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   OLG Frankfurt, 14.10.1996 - 3 Ws 825/96   

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https://dejure.org/1996,5154
OLG Frankfurt, 14.10.1996 - 3 Ws 825/96 (https://dejure.org/1996,5154)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14.10.1996 - 3 Ws 825/96 (https://dejure.org/1996,5154)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14. Oktober 1996 - 3 Ws 825/96 (https://dejure.org/1996,5154)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 57 Abs. 2 Nr. 2; StPO § 454b Abs. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1997, 95
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 06.09.1990 - 3 Ws 755/90
    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.10.1996 - 3 Ws 825/96
    Die gegenteilige Auffassung, nach der über Halbstrafenanträge (lediglich) in den Fällen von § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB bereits vorab zum Zeitpunkt ihres jeweiligen Eingangs zu entscheiden ist (OLG Oldenburg MDR 1987, 75 ; OLG Düsseldorf NStZ 1991, 103 ; LK-Russ, 10. Aufl., § 57 RN 29 a.E.m.w.N. zur Rdnr. vor Inkrafttreten des 23. Strafrechtsänderungsgesetzes) überzeugt nicht.

    Auch in den Fällen der "Nicht-Erstverbüßer" läßt sich zu einem vorgezogenen Zeitpunkt, zu dem noch Anschlußvollstreckungen anstehen (keine sinnvolle) Legalprognose stellen, da sich in aller Regel nicht abschätzen läßt, wie sich der Verurteilte im weiteren Strafvollzug entwickeln wird (vgl. auch OLG Düsseldorf NStZ 1991, 103, 104).

  • OLG Hamm, 15.10.1992 - 1 VAs 43/92

    Ermessen der Vollstreckungsbehörden; Unterbrechung der Vollstreckung;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.10.1996 - 3 Ws 825/96
    Eine hierauf ergehende Entscheidung der Vollstreckungsbehörde kann er sodann -nach Durchführung des Beschwerdeverfahrens nach § 21 StVollstrO - im Verfahren nach § 23 ff. EGGVG durch den Senat dahingehend überprüfen lassen, ob die Vollstreckungsbehörde ihr Ermessen rechtmäßig ausgeübt hat (zum Rechtsweg vergl. OLG Hamm MDR 93, 262 f.).
  • OLG Oldenburg, 09.10.1986 - 2 Ws 429/86

    Aussetzung mehrerer Strafreste; Grundsatz der Entscheidungskonzentration;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.10.1996 - 3 Ws 825/96
    Die gegenteilige Auffassung, nach der über Halbstrafenanträge (lediglich) in den Fällen von § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB bereits vorab zum Zeitpunkt ihres jeweiligen Eingangs zu entscheiden ist (OLG Oldenburg MDR 1987, 75 ; OLG Düsseldorf NStZ 1991, 103 ; LK-Russ, 10. Aufl., § 57 RN 29 a.E.m.w.N. zur Rdnr. vor Inkrafttreten des 23. Strafrechtsänderungsgesetzes) überzeugt nicht.
  • OLG Stuttgart, 20.03.2003 - 2 Ws 36/03

    Strafvollstreckung: Entscheidung über Aussetzung des Strafrestes bei

    Auch für Halbstrafenentscheidungen nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB gilt nach Auffassung des Senats uneingeschränkt der Grundsatz der Entscheidungskonzentration nach § 454 b Abs. 3 StPO (im Anschluss an OLG Frankfurt NStZ-RR 1997, 95 / OLG Düsseldorf VRS 81, 293).
  • OLG Jena, 09.08.2011 - 1 Ws 346/11

    Strafaussetzung zur Bewährung: Grundsatz der Entscheidungskonzentration bei

    § 454b Abs. 3 StPO ist aber entsprechend auch auf Halbstrafengesuche nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB anzuwenden (ebenso etwa OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.3.2003, Az.: 2 Ws 36/03, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.10.1996, Az.: 3 Ws 825/96, juris; wohl auch KK-Appl, StPO, 6. Auflage, § 454b Rz. 15; a. A. etwa OLG Oldenburg, Beschluss vom 9.10.1986, Az.: 2 Ws 429/86, juris; LG Hamburg, Beschluss vom 14.11.1990, Az.: 605 StVK 723-725/90, juris; LR-Graalmann-Scheerer, StPO, 26. Auflage, § 454b Rz. 22).
  • OLG Karlsruhe, 15.08.2018 - 2 VAs 37/18

    Unterbrechung der weiteren Vollstreckung zum Halbstraftermin

    Sie kann demgegenüber von einer Unterbrechung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB ausgeschlossen erscheinen (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 1997, 95).
  • OLG Celle, 11.09.2001 - 2 Ws 225/01

    Gerichtliche Entscheidung ; Strafvollstreckung; Unterbrechung;

    Gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungsbehörde nach § 454 b Abs. 2 StPO kann für die dort geregelten Unterbrechungsfälle die gerichtliche Entscheidung beantragt werden; die Strafvollstreckungskammer entscheidet allerdings nicht losgelöst von der Frage der Reststrafaussetzung nach § 454 b Abs. 3 StPO darüber, ob für eine Strafe die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB vorliegen (vgl. OLG Hamm NStZ 1993, 302; OLG Frankfurt NStZ-RR 1997, 95).
  • OLG Jena, 22.01.2008 - 1 Ws 454/07

    Reststrafenaussetzung

    Der Grundsatz der Entscheidungskonzentration nach § 454b Abs. 3 StPO gilt auch für Halbstrafenentscheidungen nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.03.2003, Az.: 2 Ws 36/2003; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.10.1996, Az.: 3 Ws 825/96, jeweils zitiert nach juris).
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