Rechtsprechung
BGH, 05.02.1997 - 5 StR 1/97 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Strafbefreiender Rücktritt vom Vergewaltigungsversuch bei Erschöpfung des Täters - Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendetenVergewaltigungsversuch bei freiwilligem Verzicht auf eine ohne weitere Zäsur als noch möglich erkannte Tatbestandsverwirklichung - Aufgabe der ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 24
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 1997, 259
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 12.08.1992 - 2 StR 252/92
Freiwilligkeit des Rücktritts vom Versuch
Auszug aus BGH, 05.02.1997 - 5 StR 1/97
Hiernach reicht der freiwillige Verzicht auf eine ohne weitere Zäsur als noch möglich erkannte Tatbestandsverwirklichung, auch wenn sie über den ursprünglichen Tatplan hinausgeht, zum strafbefreienden Rücktritt von unbeendeten (dann nicht etwa fehlgeschlagenen) Versuch aus (vgl. BGHSt 39, 221, 228; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, fehlgeschlagener 5 sowie § 177 Abs. 1 Versuch 6; BGH, Beschluß vom 22. Mai 1996 - 2 StR 187/96; jeweils m.w.N.). - BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93
Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei Erreichung des …
Auszug aus BGH, 05.02.1997 - 5 StR 1/97
Hiernach reicht der freiwillige Verzicht auf eine ohne weitere Zäsur als noch möglich erkannte Tatbestandsverwirklichung, auch wenn sie über den ursprünglichen Tatplan hinausgeht, zum strafbefreienden Rücktritt von unbeendeten (dann nicht etwa fehlgeschlagenen) Versuch aus (vgl. BGHSt 39, 221, 228;… BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, fehlgeschlagener 5 sowie § 177 Abs. 1 Versuch 6; BGH, Beschluß vom 22. Mai 1996 - 2 StR 187/96; jeweils m.w.N.). - BGH, 22.05.1996 - 2 StR 187/96
Unerwarteter Widerstand als äußere Zwangslage bei der Beurteilung eines …
Auszug aus BGH, 05.02.1997 - 5 StR 1/97
Hiernach reicht der freiwillige Verzicht auf eine ohne weitere Zäsur als noch möglich erkannte Tatbestandsverwirklichung, auch wenn sie über den ursprünglichen Tatplan hinausgeht, zum strafbefreienden Rücktritt von unbeendeten (dann nicht etwa fehlgeschlagenen) Versuch aus (vgl. BGHSt 39, 221, 228;… BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, fehlgeschlagener 5 sowie § 177 Abs. 1 Versuch 6; BGH, Beschluß vom 22. Mai 1996 - 2 StR 187/96; jeweils m.w.N.).
- BGH, 29.01.2002 - 4 StR 520/01
Versuchte Vergewaltigung; strafbefreiender Rücktritt (unbeendeter, …
Der freiwillige Verzicht auf eine ohne weitere Zäsur als noch möglich erkannte Tatbestandsverwirklichung, auch wenn sie über den ursprünglichen Tatplan hinausgeht, reicht zum strafbefreienden Rücktritt vom unbeendeten - dann nicht etwa fehlgeschlagenen - Versuch aus (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 259 m.w.N.).Der Senat schließt aus, daß solches noch festzustellen ist, so daß dem Angeklagten ein strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch der Vergewaltigung zuzubilligen ist (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 259).
- BGH, 10.10.2008 - 4 StR 141/08
Versuchte Vergewaltigung; Rücktritt (Abgrenzung unbeendeter Versuch und beendeter …
Der freiwillige Verzicht auf eine ohne weitere Zäsur als noch möglich erkannte Tatbestandsverwirklichung reicht zum strafbefreienden Rücktritt vom unbeendeten - dann nicht etwa fehlgeschlagenen - Versuch aus (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 259; 2002, 168, jew. m.w.N.). - BGH, 05.05.2009 - 5 StR 132/09
Rücktritt vom unbeendeten Versuch (fehlgeschlagener Versuch; weitere …
Hiernach reicht der freiwillige Verzicht auf eine ohne weitere Zäsur als noch möglich erkannte Tatbestandsverwirklichung, auch wenn sie über den ursprünglichen Tatplan hinausgeht, zum strafbefreienden Rücktritt vom unbeendeten (dann nicht etwa fehlgeschlagenen) Versuch aus (vgl. BGHSt 39, 221, 228; BGH NStZ-RR 1997, 259; 2002, 168; jeweils m.w.N.). - BGH, 17.12.2002 - 3 StR 389/02
Rücktritt vom Versuch der Beteiligung am Verbrechen (freiwilliges Aufgeben; …
Soweit der Generalbundesanwalt unter Hinweis auf die Rechtsprechung zum fehlgeschlagenen Versuch gemäß § 24 StGB (vgl. BGHSt 34, 53, 57 und 39, 221;… BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, fehlgeschlagener 8; BGH NStZ-RR 1997, 259) von einem fehlgeschlagenen Versuch der Beteiligung an einem Verbrechen (§ 31 StGB) ausgeht, kann dem nicht gefolgt werden.