Weitere Entscheidung unten: BGH, 21.08.1997

Rechtsprechung
   BGH, 17.07.1997 - 1 StR 230/97   

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https://dejure.org/1997,2601
BGH, 17.07.1997 - 1 StR 230/97 (https://dejure.org/1997,2601)
BGH, Entscheidung vom 17.07.1997 - 1 StR 230/97 (https://dejure.org/1997,2601)
BGH, Entscheidung vom 17. Juli 1997 - 1 StR 230/97 (https://dejure.org/1997,2601)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Beteiligung an einem beendeten Austausch von Betäubungsmitteln gegen Geld - Erfordernis der Prüfung von Geldwäsche in Tateiheit mit Begünstigung - Möglichkeit einer Postpendenzfeststellung bei fehlender Nachweisbarkeit einer Beteiligung am unerlaubten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • uni-leipzig.de PDF, S. 31 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Pflichten der Kreditwirtschaft bei der Bekämpfung der Geldwäsche - Das Geldwäschegesetz und seine Umsetzung (Volker Lang)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1997, 359
  • StV 1998, 25
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.04.1989 - 3 StR 453/88

    Anzeigepflicht bei Selbstverdächtigung; Verwertung einer Tonbandaufnahme

    Auszug aus BGH, 17.07.1997 - 1 StR 230/97
    Auf diesen Fall ist das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft folglich beschränkt (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3, insofern in BGHSt 36, 167 ff. nicht abgedruckt).
  • BGH, 17.07.1997 - 1 StR 208/97

    Geldwäsche; Konkurrenzen (Annahme von Tatmehrheit, wenn sich der Täter bei

    Auszug aus BGH, 17.07.1997 - 1 StR 230/97
    Zwar hat die Beschwerdeführerin entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 1 StPO keinen ausdrücklichen Revisionsantrag gestellt; jedoch ergibt sich das Angriffsziel ihres Rechtsmittels mit hinreichender Deutlichkeit aus der auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionsbegründung (vgl. für die Auslegung einer Rechtsmittelschrift nach dem wirklichen Willen auch Senatsurteil vom heutigen Tage - 1 StR 208/97).
  • BGH, 21.06.1995 - 2 StR 157/95

    Umtausch von Lösegeld - §§ 264, 266 StPO, prozessualer Tatbegriff:

    Auszug aus BGH, 17.07.1997 - 1 StR 230/97
    Ist eine Beteiligung am unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmittel nicht nachweisbar, so kommt eine Postpendenzfeststellung in Frage (vgl. BGH NStZ 1995, 500 [BGH 21.06.1995 - 2 StR 157/95]).
  • BGH, 17.07.1997 - 1 StR 791/96

    Entscheidungen zur Geldwäsche

    Auszug aus BGH, 17.07.1997 - 1 StR 230/97
    Bei dieser Sachlage war das Rauschgiftgeschäft zwischen dem Zeugen B. M. und dem Verdeckten Ermittler mit dem Austausch Betäubungsmittel gegen Geld bereits beendet, da Ware und Entgelt beim Drogenverkauf an den Endverbraucher bereits ausgetauscht waren (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - 1 StR 791/96).
  • BGH, 02.06.2021 - 3 StR 21/21

    Begriff der kriminellen Vereinigung (übergeordnetes gemeinsames Interesse;

    Eine Begünstigung kann mit Hehlerei in Tateinheit stehen (s. BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - 1 StR 230/97, NStZ-RR 1997, 359; Beschluss vom 10. November 2020 - 3 StR 308/20, juris; kritisch zu § 261 StGB nF Altenhain/Fleckenstein, JZ 2020, 1045, 1046; Jahn, BT-Rechtsausschuss Protokoll-Nr. 19/117, 93, 119 f.).
  • BGH, 12.10.2023 - 5 StR 102/23
    Hierzu zählen auch Erlöse aus Betäubungsmittelstraftaten (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - 1 StR 230/97, NStZ-RR 1997, 359; Beschluss vom 27. März 2019 - 2 StR 561/18, NJW 2019, 2182 f.).

    Das vom Angeklagten im Auto verstaute Bargeld stammte aus früheren Betäubungsmittelgeschäften seines Auftraggebers und stellte damit ein taugliches Geldwäscheobjekt dar (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2023 - 3 StR 81/23; Urteil vom 17. Juli 1997 - 1 StR 230/97, NStZ-RR 1997, 359).

  • BGH, 27.03.2019 - 2 StR 561/18

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (keine

    Denn in dem Moment, als der Angeklagte das Geld von D. erhielt, war dessen vorangegangener Betäubungsmittelhandel beendet (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 1997 - 1 StR 230/97, juris Rn. 6; Weber, BtMG, aaO, § 29 Rn. 628); die Betäubungsmittel waren verkauft, das Geld hatte D. eingenommen.
  • BGH, 24.01.2006 - 1 StR 357/05

    Verhältnis zwischen (leichtfertiger) Geldwäsche und (gewerbsmäßiger) Hehlerei

    Für das Verhältnis von Begünstigungen gemäß § 257 StGB und Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 StGB in der Tatalternative des Verbergens hat er Tateinheit bejaht (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 359).
  • BGH, 01.02.2024 - 5 StR 93/23

    Schuldspruch wegen Geldwäsche; Anordnung der Einziehung des Wertes von

    a) Es kommt in Betracht, dass der Angeklagte die ihm übergebenen Wertgegenstände durch eine - zu den Taten der Geldwäsche jeweils in Tateinheit stehende (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - 1 StR 230/97, NStZ-RR 1997, 359) - Begünstigung erlangte (vgl. insoweit auch BT-Drucks. 18/9525, S. 66; BGH, Beschluss vom 27. März 2019 - 2 StR 561/18, NJW 2019, 2182 Rn. 16).
  • BGH, 20.09.2000 - 5 StR 252/00

    Vortat bei der Geldwäsche; Gewerbsmäßige Steuerhehlerei; Notwendige Teilnahme;:

    Durch die Neufassung wird jetzt sichergestellt, daß bei unklarer Täterschaft - im Wege der Postpendenzfeststellung - jedenfalls wegen Geldwäsche verurteilt werden kann, wenn zumindest deren Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen (vgl. BGH NStZ 1995, 500; StV 1998, 25, 26).
  • BGH, 21.05.1999 - 2 StR 154/99

    Begriff des bewaffneten Handeltreibens bei § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG

    Handeltreiben ist aber dann nicht mehr möglich, wenn nach der Vorstellung des Beteiligten jedweder Rauschgiftumsatz, zu dem die auf den Erlös gerichteten Bemühungen Bezug haben können, beendet ist ("wenn der Waren und Geldfluß zur Ruhe gekommen ist": BGHSt 43, 163; BGH StV 1995, 641, 642; 1998, 25; NStZ-RR 1998, 25; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 50).
  • BGH, 09.09.2015 - 4 StR 347/15

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Da der Austausch von Ware und Entgelt im vorliegenden Fall noch nicht beendet war (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - 1 StR 230/97, NStZ-RR 1997, 359), belegen die Feststellungen im vorliegenden Fall aber eine Beihilfe der Angeklagten zu dem von ihrem Sohn durchgeführten Betäubungsmittelgeschäft.
  • BGH, 22.04.2009 - 5 StR 48/09

    Freispruch; Überzeugungsbildung; Beweiswürdigung; Telefonüberwachung (stark

    Insoweit weist die Revision zu Recht darauf hin, dass bei unklarer Täterschaft im Wege der Postpendenzfeststellung jedenfalls wegen Geldwäsche verurteilt werden kann, wenn zumindest deren Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen (vgl. BGH NStZ 1995, 500; StV 1998, 25, 26).
  • OLG Köln, 27.04.1999 - HEs 59/99

    Strafprozeßrecht: Dringender Tatverdacht bei Geldwäsche und Verstößen gegen das

    Insofern kommt bezüglich der Geldwäsche lediglich eine Postpendenzfeststellung in Betracht (BGH NStZ 95, 500; BGH StV 98, 25).
  • BGH, 17.07.1997 - 1 StR 791/96
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Rechtsprechung
   BGH, 21.08.1997 - 5 StR 120/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,3848
BGH, 21.08.1997 - 5 StR 120/97 (https://dejure.org/1997,3848)
BGH, Entscheidung vom 21.08.1997 - 5 StR 120/97 (https://dejure.org/1997,3848)
BGH, Entscheidung vom 21. August 1997 - 5 StR 120/97 (https://dejure.org/1997,3848)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Entscheidungen über Haftbeschwerden oder Berufungen in politischen Strafsachen - Vorwurf der Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung - Strafbarkeit von Richtern der DDR wegen ihrer Mitwirkung an politischen Strafsachen - Überdehnung eines Straftatbestandes - ...

  • rechtsportal.de

    StGB § 336

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1997, 359
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 713/94

    Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der DDR bei Anwendung "politischen

    Auszug aus BGH, 21.08.1997 - 5 StR 120/97
    Das Landgericht hat seine Prüfung zwar im Ansatz zutreffend an den Grundsätzen ausgerichtet, die der Bundesgerichtshof für die Frage nach einer Strafbarkeit von Richtern der DDR wegen ihrer Mitwirkung an politischen Strafsachen entwickelt hat (vgl. nur BGHSt 41, 247, 253 ff.; Willnow JR 1997, 265, 266, 269).

    In derartigen Grenzfällen war - vor dem Hintergrund vom Gesetz alternativ angedrohter milderer Sanktionen - die Verhängung zu vollstreckender Freiheitsstrafen als offensichtlich unerträgliche, grob menschenrechtswidrige Bestrafung zu bewerten, die Mitwirkung eines Richters an einer hierauf abzielenden Entscheidung mithin objektiv als Rechtsbeugung (vgl. BGHSt 41, 247, 261 f.).

    Danach läßt sich - jedenfalls ohne etwaige individuelle Besonderheiten im Einzelfall - angesichts der Schwere und Offensichtlichkeit des Rechtsverstoßes sowie im Blick auf die Rechtskundigkeit des angeklagten Richters der - auch direkte (§ 244 StGB-DDR) - Rechtsbeugungsvorsatz regelmäßig nicht verneinen (vgl. BGHSt 41, 247, 276; ferner BGHSt 41, 317, 336 ff.) [BGH 16.11.1995 - 5 StR 747/94].

    Dem betroffenen DDR-Bürger wurde ein Fall "schlichter Paßvorlage" angelastet (vgl. BGHSt 41, 247, 273 ff.; BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 1; Senatsbeschluß vom 15. Mai 1997 - 5 StR 580/96 -, zum Abdruck in BGHR StGB § 336 DDR-Recht 27 bestimmt).

    Zwar hat der Senat in der Begründung seiner Ausgangsentscheidung auch auf eine Entscheidung des Obersten Gerichts der DDR aus dem Jahre 1983 zur Nichtstrafbarkeit der "schlichten Paßvorlage" nach § 214 StGB-DDR verwiesen (BGHSt 41, 247, 274).

    Das Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte gegen den Betroffenen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch wenn es zweifellos mit rechtsstaatlichen Anforderungen nicht vereinbar war, gemessen an der insoweit maßgeblichen Sicht auf die Auffassung eines Richters der DDR zur Tatzeit nicht als Rechtsbeugung zu werten (vgl. nur BGHSt 41, 247, 263 ff. = BGHR StGB § 336 DDR-Recht 1 und 3).

  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 168/95

    Rechtsbeugung in politischen Strafsachen der DDR - Anwendung der Grundsätze der

    Auszug aus BGH, 21.08.1997 - 5 StR 120/97
    Dem betroffenen DDR-Bürger wurde ein Fall "schlichter Paßvorlage" angelastet (vgl. BGHSt 41, 247, 273 ff.; BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 1; Senatsbeschluß vom 15. Mai 1997 - 5 StR 580/96 -, zum Abdruck in BGHR StGB § 336 DDR-Recht 27 bestimmt).

    Da nach den Feststellungen kein öffentliches Aufsehen, erstrebt wurde, unterscheidet sich der Fall maßgeblich von demjenigen, welcher der vom Landgericht zur Orientierung herangezogenen Entscheidung BGHR StGB § 336 DDR-Recht 8 zugrundeliegt.

    Als gravierende Besonderheit kommt hier noch ein weiterer Grund hinzu, den das Landgericht gesehen, aber nicht hinreichend gewichtet hat: Die Verhängung von Freiheitsstrafe gegen eine Jugendliche für ein Verhalten, das ersichtlich maßgeblich auf ihre Beeinflussung durch die Eltern zurückging, war ohnehin offensichtlich gänzlich unverhältnismäßig (vgl. BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 1).

  • BGH, 15.05.1997 - 5 StR 580/96

    Rechtsbeugung durch Mitwirkung an der Verhängung von Strafen, die in einem

    Auszug aus BGH, 21.08.1997 - 5 StR 120/97
    Dem betroffenen DDR-Bürger wurde ein Fall "schlichter Paßvorlage" angelastet (vgl. BGHSt 41, 247, 273 ff.; BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 1; Senatsbeschluß vom 15. Mai 1997 - 5 StR 580/96 -, zum Abdruck in BGHR StGB § 336 DDR-Recht 27 bestimmt).

    Indes vermag eine spätere Aufgabe dieser Rechtsprechung durch das Oberste Gericht der DDR bereits im Jahre 1985 und eine daran ausgerichtete Verschärfung seiner "Orientierungen" zur Anwendung des § 214 StGB-DDR entgegen der Auffassung des Landgerichts nichts daran zu ändern, daß Fälle der vorliegenden Art keinesfalls mit Freiheitsentzug geahndet werden durften (Senatsbeschluß vom 15. Mai 1997 - 5 StR 580/96 -, zum Abdruck in BGHR StGB § 336 DDR-Recht 27 bestimmt).

  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 68/95

    Rechtsbeugung in politischen Strafsachen der DDR - Anwendung der Grundsätze der

    Auszug aus BGH, 21.08.1997 - 5 StR 120/97
    Auch für die hier in Frage stehende Fallgruppe hat der Senat in der Verhängung von Freiheitsstrafen eine die Voraussetzungen der Rechtsbeugung erfüllende menschenrechtswidrige Bestrafung gesehen (vgl. Senatsbeschluß vom 15. Mai 1997 - 5 StR 121/97 -, zum Abdruck in BGHR StGB § 336 DDR-Recht 26 bestimmt; vgl. auch BGHR StGB § 336 DDR-Recht 9).
  • BGH, 16.11.1995 - 5 StR 747/94

    Rechtsbeugung durch DDR-Richter wegen Verhängung von Todesstrafen

    Auszug aus BGH, 21.08.1997 - 5 StR 120/97
    Danach läßt sich - jedenfalls ohne etwaige individuelle Besonderheiten im Einzelfall - angesichts der Schwere und Offensichtlichkeit des Rechtsverstoßes sowie im Blick auf die Rechtskundigkeit des angeklagten Richters der - auch direkte (§ 244 StGB-DDR) - Rechtsbeugungsvorsatz regelmäßig nicht verneinen (vgl. BGHSt 41, 247, 276; ferner BGHSt 41, 317, 336 ff.) [BGH 16.11.1995 - 5 StR 747/94].
  • BGH, 15.05.1997 - 5 StR 121/97

    Annahme von Rechtsbeugung wegen menschenrechtswidriger Bestrafung - Hinwirkung

    Auszug aus BGH, 21.08.1997 - 5 StR 120/97
    Auch für die hier in Frage stehende Fallgruppe hat der Senat in der Verhängung von Freiheitsstrafen eine die Voraussetzungen der Rechtsbeugung erfüllende menschenrechtswidrige Bestrafung gesehen (vgl. Senatsbeschluß vom 15. Mai 1997 - 5 StR 121/97 -, zum Abdruck in BGHR StGB § 336 DDR-Recht 26 bestimmt; vgl. auch BGHR StGB § 336 DDR-Recht 9).
  • BGH, 30.11.1995 - 4 StR 777/94

    Verurteilung wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung sowie wegen

    Auszug aus BGH, 21.08.1997 - 5 StR 120/97
    Die entsprechende Vorgehensweise zur Tatzeit durch einen Richter der DDR, die jegliche spektakuläre Kritik an ihrem freiheitsbeschränkenden Staatswesen für gefährlich und strafwürdig erachtete, kann hingegen noch nicht als Rechtsbeugung gewertet werden (vgl. Willnow JR 1997, 265, 267 ff. m.w.N.; speziell zu § 220 StGB-DDR: BGHR StGB § 336 DDR-Recht 23).
  • BGH, 21.08.1997 - 5 StR 403/96
    Auszug aus BGH, 21.08.1997 - 5 StR 120/97
    Die nicht näher erläuterte Bemerkung, der Betroffene habe mit seinem Verhalten seine Festnahme zu erreichen gesucht (UA S. 3), kann diese Beurteilung hier schon deshalb nicht in Frage stellen, weil allein die Haftbeschwerde des Betroffenen deutlich darauf hinweist, daß dieser nicht etwa seine Haft als Preis für eine erleichterte Durchsetzung seiner Ausreise, etwa im Wege des Freikaufs hingenommen hat (vgl. dazu die Nachweise bei Willnow JR 1997, 265, 270 f.; vgl. zudem Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 403/96 -).
  • BGH, 22.04.1998 - 3 StR 644/97

    Rechtsbeugung eines DDR-Richters

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Landgericht in der Anwendung von § 214 Abs. 1 2. Alt. StGB-DDR auf die Teilnahme an einer "Schweige-Demonstration" , bei der die Teilnehmer weder optisch, etwa durch Zurschaustellung von Plakaten oder auffälligen Symbolen, noch akustisch, etwa durch Sprechchöre oder Unmutsäußerungen, für Aufmerksamkeit sorgten, eine sich zwar an der Grenze zur Überdehnung des Tatbestandes bewegende, aber noch vertretbare Gesetzesauslegung gesehen (vgl. BGHR StGB § 336 DDR-Recht 9, 10, 26; BGH NStZ-RR 1997, 359; BGH, Urt. vom 21. August 1997 - 5 StR 309/97; vgl. auch BGHR StGB § 336 DDR-Recht 28).

    Bei der Beurteilung, ob von dem Angeklagten Rechtsbeugung durch Verhängung einer unvertretbar hohen Strafe begangen worden ist, hat das Landgericht aber nicht bedacht, daß in den Fällen tendenzieller Überdehnung eines Vergehenstatbestandes die Verhängung einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe nur ausnahmsweise in Betracht kommen konnte (BGH, Beschl. vom 23. Dezember 1997 - 3 StR 401/97; BGHSt 41, 247, 261 f.; BGHR StGB § 336 Rechtsbeugung 3 und DDR-Recht 10, 26, 28; BGH NStZ-RR 1997, 359; BGH, Urt. vom 21. August 1997 - 5 StR 309/97).

  • BGH, 21.08.1997 - 5 StR 403/96

    Rechtsbeugung von DDR-Richtern und -Staatsanwälten bei der Anwendung politischen

    Gleichwohl kann das Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte gemessen an der insoweit maßgeblichen Sicht eines Richters oder Staatsanwalts der DDR zur Tatzeit noch nicht als Rechtsbeugung ge wertet werden (vgl. nur BGHSt 41, 247, 263 ff.; die weiteren Nachweise bei Willnow JR 1997, 265, 267 ff.; Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 120/97-).
  • BGH, 14.06.2005 - 5 StR 168/05

    Recht auf Verfahrensbeschleunigung (rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung;

    In diesen beiden Fällen hatte der Senat mit Urteil vom 21. August 1997 - 5 StR 120/97 - (NStZ-RR 1997, 359) ein erstes freisprechendes Urteil des Landgerichts auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben.
  • BGH, 19.02.1998 - 5 StR 711/97

    Verurteilung eines ehemaligen DDR-Staatsanwalts wegen Rechtsbeugung in Tateinheit

    In ständiger Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in Fällen "schlichter Paßvorlage" bei Verurteilung zu Freiheitsstrafe in Anwendung des § 214 StGB-DDR die Voraussetzungen direkt vorsätzlicher Rechtsbeugung als erfüllt angesehen; entsprechendes gilt in diesen Fällen für die Verhängung von Untersuchungshaft, deren Durchsetzung durch den DDR-Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren eingeschlossen (BGHSt 41, 247, 273 ff.; BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 1, DDR-Recht 27; BGH NStZ-RR 1997, 359; BGH, Urteile vom 21. August 1997 - 5 StR 403/96 und 309/97 - BGH, Beschluß vom 23. Dezember 1997 - 3 StR 401/97 -).
  • BGH, 21.01.1999 - 5 StR 565/98

    Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung; Freikauf in der ehemaligen

    Der Senat hat - worauf die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsrechtfertigung zutreffend hinweist - in Fällen von DDR-Justizangehörigen zu verantwortender vergleichbar harter freiheitsentziehender Maßnahmen gegen Jugendliche wiederholt Rechtsbeugung bejaht (vgl. BGHSt 41, 247, 271 ff.; BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 1; BGH NStZ-RR 1997, 359, 360).
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