Rechtsprechung
BGH, 05.08.1997 - 5 StR 178/97 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Steuerhinterziehung durch Vorfinanzierung der Mehrwertsteuer - Mittäterschaft bei Steuerhinterziehung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 261
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 1998, 15
Wird zitiert von ... (11) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 25.03.1987 - 3 StR 574/86
Wolfgang Otto
Auszug aus BGH, 05.08.1997 - 5 StR 178/97
Die Beweiswürdigung muß insbesondere erschöpfend sein: Der Tatrichter ist gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen (vgl. BGHSt 25, 365, 367 [BGH 29.08.1974 - 4 StR 171/74]; BGH StV 1987, 423, 424 f.;… Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 337 Rdn. 26 ff.). - BGH, 29.08.1974 - 4 StR 171/74
Haltereigenschaft des Betroffenen - Begehen einer Verkehrsordnungswidrigkeit
Auszug aus BGH, 05.08.1997 - 5 StR 178/97
Die Beweiswürdigung muß insbesondere erschöpfend sein: Der Tatrichter ist gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen (vgl. BGHSt 25, 365, 367 [BGH 29.08.1974 - 4 StR 171/74]; BGH StV 1987, 423, 424 f.;… Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 337 Rdn. 26 ff.). - BGH, 10.08.1994 - 4 StR 274/94
Ungenügende Angabe nachvollziehbarer Urteilsgründe - Unterlassene Erörterung …
Auszug aus BGH, 05.08.1997 - 5 StR 178/97
Die Urteilsgründe müssen in einem solchen Fall, in dem Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung allein davon abhängt, welcher Aussage das Gericht Glauben schenkt, für das Revisionsgericht nachvollziehbar erkennen lassen, daß der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (BGH StV 1995, 6; 62; 398 f.).
- KG, 08.07.2015 - 121 Ss 69/15
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: Anforderungen an die tatrichterlichen …
a) Das Revisionsgericht hat zwar die Beweiswürdigung des Tatrichters grundsätzlich hinzunehmen und sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Urteilsgründe Rechtsfehler enthalten (BGH NStZ-RR 1998, 15;… Gericke in KK, StPO 7. Aufl., § 337 Rn. 29 m. w. N.). - BVerwG, 26.10.2005 - 2 WD 33.04
Sexuelle Belästigung einer Untergebenen; Zusenden von SMS; Funktionale …
Der Tatrichter ist gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinander zu setzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen, sowie diese Tatsachen und deren Würdigung in den Urteilsgründen darzulegen (Urteil vom 12. Februar 2003 - BVerwG 2 WD 8.02 - im Anschluss an die stRspr. des BGH zu § 261 StPO, vgl. u.a. Beschlüsse vom 5. August 1997 - 5 StR 178/97 - <NStZ-RR 1998, 15> m.w.N. und vom 17. Januar 2002 - 3 StR 417/01 - <NStZ-RR 2002, 146> m.w.N.). - BGH, 25.10.2010 - 1 StR 369/10
Beweiswürdigung beim Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern (Aussage gegen …
Eine lückenlose Gesamtwürdigung der Indizien ist dann von besonderer Bedeutung (…vgl. BGHR StPO § 261 Indizien 1, 2; BGH StV 1996, 582; 1997, 513; NStZ-RR 1998, 15).
- BVerwG, 03.07.2003 - 1 WD 3.03
In dubio pro reo; persönliche Gewissheit; Tatrichter; Beweiswürdigung.
Der Tatrichter ist gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinander zu setzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen, sowie diese Tatsachen und deren Würdigung in den Urteilsgründen darzulegen (Urteil vom 12. Februar 2003 BVerwG 2 WD 8.02 im Anschluss an die st. Rspr. des BGH zu § 261 StPO, vgl. u. a. Beschlüsse vom 5. August 1997 5 StR 178/97, m. w. N. und vom 17. Januar 2002 3 StR 417/01, m. w. N.). - BVerwG, 11.10.2007 - 2 WD 5.06 Der Tatrichter ist gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter A. für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen, sowie diese Tatsachen und deren Würdigung in den Urteilsgründen darzulegen (Urteil vom 12. Februar 2003 a.a.O. im Anschluss an die stRspr des BGH zu § 261 StPO, vgl. u. a. Beschlüsse vom 5. August 1997- 5 StR 178/97 - NStZ-RR 1998, 15 m.w.N. und vom 17. Januar 2002 - 3 StR 417/01 - NStZ-RR 2002, 147 m.w.N.).
- KG, 05.11.2021 - 2 Ss 24/21
Beweiswürdigungsregeln in Aussage-gegen-Aussage-Konstellation bei Vorliegen …
Gegen die von dem Angeklagten mit seiner Revision ebenfalls angegriffene Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils bestehen unter Berücksichtigung der maßgeblichen Rechtsgrundsätze (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 1997 - 5 StR 178/97 -, juris) keine durchgreifenden Bedenken. - OLG Frankfurt, 02.05.2007 - 1 Ss 365/06
Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten in den Urteilsgründen; notwendige …
Gegebenenfalls müssen im Urteil Entstehungsgeschichte und Inhalt der belastenden Zeugenaussage ebenso ausführlich dargestellt werden wie alle aus der Beweisaufnahme erwachsenen "Gegenindizien" (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 15; StV 1996, 249;… Meyer-Goßner, a.a.O.). - BVerwG, 29.09.2005 - 2 WD 28.04 Der Tatrichter ist gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinander zu setzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen, sowie diese Tatsachen und deren Würdigung in den Urteilsgründen darzulegen (Urteil vom 12. Februar 2003 - BVerwG 2 WD 8.02 - im Anschluss an die stRspr. des BGH zu § 261 StPO, vgl. u.a. Beschlüsse vom 5. August 1997 - 5 StR 178/97 -, <NStZ-RR 1998, 15> m.w.N. und vom 17. Januar 2002 - 3 StR 417/01 -, <NStZ-RR 2002, 146> m.w.N.).
- KG, 05.11.2021 - 121 Ss 100/21
Beweiswürdigungsregeln in einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation bei Vorliegen …
Gegen die von dem Angeklagten mit seiner Revision ebenfalls angegriffene Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils bestehen unter Berücksichtigung der maßgeblichen Rechtsgrundsätze (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 1997 - 5 StR 178/97 -, juris) keine durchgreifenden Bedenken. - BVerwG, 17.04.2008 - 2 WD 10.07 Der Tatrichter ist gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtpunkten auseinanderzusetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen, sowie die Tatsachen und deren Würdigung in den Urteilsgründen darzulegen (…Urteile vom 12. Februar 2003 a.a.O. und vom 11. Oktober 2007 a.a.O. im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des BGH zu § 261 StPO, vgl. u.a. Beschlüsse vom 5. August 1997 - 5 StR 178/97 - NStZ-RR 1998, 15 m.w.N. und vom 17. Januar 2002 - 3 StR 417/01 - NStZ-RR 2002, 147 m.w.N.).
- KG, 28.08.2000 - 1 Ss 247/00
Rechtsprechung
BGH, 02.09.1997 - 1 StR 500/97 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Erteilung des letzten Wortes bei jedem Wiedereintritt in die Verhandlung
- rechtsportal.de
StPO § 258
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 1998, 15
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 16.04.1992 - 4 StR 109/92
Verfahrensrüge der Nichtgewährung des letzten Wortes
Auszug aus BGH, 02.09.1997 - 1 StR 500/97
Bei dieser Sachlage ist auszuschließen, daß die Strafkammer zu einem anderen, für den Angeklagten günstigeren Schuldspruch gelangt wäre, wenn sie die Vorschrift des § 258 StPO nochmals beachtet hätte (vgl. BGH, Beschluß vom 16. April 1992 - 4 StR 109/92 = NStZ 1993, 29). - BGH, 15.11.1968 - 4 StR 190/68
Beweiskraft eines Kraftfahrzeugscheins hinsichtlich der Angaben zur Person des …
Auszug aus BGH, 02.09.1997 - 1 StR 500/97
Dies hätte jedoch geschehen müssen, weil jeder Wiedereintritt in die Verhandlung den vorausgegangenen Ausführungen des Angeklagten die rechtliche Bedeutung als Schlußvortrag und letztes Wort nimmt und die erneute Beachtung des § 258 StPO erforderlich macht (BGHSt 22, 278, 279/280).
- OLG Hamburg, 20.12.2004 - II-125/04
Strafverfahren: Gewährung des letzten Wortes
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 13.10.1998 - 5 StR 392/98
Steuerhinterziehung; Gewährung des letzten Wortes nach Schluss der Beweisaufnahme …
Dies hätte jedoch geschehen müssen, weil jeder Wiedereintritt in die Verhandlung den vorausgegangenen Ausführungen des Angeklagten die rechtliche Bedeutung als Schlußvortrag und letztes Wort nimmt und die erneute Beachtung des § 258 StPO erforderlich macht (BGHSt 22, 278, 279/280;… BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 1; BGH NStZ-RR 1998, 15). - BGH, 04.02.2010 - 1 StR 3/10
Erteilung des letzten Wortes (Wiedereintritt; Ausschluss des Beruhens …
Denn nach der Rechtsprechung ist dem Angeklagten gemäß § 258 Abs. 2 StPO erneut das letzte Wort zu gewähren, wenn nach dem Schluss der Beweisaufnahme nochmals in die Verhandlung eingetreten worden ist, weil jeder Wiedereintritt den vorausgegangenen Ausführungen des Angeklagten die rechtliche Bedeutung als Schlussvortrag und letztes Wort nimmt und die erneute Beachtung des § 258 StPO erforderlich macht (BGHSt 22, 278, 279/280; BGH NStZ-RR 1998, 15).
- BGH, 21.12.2000 - 4 StR 414/00
Letztes Wort nach teilweiser Verfahrenseinstellung
Ob etwas anderes gilt, wenn das Gericht für den Angeklagten einen Vertrauenstatbestand dadurch schafft, daß es vor der Verkündung des Urteils nochmals ausdrücklich in die Verhandlung eintritt (s. etwa die Fallgestaltungen in BGH NJW 1985, 1479; NStZ-RR 1998, 15; BGH, Urteil vom 21. Dezember 1966 - 4 StR 404/66), kann dahinstehen; denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor. - OLG Hamm, 08.12.2000 - 2 Ss 1165/00
Wiedereintritt in die Beweisaufnahme, letztes Wort, Haftentscheidung, …
Da das Beruhen der Verurteilung des bestreitenden Angeklagten auf dem vorliegenden Verstoß gegen § 258 Abs. 2, 3 StPO nicht auszuschließen ist (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 15; StV 99, 5;… Senat, a.a.O.), war das angefochtene Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Amtsgericht Herne zurückzuverweisen. - BayObLG, 10.08.2001 - 5St RR 198/01
Das letzte Wort des Angeklagten
Nach den §§ 326 Satz 2 StPO und 332, 258-Abs. 3 StPO ist dem Angeklagten nach jedem Wiedereintritt in die Beweisaufnahme vor der Urteilsverkündung erneut das letzte Wort zu erteilen (BGHSt 22, 278/279; BGH NStZ 1983, 357), weil jeder Wiedereintritt in die Beweisaufnahme den vormaligen Ausführungen des Angeklagten die Bedeutung des Schlussvortrages und letzten Wortes nimmt (BGH NStZ-RR 1998, 15). - OLG Hamm, 10.05.1999 - 2 Ss 388/99
Aufhebung, letztes Wort, unklares Protokoll
Ein Beruhen der Verurteilung des bestreitenden Angeklagten auf dem aufgezeigten Verstoß lässt sich nicht ausschließen (vgl. BGH StV 99, 5 und NStZ-RR 1998, 15).