdrücklich entgegen.
  • KG, 15.06.1988 - 1 Ss 120/88

    Rauschgift; Rauschmittel; Kokain; Sachherrschaft; Besitz; Inhalation; Dritter

    Auszug aus KG, 23.07.1996 - 1 Ss 165/96
    Es verkennt dabei, daß der Besitz im Sinne dieser Vorschrift in dem bewußten tatsächlichen Herrschaftsverhältnis über das Rauschgift besteht, das sowohl objektiv für einen jedenfalls nennenswerten Zeitraum eine tatsächliche Sachherrschaft des Täters als auch subjektiv einen die Sachherrschaft tragenden Herrschaftswillen umfaßt (KG Beschluß vom 15. Juni 1988 - (4) 1 Ss 120/88 (78/88)-; OLG Stuttgart MDR 1978, 595 ), der Herrschaftswille also Voraussetzung schon des Besitzes selbst ist, so daß ein "unerwünschte" Besitz, von dem offenbar das Landgericht ausgegangen ist, schlechterdings die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Satz 3 BtMG nicht erfüllen kann.
  • OLG Stuttgart, 31.03.1978 - 3 Ss (7) 146/78

    Besitz an Betäubungsmitteln; Tatsächliches Herrschaftsverhältnis

    Auszug aus KG, 23.07.1996 - 1 Ss 165/96
    Es verkennt dabei, daß der Besitz im Sinne dieser Vorschrift in dem bewußten tatsächlichen Herrschaftsverhältnis über das Rauschgift besteht, das sowohl objektiv für einen jedenfalls nennenswerten Zeitraum eine tatsächliche Sachherrschaft des Täters als auch subjektiv einen die Sachherrschaft tragenden Herrschaftswillen umfaßt (KG Beschluß vom 15. Juni 1988 - (4) 1 Ss 120/88 (78/88)-; OLG Stuttgart MDR 1978, 595 ), der Herrschaftswille also Voraussetzung schon des Besitzes selbst ist, so daß ein "unerwünschte" Besitz, von dem offenbar das Landgericht ausgegangen ist, schlechterdings die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Satz 3 BtMG nicht erfüllen kann.
  • LG Oldenburg, 31.01.1985 - Ns 111 Js 13440/84
    Auszug aus KG, 23.07.1996 - 1 Ss 165/96
    Das Landgericht verkennt, daß der Besitz von Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG nur dann vorliegt, wenn der Täter eine von einem Herrschaftswillen getragene Sachherrschaft über das Rauschgift innehat (vgl. KG Beschluß vom 22. März 1996 - (4) 1 Ss 238/95 (25/96) - sowie StV 1985, 18 [19]; Körner, BtMG 4. Aufl., § 29 Rdn. 781 m.w.N.) und daß dabei die bloße Kenntnis und die tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf die Substanzen nicht genügt; es muß vielmehr außerdem der Wille vorhanden sein, sich die ungehinderte Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache zu erhalten (KG StV 1985, 18 [19]; LG Oldenburg StV 1985, 331 ).
  • KG, 22.03.1996 - 1 Ss 238/95
    Auszug aus KG, 23.07.1996 - 1 Ss 165/96
    Das Landgericht verkennt, daß der Besitz von Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG nur dann vorliegt, wenn der Täter eine von einem Herrschaftswillen getragene Sachherrschaft über das Rauschgift innehat (vgl. KG Beschluß vom 22. März 1996 - (4) 1 Ss 238/95 (25/96) - sowie StV 1985, 18 [19]; Körner, BtMG 4. Aufl., § 29 Rdn. 781 m.w.N.) und daß dabei die bloße Kenntnis und die tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf die Substanzen nicht genügt; es muß vielmehr außerdem der Wille vorhanden sein, sich die ungehinderte Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache zu erhalten (KG StV 1985, 18 [19]; LG Oldenburg StV 1985, 331 ).
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 25.09.2018 - 3 StR 113/18

    Besitz im Betäubungsmittelstrafrecht (tatsächliches Herrschaftsverhältnis;

    Soweit die Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte sowie Teile der Kommentarliteratur davon ausgehen, Besitz von Betäubungsmitteln setze "objektiv eine tatsächliche Sachherrschaft für einen nennenswerten Zeitraum' voraus (vgl. bspw. Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 29, Teil 13 Rn. 13 u. 19; Weber, BtMG, 5. Aufl., § 29 Rn. 1321; KG, Beschlüsse vom 23. Juli 1996 - (4) 1 Ss 165/95 (72/96), NStZ-RR 1996, 345; vom 8. Juli 1991 - 1 Ss 85/91, StV 1991, 520; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2013 - III-3 RVs 45/13, juris Rn. 6), ist dem in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen (ebenfalls kritisch: MüKoStGB/Kotz/O?lakc?o?lu, 3. Aufl., § 29 BtMG Rn. 1123):.
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