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   BGH, 21.10.1997 - 1 StR 438/97   

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https://dejure.org/1997,4517
BGH, 21.10.1997 - 1 StR 438/97 (https://dejure.org/1997,4517)
BGH, Entscheidung vom 21.10.1997 - 1 StR 438/97 (https://dejure.org/1997,4517)
BGH, Entscheidung vom 21. Oktober 1997 - 1 StR 438/97 (https://dejure.org/1997,4517)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Absehung von der Anrechnung der Untersuchungshaft - Gewährung einer Bewährung im Jugendstrafrecht - Vorrangiger Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht - Ahndungskombination/gespaltene Strafe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JGG § 52a

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1999, 34
  • NStZ-RR 1998, 152
  • StV 1998, 346
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 14.12.1993 - 1 StR 656/93

    Untersuchungshaft: Anrechnung im Jugendstrafverfahren - Darlegungserfordernis bei

    Auszug aus BGH, 21.10.1997 - 1 StR 438/97
    Auch ist die zusätzliche Verbüßung von mehr als zehn Monaten Untersuchungshaft neben der verhängten Strafe im Falle des Widerrufs der Strafaussetzung nicht in Einklang zu bringen mit den Darlegungen des Landgerichts zur Strafhöhe, wonach in der Gesamtschau aller Umstände und im Hinblick auf die Erziehungsbedürftigkeit und die Schwere der Schuld des Angeklagten eine Jugendstrafe von zwei Jahren als erforderlich, aber auch ausreichend erachtet wurde (vgl. BGHR JGG § 52 a Anrechnung 2).
  • BGH, 23.02.1999 - 4 StR 49/99

    Untersuchungshaft; Anrechnung; Wiederholungsgefahr

    Das ist unzulässig, weil für den Fall, daß es wegen neuer Straftaten zum Widerruf der Bewährung kommen sollte, es Sache des neuen Tatrichters ist, einem dann möglicherweise entstehenden erhöhten Strafbedürfnis Rechnung zu tragen (vgl. zu § 52a JGG: BGH, Urteil vom 21. Oktober 1997 - 1 StR 438197 = NStZ-RR 1998, 152, Urteil vom 14. Dezember 1993 - 1 StR 656/93 = BGHR JGG § 52 a Anrechnung 2).".
  • KG, 15.02.2013 - 121 Ss 296/12

    Erweiterte Begründungspflicht für Strafzumessung im Jugendstrafrecht;

    Stützt der Tatrichter bei einer Verurteilung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft auf erzieherische Gründe, weil bei Anrechnung des erlittenen Freiheitsentzuges die verbleibende Dauer der Vollstreckung bei einem Widerruf der Strafaussetzung für dann etwa erforderliche erzieherische Maßnahmen zu gering sei, so muss dargelegt werden, warum trotz einer positiven Prognose dem im Jugendstrafrecht vorrangigen Erziehungsgedanken nur durch eine zu verbüßende Haftstrafe in der verhängten Höhe hinreichend Rechnung getragen werden kann (vgl. BGH, NStZ-RR 1998, 152; BGHR JGG § 52a Anrechnung 2).
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