Weitere Entscheidung unten: BGH, 22.08.1996

Rechtsprechung
   BGH, 23.10.1996 - 5 StR 695/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,2755
BGH, 23.10.1996 - 5 StR 695/95 (https://dejure.org/1996,2755)
BGH, Entscheidung vom 23.10.1996 - 5 StR 695/95 (https://dejure.org/1996,2755)
BGH, Entscheidung vom 23. Oktober 1996 - 5 StR 695/95 (https://dejure.org/1996,2755)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,2755) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Anstiftung zur Freiheitsberaubung durch Weiterleitung von Flucht-Informationen an das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) - Freiheitsberaubung (Rechtsbeugung) durch den verurteilenden Richter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 239

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1997, 100
  • NJ 1997, 204
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 713/94

    Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der ehemaligen DDR (Straftaten der

    Auszug aus BGH, 23.10.1996 - 5 StR 695/95
    Diese "Sperrwirkung" des Rechtsbeugungstatbestandes ist den Richtern und Staatsanwälten der DDR - auch soweit es um die Anwendung "politischen Strafrechts" geht - trotz der Andersartigkeit des Justizsystems zuzubilligen (BGHSt 41, 247, 255).

    Rechtsbeugung durch Richter und Staatsanwälte der DDR wird in der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - abgesehen von Einzelexzessen - in Fällen angenommen, in denen die Rechtswidrigkeit der Entscheidung so offensichtlich war und in denen insbesondere die Rechte anderer, hauptsächlich ihre Menschenrechte, derart schwerwiegend verletzt worden sind, daß sich die Entscheidung als Willkürakt darstellt (vgl. BGHSt 40, 30, 41; 40, 272, 283; 41, 157, 163 f.; 41, 247, 253).

    a) Der Senat hat drei Fallgruppen als mögliche Rechtsbeugungstatbestände aufgezeigt (BGHSt 40, 30, 42 f.; 41, 247, 254): Fälle, in denen Straftatbestände unter Überschreitung des Gesetzeswortlauts oder unter Ausnutzung ihrer Unbestimmtheit bei der Anwendung derart überdehnt worden sind, daß eine Bestrafung, zumal mit Freiheitsstrafe, als offensichtliches Unrecht anzusehen ist; ferner Fälle, in denen die verhängte Strafe in einem unerträglichen Mißverhältnis zu der abgeurteilten Handlung gestanden hat, so daß die Strafe, auch im Widerspruch zu Vorschriften des DDR-Strafrechts, als grob ungerecht und schwerer Verstoß gegen die Menschenrechte erscheinen muß; des weiteren schwere Menschenrechtsverletzungen durch die Art und Weise der Durchführung von Verfahren, namentlich Strafverfahren, in denen die Strafverfolgung und die Bestrafung überhaupt nicht der Verwirklichung von Gerechtigkeit, sondern der Ausschaltung des politischen Gegners oder einer bestimmten sozialen Gruppe gedient haben.

    Danach liegt in der Ausreisegesetzgebung der DDR als solcher, einschließlich der zugehörigen Strafvorschriften, keine derart offensichtliche schwere Menschenrechtsverletzung, daß allein die Anwendung solcher Vorschriften - ungeachtet ihrer Rechtsstaatswidrigkeit (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG) - zu einer Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung führte (vgl. BGHSt 40, 272, 278; 41, 247, 259).

    Mit dem Hinweis auf die völkerrechtlich verankerte Ausreisefreiheit legt die Strafkammer der Beurteilung des Handelns der DDR-Justizangehörigen in unzulässiger Weise die Wertvorstellungen einer rechtsstaatlichen Verfassung zugrunde (vgl. BGHSt 41, 247, 265 m. N.).

  • BGH, 29.04.1994 - 3 StR 528/93

    Politische Verdächtigung - Republikflucht - Freiheitsberaubung - Rechtsbeugung

    Auszug aus BGH, 23.10.1996 - 5 StR 695/95
    Wie die Strafkammer nicht verkennt, hat sich ein DDR-Bürger jedenfalls dann nicht wegen Freiheitsberaubung - sei es in mittelbarer Täterschaft, sei es in Gestalt der Anstiftung - strafbar gemacht, wenn er von einer geplanten "Republikflucht" Kenntnis erlangt und sich darauf beschränkt hat, dies bei einer Dienststelle der Sicherheitsorgane der DDR zur Anzeige zu bringen und in einem späteren DDR-Strafverfahren als Zeuge zu bekunden; anderes gilt nur, wenn gegenüber dem Angezeigten schwere und offensichtliche Menschenrechtsverletzungen begangen wurden und der Anzeigeerstatter dies billigend in Kauf genommen hat (vgl. BGHSt 40, 125, 134; Senat in NStZ 1995, 288 sowie Urteil vom heutigen Tage - 5 StR 183/95 -).

    Ein DDR-Richter, der eine Freiheitsstrafe wegen einer nach dem DDR-Strafrecht pönalisierten Tat verhängt hat, kann wegen Freiheitsberaubung an dem Verurteilten nur dann bestraft werden, wenn er durch seine Mitwirkung Rechtsbeugung begangen hat (BGHSt 40, 125, 136 m. w. N.).

    Die mit Rücksicht auf das Prinzip der Einheitlichkeit der Rechtswidrigkeit auch zugunsten eines Anzeigeerstatters wirksame "Sperrwirkung" des Rechtsbeugungstatbestandes muß dem Angeklagten, der zur Tatzeit Bürger der DDR war und dessen Verhalten nach Art. 315 Abs. 1 EGStGB an der Rechtsordnung der DDR zu messen ist (vgl. BGHSt 39, 1, 6 ff.; 40, 125, 127 ff.), uneingeschränkt zugutekommen (vgl. demgegenüber zum Prüfungsmaßstab bei entsprechender Denunziation durch einen Bürger der Bundesrepublik Deutschland das Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 183/95 -).

  • BGH, 23.10.1996 - 5 StR 183/95

    Strafbarkeit wegen Freiheitsberaubung, wenn ein BRD-Bürger die Fluchtpläne eines

    Auszug aus BGH, 23.10.1996 - 5 StR 695/95
    Wie die Strafkammer nicht verkennt, hat sich ein DDR-Bürger jedenfalls dann nicht wegen Freiheitsberaubung - sei es in mittelbarer Täterschaft, sei es in Gestalt der Anstiftung - strafbar gemacht, wenn er von einer geplanten "Republikflucht" Kenntnis erlangt und sich darauf beschränkt hat, dies bei einer Dienststelle der Sicherheitsorgane der DDR zur Anzeige zu bringen und in einem späteren DDR-Strafverfahren als Zeuge zu bekunden; anderes gilt nur, wenn gegenüber dem Angezeigten schwere und offensichtliche Menschenrechtsverletzungen begangen wurden und der Anzeigeerstatter dies billigend in Kauf genommen hat (vgl. BGHSt 40, 125, 134; Senat in NStZ 1995, 288 sowie Urteil vom heutigen Tage - 5 StR 183/95 -).

    Die mit Rücksicht auf das Prinzip der Einheitlichkeit der Rechtswidrigkeit auch zugunsten eines Anzeigeerstatters wirksame "Sperrwirkung" des Rechtsbeugungstatbestandes muß dem Angeklagten, der zur Tatzeit Bürger der DDR war und dessen Verhalten nach Art. 315 Abs. 1 EGStGB an der Rechtsordnung der DDR zu messen ist (vgl. BGHSt 39, 1, 6 ff.; 40, 125, 127 ff.), uneingeschränkt zugutekommen (vgl. demgegenüber zum Prüfungsmaßstab bei entsprechender Denunziation durch einen Bürger der Bundesrepublik Deutschland das Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 183/95 -).

  • BGH, 13.12.1993 - 5 StR 76/93

    Stellung der Rechtspflege im System der DDR; Rechtsbeugung durch DDR-Richter

    Auszug aus BGH, 23.10.1996 - 5 StR 695/95
    Rechtsbeugung durch Richter und Staatsanwälte der DDR wird in der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - abgesehen von Einzelexzessen - in Fällen angenommen, in denen die Rechtswidrigkeit der Entscheidung so offensichtlich war und in denen insbesondere die Rechte anderer, hauptsächlich ihre Menschenrechte, derart schwerwiegend verletzt worden sind, daß sich die Entscheidung als Willkürakt darstellt (vgl. BGHSt 40, 30, 41; 40, 272, 283; 41, 157, 163 f.; 41, 247, 253).

    a) Der Senat hat drei Fallgruppen als mögliche Rechtsbeugungstatbestände aufgezeigt (BGHSt 40, 30, 42 f.; 41, 247, 254): Fälle, in denen Straftatbestände unter Überschreitung des Gesetzeswortlauts oder unter Ausnutzung ihrer Unbestimmtheit bei der Anwendung derart überdehnt worden sind, daß eine Bestrafung, zumal mit Freiheitsstrafe, als offensichtliches Unrecht anzusehen ist; ferner Fälle, in denen die verhängte Strafe in einem unerträglichen Mißverhältnis zu der abgeurteilten Handlung gestanden hat, so daß die Strafe, auch im Widerspruch zu Vorschriften des DDR-Strafrechts, als grob ungerecht und schwerer Verstoß gegen die Menschenrechte erscheinen muß; des weiteren schwere Menschenrechtsverletzungen durch die Art und Weise der Durchführung von Verfahren, namentlich Strafverfahren, in denen die Strafverfolgung und die Bestrafung überhaupt nicht der Verwirklichung von Gerechtigkeit, sondern der Ausschaltung des politischen Gegners oder einer bestimmten sozialen Gruppe gedient haben.

  • BGH, 08.02.1995 - 5 StR 157/94

    Mögliche Rechtsbeugung durch Arbeitsrichter in der DDR bei Überprüfung der

    Auszug aus BGH, 23.10.1996 - 5 StR 695/95
    Wie die Strafkammer nicht verkennt, hat sich ein DDR-Bürger jedenfalls dann nicht wegen Freiheitsberaubung - sei es in mittelbarer Täterschaft, sei es in Gestalt der Anstiftung - strafbar gemacht, wenn er von einer geplanten "Republikflucht" Kenntnis erlangt und sich darauf beschränkt hat, dies bei einer Dienststelle der Sicherheitsorgane der DDR zur Anzeige zu bringen und in einem späteren DDR-Strafverfahren als Zeuge zu bekunden; anderes gilt nur, wenn gegenüber dem Angezeigten schwere und offensichtliche Menschenrechtsverletzungen begangen wurden und der Anzeigeerstatter dies billigend in Kauf genommen hat (vgl. BGHSt 40, 125, 134; Senat in NStZ 1995, 288 sowie Urteil vom heutigen Tage - 5 StR 183/95 -).

    Die Würdigung des Tatrichters, eine rechtsbeugerische Bestrafung der Fluchtwilligen sei vom Vorsatz des Angeklagten erfaßt gewesen, findet in den getroffenen Feststellungen keine ausreichende Stütze und liegt nach dem hierzu mitgeteilten Vorstellungsbild fern (vgl. auch BGH NStZ 1995, 288, 289).

  • BGH, 06.10.1994 - 4 StR 23/94

    Mauerschützen I

    Auszug aus BGH, 23.10.1996 - 5 StR 695/95
    Rechtsbeugung durch Richter und Staatsanwälte der DDR wird in der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - abgesehen von Einzelexzessen - in Fällen angenommen, in denen die Rechtswidrigkeit der Entscheidung so offensichtlich war und in denen insbesondere die Rechte anderer, hauptsächlich ihre Menschenrechte, derart schwerwiegend verletzt worden sind, daß sich die Entscheidung als Willkürakt darstellt (vgl. BGHSt 40, 30, 41; 40, 272, 283; 41, 157, 163 f.; 41, 247, 253).

    Danach liegt in der Ausreisegesetzgebung der DDR als solcher, einschließlich der zugehörigen Strafvorschriften, keine derart offensichtliche schwere Menschenrechtsverletzung, daß allein die Anwendung solcher Vorschriften - ungeachtet ihrer Rechtsstaatswidrigkeit (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG) - zu einer Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung führte (vgl. BGHSt 40, 272, 278; 41, 247, 259).

  • BGH, 16.11.1995 - 5 StR 747/94

    Rechtsbeugung durch DDR-Richter wegen Verhängung von Todesstrafen

    Auszug aus BGH, 23.10.1996 - 5 StR 695/95
    Aus der Sicht der DDR-Justiz bestand hierfür ein gesteigertes Strafbedürfnis, dem ab 1968 durch Qualifikationstatbestände des § 213 StGB-DDR Rechnung getragen wurde (vgl. auch BGH NJW 1996, 857, 858, zur Veröffentlichung in BGHSt 41, 317 bestimmt; vgl. ferner § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e StrRehaG, der jene Qualifikationen des § 213 StGB-DDR nicht als Regelbeispiel politischer Verfolgung bezeichnet).
  • BGH, 05.07.1995 - 3 StR 605/94

    Mittelbare Täterschaft durch Anzeige und Herbeiführung einer Verhandlung vor

    Auszug aus BGH, 23.10.1996 - 5 StR 695/95
    Rechtsbeugung durch Richter und Staatsanwälte der DDR wird in der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - abgesehen von Einzelexzessen - in Fällen angenommen, in denen die Rechtswidrigkeit der Entscheidung so offensichtlich war und in denen insbesondere die Rechte anderer, hauptsächlich ihre Menschenrechte, derart schwerwiegend verletzt worden sind, daß sich die Entscheidung als Willkürakt darstellt (vgl. BGHSt 40, 30, 41; 40, 272, 283; 41, 157, 163 f.; 41, 247, 253).
  • BGH, 08.07.1952 - 1 StR 123/51

    Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der DDR bei Anwendung "politischen

    Auszug aus BGH, 23.10.1996 - 5 StR 695/95
    Der Bundesgerichtshof hat für politische Verdächtigungen unter der NS-Herrschaft ausgesprochen, daß die Frage, ob die durch den Vollzug eines Strafurteils herbeigeführte Folge rechtmäßig oder rechtswidrig ist, für alle Beteiligten - den Anzeigenden, den Polizeibeamten, den Staatsanwalt und den Richter - nur einheitlich entschieden werden kann, wenn der Anzeigende einen wahren Sachverhalt angezeigt und der Richter diesen in einem für sich nicht zu beanstandenden Verfahren zutreffend ermittelt hat (vgl. BGHSt 3, 110).
  • BGH, 03.11.1992 - 5 StR 370/92
    Auszug aus BGH, 23.10.1996 - 5 StR 695/95
    Die mit Rücksicht auf das Prinzip der Einheitlichkeit der Rechtswidrigkeit auch zugunsten eines Anzeigeerstatters wirksame "Sperrwirkung" des Rechtsbeugungstatbestandes muß dem Angeklagten, der zur Tatzeit Bürger der DDR war und dessen Verhalten nach Art. 315 Abs. 1 EGStGB an der Rechtsordnung der DDR zu messen ist (vgl. BGHSt 39, 1, 6 ff.; 40, 125, 127 ff.), uneingeschränkt zugutekommen (vgl. demgegenüber zum Prüfungsmaßstab bei entsprechender Denunziation durch einen Bürger der Bundesrepublik Deutschland das Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 183/95 -).
  • BGH, 18.08.2021 - 5 StR 39/21

    Rechtsbeugung durch Notveräußerung von Tieren (elementarer Rechtsverstoß;

    dd) Der Tatbestand der Rechtsbeugung entfaltet zudem Sperrwirkung, so dass Richter oder andere Amtsträger wegen Straftaten, die in einem inneren Zusammenhang mit der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache stehen, nur belangt werden können, wenn sie sich zugleich wegen Rechtsbeugung strafbar gemacht haben (vgl. BVerfG, aaO; BGH, Urteile vom 23. Oktober 1996 - 5 StR 695/95, NStZ-RR 1997, 100; vom 20. Juni 1996 - 5 StR 54/96, NJ 1997, 35; vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94, BGHSt 41, 247; vom 29. April 1994 - 3 StR 528/93, BGHSt 40, 125; vom 7. Dezember 1956 - 1 StR 56/56, BGHSt 10, 294, 298).
  • BGH, 23.10.1996 - 5 StR 183/95

    Politische Verdächtigung eines DDR-Bürgers durch einen DDR-Bürger (Anzeige einer

    Die eine Strafbarkeit des Anzeigeerstatters einschränkenden Grundsätze der Entscheidung BGHSt 40, 125, denen der erkennende Senat gleichfalls folgt (NStZ 1995, 288; Urteil vom heutigen Tage - 5 StR 695/95 -), sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

    Während er daher den nach DDR - Recht zu beurteilenden eine Fluchtvorbereitung denunzierenden DDR-Bürgern zugute kommen muß (vgl. BGHSt 40, 125; BGH NStZ 1995, 288; Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 695/95 -), kann er für Bürger der Bundesrepublik Deutschland, für die, wie vorliegend für den Angeklagten, nicht DDR - Recht maßgeblich ist, gerade nicht gelten.

  • BGH, 11.04.1997 - 3 StR 576/96

    Freispruch von DDR-Richtern und DDR-Staatsanwalt aufgehoben

    Im Ausgangspunkt entspricht die angefochtene Entscheidung allerdings den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof für die Beurteilung der Tätigkeit von Richtern und Staatsanwälten der DDR insbesondere im Zusammenhang mit der Anwendung "politischen Strafrechts" entwickelt hat (vgl. BGHSt 40, 30; 40, 169 [BGH 09.05.1994 - 5 StR 354/93]; 40, 272; 41, 157 [BGH 05.07.1995 - 3 StR 605/94]; 41, 247; BGH DtZ 1996, 92; BGH, Urteile vom 22. Oktober 1996 - 5 StR 140/96 - und 23. Oktober 1996 - 5 StR 695/95).

    Eine Beugung des Rechts ergibt sich daher nicht schon daraus, daß Vorbereitung, Versuch und Vollendung des ungesetzlichen Grenzübertritts nach § 213 StGB-DDR strafrechtlich geahndet wurden (vgl. BGHSt 40, 125, 136 [BGH 29.04.1994 - 3 StR 528/93]; 41, 247, 259; BGH NStZ 1995, 288; BGH DtZ 1996, 92, 93; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1996 - 5 StR 695/95).

    Zuletzt hat es der Bundesgerichtshof als fraglich angesehen, ob die um die Jahreswende 1962/1963 erfolgte Verhängung von Freiheitsstrafen zwischen neun Monaten Gefängnis und drei Jahren und zwei Monaten Zuchthaus für Fluchtpläne einer Gruppe junger Leute unter Anwendung von § 17 des Gesetzes zur Ergänzung des Strafgesetzbuchs - Strafrechtsergänzungsgesetz - (StEG-DDR) vom 11. Dezember 1957 (staatsgefährdender Gewaltakt) bereits ein unerträgliches Mißverhältnis darstellte (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1996 - 5 StR 695/95).

  • BGH, 09.02.2000 - 5 StR 451/99

    Nichtverjährung von DDR-Doping zum Nachteil uneingeweihter Minderjähriger

    Entsprechend wird das Ruhen der Verjährung angenommen für die Strafverfolgung bei Schüssen an der innerdeutschen Grenze (BGHSt 40, 48; 40, 113), für von Angehörigen der DDR-Justiz in politischen Strafsachen begangene Rechtsbeugungen und damit tateinheitlich zusammentreffende Delikte (BGHSt 41, 247, 248; 41, 317, 320), für vom MfS veranlaßte Verschleppungen von Bundesbürgern in die DDR (BGHSt 42, 332, 336 ff.) und für Freiheitsberaubungen durch politische Denunziationen (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 100, 101).
  • BGH, 03.12.1996 - 5 StR 67/96

    Strafbarkeit eines DDR-Amtsträgers, der die Verschleppung eines Westspions in die

    Eine Differenzierung in der Beurteilung der für einen Freiheitsentzug Verantwortlichen zwischen - nicht nachweislich rechtsbeugerisch eingebundenen - Justizangehörigen und sonstigen Beteiligten würde im Ergebnis den eine einheitliche Betrachtung fordernden Grundsätzen der Rechtsprechung zu Denunzianten-Fällen widersprechen (vgl. BGHSt 40, 125; BGH NStZ 1995, 288; Senatsurteil vom 23. Oktober 1996 - 5 StR 695/95 -).
  • BGH, 06.11.2001 - 5 StR 363/01

    Verfolgungsverjährung; Ruhen der Verjährung (Verneinung eines quasigesetzlichen

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird das Ruhen der Verjährung angenommen für die Strafverfolgung in Fällen von Schüssen an der innerdeutschen Grenze (BGHSt 40, 48; 40, 113), in Fällen von Rechtsbeugungen und damit tateinheitlich zusammentreffenden Delikten durch Angehörige der DDR-Justiz in politischen Strafsachen (BGHSt 41, 247, 248; 41, 317, 320), in Fällen vom MfS veranlaßter Verschleppungen von Bundesbürgern in die DDR (BGHSt 42, 332, 336 ff.), von Freiheitsberaubungen durch politische Denunziationen (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 100, 101) sowie in Fällen staatlich zentral gelenkter Vergabe schädlicher Dopingmittel an uneingeweihte Sportler (BGHR StGB § 78b Abs. 1 - Ruhen 8 und BGH, Beschluß vom 5. September 2001 - 5 StR 330/01 -).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 22.08.1996 - 5 StR 263/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,2920
BGH, 22.08.1996 - 5 StR 263/96 (https://dejure.org/1996,2920)
BGH, Entscheidung vom 22.08.1996 - 5 StR 263/96 (https://dejure.org/1996,2920)
BGH, Entscheidung vom 22. August 1996 - 5 StR 263/96 (https://dejure.org/1996,2920)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,2920) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ausnutzungstatbestand der Geiselnahme erfordert eine Ausnutzungsabsicht - Physische Herrschaft setzt weder eine Ortsveränderung noch die Erfüllung des Tatbestandes der Freiheitsberaubung voraus - Vornahme der abgenötigten Handlung seitens des Dritten aufgrund der Sorge ...

  • rechtsportal.de

    StGB § 239b

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1997, 100
  • StV 1997, 302
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 28.11.1995 - 4 StR 641/95

    Erpresserischer Menschenraub - Bemächtigungslage - Erpressung - Funktionaler und

    Auszug aus BGH, 22.08.1996 - 5 StR 263/96
    Eines anderen bemächtigt sich, wer die physische Herrschaft über ihn erlangt, wobei weder eine Ortsveränderung erforderlich ist noch der Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt sein muß (BGHR StGB § 239 a Abs. 1 Sichbemächtigen 5 m.w.N.).

    Zwischen der Bemächtigungslage und der beabsichtigten Nötigung muß folglich ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang bestehen (vgl. BGHSt 40, 350, 355; BGHR StGB § 239 a Abs. 1 Sichbemächtigen 5; BGH NJW 1996, 2171; BGH, Beschluß vom 14. Mai 1996 - 4 StR 174/96 -).

  • BGH, 22.11.1994 - GSSt 1/94

    Anwendung des § 239b Abs. 1 Halbsatz 1 StGB in Zweipersonenverhältnissen

    Auszug aus BGH, 22.08.1996 - 5 StR 263/96
    Zwischen der Bemächtigungslage und der beabsichtigten Nötigung muß folglich ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang bestehen (vgl. BGHSt 40, 350, 355; BGHR StGB § 239 a Abs. 1 Sichbemächtigen 5; BGH NJW 1996, 2171; BGH, Beschluß vom 14. Mai 1996 - 4 StR 174/96 -).
  • BGH, 14.05.1996 - 4 StR 174/96

    Funktionaler und zeitlicher Zusammenhang zwischen Bemächtigungslage und

    Auszug aus BGH, 22.08.1996 - 5 StR 263/96
    Zwischen der Bemächtigungslage und der beabsichtigten Nötigung muß folglich ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang bestehen (vgl. BGHSt 40, 350, 355; BGHR StGB § 239 a Abs. 1 Sichbemächtigen 5; BGH NJW 1996, 2171; BGH, Beschluß vom 14. Mai 1996 - 4 StR 174/96 -).
  • BGH, 13.03.2018 - 4 StR 570/17

    Sexuelle Belästigung (Berührung in sexuell bestimmter Weise: Auslegung des

    Zwar ist die Strafkammer im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass es im Rahmen von § 239b Abs. 1 Var. 1 StGB maßgeblich darauf ankommt, dass die Absicht zur Vornahme einer qualifizierten Drohung bereits im Zeitpunkt des Schaffens der Bemächtigungslage besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. August 2013 - 3 StR 175/13, NStZ 2014, 38; vom 22. August 1996 - 5 StR 263/96, NStZ-RR 1997, 100; MüKo-StGB/Renzikowski, 3. Aufl., § 239b Rn. 17).
  • BGH, 16.04.2019 - 3 StR 35/19

    Erpresserischer Menschenraub (Bemächtigungslage; finaler und zeitlicher

    Eine Bemächtigungslage entsteht, wenn der Täter die physische Herrschaft über das Opfer erlangt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 1995 - 4 StR 641/95, BGHR StGB § 239a Abs. 1 Sichbemächtigen 5; vom 22. August 1996 - 5 StR 263/96, BGHR StGB § 239b Ausnutzen 1; MüKoStGB/Renzikowski, 3. Aufl., § 239a Rn. 31).
  • BGH, 19.11.2009 - 3 StR 87/09

    Sexuelle Nötigung (sexualbezogener Körperkontakt zwischen Täter oder Drittem

    Die Tat nach § 239b Abs. 1 2. Halbs. StGB ist bereits mit dem Beginn der Nötigung vollendet; das Erreichen des Nötigungsziels ist hierfür nicht erforderlich (BGHSt 26, 309, 310; BGH StV 1987, 483; 1997, 302; Lackner/Kühl, StGB 26. Aufl. § 239 b Rdn. 2, § 239 a Rdn. 6; Träger/Schluckebier in LK 11. Aufl. § 239 b Rdn. 11; aA Fischer aaO § 239b Rdn. 9; Renzikowski in MünchKommStGB § 239 b Rdn. 27).
  • BGH, 20.06.2007 - 1 StR 157/07

    Geiselnahme (eingeschränkte Auslegung in Zweipersonenverhältnissen); Nötigung

    Denn der Zweck dieser Strafvorschrift besteht gerade darin, das Sich-Bemächtigen oder die Entführung des Opfers deshalb besonders unter Strafe zu stellen, weil der Täter seine Drohung während der Dauer der Zwangslage jederzeit realisieren kann (BGH StV 1997, 302; NStZ 2006, 36).
  • BGH, 08.04.2005 - 2 StR 111/05

    Erpresserischer Menschenraub (funktionaler Zusammenhang zwischen

    Unter diesen Umständen fehlt es - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - an dem zwischen der Bemächtigungslage und der beabsichtigten Erpressung erforderlichen funktionalen und zeitlichen Zusammenhang und subjektiv auch an der erforderlichen Absicht des "Ausnutzens" im Sinne von § 239 a StGB (BGH StV 1997, 302 f.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht