Weitere Entscheidung unten: KG, 11.06.1996

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 18.09.1996 - 3 VAs 21/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,4206
OLG Frankfurt, 18.09.1996 - 3 VAs 21/96 (https://dejure.org/1996,4206)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18.09.1996 - 3 VAs 21/96 (https://dejure.org/1996,4206)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18. September 1996 - 3 VAs 21/96 (https://dejure.org/1996,4206)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abgrenzung der Zuständigkeit des Haftrichters und des Oberlandesgerichts für Maßnahmen im Rahmen des Vollzugs der Untersuchungshaft; Funktionale und sachliche Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Rückverlegung anlässlich einer Umgehung der Postkontrolle im Rahmen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1996, 365
  • StV 1997, 259
  • StV 1997, 260
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Frankfurt, 11.03.2005 - 3 VAs 8/05

    Vollzug der Untersuchungshaft: Rechtsweg bei Verweigerung einer besonderen

    Maßnahmen im Rahmen des Vollzugs der Untersuchungshaft können danach nur dann Gegenstand eines zulässigen Antrags nach den §§ 23 ff. EGGVG sein, wenn sie - was in der Regel nicht der Fall ist (vgl. Boujong in Karlsruher Kommentar, StPO, § 119 Rdnr. 103; Hilger, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 119, Rdnr. 160; Senat, NStZ-RR 1996, 365 und NStZ-RR 2004, 184) - der Entscheidungszuständigkeit des Haftrichters nach § 119 Abs. 6 StPO entzogen sind (vgl. Senat, NStZ-RR 2004, 184; Boujong, a.a.O., Rdnr. 98 m.w.N.; OLG Jena, a.a.O., S. 307).
  • OLG Karlsruhe, 21.11.2003 - 2 VAs 8/03

    Untersuchungshaftvollzug: Rechtsmittel gegen gemeinsame Unterbringung mit anderen

    zur Abgrenzung Cassardt, NStZ 1994, 523 f.; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 365 f.) Hierzu wird zwar regelmäßig die Zuweisung von Hafträumen sowie deren Größe und Ausstattung gezählt (KK-Boujong zu § 119 Rn 103; KK-Schoreit § 23 EGGVG Rn 104; LR-Hilger zu § 119 Rn 161; Cassardt, NStZ 1994, 523, 524).

    Der subsidiäre Rechtsweg nach den §§ 23 EGGVG (KK-Schoreit § 23 EGGVG Rn 102; LR-Hilger zu § 119 Rn 160; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 365 f.; OLG Karlsruhe Justiz 1997, 87) ist vorliegend also nicht eröffnet.

  • OLG Frankfurt, 25.10.2005 - 3 Ws 521/05

    Zuständigkeit der Strafgerichte für den Rechtsbehelf eines sein Eigentum geltend

    Eine Verweisung an die Zivilgerichte gemäß § 17 a GVG kommt nicht in Betracht, da eine Verweisung nach der vorgenannten Vorschrift nur an ein Gericht eines anderen Rechtsweges, nicht aber - wie hier - an ein anderes Gericht innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit zulässig ist (Senat, NStZ 1996, 565; StV 1997, 260; OLG Hamburg, NStZ 1995, 252).
  • OLG Karlsruhe, 28.09.2009 - 3 Ws 246/09

    Erforderlichkeit der richterlichen Entscheidung bei Verlegung eines vorläufig

    Die Anordnungen darüber, wie im Einzelfall die Unterbringung zu vollziehen ist, hat - von der Eilkompetenz der Anstalt nach §§ 126 a Abs. 2 Satz 1, 119 Abs. 6 Satz 2 StPO abgesehen - allein der Richter zu treffen (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2004, 184 ; NStZ-RR 1996, 365 ; OLG Braunschweig NStZ 1990, 608 ; Schultheis in KK- StPO 6. Aufl. § 119 Rdnr. 92; Hilger in Löwe/Rosenberg StPO 26. Aufl. § 119 Rdnr. 133; Pollähne R&P 2003, 57, 67 ff).
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Rechtsprechung
   KG, 11.06.1996 - 1 ARs 661/96 - 4 Ws 84 - 85/96, 1 ARs 661/96, 4 Ws 84/96, 4 Ws 85/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,7215
KG, 11.06.1996 - 1 ARs 661/96 - 4 Ws 84 - 85/96, 1 ARs 661/96, 4 Ws 84/96, 4 Ws 85/96 (https://dejure.org/1996,7215)
KG, Entscheidung vom 11.06.1996 - 1 ARs 661/96 - 4 Ws 84 - 85/96, 1 ARs 661/96, 4 Ws 84/96, 4 Ws 85/96 (https://dejure.org/1996,7215)
KG, Entscheidung vom 11. Juni 1996 - 1 ARs 661/96 - 4 Ws 84 - 85/96, 1 ARs 661/96, 4 Ws 84/96, 4 Ws 85/96 (https://dejure.org/1996,7215)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1996, 365
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Karlsruhe, 29.08.1983 - 3 Ws 150/83
    Auszug aus KG, 11.06.1996 - 1 ARs 661/96
    Eine sofortige Verlagerung der Entscheidungskompetenz vom Landgericht auf das Oberlandesgericht, wie sie vom OLG Karlsruhe (NStZ 1984, 183 ; ebenso Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 126 Rdn. 7 und Wendisch in Löwe-Rosenberg, StPO 24. Aufl., § 125 Rdn. 6 und § 114 Rdn. 56) vertreten wird, ist daher systemwidrig und steht auch im Gegensatz zu der vom selben Gericht zum Parallelfall der Haftbeschwerde vorgeschlagenen Lösung.

    Denn diese Entscheidung zitiert zwar zustimmend den Beschluß des OLG Karlsruhe in NStZ 1984, 183 , betrifft jedoch einen als "Haftprüfungsantrag" bezeichneten und, da lediglich Überhaft notiert war, gemäß § 300 StPO als Haftbeschwerde zu behandelnden Antrag, bei dem daher nach Anklageerhebung beim Landgericht eine Umdeutung in einen Haftprüfungsantrag und damit die Aufrechterhaltung der noch vor Anklageerhebung vorhandenen Entscheidungsbefugnis des Landgerichts in einer dem veränderten Verfahrensstand angepaßten Form nach der vom 5. Strafsenat vertretenen Rechtsauffassung nicht möglich war.

  • OLG Frankfurt, 21.02.1985 - 1 Ws 46/85
    Auszug aus KG, 11.06.1996 - 1 ARs 661/96
    Diese der veränderten Verfahrenssituation gerecht werdende Umdeutung entspricht im übrigen auch der nach ganz herrschender Meinung im Fall der Anklageerhebung zum Landgericht und der damit begründeten Zuständigkeit dieses Gerichts als Haftgericht vorzunehmenden Umdeutung einer zuvor gegen eine amtsrichterliche Entscheidung eingelegten und vom Landgericht noch nicht beschiedenen Haftbeschwerde in einen an das Landgericht gerichteten Haftprüfungsantrag nach § 117 StPO (vgl. OLG Düsseldorf, OLG Karlsruhe und OLG Oldenburg, jeweils aaO; OLG Frankfurt NJW 1985, 1233; OLG Schleswig SchlHA 1982, 124; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl., Rdn. 12; Pfeiffer/Fischer, StPO , Rdn. 3; jeweils zu § 117 StPO ; Boujong in KK Rdn. 8; Paeffgen in SK, StPO , Rdn. 5; Krause in AK StPO , Rdn. 3; jeweils zu § 126 StPO ; Müller in KMR, StPO , § 125 Rdn. 6).
  • OLG Stuttgart, 21.11.1989 - 6 Ws 220/89
    Auszug aus KG, 11.06.1996 - 1 ARs 661/96
    Denn durch die Anklageerhebung ist nicht nur die zuvor für das Amtsgericht gegebene Zuständigkeit für die sich auf die Untersuchungshaft beziehenden richterlichen Entscheidungen und Maßnahmen entfallen und gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 StPO auf die nunmehr mit der Sache befaßte Strafkammer des Landgerichts übergegangen, sondern durch den Übergang der Zuständigkeit auch der bisherige Instanzenzug und Verfahrensgang beendet worden (vgl. OLG Düsseldorf NStE Nr. 3 zu § 125 StPO ; OLG Stuttgart NStZ 1990, 141 ; OLG Karlsruhe Justiz 1979, 444; OLG Oldenburg NJW 1957, 233; Boujong in KK, StPO 3. Aufl., § 126 Rdn. 10).
  • OLG Hamm, 06.10.2016 - 5 Ws 341/16

    Umdeutung einer Beschwerde in einen Aufhebungsantrag

    Mit der Erhebung der öffentlichen Klage vor dem Landgericht ist nicht nur die zuvor für den Ermittlungsrichter bei dem Amtsgericht Essen gegebene Zuständigkeit für die sich auf die Untersuchungshaft beziehenden richterlichen Entscheidungen und Maßnahmen entfallen und gemäß § 126 Abs. 2 S. 1 StPO auf die nunmehr mit der Sache befasste Strafkammer des Landgerichts übergegangen, sondern durch den Übergang der Zuständigkeit ist auch der bisherige Instanzenzug und Verfahrensgang beendet worden (vgl. KG Berlin NStZ-RR 1996, 365; OLG Stuttgart NStZ 1990, 141; OLG Karlsruhe, Justiz 1979, 444; OLG Oldenburg NJW 1957, 233).
  • OLG Celle, 21.11.2000 - 2 Ws 221/00

    DNA-Identitätsfeststellung: Zuständigkeitswechsel nach rechtskräftigem

    Dies ist anerkannt für haftrichterliche Maßnahmen (vgl. z.B. OLG Düsseldorf NStE Nr. 3 zu § 125 StPO; KG NStZ-RR 1996, 365; Beschluss des hiesigen 1. Strafsenats vom 1. Juli 1998 - 1 Ws 141/98-), für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111 a StPO (vgl. OLG Karlsruhe MDR 1974, 159; OLG Celle NJW 1961, 1417; LR-G. Schäfer StPO 24. Aufl. § 111 a Rdn. 90), sowie für die Beschlagnahme und Anträge auf richterliche Untersuchungshandlungen im Ermittlungsverfahren (vgl. OLG Karlsruhe wistra 1998, 76; KK-Nack StPO 4. Aufl. § 98 Rdn. 33; KK-Wache § 162 Rdn. 20; LK-Rieß StPO 24. Aufl. § 162 Rdn. 52; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 162 Rdn. 19; KMR-Müller StPO § 162 Rdn. 19).
  • OLG Bremen, 07.09.2022 - 1 Ws 97/22

    Voraussetzungen für die Anordnung von haftgrundbezogenen Beschränkungen in der

    Hieraus ergibt sich eine Zuständigkeit der Vorsitzenden der Strafkammer 11 des Landgerichts Bremen für die Entscheidung über den Antrag des Angeklagten vom 08.06.2022, wobei diese Zuständigkeit auch für die Entscheidung über einen - hier vorliegenden - Antrag auf Aufhebung einer bereits getroffenen Beschränkungsanordnung gilt (siehe KG Berlin, Beschluss vom 11.06.1996 - 4 Ws 84-85/96, juris Ls., NStZ-RR 1996, 365; Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 10.05.2022 - 1 Ws 30/22, juris Rn. 11; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.02.2014 - 3 Ws 122/14, juris Rn. 5, NStZ-RR 2014, 217; OLG Hamm, Beschluss vom 06.10.2016 - III-5 Ws 341/16, juris Rn. 12; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.02.2022 - 1 Ws 21/22, juris Rn. 11).
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