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   BGH, 05.12.1996 - 4 StR 567/96   

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BGH, 05.12.1996 - 4 StR 567/96 (https://dejure.org/1996,5161)
BGH, Entscheidung vom 05.12.1996 - 4 StR 567/96 (https://dejure.org/1996,5161)
BGH, Entscheidung vom 05. Dezember 1996 - 4 StR 567/96 (https://dejure.org/1996,5161)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit des Revisionsgerichts für Entscheidungen über die sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 464

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1997, 238
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.10.1996 - 4 StR 404/96

    Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung eines Gerichts - Voraussetzungen für

    Auszug aus BGH, 05.12.1996 - 4 StR 567/96
    Haben - wie hier - nur die Angeklagten Revision, die Nebenklägerin aber nur Kostenbeschwerde eingelegt, so entscheidet über die Beschwerde das Beschwerdegericht (BGHR aaO; Senatsbeschluß vom 17. Oktober 1996 - 4 StR 404/96).
  • BGH, 09.03.1990 - 5 StR 73/90

    Zuständiges Gericht für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen eine

    Auszug aus BGH, 05.12.1996 - 4 StR 567/96
    Eine Zuständigkeit des Revisionsgerichts für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO besteht nur, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Fall der erforderliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht (vgl. BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 3).
  • BGH, 21.02.2017 - 2 StR 431/16

    Kosten- und Auslagenentscheidung (sofortige Beschwerde: Zuständigkeit)

    Hat - wie hier - nur der Angeklagte Revision, die Nebenklägerin aber nur Kostenbeschwerde eingelegt, so entscheidet über die Beschwerde das Beschwerdegericht (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 1996 - 4 StR 404/96; Beschluss vom 5. Dezember 1996 - 4 StR 567/96, NStZ-RR 1997, 238).
  • BayObLG, 17.09.2019 - 202 ObOWi 1888/19

    Zur Zuständigkeit des Rechtsbeschwerdegerichts für die sofortige Kostenbeschwerde

    Hieran fehlt es mangels sachlicher Befassung mit dem Hauptrechtsmittel bei einer bloßen Befassung im Rahmen des besonderen Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 4 Satz 2 OWiG i.V.m. § 346 Abs. 2 StPO, nachdem die (Zulassungs-) Rechtsbeschwerde bereits durch das Tatgericht als unzulässig verworfen worden ist (u.a. Anschluss an BGH, Beschluss vom 04.07.2018 - 2 StR 485/17 bei juris; 21.02.2017 - 2 StR 431/16 = StraFo 2017, 130; 05.12.1996 - 4 StR 567/96 = NStZ-RR 1997, 238 und schon BayObLG, Beschluss vom 10.02.1976 - 2 Ob OWi 402/75 = BayObLGSt 1976, 9 = MDR 1976, 951).

    Da das Rechtsbeschwerdegericht hier jedoch nicht über die Zulassungsrechtsbeschwerde selbst im Sinne einer sachlichen Prüfung des Rechtsmittels zu entscheiden hatte, sondern mit der Sache nur aufgrund des besonderen Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 4 Satz 2 OWiG i.V.m. § 346 Abs. 2 StPO befasst worden ist, ist ihm wegen Nichtbestehens des erforderlichen engen Zusammenhangs zwischen beiden Rechtsmitteln eine Entscheidung über die Kostenbeschwerde verwehrt (vgl. neben BGH, Beschluss vom 04.07.2018 - 2 StR 485/17 bei juris; 21.02.2017 - 2 StR 431/16 = StraFo 2017, 130 und 05.12.1996 - 4 StR 567/96 = NStZ-RR 1997, 238 schon BayObLG, Beschluss vom 10.02.1976 - 2 Ob OWi 402/75 = BayObLGSt 1976, 9 = MDR 1976, 951; vgl. auch KK/Gieg StPO 8. Aufl. § 464 Rn. 13 und Meyer-Goßner/Schmitt StPO 62. Aufl. § 464 Rn. 25, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 31.03.2020 - 5 StR 116/20

    Keine Zuständigkeit des Revisionsgerichts für die Entscheidung über die sofortige

    Hat - wie hier - nur die Beschuldigte Revision, die Nebenklägerin aber lediglich Kostenbeschwerde eingelegt, so entscheidet über die Beschwerde das Beschwerdegericht (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 1996 - 4 StR 567/96, NStZ-RR 1997, 238; Beschluss vom 21. Februar 2017 - 2 StR 431/16, aaO).
  • BGH, 23.01.2018 - 2 StR 535/17

    Entscheidung über die Zuständigkeit für eine sofortige Beschwerde

    Hat - wie hier - nur der Angeklagte Revision, die Nebenklägerin aber nur Kostenbeschwerde eingelegt, so entscheidet über die Beschwerde das Beschwerdegericht (Senat, aaO; BGH, Beschluss vom 5. Dezember 1996 - 4 StR 567/96, NStZ-RR 1997, 238).
  • BGH, 23.09.2020 - 4 StR 270/20

    Verwerfung der Revision als unbegründet; Besonders schwerer räuberischer

    Da die sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung wendende Nebenklägerin nicht auch als Rechtsmittelführerin am Revisionsverfahren beteiligt ist, ergibt sich aus der Regelung des § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO keine Beschwerdezuständigkeit des Senats (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 1996 ? 4 StR 567/96, NStZ-RR 1997, 238; vom 9. März 1990 ? 5 StR 73/90, BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 3).
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   OLG Dresden, 16.04.1997 - 1 Ws 97/97   

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Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1997, 238
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