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   BGH, 10.07.1997 - 4 StR 258/97   

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https://dejure.org/1997,2844
BGH, 10.07.1997 - 4 StR 258/97 (https://dejure.org/1997,2844)
BGH, Entscheidung vom 10.07.1997 - 4 StR 258/97 (https://dejure.org/1997,2844)
BGH, Entscheidung vom 10. Juli 1997 - 4 StR 258/97 (https://dejure.org/1997,2844)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - Mitgliedschaft in einer Bande

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 30, § 30a; StPO § 267

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1997, 375
  • StV 1997, 592
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 04.06.1996 - 1 StR 235/96

    Bandenmäßige Begehung - Zu einer einzigen Tat verbunden - Aus neuem Entschluß -

    Auszug aus BGH, 10.07.1997 - 4 StR 258/97
    Die Verbindung zu einer Bande nach §§ 30 Abs. 1 Nr. 1, 30 a Abs. 1 BtMG setzt voraus, daß sich mindestens zwei Personen mit dem ernsthaften Willen zusammengeschlossen haben, künftig für eine gewisse Dauer selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten der gesetzlich umschriebenen Art zu begehen (BGHSt 38, 26, 31; BGHR BtMG § 30 a Bande 2 und 3).

    Die Verbindung zur mehrfachen Tatbegehung (Bandenabrede) kann hierbei auf einer ausdrücklichen oder aber auch stillschweigenden Abrede beruhen (BGHSt aaO; BGHR BtMG § 30 a Bande 1 und 3).

    Notwendige Voraussetzung für eine Bande ist hingegen nicht das Vorliegen einer "bandenmäßigen Organisation" , in der den einzelnen Mitgliedern bestimmte Rollen zugewiesen sind (BGHR BtMG § 30 a Bande 3 und 5, 1etztere Entscheidung zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 17.10.1995 - 1 StR 462/95

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben - Betäubungsmittel - Einzelne Tat - Neuer

    Auszug aus BGH, 10.07.1997 - 4 StR 258/97
    Andererseits genügt es für die Annahme einer Bande nach § 30 a Abs. 1 BtMG nicht, daß der unerlaubte Vertrieb von Betäubungsmitteln im Rahmen eines für den illegalen Rauschgifthandel oftmals typischen "eingespielten Bezugs- und Absatzsystems" erfolgt, in welchem sich die Beteiligten wie selbständige "Geschäftspartner" auf der Verkäufer- und Erwerberseite gegenüberstehen, ohne ein gemeinsames "übergeordnetes Bandeninteresse" zu verfolgen (BGH NStZ 1996, 443 [BGH 17.10.1995 - 1 StR 462/95]; BGHR BtMG § 30 a Bande 5).

    Hierbei können insbesondere gewichtige Indikatoren sein: das Eingebundensein in einer bandenmäßigen Organisation, eine "geschäftsmäßige Auftragsverwaltung" , eine genaue gemeinsame Buchführung, die arbeitsteilige und gleichberechtigte Abwicklung von Akquisition, Vermittlungstätigkeit und Forderungseinziehung, gegenseitige Kontrolle und Schutz, das Vorliegen einer gemeinsamen Kasse oder die Beteiligung an den gemeinsam erwirtschafteten Gewinnen und Verlusten (vgl. zu diesen Kriterien BGHSt 38, 26, 31 sowie BGH NStZ 1996, 443 [BGH 17.10.1995 - 1 StR 462/95]).

  • BGH, 04.07.1995 - 1 StR 225/95

    Bande - Bandenmitgliedschaft - Betäubungsmittel - Betäubungsmittelhandel -

    Auszug aus BGH, 10.07.1997 - 4 StR 258/97
    Die Verbindung zur mehrfachen Tatbegehung (Bandenabrede) kann hierbei auf einer ausdrücklichen oder aber auch stillschweigenden Abrede beruhen (BGHSt aaO; BGHR BtMG § 30 a Bande 1 und 3).

    Notwendige Voraussetzung für eine Bande ist hingegen nicht das Vorliegen einer "bandenmäßigen Organisation" , in der den einzelnen Mitgliedern bestimmte Rollen zugewiesen sind (BGHR BtMG § 30 a Bande 3 und 5, 1etztere Entscheidung zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 09.07.1991 - 1 StR 666/90

    Bandenbegriff beim unerlaubten Handeln mit Betäubungsmitteln

    Auszug aus BGH, 10.07.1997 - 4 StR 258/97
    Die Verbindung zu einer Bande nach §§ 30 Abs. 1 Nr. 1, 30 a Abs. 1 BtMG setzt voraus, daß sich mindestens zwei Personen mit dem ernsthaften Willen zusammengeschlossen haben, künftig für eine gewisse Dauer selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten der gesetzlich umschriebenen Art zu begehen (BGHSt 38, 26, 31; BGHR BtMG § 30 a Bande 2 und 3).

    Hierbei können insbesondere gewichtige Indikatoren sein: das Eingebundensein in einer bandenmäßigen Organisation, eine "geschäftsmäßige Auftragsverwaltung" , eine genaue gemeinsame Buchführung, die arbeitsteilige und gleichberechtigte Abwicklung von Akquisition, Vermittlungstätigkeit und Forderungseinziehung, gegenseitige Kontrolle und Schutz, das Vorliegen einer gemeinsamen Kasse oder die Beteiligung an den gemeinsam erwirtschafteten Gewinnen und Verlusten (vgl. zu diesen Kriterien BGHSt 38, 26, 31 sowie BGH NStZ 1996, 443 [BGH 17.10.1995 - 1 StR 462/95]).

  • BGH, 09.10.1996 - 3 StR 220/96

    Grenzwert für das Vorliegen einer "nicht geringen Menge" beim Wirkstoff MDE/MDEA,

    Auszug aus BGH, 10.07.1997 - 4 StR 258/97
    Notwendige Voraussetzung für eine Bande ist hingegen nicht das Vorliegen einer "bandenmäßigen Organisation" , in der den einzelnen Mitgliedern bestimmte Rollen zugewiesen sind (BGHR BtMG § 30 a Bande 3 und 5, 1etztere Entscheidung zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen, jeweils m.w.N.).

    Andererseits genügt es für die Annahme einer Bande nach § 30 a Abs. 1 BtMG nicht, daß der unerlaubte Vertrieb von Betäubungsmitteln im Rahmen eines für den illegalen Rauschgifthandel oftmals typischen "eingespielten Bezugs- und Absatzsystems" erfolgt, in welchem sich die Beteiligten wie selbständige "Geschäftspartner" auf der Verkäufer- und Erwerberseite gegenüberstehen, ohne ein gemeinsames "übergeordnetes Bandeninteresse" zu verfolgen (BGH NStZ 1996, 443 [BGH 17.10.1995 - 1 StR 462/95]; BGHR BtMG § 30 a Bande 5).

  • BGH, 25.01.1996 - 5 StR 402/95

    Techno-Bande - BtMG, allgemeiner Bandenbegriff, minder schwerer Fall

    Auszug aus BGH, 10.07.1997 - 4 StR 258/97
    Die Verbindung zu einer Bande nach §§ 30 Abs. 1 Nr. 1, 30 a Abs. 1 BtMG setzt voraus, daß sich mindestens zwei Personen mit dem ernsthaften Willen zusammengeschlossen haben, künftig für eine gewisse Dauer selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten der gesetzlich umschriebenen Art zu begehen (BGHSt 38, 26, 31; BGHR BtMG § 30 a Bande 2 und 3).
  • BGH, 12.06.1997 - 4 StR 237/97

    Anforderung an die Strafzumessung, insbesondere hinsichtlich der Kenntnis vom

    Auszug aus BGH, 10.07.1997 - 4 StR 258/97
    Der Strafausspruch kann jedoch auch im übrigen keinen Bestand haben, weil das Landgericht keine Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten getroffen hat (vgl. BGH NStZ 1991, 231; Senatsbeschluß vom 12. Juni 1997 - 4 StR 237/97).
  • BGH, 07.12.1990 - 3 StR 289/90

    Strafzumessung - Persönliche Verhältnisse des Täters - Richterliche Pflichten

    Auszug aus BGH, 10.07.1997 - 4 StR 258/97
    Der Strafausspruch kann jedoch auch im übrigen keinen Bestand haben, weil das Landgericht keine Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten getroffen hat (vgl. BGH NStZ 1991, 231; Senatsbeschluß vom 12. Juni 1997 - 4 StR 237/97).
  • BGH, 22.03.2001 - GSSt 1/00

    Begriff der Bande

    Trotz der erheblichen Kritik am herkömmlichen Bandenbegriff hat die Rechtsprechung bisher keinen Anlaß gesehen, ihre Definition der Bande zu ändern; sie hat es auch nicht für gerechtfertigt gehalten, den vom Bundesverfassungsgericht (NJW 1997, 1910, 1911) gebilligten Begriff der Bande durch das Erfordernis organisatorischer Strukturen restriktiv auszulegen (BGH StV 1997, 592, 593; BGHR BtMG § 30 a Bande 3).
  • BGH, 23.07.1998 - 4 StR 238/98

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - Anordnung des

    Hierbei können insbesondere gewichtige Indikatoren sein: das Eingebundensein in einer bandenmäßigen Organisation, eine "geschäftsmäßige Auftragsverwaltung" , eine genaue gemeinsame Buchführung, die arbeitsteilige und gleichberechtigte Abwicklung von Aquisition, Vermittlungstätigkeit und Forderungseinziehung, gegenseitige Kontrolle und Schutz, das Vorliegen einer gemeinsamen Kasse oder die Beteiligung an den gemeinsam erwirtschafteten Gewinnen und Verlusten (BGH NStZ-RR 1997, 375, 376; vgl. auch BGHSt 38, 26, 30 f.; BGH StV 1995, 642; NStZ 1996, 443; BGHR BtMG § 30 a Abs. 1 Bandenhandel 1; § 30 a Bande 8).

    Das gilt auch für den "Großabnehmer" in den Fällen 20 bis 26, an den sie nach der Einlassung der Angeklagten N. das Rauschgift zu demselben Grammpreis wie an andere Abnehmer größerer Mengen verkauften (vgl. BGHSt 42, 255, 259 f.; BGH NStZ-RR 1997, 375, 376; NStZ 1998, 255, 256 mit Anm. Körner).

  • BGH, 14.03.2000 - 4 StR 3/00

    Verlesung der Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung eines Zeugen;

    § 265 StPO steht, da mit der bandenmäßigen Begehung im Sinne des § 30 a Abs. 1 BtMG lediglich ein erschwerender Umstand wegfällt, nicht entgegen (BGH NStZ-RR 1997, 375).
  • BGH, 19.11.1997 - 2 StR 359/97

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Gewichtige Indikatoren können das Vorliegen einer gemeinsamen Kasse sein (vgl. u.a. BGH, Beschluß vom 10. Juli 1997 - 4 StR 258/97 -) und die gemeinsame Anmietung des Transportfahrzeuges.
  • BGH, 06.10.1998 - 1 StR 485/98

    Voraussetzungen an mittäterschaftliches unerlaubtes Handeltreiben mit

    Gewichtige Indikatoren können das Vorliegen einer gemeinsamen Kasse (vgl. u.a. BGH, Beschluß vom 10. Juli 1997 - 4 StR 258/97), die gemeinsame Anmietung eines Transportfahrzeuges, das Eingebundensein in eine bandenmäßige Organisation, eine genaue gemeinsame Buchführung, eine 'geschäftsmäßige Auftragsverwaltung', die arbeitsteilige und gleichberechtigte Abwicklung von Akquisition, Vermittlungstätigkeit und Forderungseinziehung, gegenseitige Kontrolle und Schutz oder die Beteiligung an den gemeinsam erwirtschafteten Gewinnen und Verlusten (vgl. zu diesen Kriterien BGHSt 38, 26, 31 sowie BGH NStZ 1996, 443) sein.
  • BGH, 29.09.1998 - 4 StR 481/98

    Voraussetzungen einer Bande

    Hierbei können insbesondere gewichtige Indikatoren sein: das Eingebundensein in einer bandenmäßigen Organisation, eine "geschäftsmäßige Auftragsverwaltung", eine genaue gemeinsame Buchführung, die arbeitsteilige und gleichberechtigte Abwicklung von Aquisition, Vermittlungstätigkeit und Forderungseinziehung, gegenseitige Kontrolle und Schutz, das Vorliegen einer gemeinsamen Kasse oder die Beteiligung an den gemeinsam erwirtschafteten Gewinnen und Verlusten (BGH NStZ-RR 1997, 375, 376; vgl. auch BGHSt 38, 26, 30 f.; BGH StV 1995, 642; NStZ 1996, 443; BGHR BtMG § 30 a Abs. 1 Bandenhandel 1; § 30 a Bande 8).
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