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   BVerfG, 11.03.1997 - 2 BvR 325/97   

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https://dejure.org/1997,4806
BVerfG, 11.03.1997 - 2 BvR 325/97 (https://dejure.org/1997,4806)
BVerfG, Entscheidung vom 11.03.1997 - 2 BvR 325/97 (https://dejure.org/1997,4806)
BVerfG, Entscheidung vom 11. März 1997 - 2 BvR 325/97 (https://dejure.org/1997,4806)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerde gegen die Abberufung eines Pflichtverteidigers - Mißbrauchsgebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1997, 202
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 08.04.1975 - 2 BvR 207/75

    Widerruf der Verteidigerbestellung bei Verdacht der Tatbeteiligung

    Auszug aus BVerfG, 11.03.1997 - 2 BvR 325/97
    Diese Rechtsauffassung ist nach den Maßstäben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1975 (BVerfGE 39, 238 >243 ff.<) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

    Der Beschwerdeführer zu 2. rügt eine Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG und beruft sich dazu auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1975 (BVerfGE 39, 238 ff.<).

    Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist es, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben, die Allgemeinheit und insbesondere die Grundrechtsverwirklichung des Einzelnen von Bedeutung sind; es ist jedoch nicht gehalten hinzunehmen, daß es in der Erfüllung dieser Aufgabe durch - wie hier - an gravierenden Zulässigkeitsmängeln leidende, in der Sache im übrigen substanzlose Verfassungsbeschwerden (vgl. zu allen aufgeworfenen Fragen nur BVerfGE 39, 238 >241 ff.<) behindert wird und dadurch anderen Bürgern nur mit erheblicher Verzögerung in deren Angelegenheiten Grundrechtsschutz zu gewähren vermag (vgl. BVerfG NJW 1992, 1952 und NJW 1995, 1418 ).

  • BVerfG, 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung eines Unterlassungsanspruchs gegen die

    Auszug aus BVerfG, 11.03.1997 - 2 BvR 325/97
    Sie genügen nicht den Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG , weil sie nicht die konkrete Möglichkeit aufzeigen, daß die Beschwerdeführer durch die angegriffenen Entscheidungen in einem der von ihnen bezeichneten Grundrechte verletzt worden sind (vgl. BVerfGE 78, 320 >329<; stRspr).

    Die Schrift ist im Verfassungsbeschwerde-Verfahren weder vorgelegt noch inhaltlich wiedergegeben worden; die bloße Bezugnahme auf in anderen Akten enthaltene Schriftstücke genügt aber den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht (vgl. BVerfGE 78, 320 >327<; stRspr).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 11.03.1997 - 2 BvR 325/97
    Das Oberlandesgericht hat sich damit im Rahmen der den Strafgerichten vorbehaltenen Tatbestandsfeststellung gehalten, die verfassungsgerichtlicher Nachprüfung grundsätzlich entzogen ist (vgl. BVerfGE 18, 85 >92<; stRspr).
  • BVerfG, 05.08.1994 - 1 BvR 1259/94

    Substanzlose Verfassungsbeschwerde - Mißbrauchsgebühr

    Auszug aus BVerfG, 11.03.1997 - 2 BvR 325/97
    Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist es, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben, die Allgemeinheit und insbesondere die Grundrechtsverwirklichung des Einzelnen von Bedeutung sind; es ist jedoch nicht gehalten hinzunehmen, daß es in der Erfüllung dieser Aufgabe durch - wie hier - an gravierenden Zulässigkeitsmängeln leidende, in der Sache im übrigen substanzlose Verfassungsbeschwerden (vgl. zu allen aufgeworfenen Fragen nur BVerfGE 39, 238 >241 ff.<) behindert wird und dadurch anderen Bürgern nur mit erheblicher Verzögerung in deren Angelegenheiten Grundrechtsschutz zu gewähren vermag (vgl. BVerfG NJW 1992, 1952 und NJW 1995, 1418 ).
  • BGH, 18.08.2020 - StB 25/20

    BGH verwirft Beschwerde gegen die Aufhebung einer Pflichtverteidigerbestellung im

    Anders als die Ablehnung der von ihm nach § 49 Abs. 2 i.V.m. § 48 Abs. 2 BRAO beantragten Aufhebung seiner Beiordnung, die ihn mit Blick auf die ihm aus § 49 Abs. 1 BRAO erwachsende Berufspflicht in seinem Recht auf Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG beeinträchtigen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2020 - StB 6/20, NJW 6 2020, 1534 Rn. 3 ff.; s. auch BVerfG, Beschluss vom 8. April 1975 - 2 BvR 207/75, BVerfGE 39, 238, 241 f.), ist die Rücknahme der Bestellung kein ihn beschwerender Eingriff in sein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. April 1975 - 2 BvR 207/75, BVerfGE 39, 238, 241 f.; so auch BVerfG, Beschlüsse vom 14. Oktober 1997 - 2 BvQ 32/97, NJW 1998, 444; vom 11. März 1997 - 2 BvR 325/97, NStZ-RR 1997, 202, 203).
  • BVerfG, 18.09.2000 - 2 BvR 1419/00

    Kein Verstoß gegen GG Art 101 Abs 1 S 2 durch nachvollziehbar begründetes

    Ein Missbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 1995 - 2 BvR 1806/95 -, NJW 1996, S. 1273 , vom 27. Februar 1997 - 2 BvR 191/97 -, vom 11. März 1997 - 2 BvR 325/97 -, NStZ-RR 1997, S. 202 , vom 6. Mai 1997 - 2 BvR 651/97 -, vom 19. März 1998 - 2 BvR 327/98 -, vom 27. März 1998 - 2 BvR 275/98 -, vom 15. März 1999 - 2 BvR 375/99 -, jeweils veröffentlicht in Juris).
  • OLG Stuttgart, 12.02.2002 - 1 Ws 21/02

    Pflichtverteidiger: Entpflichtung wegen Verweigerung einer ordnungsgemäßen

    Vom Standpunkt eines vernünftigen und verständigen Beobachters ist zu beurteilen, ob konkrete Umstände von Gewicht vorgetragen sind, die eine ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses besorgen lassen, so dass zu befürchten ist, dass die Verteidigung objektiv nicht sachgerecht geführt wird (BVerfG, NStZ-RR 1997, 202; BGHSt 39, 310, 311; BGH, NStZ 1993, 600, 601 m.w.N.; BGH NStZ 1995, 296; OLG Karlsruhe, NStZ 1988, 239; OLG Stuttgart, NStZ-RR 1996, 207).
  • BVerfG, 20.07.2001 - 1 BvR 951/01

    Offensichtlich unzulässige und rechtsmissbräuchliche "wiederholte"

    Ein Missbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 1995, 2 BvR 1806/95, NJW 1996, S. 1273 f.; vom 11. März 1997, 2 BvR 325/97, NStZ-RR 1997, S. 202 f.; vom 15. März 1999, 2 BvR 375/99; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 1999, 1 BvR 1559/99).
  • OLG Celle, 27.03.2023 - 3 Ws 37/23

    Entbindung von Pflichtverteidigerbestellung nicht mit Beschwerde anfechtbar;

    Das Interesse des Verteidigers an der Fortführung der Verteidigung ist damit grundsätzlich nicht durchsetzbar (vgl. schon BVerfGE 39, 238 [BVerfG 08.04.1975 - 2 BvR 207/75] ; BVerfG NStZ-RR 1997, 202; OLG Hamburg, NJW 1998, 621 [OLG Hamburg 17.11.1997 - 2 Ws 255/97] ).
  • OLG Hamm, 25.11.2004 - 2 Ws 302/04

    Pflichtverteidiger; Entpflichtung; Rechtsmittel; Zulässigkeit; Wahlanwalt

    Die demnach im eigenen Namen erhobene Beschwerde des Pflichtverteidigers gegen die Entpflichtung ist unzulässig, weil es dem Pflichtverteidiger an einem rechtlich geschützten Interesse an der Fortführung der Verteidigung fehlt (zu vgl. OLG Hamburg, NJW 1998, 621 ff; BVerfG, NStZ-RR 1997, 202 f; StV 1998, 356 f; KK-Laufhütte, StPO, 5. Aufl., § 143 Rdnr. 6 m.w.N.).
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