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   OLG Hamm, 04.04.1996 - 1 Ws 84/96   

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https://dejure.org/1996,5214
OLG Hamm, 04.04.1996 - 1 Ws 84/96 (https://dejure.org/1996,5214)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04.04.1996 - 1 Ws 84/96 (https://dejure.org/1996,5214)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04. April 1996 - 1 Ws 84/96 (https://dejure.org/1996,5214)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1997, 124
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 02.05.1988 - 2 BvR 321/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Reststrafenaussetzung

    Auszug aus OLG Hamm, 04.04.1996 - 1 Ws 84/96
    Geschieht dies nicht, so sind die für den Verurteilten weiter entstehenden Nachteile - ebenso wie die ihm bereits jetzt in Ansehung der bislang schon über den 2/3-Zeitpunkt hinausgehender Vollstreckungsdauer in dem Verfahren 42 VRs 306/93 StA ... entstandenen Nachteile - bei der späteren gemeinsamen Entscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB auszugleichen, bei der der Verurteilte im Ergebnis so weit wie möglich so zu stellen ist, wie wenn die Unterbrechung rechtzeitig vorgenommen worden wäre (vgl. hierzu BVerfG NStZ 88, 474, sowie zu den Ausgleichsmöglichkeiten Dreher/Tröndle, 47. Aufl., Rn. 5 b zu § 57 StGB m.w.N.).
  • OLG Hamm, 07.04.1988 - 4 Ws 121/88
    Auszug aus OLG Hamm, 04.04.1996 - 1 Ws 84/96
    Diese Verpflichtung besteht dabei nicht nur, wenn mehrere Freiheitsstrafen im unmittelbaren Anschluß nacheinander vollstreckt werden, sondern - entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Staatsanwaltschaft - gem. § 463 Abs. 1 StPO und nach Sinn und Zweckgehalt der in § 454 b StPO enthaltenen Regelungen auch dann, wenn aus einem der Verfahren eine Freiheitsstrafe und aus einem anderen Verfahren sowohl eine freiheitsentziehende Maßnahme der Besserung und Sicherung wie auch eine Freiheitsstrafe zur Vollstreckung kommen (vgl. Löwe-Rosenberg/Wendisch, 24. Aufl., Rn. 20 zu § 454 b StPO ; Karlsruher Kommentar, 3. Aufl., Rn. 22 zu § 454 b StPO ; Wolf NStZ 90, 275, 276; OLG Hamm NStZ 88, 430 betrifft eine andere Fallgestaltung und steht daher dieser Auffassung nicht entgegen), was auch dann gelten muß, wenn - wie im vorliegenden Fall - im unmittelbaren Anschluß an eine Freiheitsstrafe aus dem einen Verfahren aus einem anderen Verfahren zunächst der Vollzug einer Maßregel und danach die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe anstehen.
  • OLG Hamm, 06.02.2008 - 3 Ws 56/08

    Beschwerde gegen Ablehnung der Aussetzung der noch nicht verbüßten

    Damit soll u.a. auch gewährleistet sein, dass die insbesondere für die Prognoseentscheidung maßgeblichen Umstände bezüglich aller Strafen gleichmäßige Berücksichtigung finden können und insbesondere die bedingte Entlassung in einer Sache nicht schon an dem Umstand scheitern muss, dass wegen nachfolgender Vollstreckungen in anderer Sache eine Entlassung des Verurteilten in die Freiheit tatsächlich nicht erfolgen kann (OLG Hamm, NStZ-RR 1997, 124).

    Das gilt durch die Verweisung in § 463 Abs. 1 StPO und nach dem Sinn und Zweck des § 454 Abs. 2 StPO auch dann, wenn aus einem anderen Verfahren sowohl eine freiheitsentziehende Maßnahme der Besserung und Sicherung als auch eine Freiheitsstrafe zur Vollstreckung kommen (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 97, 124 m.w.N., Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage, § 454 b, Rdnr. 2; Fischer in Karlsruher Kommentar zur StPO, § 454 b, Rdnr. 16, 20), und zwar unabhängig davon, ob der Vollzug der Maßregel vor der Freiheitsstrafe vollzogen wird, oder die Freiheitsstrafe vorwegvollzogen wird.

  • OLG Hamm, 06.02.2008 - 3 Ws 58/08

    Beschwerde gegen Ablehnung der Aussetzung der noch nicht verbüßten

    Damit soll u.a. auch gewährleistet sein, dass die insbesondere für die Prognoseentscheidung maßgeblichen Umstände bezüglich aller Strafen gleichmäßige Berücksichtigung finden können und insbesondere die bedingte Entlassung in einer Sache nicht schon an dem Umstand scheitern muss, dass wegen nachfolgender Vollstreckungen in anderer Sache eine Entlassung des Verurteilten in die Freiheit tatsächlich nicht erfolgen kann (OLG Hamm, NStZ-RR 1997, 124).

    Das gilt durch die Verweisung in § 463 Abs. 1 StPO und nach dem Sinn und Zweck des § 454 Abs. 2 StPO auch dann, wenn aus einem anderen Verfahren sowohl eine freiheitsentziehende Maßnahme der Besserung und Sicherung als auch eine Freiheitsstrafe zur Vollstreckung kommen (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 97, 124 m.w.N., Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage, § 454 b, Rdnr. 2; Fischer in Karlsruher Kommentar zur StPO, § 454 b, Rdnr. 16, 20), und zwar unabhängig davon, ob der Vollzug der Maßregel vor der Freiheitsstrafe vollzogen wird, oder die Freiheitsstrafe vorwegvollzogen wird.

  • OLG Hamm, 06.02.2008 - 3 Ws 57/08

    Beschwerde gegen Ablehnung der Aussetzung der noch nicht verbüßten

    Damit soll u.a. auch gewährleistet sein, dass die insbesondere für die Prognoseentscheidung maßgeblichen Umstände bezüglich aller Strafen gleichmäßige Berücksichtigung finden können und insbesondere die bedingte Entlassung in einer Sache nicht schon an dem Umstand scheitern muss, dass wegen nachfolgender Vollstreckungen in anderer Sache eine Entlassung des Verurteilten in die Freiheit tatsächlich nicht erfolgen kann (OLG Hamm, NStZ-RR 1997, 124).

    Das gilt durch die Verweisung in § 463 Abs. 1 StPO und nach dem Sinn und Zweck des § 454 Abs. 2 StPO auch dann, wenn aus einem anderen Verfahren sowohl eine freiheitsentziehende Maßnahme der Besserung und Sicherung als auch eine Freiheitsstrafe zur Vollstreckung kommen (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 97, 124 m.w.N., Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage, § 454 b, Rdnr. 2; Fischer in Karlsruher Kommentar zur StPO, § 454 b, Rdnr. 16, 20), und zwar unabhängig davon, ob der Vollzug der Maßregel vor der Freiheitsstrafe vollzogen wird, oder die Freiheitsstrafe vorwegvollzogen wird.

  • OLG Celle, 02.03.2015 - 2 Ws 16/15

    Rechtsgrundlage für die Erledigterklärung der Unterbringung in einer

    Denn die Vorschrift des § 454 b StPO gilt auch, wenn Verurteilungen zu Freiheitsstrafen mit solchen zusammentreffen, bei denen neben der Strafe eine freiheitsentziehende Maßregel der Sicherung und Besserung verhängt worden war (OLG Hamm, NStZ-RR 1997, 124 f.).
  • OLG Karlsruhe, 28.01.2005 - 2 Ws 6/05

    Maßregelvollstreckung: Erledigterklärung der Unterbringung in einer

    Denn die Vorschrift des § 454 b StPO gilt auch, wo Verurteilungen zu Freiheitsstrafen mit solchen zusammentreffen, bei denen neben der Strafe eine freiheitsentziehende Maßregel der Sicherung und Besserung verhängt worden war (OLG Hamm, NStZ-RR 1997, 124 f.; KK-Fischer zu § 454b Rn. 20).
  • OLG Hamm, 12.02.2008 - 3 Ws 61/08

    Grundsatz der Entscheidungskonzentration; mündliche Anhörung

    Damit soll u.a. auch gewährleistet sein, dass die insbesondere für die Prognoseentscheidung maßgeblichen Umstände bezüglich aller Strafen gleichmäßige Berücksichtigung finden können und insbesondere die bedingte Entlassung in einer Sache nicht schon an dem Umstand scheitern muss, dass wegen nachfolgender Vollstreckungen in anderer Sache eine Entlassung des Verurteilten in die Freiheit tatsächlich nicht erfolgen kann (OLG Hamm, NStZ-RR 1997, 124).
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