Weitere Entscheidung unten: OLG Braunschweig, 02.02.1998

Rechtsprechung
   BGH, 21.08.1997 - 4 StR 379/97   

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ-RR 1998, 175



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Wird zitiert von ... (6)  

  • BGH, 03.04.2002 - 3 StR 55/02  

    Selbständige Prüfung der Verjährung der Einzeltaten bei Tateinheit;

    Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die strafschärfende Berücksichtigung verjährter Taten - in eingeschränktem Umfang - möglich (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 11, 19, 20; BGH, Beschl. vom 10. September 1997 - 3 StR 274/97); auch hätte der Tatrichter das zusätzliche Unrecht, das den rechtsfehlerfrei abgeurteilten Taten gemäß § 176 Abs. 1 StGB - ungeachtet der Änderung des Schuldspruchs - dadurch anhaftet, daß der Angeklagte den sexuellen Mißbrauch gerade an dem ihm anvertrauten Stiefkind beging, bei der Strafzumessung zu dessen Lasten berücksichtigen dürfen (BGH NStZ-RR 1998, 175; BGH bei Pfister NStZ-RR 1999, 322).
  • BGH, 03.04.2007 - 3 StR 63/07  

    Gutachten zur Frage der Glaubwürdigkeit; Zweifel an der Sachkunde des Gutachters;

    Eine solche Tatmodalität kann, ungeachtet einer insoweit eingetretenen Verjährung, bei einer Verurteilung nach § 176 StGB - wenn auch mit minderem Gewicht - berücksichtigt werden (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 175 m. w. N.).
  • BGH, 28.06.2005 - 3 StR 178/05  

    Sexueller Missbrauch einer Schutzbefohlenen (Verfolgungsverjährung);

    Der Senat schließt im Hinblick darauf, daß das Landgericht den zu Unrecht angenommenen tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen in den betroffenen Fällen nicht erkennbar strafschärfend berücksichtigt hat und eine solche Tatmodalität, ungeachtet einer insoweit eingetretenen Verjährung, bei einer Verurteilung nach § 176 StGB - wenn auch mit minderem Gewicht - berücksichtigt werden kann (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 175 m. w. N.), aus, daß der Tatrichter bei zutreffender rechtlicher Würdigung der Verjährung geringere Einzelstrafen und eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
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  • BGH, 17.06.2008 - 3 StR 217/08  

    Verfolgungsverjährung (Ruhen; Eintritt vor Änderung des Verjährungsrechts).

    Im Übrigen können selbst verjährte Taten - wenn auch mit geringerem Gewicht - im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden ( BGHSt 41, 310; BGH StV 1994, 324; NStZ-RR 1998, 175; Fischer, StGB 55. Aufl. § 46 Rdn. 38 b m. w. N.).
  • BGH, 01.12.1999 - 3 StR 465/99  

    Fehlerhafte Strafzumessung

    Die Revisionsbegründung gibt dem Senat Anlaß, darauf hinzuweisen, daß die Strafkammer hinsichtlich der beiden im Sommer 1987 begangenen Fälle des Mißbrauchs eines Kindes durch die zwischenzeitlich eingetretene Verjährung des tateinheitlichen Tatbestandes des § 174 Abs. 1 StGB nicht gehindert war, bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, daß sich die Tat gegen seine Pflegetochter richtete (st. Rspr. vgl. BGH NStZ-RR 1998, 175; BGH, Beschl. vom 10. September 1997 - 3 StR 274/97 - zit. bei Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 46 Rdn. 24 a).
  • BGH, 14.04.1999 - 3 StR 101/99  

    Sexuellen Mißbrauchs eines Kindes, einer Schutzbefohlenen; Verjährung

    Im übrigen kommt dem Umstand, daß sich der Angeklagte an einem ihm anvertrauten Kind vergangen hat, unabhängig von der Anwendbarkeit des § 174 StGB eine straferschwerende Wirkung zu, da dieser Gesichtspunkt die Tatschuld erhöht (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 175).

Rechtsprechung
   OLG Braunschweig, 02.02.1998 - Ss 97/97   

Volltextveröffentlichungen (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 1999, 137 (Ls.)
  • NStZ-RR 1998, 175



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Wird zitiert von ... (2)  

  • LG Stuttgart, 05.04.2005 - 18 Qs 24/05  

    Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen: Schrottreifes Autowrack auf

    Nach § 3 Abs. 4 KrW / AbfG liegt Abfall im Sinne des objektiven Abfallbegriffs, also Zwangsabfall, vor, wenn bewegliche Sachen entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung nicht mehr verwendet werden, sie aufgrund ihres konkreten Zustands geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und ihre (alsbaldige) schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung ausgeschlossen werden kann (Brede, NStZ 1999, 137 ff., Urteilsanmerkung zu OLG Braunschweig NStZ-RR 1998, 175 f.).

    Die Ansicht, wonach ein Fahrzeugwrack unter der Voraussetzung, dass Flüssigkeitsbehältnisse und -leitungen hinreichend dicht sind, im Hinblick auf die "Beschaffenheit" dieses Abfalls nicht geeignet ist, den Boden nachhaltig zu verunreinigen (so wohl OLG Braunschweig, NStZ-RR 1998, 175 f.; OLG Schleswig, NStZ 1997, 546 f.), ist mit dem Wortlaut des § 326 Abs. 1 Nr. 4 a StGB nicht zu vereinbaren, nachdem der Tatbestand alternativ auch durch die Varianten "Art" und "Menge" des Abfalls erfüllt werden kann.

  • OLG Koblenz, 29.03.2001 - 1 Ss 319/00  

    Absehen vom Fahrverbot, Berufungsbeschränkung, Beschränkung des Rechtsmittels,

    Eine Anwendung des § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB - gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr durch Bereiten eines Hindernisses (vgl. dazu BGHSt 21, 301, 302; 23, 4, 6; OLG Düsseldorf NZV 1988, 149; NZV 1989, 441; Senatsbeschluss vom 16. April 1997 - 1 Ss 97/97 -) - scheidet damit aus.
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