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   BGH, 07.05.1997 - 1 StR 217/97   

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https://dejure.org/1997,4329
BGH, 07.05.1997 - 1 StR 217/97 (https://dejure.org/1997,4329)
BGH, Entscheidung vom 07.05.1997 - 1 StR 217/97 (https://dejure.org/1997,4329)
BGH, Entscheidung vom 07. Mai 1997 - 1 StR 217/97 (https://dejure.org/1997,4329)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Einziehung eines zur Durchführung von Betäubungsmittelgeschäften bestimmten Geldbetrages

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 74, § 73d

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1997, 318
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.10.1988 - 3 StR 417/88

    Voraussetzungen für die Einziehung von Gewinnen aus Haschischverkäufen

    Auszug aus BGH, 07.05.1997 - 1 StR 217/97
    Danach kommt eine Einziehung nach § 74 StGB nur in Betracht, wenn der "jeweilige konkrete Geldbetrag zur Durchführung weiterer Betäubungsmittelgeschäfte bestimmt war und diese Geschäfte wiederum Gegenstand der Anklage sind" (BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 2, 6; st. Rspr.; Körner BtMG 44. Aufl. § 33 Rdn. 23).
  • BGH, 19.07.1996 - 2 StR 256/96

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Einziehung

    Auszug aus BGH, 07.05.1997 - 1 StR 217/97
    Danach kommt eine Einziehung nach § 74 StGB nur in Betracht, wenn der "jeweilige konkrete Geldbetrag zur Durchführung weiterer Betäubungsmittelgeschäfte bestimmt war und diese Geschäfte wiederum Gegenstand der Anklage sind" (BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 2, 6; st. Rspr.; Körner BtMG 44. Aufl. § 33 Rdn. 23).
  • LG Düsseldorf, 05.02.2018 - 18 KLs 2/17

    Hohe Freiheitsstrafe gegen neun Angeklagte wegen betrügerischer Abrechnung von

    Das verschleierte Geld bei der Geldwäsche iSd. § 261 StGB ist Tatmittel und kann als "Beziehungsgegenstand" eingezogen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 25. März 2010 - 5 StR 518/09, NStZ-RR 2011, 338; Beschl. v. 7. Mai 1997 - 1 StR 217/97, NStZ-RR 1997, 318; Fischer , § 261 StGB Rn. 49; Schönke-SchS5.
  • BGH, 23.10.2019 - 4 StR 538/18

    Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und

    Erfasst werden alle Gegenstände, deren Gebrauch gezielt die Verwirklichung des deliktischen Vorhabens gefördert hat oder nach den Intensionen des Täters fördern sollte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2004 - 2 StR 372/04, StV 2005, 210; vom 9. Juli 2002 - 3 StR 165/02, BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 7; vom 7. Mai 1997 - 1 StR 217/97, NStZ-RR 1997, 318, 319).

    Die Einziehung im subjektiven Verfahren setzt schließlich voraus, dass die Anküpfungstat, die durch die Verwendung des Tatmittels gefördert wurde oder gefördert werden sollte, Gegenstand der Anklage und vom Tatrichter festgestellt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 1997 - 1 StR 217/97, aaO; vom 19. Juli 1996 - 2 StR 256/96, BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 6; vom 7. Februar 2017 - 3 StR 557/16, NStZ-RR 2017, 220; vom 19. Februar 2019 - 3 StR 210/18 Rn. 2).

  • BGH, 12.01.2022 - 3 StR 394/21

    Aufklärungshilfe im Betäubungsmittelstrafrecht; erweiterte Einziehung

    Die Einziehung von Geld als Tatmittel im Sinne von § 74 Abs. 1 StGB, welches für den Erwerb von Betäubungsmitteln bestimmt ist, kommt nur in Betracht, wenn der jeweilige konkrete Geldbetrag zur Durchführung weiterer Betäubungsmittelgeschäfte bestimmt war und diese Geschäfte wiederum Gegenstand der Anklage sind (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 23. April 2020 - 1 StR 99/20, juris Rn. 17 f.; vom 23. Oktober 2019 - 4 StR 538/18, juris Rn. 10; vom 7. Mai 1997 - 1 StR 217/97, NStZ-RR 1997, 318).
  • BGH, 23.04.2020 - 1 StR 99/20

    Bewaffnetes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Die Einziehung von für den Erwerb von Betäubungsmitteln bestimmtes Geld als Tatmittel im Sinne von § 74 Abs. 1, 2. Var. StGB kommt indes nur in Betracht, wenn der jeweilige konkrete Geldbetrag zur Durchführung weiterer Betäubungsmittelgeschäfte bestimmt war und diese Geschäfte wiederum Gegenstand der Anklage sind (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. Mai 1997 - 1 StR 217/97, NStZ-RR 1997, 318; Volkmer, aaO, Rn. 69 mwN aus der Rspr.).
  • BGH, 08.05.2001 - 1 StR 157/01

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Hätte es sich hierbei um nicht benötigtes restliches Kaufgeld gehandelt, käme nicht der Verfall, sondern die Einziehung in Betracht (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 318).
  • BGH, 12.03.2002 - 1 StR 7/02

    Einziehung; Anordnung des Verfalls

    Eine Verfallsanordnung nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG i.V.m. § 73d StGB kommt aus Rechtsgründen nicht in Betracht (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 318; NStZ 1993, 340: Weber, BtMG § 33 Rdn. 137, 143).
  • BGH, 02.10.2012 - 3 StR 371/12

    Absehen vom Verfall

    Weil der Angeklagte demnach das Geld nicht für die oder aus der Tat erlangte (§ 73 Abs. 1 Satz 1 StGB), unterliegt es nicht dem Verfall, sondern kann gegebenenfalls nach § 74 StGB eingezogen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 1997 - 1 StR 217/97, NStZ-RR 1997, 318 f.; vom 18. Juni 2003 - 1 StR 229/03; Körner/Volkmer, BtMG, 7. Aufl., § 33 Rn. 67; MüKo-StGB/Rahlf, 1. Aufl., § 33 BtMG Rn. 92).
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