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   OLG Brandenburg, 05.05.1997 - 2 Ss (OWi) 10 B/97   

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OLG Brandenburg, 05.05.1997 - 2 Ss (OWi) 10 B/97 (https://dejure.org/1997,3455)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 05.05.1997 - 2 Ss (OWi) 10 B/97 (https://dejure.org/1997,3455)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 05. Mai 1997 - 2 Ss (OWi) 10 B/97 (https://dejure.org/1997,3455)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Ordnungswidrigkeiten-Verfahren aufgrund einer orientierungsbedingten Säumnis; Verwerfung eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid im Falle des Nichterscheinens des Betroffenen zu der anberufenen Hauptverhandlung; Bedeutung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Eberswalde - 1 OWi 589/95
  • OLG Brandenburg, 05.05.1997 - 2 Ss (OWi) 10 B/97

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1997, 275
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Frankfurt, 13.02.1974 - 1 Ss 532/73
    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.05.1997 - 2 Ss OWi 10 B/97
    In die Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts, ob der Einspruch zu Recht verworfen wurde, sind nämlich alle Umstände einzubeziehen, die der Richter bei seiner Entscheidung wenigstens theoretisch hätte berücksichtigen können, auch wenn er sie tatsächlich (noch) nicht gekannt hat (im Ergebnis ebenso OLG Frankfurt/Main NJW 1974, 1151; OLG Stuttgart Justiz 1981, 288).
  • BGH, 01.08.1962 - 4 StR 122/62

    Höhe der auszusprechenden Strafe gegen einen unentschuldigt ausgebliebenen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.05.1997 - 2 Ss OWi 10 B/97
    Das führt nicht nur, wie anerkannten Rechts ist, zu der Notwendigkeit, den Begriff der genügenden Entschuldigung zugunsten des Betroffenen weit auszulegen (BGHSt 17, 391 [396 f.1).
  • OLG Düsseldorf, 30.12.1986 - 2 Ws 799/86
    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.05.1997 - 2 Ss OWi 10 B/97
    Richtig an der wiedergegebenen Auffassung ist, daß mit einem Wiedereinsetzungsgesuch zutreffenderweise nur Tatsachen angeführt werden können, die das Gericht bei Erlaß des Verwerfungsurteils nicht kannte und daher nicht im Urteil abhandeln konnte (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 42. Aufl., § 329 Rdn. 42 und die dortigen Nachweise), während die Revision bzw. Rechtsbeschwerde ausschließlich auf Umstände zu stützen ist, die schon bei der Verwerfung zu berücksichtigen gewesen wären (aa0, Rdn. 48; vgl. auch OLG Düsseldorf StV 1987, 242).
  • OLG Brandenburg, 13.02.1997 - 2 Ss 10/97

    Verwerfung eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl wegen unetschuldigten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.05.1997 - 2 Ss OWi 10 B/97
    Wegen dieses Verhältnisses werden die Ausführungen in einem Antrag auf Wiedereinsetzung zwar im allgemeinen schon aufgrund der Vorschrift des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO nicht als Begründung für die gleichzeitig eingelegte Revision bzw. Rechtsbeschwerde dienen können; sie lassen nämlich die dafür nötige "Angriffsrichtung" nicht erkennen (vgl. RGSt. 50, 253; Sarstedt-Hamm, Die Revision in Strafsachen, 5. Aufl., Rdn. 166; ferner den Beschluß des Senats Vom 13. Februar 1997 - 2 Ss 10/97 -), die dahin gehen müßte, das Gericht habe die Verwerfung aufgrund der ihm vorliegenden Anhaltspunkte nicht aussprechen dürfen.
  • RG, 20.03.1917 - V 137/17

    Kann auch eine nach den Verfahrensvorschriften unzulässige Revisionsbegründung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.05.1997 - 2 Ss OWi 10 B/97
    Wegen dieses Verhältnisses werden die Ausführungen in einem Antrag auf Wiedereinsetzung zwar im allgemeinen schon aufgrund der Vorschrift des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO nicht als Begründung für die gleichzeitig eingelegte Revision bzw. Rechtsbeschwerde dienen können; sie lassen nämlich die dafür nötige "Angriffsrichtung" nicht erkennen (vgl. RGSt. 50, 253; Sarstedt-Hamm, Die Revision in Strafsachen, 5. Aufl., Rdn. 166; ferner den Beschluß des Senats Vom 13. Februar 1997 - 2 Ss 10/97 -), die dahin gehen müßte, das Gericht habe die Verwerfung aufgrund der ihm vorliegenden Anhaltspunkte nicht aussprechen dürfen.
  • OLG Brandenburg, 18.05.2005 - 1 Ss OWi 67 B/05

    Entbindungsantrag - Säumnis des Betroffenen

    Denn bei der Prüfung, ob gegen ein Verwerfungsurteil rechtliche Bedenken bestehen, ist das Rechtsbeschwerdegericht nicht nur auf die Urteilsfeststellungen beschränkt; vielmehr muss es weiterhin diejenigen Tatsachen berücksichtigen, die die Rechtsbeschwerde vorbringt und nachweist und die dem Tatrichter zur Zeit seiner Entscheidung bereits bekannt waren (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht NStZ 1996, 165; NStZ-RR 1997, 275 f.) oder jedenfalls theoretisch hätten bekannt geworden sein können.

    Dass der Bußgeldrichter bei seiner Entscheidung andere, den Betroffenen entlastende Umstände wenigstens theoretisch hätte berücksichtigen können (vgl. dazu OLG Frankfurt am Main NJW 1974, 1151; OLG Stuttgart Justiz 1981, 288; Brandenburgisches Oberlandesgericht NStZ-RR 1997, 275 f.), steht demgegenüber gerade nicht fest.

  • OLG Dresden, 12.07.2000 - 1 Ss 166/00

    Anfechtung eines Verwerfungsurteils

    Denn auch soweit danach das schlichte Vorbringen für ausreichend erachtet wird, das Ausbleiben des Angeklagten sei durch das Berufungsgericht zu Unrecht als nicht entschuldigt gewertet worden (OLG Bremen NJW 1962, 881; OLG Hamm NJW 1963, 65 f.; OLG Köln StV 1989, 53 (54); OLG Saarbrücken aaO.) wird auch in diesen Fällen - wenn auch zum Teil nur indirekt - gefordert, dass dem Revisionsgericht Tatsachen zur Kenntnis gebracht sind, aus denen sich ergibt, dass das Berufungsgericht § 329 Abs. 1 StPO auf der Grundlage des ihm bekannten Sachverhalts fehlerhaft angewendet hat (OLG Hamm a.a.O.; OLG Brandenburg NStZ-RR 1997, 275 f.).
  • OLG Hamm, 05.10.2004 - 4 Ss OWi 524/04

    Verjährung; Unterbrechung; Zustellungsvollmacht; Verteidigervollmacht; Entbindung

    Der Betroffene erhebt zwar im Schriftsatz vom 6. Mai 2004 die hier an sich unzulässige Sachrüge, doch ist dem Schriftsatz vom 9. Juni 2004 mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Verwerfung des Einspruchs durch das Amtsgericht im Rechtsbeschwerdeverfahren überprüft werden soll mit der Folge, dass insgesamt ein den formellen Erfordernissen genügende Revisionsbegründung vorliegt (vgl. hierzu auch OLG Brandenburg NStZ-RR 1997, 275).
  • BVerfG, 26.07.1999 - 2 BvR 1177/99

    Mangels unzureichender Angaben zur Wahrung der Frist des BVerfGG § 93 Abs 1 S 1

    Im Revisionsverfahren konnte er mit ihm nicht mehr gehört werden (einhellige Rechtsprechung, vgl. KG, GA 1973, S. 29; OLG Frankfurt/Main, NJW 1974, S. 1151; OLG Brandenburg, NStZ-RR 1997, S. 275; vgl. ferner BGHSt 28, S. 384).
  • OLG Brandenburg, 27.09.2022 - 1 OLG 53 Ss OWi 378/22

    Unzulässigkeit der Verfahrensrüge mangels vollständiger Mitteilung der

    Der Verstoß gegen § 74 Abs. 2 OWiG ist als Unterfall der Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör mit der nach §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 344 Abs. 2 S. 2 StPO auszuführenden Verfahrensrüge geltend zu machen (OLG Koblenz NStZ-RR 2004, 373; OLG Köln NZV 2002, 241; OLG Brandenburg NStZ-RR 1997, 275).
  • KG, 27.08.2018 - 3 Ws (B) 194/18

    Nachforschungspflicht bei Terminverlegungsantrag

    War auf der Geschäftsstelle zum Zeitpunkt der Verwerfungsentscheidung ein solches Entschuldigungsschreiben (oder eine entsprechende fernmündliche Nachricht) bereits eingegangen - wovon hier wie dargelegt auszugehen ist -, ist die fehlende Kenntnis des Tatrichters für die zu treffende Entscheidung ohne Belang (vgl. Senat aaO sowie NZV 2009, 518; 2003, 586; OLG Bamberg NZV 2009, 303; OLG Köln aaO; OLG Brandenburg NStZ-RR 1997, 275; Senge aaO).
  • OLG Brandenburg, 22.09.2020 - 53 Ss OWi 314/20

    Ablehnung, Terminsverlegungsantrag

    Bei einer solchen Verfahrensrüge muss die Rechtsbeschwerdebegründung den Verfahrenssachverhalt gem. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO iVm. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG so genau und vollständig wiedergeben, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungschrift prüfen kann, ob - die Richtigkeit der behaupteten Tatsachen unterstellt - ein Verfahrensverstoß vorliegt oder nicht (vgl. schon OLG Brandenburg NStZ-RR 1997, 275; OLG Köln VRS 72, 442, 443; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 344 Rdnr. 24 m.w.N.; KK-Kuckein, StPO, 7. Aufl., § 344 Rdnr. 39).
  • OLG Brandenburg, 30.05.2005 - 1 Ss OWi 82 B/05

    Fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb

    Danach muss der Beschwerdeführer grundsätzlich die Verfahrenstatsachen so vollständig angeben, dass das Rechtsbeschwerdegericht in die Lage versetzt wird, allein anhand dieses Vortrags die Schlüssigkeit des Verfahrensverstoßes nachzuvollziehen (allgemeine Auffassung; vgl. BayObLG NStZ-RR 1997, 182; OLG Zweibrücken, Wistra 1995, 117; OLG Düsseldorf VRS 75, 222; 77, 295; OLG Hamm VRS 59, 43, 208; OLG Koblenz VRS 60, 465; Brandenburgisches Oberlandesgericht NStZ-RR 1997, 275).
  • OLG Hamm, 22.12.2009 - 6 Ss OWi 984/09

    Anforderungen an eine Verfahrensrüge im Bußgeldverfahren bei vorangegangenem

    Andererseits kann nicht allein die rechtlich unzutreffende Gliederung eines Schriftsatzes dazu führen, dass Rechtsmittelvorbringen zurückgewiesen wird, wenn der Beschwerdeführer bzw. sein Verteidiger offensichtlich die Abgrenzung zwischen Wiedereinsetzung und Rechtsbeschwerde verkennen und im Rahmen der Wiedereinsetzungsbegründung nur Umstände vorgetragen werden, die allein geeignet sein könnten, die Rechtsbeschwerde zu rechtfertigen (OLG Brandenburg NStZ-RR 1997, 275).
  • KG, 20.08.2014 - 3 Ws (B) 388/14

    Ausbleiben des Betroffenen in der Hauptverhandlung: Pflicht des Tatrichters zur

    War auf der Geschäftsstelle bereits ein Entschuldigungsschreiben oder eine entsprechende fernmündliche Nachricht über eine Verhinderung des Betroffenen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über die Verwerfung des Einspruchs bei Gericht eingegangen, ist die fehlende Kenntnis des Richters belanglos (vgl. Senat NZV 2009, 518; 2003, 586 und Beschluss vom 4. September 2000 - 3 Ws (B) 373/00 - [juris]; OLG Köln VRS 102, 382; OLG Stuttgart aaO; OLG Brandenburg NStZ-RR 1997, 275; Senge in Karlsruher Kommentar, OWiG 3. Aufl., § 74 Rn. 35; a.A. OLG Köln VRS 93, 357 [fehlende Kenntnis kann nur über ein Wiedereinsetzungsgesuch beanstandet werden]).
  • KG, 26.02.2020 - 3 Ws (B) 50/20

    Gerichtliches Bußgeldverfahren: Pflichten des Tatrichters vor Erlass eines

  • KG, 28.08.2014 - 3 Ws (B) 460/14

    Einspruchsverwerfung wegen Nichterscheinens des Betroffenen zur

  • OLG Brandenburg, 27.10.2021 - 1 OLG 53 Ss OWi 417/21

    Geltendmachung von Verfahrensrüge im Rahmen des § 74 Abs. 2 OWiG ; Sachrügen zur

  • LG Berlin, 20.05.2011 - 533 Qs 30/11

    Gerichtliches Bußgeldverfahren: Zulässigkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung

  • OLG Brandenburg, 13.02.2020 - 53 Ss OWi 755/19

    Verwerfung des Einspruchs im Bußgeldverfahren bei unterbliebener Bescheidung des

  • OLG Düsseldorf, 13.10.1998 - 5 Ss OWi 300/98
  • OLG Brandenburg, 15.05.2012 - 53 Ss 60/12

    Zur Wartepflicht des Gerichts in der Hauptverhandlung

  • KG, 05.06.2009 - 2 Ss 125/09
  • KG, 24.02.2003 - 5 Ws 78/03

    Wiedereinsetzung in die versäumte Frist für die sofortige Beschwerde gegen eine

  • OLG Hamm, 20.07.2000 - 5 Ss 553/00

    Ausbleiben des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung, Ladung durch

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