Weitere Entscheidung unten: BGH, 04.04.1997

Rechtsprechung
   BGH, 02.10.1996 - 2 StR 466/96   

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https://dejure.org/1996,1839
BGH, 02.10.1996 - 2 StR 466/96 (https://dejure.org/1996,1839)
BGH, Entscheidung vom 02.10.1996 - 2 StR 466/96 (https://dejure.org/1996,1839)
BGH, Entscheidung vom 02. Oktober 1996 - 2 StR 466/96 (https://dejure.org/1996,1839)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Begründung einer Gesamtfreiheitsstrafe - Erörterung des Zusammenhangs zahlreicher Taten bei der Bildung einer Gesamtstrafe durch das erkennende Gericht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 54

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1997, 228
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 30.11.1971 - 1 StR 485/71

    Berücksichtigung von Vorstrafen bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe -

    Auszug aus BGH, 02.10.1996 - 2 StR 466/96
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 24, 268 [BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71]; BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 1; § 54 Abs. 1 Bemessung 2 und 10; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 54 Rdn. 6 m.w.N.) sind bei der erforderlichen Gesamtschau der Taten namentlich das Verhältnis der einzelnen Straftaten zueinander, insbesondere ihr Zusammenhang, ihre größere oder geringere Selbständigkeit, ferner die Häufigkeit der Begehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der Begehungsweise sowie das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts zu berücksichtigen.
  • BGH, 22.03.1995 - 3 StR 625/94

    Strafmaß - Serientäter

    Auszug aus BGH, 02.10.1996 - 2 StR 466/96
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 24, 268 [BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71]; BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 1; § 54 Abs. 1 Bemessung 2 und 10; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 54 Rdn. 6 m.w.N.) sind bei der erforderlichen Gesamtschau der Taten namentlich das Verhältnis der einzelnen Straftaten zueinander, insbesondere ihr Zusammenhang, ihre größere oder geringere Selbständigkeit, ferner die Häufigkeit der Begehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der Begehungsweise sowie das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts zu berücksichtigen.
  • BGH, 19.10.1999 - 5 StR 178/99

    Kenntnis der Finanzbehörden; Tatbestandsmäßigkeit der Steuerhinterziehung;

    Zwar erfordert der Strafzumessungsvorgang der Gesamtstrafenbildung grundsätzlich eine zusammenfassende Würdigung der Person des Täters und der einzelnen Straftaten (§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB), bei der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 24, 268; BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 1, 4 m.w.N.) bei der erforderlichen Gesamtschau der Taten namentlich das Verhältnis der einzelnen Straftaten zueinander, insbesondere ihr Zusammenhang, ihre größere oder geringere Selbständigkeit, ferner die Häufigkeit der Begehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der Begehungsweise sowie das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts zu berücksichtigen ist.
  • BGH, 12.02.2003 - 2 StR 451/02

    Gesamtstrafenbildung (höherer Wert des Zusammenhangs der Einzeltaten als der

    Hiernach ist gemäß § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB namentlich auch der Zusammenhang der Einzeltaten zusammenfassend zu würdigen; die bloße Summe der Einzelstrafen hat insoweit meist nur geringes Gewicht (vgl. Senatsbeschlüsse v. 2. Oktober 1996 - 2 StR 446/96 = NStZ-RR 1997, 228, und v. 23. Oktober 1996 - 2 FgE 545/96 [richtig: 2 StR 452/96 - d. Red.] = NStZ-RR 1997, 130, 131; BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 1; § 54 Abs. 1 Bemessung 5, 8, 10; BGH, Beschl. v. 8. Juli 1999 - 4 StR 285/99; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 54 Rdn. 10 m.w.N.).
  • BGH, 02.05.2000 - 1 StR 136/00

    Strafzumessung ("Hartnäckiges Abstreiten")

    Es liegt nicht fern, daß im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau der Taten, bei der auch die Persönlichkeit des Täters zu würdigen ist (vgl. BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 1, 3, 4), sich der zu Unrecht angeführte Straferschwerungsgrund zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.
  • BGH, 14.02.1997 - 2 StR 584/96

    Schwerer Rechtsfehler im Sinne des § 349 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) -

    Der Tatrichter hat die Schuldangemessenheit des Gesamtstrafmaßes zu prüfen und erforderlichenfalls die Gesamtstrafen in einem solchen Maße herabzusetzen, daß insgesamt eine gerechte Bestrafung des Angeklagten erreicht wird (BGHSt 41, 310, 313; BGH Beschlüsse vom 6. März 1996 - 2 StR 36/96 vom 2. Oktober 1996 - 2 StR 466/96 und vom 7. Januar 1997 - 1 StR 727/96).

    Das Landgericht hätte im übrigen auch darlegen müssen, warum es bei einer Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie Einzelfreiheitsstrafen, die in drei Fällen sechs, sieben und acht Monate, ansonsten aber in der weit überwiegenden Zahl der Fälle zwei bis vier Monate betragen, letztendlich einen Freiheitsentzug von insgesamt sieben Jahren und sechs Monaten als schuldangemessene Reaktion auf die Taten des Angeklagten ansieht (vgl. Beschluß des Senats vom 2. Oktober 1996 - 2 StR 466/96).

  • BGH, 06.02.2002 - 5 StR 443/01

    Steuerhinterziehung; Verkürzung auf Zeit (monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen;

    Darüber hinaus hätte die erhebliche Erhöhung der Einsatzstrafe (sieben Monate Freiheitsstrafe) angesichts des situativen und zeitlichen Zusammenhangs der Einzeltaten und wegen der besonderen weiteren Strafmilderungsgesichtspunkte (lange Verfahrensdauer, Geständnis, Alter und bisherige Unbestraftheit des Angeklagten) einer näheren Begründung bedurft (vgl. BGH, Beschl. vom 23. August 2001 - 5 StR 323/01; BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 4, 5).
  • BGH, 23.08.2001 - 5 StR 323/01

    Gesamtstrafenbildung (Serienstraftaten, besondere Erhöhung der Einsatzstrafe:

    Diese trotz der großen Anzahl der Einzelfälle beträchtliche Erhöhung der Einsatzstrafe hätte angesichts des situativen Zusammenhangs der Einzeltaten, des sehr weitgehenden Geständnisses des Angeklagten und seiner bisherigen Unbestraftheit einer besonderen Begründung bedurft (vgl. BGHR StGB § 54 - Serienstraftaten 4, 5), an der es indes fehlt.
  • BGH, 21.05.2003 - 5 StR 199/03

    Angemessenheit der Gesamtstrafe; Bindungswirkung der Revisionsentscheidung;

    Ferner werden die - vom Angeklagten in zwei Serien zum Nachteil seiner Töchter begangenen - Straftaten nicht dahingehend zusammenfassend gewürdigt, inwieweit enge zeitliche, sachliche und situative Zusammenhänge es möglicherweise gebieten, die Einzelstrafen enger zusammenzuziehen (vgl. BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 1, 3, 4; Schäfer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 662, 664).
  • BGH, 01.08.2023 - 2 StR 217/23

    Besondere Begründung für die vorgenommene deutliche Erhöhung der Einsatzstrafe

    Die Erhöhung der Einsatzstrafe hat in der Regel niedriger auszufallen, wenn zwischen gleichartigen Taten wie hier (insgesamt neun vollendete und zwei versuchte Fälle der schweren räuberischen Erpressung mit erbeuteten Beträgen zwischen 1, 50 Euro und 45 Euro innerhalb von zwei Tagen) ein - von der Strafkammer zu Recht angenommener - enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2010 - 3 StR 71/10, NStZ-RR 2010, 238 mwN), um dem für die Bemessung der Gesamtstrafe in erster Linie maßgeblichen Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts gerecht zu werden (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Oktober 1996 - 2 StR 466/96, BGHR StGB § 54 Serientaten 4; BGH, Beschluss vom 30. November 1971 - 1 StR 485/71, BGHSt 24, 268, 269 f., jeweils mwN).
  • BGH, 14.12.2011 - 5 StR 402/11

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; nachträgliche Bildung der

    c) Bei der erneuten Gesamtstrafbildung wird die Obergrenze (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) von insgesamt acht Jahren und sechs Monaten für die beiden Gesamtfreiheitsstrafen insbesondere unter Berücksichtigung des Gesamtstrafübels (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 1995 - 4 StR 650/95, BGHSt 41, 310, 313 f.), der begrenzten Höhe der jeweiligen Einsatzstrafe und der nicht überaus großen Gesamtmenge des serienmäßig gehandelten Rauschgifts (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 1996 - 2 StR 466/96, BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 4) deutlich zu unterschreiten sein.
  • BGH, 15.04.2008 - 5 StR 32/08

    Erörterungsmangel zum minder schweren Fall bei sexuellem Missbrauch von Kindern

    Auch hat das Landgericht die Straftaten nicht dahingehend zusammenfassend gewürdigt, inwieweit enge zeitliche, sachliche und situative Zusammenhänge es möglicherweise gebieten, die Einzelstrafen enger zusammenzuziehen (vgl. BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 1, 3, 4; Schäfer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 662, 664).
  • BGH, 20.08.2008 - 5 StR 313/08

    Fehlende Anklage

  • BGH, 18.12.2002 - 2 StR 467/02

    Gesamtstrafenbildung (Erhöhung der Einsatzstrafen; enger zeitlicher und

  • OLG Brandenburg, 26.02.2009 - 1 Ss 10/09

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Erforderlichkeit von

  • BGH, 11.08.1999 - 5 StR 378/99

    Gewerbsmäßige Bandenhehlerei; Tatmehrheit; Serienstraftaten; Auslandsverurteilung

  • BGH, 08.07.1999 - 4 StR 285/99

    Verfolgungsverjährung; Mißbrauch von Schutzbefohlenen; Gesamtstrafenbildung

  • BGH, 08.04.1997 - 5 StR 98/97

    Wertungsfehler bei Bemessung einer Gesamtstrafe

  • BGH, 25.09.2012 - 5 StR 440/12

    Verwerfung der Revision eines Angeklagten als unbegründet

  • BGH, 09.04.1997 - 2 StR 138/97

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer Gesamtfreiheitsstrafenbildung -

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Rechtsprechung
   BGH, 04.04.1997 - 2 StR 125/97   

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https://dejure.org/1997,2580
BGH, 04.04.1997 - 2 StR 125/97 (https://dejure.org/1997,2580)
BGH, Entscheidung vom 04.04.1997 - 2 StR 125/97 (https://dejure.org/1997,2580)
BGH, Entscheidung vom 04. April 1997 - 2 StR 125/97 (https://dejure.org/1997,2580)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Einbeziehung einer zurückliegenden Freiheitsstrafe in den Strafrahmen einer erneuten Verurteilung - Rechtmäßigkeit der Bildung einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe

  • rechtsportal.de

    StGB § 55; StPO § 358

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1997, 228
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 02.05.1989 - 1 StR 213/89

    Nachholung einer unter Verletzung des § 55 Strafgesetzbuch (StGB) unterbliebenen

    Auszug aus BGH, 04.04.1997 - 2 StR 125/97
    Die Strafe vom 11. März 1994 muß selbst dann in die Gesamtstrafe einbezogen werden, falls sie inzwischen wegen Ablaufs der Bewährungszeit erlassen worden sein sollte, da eine unter Verstoß gegen § 55 StGB unterbliebene Gesamtstrafenbildung auch dann nachzuholen ist, wenn die früher verhängte Strafe inzwischen erledigt ist (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1).
  • BGH, 16.12.1954 - 3 StR 189/54

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe - Entfallen der Strafaussetzung zur

    Auszug aus BGH, 04.04.1997 - 2 StR 125/97
    In die nachträgliche Gesamtstrafe sind auch solche Strafen einzubeziehen, die zur Bewährung ausgesetzt sind (vgl. BGHSt 7, 180; Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 55 Rdn. 44 f.; Vogler in LK 10. Aufl. § 55 Rdn. 48).
  • BGH, 23.01.1962 - 1 StR 375/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.04.1997 - 2 StR 125/97
    Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO verbietet nicht, die vom Tatrichter versäumte Einbeziehung einer Strafe in eine Gesamtstrafe anzuordnen, selbst wenn dadurch die Strafaussetzung entfällt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 1962 - 1 StR 375/61; KK StPO 3. Aufl. § 358 Rdn. 19; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 331 Rdn. 79).
  • BGH, 10.06.2020 - 3 StR 135/20

    Verhängung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten; nachträgliche

    Die Einbeziehung dieser Strafe durfte auch nicht deshalb unterbleiben, weil ihre Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt war und infolge der nachträglichen Gesamtstrafenbildung die Strafaussetzung entfallen wäre (s. BGH, Beschluss vom 4. April 1997 - 2 StR 125/97, BGHR § 55 Abs. 1 Satz 1 Fehler 2).
  • BGH, 09.12.2009 - 5 StR 459/09

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe; maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung

    Dies gebietet nach verbindlicher Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die vorliegende Fallkonstellation (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Fehler 2; BGH NStZ 1982, 377 m.w.N.) die Einbeziehung einer nach dem maßgeblichen ersten Urteil erlassenen Bewährungsstrafe.
  • BayObLG, 12.09.2019 - 202 StRR 1609/19

    Revision gegen Verweisungsurteil nach § 328 Abs. 2 StPO

    b) Aus den dem Senat damit für die revisionsgerichtliche Überprüfung zugänglichen Urteilsfeststellungen des Landgerichts ergibt sich, dass die Berufungskammer bei der ihr von Amts wegen obliegenden Verpflichtung zur Prüfung einer hinreichenden Strafkompetenz (sog. "Strafbann") des Erstgerichts (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 21.04.1994 - 4 StR 136/94 = BGHSt 40, 120, 122 = NJW 1994, 2369 = StV 1994, 414 = wistra 1994, 304 und Urt. v. 22.04.1999 - 4 StR 19/99 = BGHSt 45, 58 = wistra 1999, 343 = StV 1999, 343 = NJW 1999, 2604; LR/Gössel § 323 Rn. 21, 51 ff.; BeckOK/Eschelbach § 328 Rn. 12, 16, 24) mit zutreffender Begründung davon ausgegangen ist, dass mit den u.a. wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen Nötigung und Beleidigung festgesetzten (unerledigten) Einzelstrafen unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten durch das seit dem 04.11.2015 rechtskräftige Berufungsurteil des Landgerichts Chemnitz vom 27.10.2015 und ohne Hinderung durch das Verschlechterungsverbot des § 331 Abs. 1 StPO (vgl. hierzu u.a. BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - 3 StR 478/15 bei juris; 04.04.1997 - 2 StR 125/97 = NStZ-RR 1997, 228; 11.02.1988 - 4 StR 516/87 = BGHSt 35, 208 = wistra 1988, 235 = NStZ 1988, 284 und 07.07.2010 - 1 StR 212/10 = BGHSt 55, 220 = NJW 2010, 3589 = BGHR StGB § 55 Berufung 1 = StraFo 2010, 469; OLG Hamm, Beschluss vom 06.03.2008 - 3 Ss 68/08 = NStZ-RR 2008, NSTZ-RR 2008, 235; OLG Celle, Beschluss vom 21.06.2017- 2 Ws 127/17 = StraFo 2017, 466; BeckOK/Eschelbach § 331 Rn. 35; KK/Paul § 331 Rn. 3, Fischer StGB 66. Aufl. § 55 Rn. 19 f., jeweils m.w.N.) die Bildung einer die Strafkompetenz des Amtsgerichts von vier Jahren voraussichtlich deutlich übersteigenden (neuen) Gesamtfreiheitsstrafe festzusetzen gewesen wäre.
  • BGH, 19.09.2000 - 4 StR 357/00

    Gesamtstrafenbildung; Zäsur; Doppelverwertungsverbot (Eigennützigkeit als

    Damit kommt aber diesen früheren Verurteilungen entgegen der Auffassung des Landgerichts keine Zäsurwirkung mehr zu (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Fehler 2; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 55 Rdn. 5 a m.w.N.).
  • BGH, 14.12.2000 - 5 StR 471/00

    Verwerfung der Revision als (teilweise) unbegründet

    Entgegen der Auffassung des Tatrichters kommt der vollstreckten Verurteilung des Angeklagten zu Geldstrafe keine Zäsurwirkung zu (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 - Fehler 2; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 55 Rdn. 5a m.w.N.).
  • OLG Zweibrücken, 21.12.2001 - 1 Ss 162/01

    Gesamtstrafe; Nachträgliche Gesamtstrafe; Bemessung; Berechnung; Serienstraftat

    Die neue Gesamtstrafe war somit gemäß § 54 Abs. 1 StGB nach Auflösung der durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts vom 4. April 2000 (5327 Js 4401/98) verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren durch Erhöhung der dort einbezogenen Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und somit unter Beachtung der Grenzen von einem Jahr und sieben Monaten (§ 54 Abs. 1 Satz 2 StGB) und - als Folge des Verschlechterungsverbots - zwei Jahren und drei Monaten zu bilden; dabei war der zwei Jahre übersteigende Bereich dem Berufungsgericht durch das Verschlechterungsverbot nicht deshalb verschlossen, weil dieser eine Strafaussetzung zur Bewährung, die für die ursprüngliche Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren gewährt worden war, nicht zulässt (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 228 f).
  • OLG Köln, 03.09.1999 - Ss 409/99
    In die nachträgliche Gesamtstrafe ist auch eine Freiheitsstrafe einzubeziehen, die zur Bewährung ausgesetzt ist (BGH NStZ-RR 1997, 228 rechte Spalte m. N.).
  • AG Berlin-Tiergarten, 16.03.2009 - 257 Ds 309/07

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach durchgeführter Revision: Geltung des

    Insbesondere gewährt § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO der Angeklagten jedenfalls dann keinen - mit den Regelungen der §§ 53, 55 StGB in Widerspruch stehenden - "Schutz" vor der erstmaligen Bildung einer Gesamtstrafe mit weiteren Strafen aus anderen Entscheidungen oder Einzelstrafen im späteren Verfahren, wenn eine derartige Gesamtstrafenbildung vom ursprünglichen Gericht nicht - so auch vorliegend - bewusst unterblieben ist (vgl. BGH in NStZ-RR 1997, 228, 228 f.).
  • BGH, 10.06.1998 - 3 StR 167/98

    Beschwerdebefugnis wegen Verstoß gegen fehlerfreie Anwendung des § 55 StGB

    Die zäsurbildende Wirkung entfiel auch nicht etwa deshalb, weil die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt war und für die Gesamtfreiheitsstrafe wegen ihrer Höhe eine Strafaussetzung nicht in Betracht kam (vgl. BGH, Beschl. v. 4. April 1997 - 2 StR 125/97).
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