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   BGH, 06.03.1997 - 1 StR 8/97   

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https://dejure.org/1997,2821
BGH, 06.03.1997 - 1 StR 8/97 (https://dejure.org/1997,2821)
BGH, Entscheidung vom 06.03.1997 - 1 StR 8/97 (https://dejure.org/1997,2821)
BGH, Entscheidung vom 06. März 1997 - 1 StR 8/97 (https://dejure.org/1997,2821)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Zurückweisung einer vom Tatrichter für unglaubwürdig gehaltenen und vom Angeklagten geltend gemachten Blutalkoholkonzentration (BAK) - Kontrollrechnungspflicht des Tatrichters bei Geltendmachung überhöhter Blutalkoholkonzentrationen (BAK) - Verringerung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 20, § 21

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1997, 226
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 17.10.1986 - 2 StR 543/86

    Anforderungen an die tatrichterliche Feststellung der Blutalkoholkonzentration

    Auszug aus BGH, 06.03.1997 - 1 StR 8/97
    Auch ist die Blutalkoholrückrechnung durch das Landgericht nicht nachvollziehbar, weil die dabei verwendeten Faktoren (Trinkbeginn und -ende, durch Rückrechnung überbrückte Zeitspanne bis zur Tatzeit, aufgenommene Menge reinen Alkohols und angenommenes Resorptionsdefizit sowie Körpergewicht des Angeklagten) nicht mitgeteilt wurden (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 2).
  • BGH, 30.10.1996 - 2 StR 511/96

    Blutalkoholkonzentration - Steuerungsfähigkeit - Wertung

    Auszug aus BGH, 06.03.1997 - 1 StR 8/97
    Ein zweifelsfrei festgestellter Blutalkoholwert dürfte durch andere Indizien nicht in Frage gestellt werden (BGH, Beschl. vom 30. Oktober 1996 - 2 StR 511/96 - Leitsatz in StV 1997, 75).
  • BGH, 31.10.1989 - 1 StR 419/89

    Anwendung des Zweifelssatzes bei Prüfung der Schuldfähigkeit

    Auszug aus BGH, 06.03.1997 - 1 StR 8/97
    Entzogen sich aber, wie auch diese Rechnung zeigt, die Angaben des Angeklagten zu seinem Alkoholkonsum jedem Versuch sinnvoller zeitlicher und mengenmäßiger Eingrenzung und war nach ihnen, wie die Revision selbst annimmt, bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit "eigentlich alles denkbar", waren diese Angaben für die Beurteilung erheblich verminderter Schuld unbrauchbar (BGH NStZ 1994, 334 mit Nachweisen), so daß es nicht mehr darauf ankommt, daß der Indizwert eines verläßlich festgestellten Tatzeitblutalkoholgehalts hier durch die erhebliche Alkoholgewöhnung des Angeklagten (vgl. dazu allgemein Kröber NStZ 1996, 596, 572 f.) [BGH 19.03.1996 - 1 StR 497/95] und durch die lange Rückrechnungszeit (vgl. BGHSt 35, 308, 314; 36, 286, 289) [BGH 31.10.1989 - 1 StR 419/89]ohnehin verringert wäre.
  • BGH, 09.08.1988 - 1 StR 231/88

    Blutalkohol - Indiz für Schuldfähigkeit - Tatzeit - Zeitpunkt der Blutentnahme

    Auszug aus BGH, 06.03.1997 - 1 StR 8/97
    Entzogen sich aber, wie auch diese Rechnung zeigt, die Angaben des Angeklagten zu seinem Alkoholkonsum jedem Versuch sinnvoller zeitlicher und mengenmäßiger Eingrenzung und war nach ihnen, wie die Revision selbst annimmt, bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit "eigentlich alles denkbar", waren diese Angaben für die Beurteilung erheblich verminderter Schuld unbrauchbar (BGH NStZ 1994, 334 mit Nachweisen), so daß es nicht mehr darauf ankommt, daß der Indizwert eines verläßlich festgestellten Tatzeitblutalkoholgehalts hier durch die erhebliche Alkoholgewöhnung des Angeklagten (vgl. dazu allgemein Kröber NStZ 1996, 596, 572 f.) [BGH 19.03.1996 - 1 StR 497/95] und durch die lange Rückrechnungszeit (vgl. BGHSt 35, 308, 314; 36, 286, 289) [BGH 31.10.1989 - 1 StR 419/89]ohnehin verringert wäre.
  • BGH, 17.03.1994 - 4 StR 54/94

    Zur Feststellung der Alkoholisierung bei unklaren Trinkmengenangaben

    Auszug aus BGH, 06.03.1997 - 1 StR 8/97
    Entzogen sich aber, wie auch diese Rechnung zeigt, die Angaben des Angeklagten zu seinem Alkoholkonsum jedem Versuch sinnvoller zeitlicher und mengenmäßiger Eingrenzung und war nach ihnen, wie die Revision selbst annimmt, bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit "eigentlich alles denkbar", waren diese Angaben für die Beurteilung erheblich verminderter Schuld unbrauchbar (BGH NStZ 1994, 334 mit Nachweisen), so daß es nicht mehr darauf ankommt, daß der Indizwert eines verläßlich festgestellten Tatzeitblutalkoholgehalts hier durch die erhebliche Alkoholgewöhnung des Angeklagten (vgl. dazu allgemein Kröber NStZ 1996, 596, 572 f.) [BGH 19.03.1996 - 1 StR 497/95] und durch die lange Rückrechnungszeit (vgl. BGHSt 35, 308, 314; 36, 286, 289) [BGH 31.10.1989 - 1 StR 419/89]ohnehin verringert wäre.
  • BGH, 18.06.1996 - 4 StR 263/96

    Fehlende Blutentnahme - Trinkmengenangabe des Angeklageten - Kritische Prüfung

    Auszug aus BGH, 06.03.1997 - 1 StR 8/97
    Trinkmengenangaben dürfen nicht auf Grund des rechnerisch ermittelten höchstmöglichen Blutalkoholgehalts zur Tatzeit als unglaubhaft zurückgewiesen werden, ohne daß eine Kontrollrechnung zur Ermittlung des Mindestwerts vorgenommen worden wäre (BGHR StGB § 21 Blutalkoholgehalt 7, 8, 18, BGH NStE Nr. 15, 19 zu § 21 StGB; BGH NStZ-RR 1997, 33, 34).
  • BGH, 19.03.1996 - 1 StR 497/95

    Straftatbestand der Nichtanzeige geplanter Straftaten; Anwesenheitsrechte von

    Auszug aus BGH, 06.03.1997 - 1 StR 8/97
    Entzogen sich aber, wie auch diese Rechnung zeigt, die Angaben des Angeklagten zu seinem Alkoholkonsum jedem Versuch sinnvoller zeitlicher und mengenmäßiger Eingrenzung und war nach ihnen, wie die Revision selbst annimmt, bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit "eigentlich alles denkbar", waren diese Angaben für die Beurteilung erheblich verminderter Schuld unbrauchbar (BGH NStZ 1994, 334 mit Nachweisen), so daß es nicht mehr darauf ankommt, daß der Indizwert eines verläßlich festgestellten Tatzeitblutalkoholgehalts hier durch die erhebliche Alkoholgewöhnung des Angeklagten (vgl. dazu allgemein Kröber NStZ 1996, 596, 572 f.) [BGH 19.03.1996 - 1 StR 497/95] und durch die lange Rückrechnungszeit (vgl. BGHSt 35, 308, 314; 36, 286, 289) [BGH 31.10.1989 - 1 StR 419/89]ohnehin verringert wäre.
  • BGH, 31.05.2002 - 2 StR 73/02

    Vergewaltigung; Schuldunfähigkeit (BAK-Berechnung; Reduktionsfaktor;

    Dies gefährdet den Bestand des Urteils jedoch letztlich ebensowenig wie die Tatsache, daß das Landgericht die gebotene Kontrollrechnung zur Überprüfung der Trinkmengenangaben (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1, 7, 18; § 20 Blutalkoholkonzentration 19; BGH NStZ-RR 1997, 226; 1998, 359) nicht vorgenommen hat.
  • BGH, 26.08.1999 - 4 StR 329/99

    Alkoholkonsum; Verminderte Schuldfähigkeit; Vergewaltigung; In dubio pro reo;

    Läßt sich die Blutalkoholkonzentration nicht errechnen, weil sich Trinkmenge und -zeit nicht eingrenzen lassen, kann sich die Beurteilung der Schuldfähigkeit nur nach psychodiagnostischen Kriterien richten (BGH NStZ-RR 1997, 226, 227).
  • BGH, 08.10.1997 - 2 StR 478/97

    Grenzen gerichtlicher Beweiswürdigung bei nicht widerlegter Trinkmengenangaben

    Hält der Tatrichter aber die Trinkmengenangaben eines Angeklagten für nicht zu widerlegen, so muß er aus der angegebenen Menge die Tatzeitblutalkoholkonzentration nach den von der Rechtsprechung anerkannten wissenschaftlichen Berechnungsmethoden bestimmen und seinem Urteil zugrunde legen (BGHSt 37, 231, 237 f), geboten sein kann auch eine Kontrollrechnung zur Ermittlung des Mindestwertes (BGHR StGB § 21 Blutalkoholgehalt 7, 8, 18; BGH, Urt. vom 6. März 1997 - 1 StR 8/97).

    Insbesondere darf er nicht den Blutalkoholwert durch die Annahme relativieren, daß eine geringere Blutalkoholkonzentration dem Erscheinungsbild und Leistungsverhalten des Täters eher entspreche (st. Rspr. vgl. BGH NStZ 1995, 539; BGHR StGB Blutalkolkonzentration 15; StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 7 und 10; BGH, Urt. vom 6. März 1997 - 1 StR 8/97; Beschluß des Senats vom 30. Oktober 1996 - 2 StR 511/96).

  • BGH, 24.07.1997 - 4 StR 147/97

    Vorsätzlicher Vollrausch - Ausschluß der Schuldfähigkeit bei einem Alkoholiker im

    Hierzu zählt - entgegen der Auffassung des Landgerichts - auch der Umstand, daß nach dem derzeitigen medizinischen Kenntnisstand dem Gesichtspunkt der Alkoholgewöhnung und der Alkoholtoleranz des Täters bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung insoweit Bedeutung zukommt, als alkoholgewohnte Personen selbst bei sehr hohen Blutalkoholwerten in ihrer Leistungsfähigkeit in weitaus geringerem Maße von der Alkoholintoxikation beeinträchtigt werden als nicht trinkgewohnte Menschen (vgl. hierzu BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 17; Urteil vom 6. März 1997 - 1 StR 8/97; Kröber NStZ 1996, 569, 572/573).
  • BGH, 06.05.1998 - 1 StR 194/98

    Versuchter Mord unter Alkoholeinfluss

    Nach einer solchen Berechnung, bei der nicht das geringstmögliche Resorptionsdefizit von 10 % und der minimale stündliche Abbau von 0, 1 o/oo angesetzt, sondern von einem Resorptionsdefizit von 30 % und einem stündlichen Abbau von 0, 2 o/oo zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 0, 2 o/oo auszugehen ist (ständ. Rspr.; vgl. BGH NStZ-RR 1997, 226; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 7, 8, 18) hätte sich unter Zugrundelegung der Trinkmengenangaben des Angeklagten bei der ersten polizeilichen Vernehmung ein Blutalkoholgehalt zwischen 2, 8 o/oo und 4, 5 o/oo ergeben.
  • OLG Köln, 10.01.2003 - Ss 530/02

    Darlegungsanforderungen für die Erhebung eines Einwandes der örtlichen

    Nur unter diesen Umständen ist es dem Tatgericht gestattet, die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten ausschließlich anhand von psychodiagnostischen Kriterien vorzunehmen (vgl. BGH NStZ 1994, 334 (335(; BGH NStZ-RR 1997, 226 (227(; BayObLG a. a. O.; SenE v. 23.9. 1999 - Ss 294-295/99; SenE v. 18.4. 2000 a. a. O.; Tröndle/Fischer a. a. O.).
  • OLG Koblenz, 06.10.2003 - 1 Ss 273/03

    gefährliche Körperverletzung, gemeinschaftlich, lebensgefährdend, Behandlung,

    Die Frage einer alkoholbedingten Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit ist dann allein anhand psychodiagnostischer Kriterien zu prüfen (BGH NStZ-RR 97, 226; 99, 297).
  • KG, 25.01.2002 - 1 Ss 44/01
    Erst wenn sich - was hier nicht schon aufgrund des Zeitablaufs anzunehmen ist ? die Angaben zum Alkoholkonsum we­der zeitlich noch mengenmäßig jedem Versuch einer Eingrenzung entziehen, bedarf es einer Berechnung der Blutalkoholkonzentration ausnahmsweise nicht (BGH NStZ-RR 1997, 226, 227).
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