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Rechtsprechung
   BGH, 19.03.1997 - 5 StR 99/97   

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BGH, 19.03.1997 - 5 StR 99/97 (https://dejure.org/1997,3291)
BGH, Entscheidung vom 19.03.1997 - 5 StR 99/97 (https://dejure.org/1997,3291)
BGH, Entscheidung vom 19. März 1997 - 5 StR 99/97 (https://dejure.org/1997,3291)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (milderes Mittel)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung bei Betreuung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 63

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1997, 290
  • StV 1997, 467
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 26.05.2009 - 4 StR 148/09

    Aussetzung der Vollstreckung einer Maßregel zur Bewährung; Auslegung eines

    Jedoch hätte die Strafkammer erörtern müssen, ob sich die vom Angeklagten ausgehende Gefahr insbesondere durch die Begründung eines Betreuungsverhältnisses nach §§ 1896 ff. BGB (vgl. BGH NStZ 2002, 367; BGH NStZ-RR 1997, 290 f.) und durch geeignete Weisungen im Rahmen der Bewährung (§ 268a Abs. 2 StPO) und der mit ihr verbundenen Führungsaufsicht (§§ 67b Abs. 2, 68b StGB) abwenden oder jedenfalls so stark abschwächen lässt, dass ein Verzicht auf den Vollzug der Maßregel gewagt werden kann.

    Dies gilt umso mehr, als sich der Angeklagte trotz seines Zustandes bis zur Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten weitgehend straffrei geführt hat und auch danach ohne weitere relevante Auffälligkeiten auf freiem Fuß verblieben ist (vgl. BGH NStZ 2002, 367; BGH NStZ-RR 1997, 290 f.).

  • BGH, 20.12.2001 - 4 StR 379/01

    Besondere Umstände, die eine Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel

    Es hätte daher hier näherer Erörterung bedurft, ob die vom Angeklagten ausgehende Gefahr sich nicht durch entsprechende Betreuungsmaßnahmen abwenden oder jedenfalls so stark abschwächen läßt, daß ein Verzicht des Vollzugs der Maßregel gewagt werden kann (vgl. auch BGH NStZ-RR 1997, 290).
  • BGH, 18.03.1999 - 4 StR 72/99

    Altpapier als fremde Sache; Verhaltensstörungen; Unterbringung in einem

    Mit der Frage, ob mit Hilfe der Einbindung des Beschwerdeführers in einer geeigneten Einrichtung (§ 56 c Abs. 3 Nr. 2 StGB) eine günstige Prognose gestellt werden (§ 56 StGB) und die Gefährlichkeit des Angeklagten in vertretbarer Weise abgemildert (§ 67 b Abs. 1 Satz 1 StGB) werden kann (vgl. BGH StV 1997, 467; NStZ-RR 1997, 291; BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 21; § 67 b Gesamtwürdigung 1; Tröndle aaO § 56 c Rdn. 1, § 67 b Rdn. 3), hat sich die Strafkammer nicht näher befaßt.
  • BGH, 04.08.1998 - 5 StR 223/98

    Unterbringung in psychatrischem Krankenhaus - Voraussetzungen für Anordnung und

    Dies hat das Landgericht zwar - rechtsfehlerfrei - im Rahmen der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung gemäß § 67b StGB geprüft (vgl. BGHR StGB § 67b Abs. 1 besondere Umstände 5; BGH StV 1997, 467; BGH NStZ-RR 1997, 291; 1998, 205).
  • BayObLG, 22.06.2004 - 5St RR 121/04
    (1) Die Rechtsprechung und Teile des Schrifttums vertreten die Ansicht, die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sei bei Vorliegen der in § 63 StGB genannten Voraussetzungen und Wahrung des (auch) in § 62 StGB verankerten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zwingend zu verhängen; im Hinblick auf die Gesetzgebungsgeschichte, kriminalpolitische Erwägungen sowie die auf den Zeitpunkt des Schlusses der Hauptverhandlung bezogene Gefährlichkeitsprognose sei dagegen der eine Erforderlichkeitsprüfung umfassende Subsidiaritätsgrundsatz nicht schon bei der Anordnung der Maßregel zu prüfen, vielmehr müsse erst in Zusammenhang mit der Entscheidung, ob die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt werden könne, erörtert werden, ob andere Maßnahmen der Gefährlichkeit des Täters in ausreichendem Maße entgegenwirken (vgl. aus der Rechtsprechung nach dem 2. StrRG : BGHSt 34, 313/316 f.; BGHR StGB § 62 Verhältnismäßigkeit 4, § 63 Gefährlichkeit 6, 28; BGH NJW 1978, 599; BGH NStZ 1992, 538/539; 2000, 470/471; 2002, 367 = FamRZ 2002, 1556 m. Anm. Bienwald; BGH NStZ-RR 1997, 290 ; BGH StV 2001, 679 ; BGH bei Holtz MDR 1985, 979 ; BGH Urteil v. 14.2.2001 - 3 StR 455/00 sowie Beschluss v. 25.4.2001 - 1 StR 68/01; SK/Horn StGB Stand April 2003 § 61 Rn. 16, § 63 Rn. 18 f., § 67b Rn. 2; Schönke/Schröder/Stree aaO. § 63 Rn. 19; Lackner/Kühl aaO. § 63 Rn. 11; a. A.: BGHR StGB § 62 Verhältnismäßigkeit 5; LK/Hanack aaO. Vor §§ 61 ff. Rn. 61 ff., § 63 Rn. 82 ff.; LK/Horstkotte aaO. 10. Aufl. § 67b Rn. 5 ff.; Nomos Kommentar zum StGB/Böllinger Stand November 2003 § 63 Rn. 108 ff.; Müller-Dietz NStZ 1983, 145/149; Frisch ZStW 102 [1990], 343/378 m. w. N.; einschränkend auch BGH NStZ 2002, 590/592; BGH NStZ-RR 2000, 138 ; BGH MDR 1991, 1188/1189 [zur Anordnung gegen einen Jugendlichen]).
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Rechtsprechung
   BGH, 20.03.1997 - 5 StR 95/97   

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https://dejure.org/1997,5237
BGH, 20.03.1997 - 5 StR 95/97 (https://dejure.org/1997,5237)
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BGH, Entscheidung vom 20. März 1997 - 5 StR 95/97 (https://dejure.org/1997,5237)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Unterbringung eines italienischen Staatsangehörigen in ein psychiatrisches Krankenhaus aufgrund der Gefahr des Widerstandes gegen eine erneute Abschiebung

  • rechtsportal.de

    StGB § 63

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1997, 290
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 07.01.1997 - 5 StR 508/96

    Krankhafte seelische Störung als chronische Psychose aus dem schizophrenen

    Auszug aus BGH, 20.03.1997 - 5 StR 95/97
    Die daraus folgenden vorliegenden Verstöße gegen das Ausländergesetz haben jedoch für sich genommen und in ihrer Gesamtheit keinesfalls ein solches Gewicht, daß sie als erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne von § 63 StGB zu werten wären mit der Folge, eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus begründen zu können (vgl. auch BGH, Urt. v, 7, Januar 1997 - 5 StR 508/96 -, zur Veröffentlichung in BGHR vorgesehen).
  • VG Frankfurt/Main, 18.05.2004 - 5 E 1910/03

    Verwaltungsgericht Frankfurt am Main weist Klage eines Bordellbetreibers gegen

    Ein unerlaubter Aufenthalt im Bundesgebiet i.S. des § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG und / oder die Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit, ohne dazu ausländerrechtlich berechtigt zu sein (§ 92 Abs. 1 Nr. 3 AuslG), erfüllt noch nicht den Tatbestand einer Straftat von erheblicher Bedeutung i.S. des § 18 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) HessSOG (vgl. Hornmann, Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, 1997, § 13 Rdnr. 44; Rachor, in: Lisken / Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl. 2001, Rdnr. 329; vgl. auch BGH, Beschluss vom 20.03.1997 - 5 StR 95/97 , NStZ-RR 1997, 290).
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