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   BGH, 22.04.1997 - 4 StR 105/97   

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BGH, 22.04.1997 - 4 StR 105/97 (https://dejure.org/1997,3331)
BGH, Entscheidung vom 22.04.1997 - 4 StR 105/97 (https://dejure.org/1997,3331)
BGH, Entscheidung vom 22. April 1997 - 4 StR 105/97 (https://dejure.org/1997,3331)
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'Ich schlitz dich auf'

§ 249 StGB, finale Verknüpfung zwischen Gewalt und Wegnahme

Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1997, 298
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 28.04.1989 - 4 StR 184/89

    Subjektiv-finaler Konnex bei Verurteilung eines Angeklagten wegen eines in

    Auszug aus BGH, 22.04.1997 - 4 StR 105/97
    Nach ständiger Rechtsprechung erfordert der Tatbestand des Raubes, daß die Gewalt als Mittel eingesetzt wird, um die Wegnahme der Sache zu ermöglichen; die Gewalt muß also zum Zweck der Wegnahme angewendet werden (BGHSt 20, 32, 33; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 3, 5 und 7).

    Hierfür geben die bisherigen Feststellungen jedoch keinen Anhalt.Fehlt es bei der Wegnahme des Geldes an der für die Tatbestandsverwirklichung des Raubes erforderlichen finalen Verknüpfung zwischen dem Nötigungsmittel und der Wegnahmehandlung, so kommt insoweit eine Verurteilung wegen Diebstahls in Betracht (BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 3).

  • BGH, 07.09.1994 - 2 StR 431/94

    Finale Verknüpfung der Anwendung von Gewalt zum Zwecke der Wegnahme als

    Auszug aus BGH, 22.04.1997 - 4 StR 105/97
    Nach ständiger Rechtsprechung erfordert der Tatbestand des Raubes, daß die Gewalt als Mittel eingesetzt wird, um die Wegnahme der Sache zu ermöglichen; die Gewalt muß also zum Zweck der Wegnahme angewendet werden (BGHSt 20, 32, 33; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 3, 5 und 7).
  • BGH, 25.07.1995 - GSSt 1/95

    Strafbarkeit eines Funktionärs der DDR, der veranlasste, dass Gelder aus

    Auszug aus BGH, 22.04.1997 - 4 StR 105/97
    Falls - was nach den bisherigen Feststellungen naheliegt - die zu erbeutende Schußwaffe sogleich der ausschließlichen Verfügungsgewalt des Angeklagten K. überlassen werden sollte, wäre insoweit eine Zueignungsabsicht des Angeklagten R. nur dann zu bejahen, wenn er mit der Überlassung der Sache an den Mittäter irgendeinen wirtschaftlichen Vorteil oder Nutzen für sich erstrebt hat(BGHSt 17, 87, 92; BGHSt - GS - 41, 187, 194, 196).
  • BGH, 06.10.1992 - 1 StR 554/92

    Voraussetzungen für das Vorliegen des Raubtatbestands - Gewalt gegen eine Person

    Auszug aus BGH, 22.04.1997 - 4 StR 105/97
    Nach ständiger Rechtsprechung erfordert der Tatbestand des Raubes, daß die Gewalt als Mittel eingesetzt wird, um die Wegnahme der Sache zu ermöglichen; die Gewalt muß also zum Zweck der Wegnahme angewendet werden (BGHSt 20, 32, 33; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 3, 5 und 7).
  • BGH, 20.02.1990 - 3 StR 500/89

    Gewaltanwendung - Zueignungswille - Geringwertige Beute - Raubversuch -

    Auszug aus BGH, 22.04.1997 - 4 StR 105/97
    Richtete sich aber der Zueignungswille der Angeklagten im Augenblick der Wegnahme des Geldes nach wie vor allein auf eine Schußwaffe, so ist die Raubtat nicht vollendet,sondern nur versucht (BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 4 und 5 m.w.N.).
  • BGH, 11.10.1989 - 3 StR 336/89

    Raub - Wegnahmedelikt - Wegnahme - Diebstahl - Wert des Gutes

    Auszug aus BGH, 22.04.1997 - 4 StR 105/97
    Richtete sich aber der Zueignungswille der Angeklagten im Augenblick der Wegnahme des Geldes nach wie vor allein auf eine Schußwaffe, so ist die Raubtat nicht vollendet,sondern nur versucht (BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 4 und 5 m.w.N.).
  • BGH, 27.05.1982 - 4 StR 181/82

    Verurteilung wegen Raubes - Gewaltanwendung zum Zwecke der Wegnahme - Vorliegen

    Auszug aus BGH, 22.04.1997 - 4 StR 105/97
    Die Feststellungen erlauben auch nicht die Annahme, daß die zuvor geübte Gewalt als aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung weitergewirkt hat (vgl. BGH NStZ 1982, 380, 381), als der Angeklagte R. das Geld aus dem im Schlafzimmer liegenden Geldbeutel nahm.
  • BGH, 15.09.1964 - 1 StR 267/64

    Wegnahme nach Kuß - § 249 StGB, (Ausnutzen von) Gewalt, finale Verknüpfung

    Auszug aus BGH, 22.04.1997 - 4 StR 105/97
    Nach ständiger Rechtsprechung erfordert der Tatbestand des Raubes, daß die Gewalt als Mittel eingesetzt wird, um die Wegnahme der Sache zu ermöglichen; die Gewalt muß also zum Zweck der Wegnahme angewendet werden (BGHSt 20, 32, 33; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 3, 5 und 7).
  • BGH, 12.01.1962 - 4 StR 346/61

    Moos raus ! - §§ 16, 17 StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 249 StGB, Zueignung

    Auszug aus BGH, 22.04.1997 - 4 StR 105/97
    Falls - was nach den bisherigen Feststellungen naheliegt - die zu erbeutende Schußwaffe sogleich der ausschließlichen Verfügungsgewalt des Angeklagten K. überlassen werden sollte, wäre insoweit eine Zueignungsabsicht des Angeklagten R. nur dann zu bejahen, wenn er mit der Überlassung der Sache an den Mittäter irgendeinen wirtschaftlichen Vorteil oder Nutzen für sich erstrebt hat(BGHSt 17, 87, 92; BGHSt - GS - 41, 187, 194, 196).
  • BGH, 20.12.1991 - 3 StR 500/91

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung nicht erledigter Rechtsfolge im Bereich der

    Auszug aus BGH, 22.04.1997 - 4 StR 105/97
    Zwar ist es zutreffend, daß das Landgericht im Rahmen der beim Angeklagten R. vorgenommenen (nachträglichen) Gesamtstrafenbildung entgegen § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB die vom Amtsgericht Neunkirchen nach § 69 a StGB festgesetzte isolierte Sperrfrist nicht berücksichtigt hat (vgl. BGH NStZ 1992, 231).
  • BGH, 17.07.2002 - 2 StR 225/02

    Vollendeter Raub (Wegnahme; finaler Zusammenhang; schwerer Raub; versuchter Raub)

    Erfolgt die Wegnahme dagegen nur "gelegentlich" der Nötigungshandlung oder folgt sie der Nötigung nur zeitlich nach, ohne daß eine finale Verknüpfung besteht, kommt ein Schuldspruch wegen vollendeten Raubs nicht in Betracht (vgl. BGH NStZ 1999, 510; NStZ-RR 1997, 298; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 3, 5 und 7; BGH, Beschl. vom 17. Januar 1995 - 4 StR 738/94 - und vom 20. Juni 2001 - 3 StR 176/01).
  • BGH, 17.07.2019 - 5 StR 637/18

    Schwerer Raub/schwere räuberische Erpressung (Vorsatzwechsel; unbeachtliche

    Richtig ist auch, dass die Tat unter Umständen nicht vollendet wird, wenn der Täter einen bestimmten Gegenstand erbeuten will und es im weiteren Verlauf zur Wegnahme oder Herausgabe einer ganz anderen Sache kommt (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 29. April 1999 - 4 StR 44/99, NStZ 1999, 510 (Fernsehgerät statt Schuldeneintreibung); vom 18. Januar 2000 - 4 StR 633/99 (Mobiltelefon statt Zigaretten), vom 22. April 1997 - 4 StR 105/97, NStZ-RR 1997, 298 (Geld statt Schusswaffe); zusammenfassend LKStGB/Vogel, 12. Aufl., § 249 Rn. 43, 45).
  • BGH, 29.04.1999 - 4 StR 44/99

    Raub; Zueignungsabsicht; Gewalteinsatz beim Raub; Lex mitior; Mittäterschaft;

    a) Der Tatbestand des Raubes erfordert, daß die Gewalt als Mittel eingesetzt wird, um die Wegnahme zu ermöglichen (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 298; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 7 m.w.N.).
  • BGH, 10.05.2012 - 3 StR 68/12

    Beteiligung an einer gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung durch nicht

    Allein der Umstand, dass die Wirkungen der ohne Wegnahmeabsicht ausgeübten Gewalt andauern und der Täter dies zur Wegnahme ausnutzt, genügt für die Annahme eines Raubes aber nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. April 1997 - 4 StR 105/97, NStZ-RR 1997, 298; vom 29. April 1999 - 4 StR 44/99, NStZ 1999, 510).
  • BGH, 15.04.2008 - 4 StR 42/08

    Erörterungsmangel bezüglich der Begehung eines schweren Raubes (finale

    Zwar ist das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Anwendung des Raubtatbestandes ausscheidet, wenn der Täter den Wegnahmeentschluss erst zu einem Zeitpunkt fasst, in dem die aus anderen Gründen verübte Gewaltanwendung selbst nicht mehr andauert, sondern allenfalls noch in der Weise fortwirkt, dass sich das Opfer im Zustand allgemeiner Einschüchterung befindet (BGH NStZ 1982, 380; NStZ 1999, 510; NStZ-RR 1997, 298; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Drohung 3).
  • BGH, 09.11.2022 - 4 StR 351/22

    Besonders schwerer Raub (Finalität: Entschluss zur Wegnahme nach Abschluss der

    Vielmehr muss sich den Gesamtumständen einschließlich der zuvor verübten Gewalt die aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung entnehmen lassen, der Täter also in irgendeiner Form schlüssig erklärt haben, er werde einen eventuell geleisteten Widerstand mit Gewalt gegen Leib oder Leben brechen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - 1 StR 444/14 Rn. 39; Beschluss vom 22. April 1997 ? 4 StR 105/97 Rn. 6).
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