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OLG Hamm, 17.04.1997 - 2 Ws 109/97, 2 Ws 110/97 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Aufhebung von Haftbefehlen wegen weiterhin versagter Akteneinsicht und fehlender Bekanntgabe der Haftbefehle
- rewis.io
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Iserlohn - 5 Gs 82/97
- AG Iserlohn - 5 Gs 84/97
- OLG Hamm, 17.04.1997 - 2 Ws 109/97, 2 Ws 110/97
Papierfundstellen
- NStZ-RR 1998, 19
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 11.07.1994 - 2 BvR 777/94
Verfassungsrechtliche Prüfung der Versagung der Akteneinsicht im strafrechtlichen …
Auszug aus OLG Hamm, 17.04.1997 - 2 Ws 109/97
Der Hinweis der Verteidigung auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11.07.1994 (NJW 1994, 3219 ff) verfängt hier nicht. - OLG Stuttgart, 19.01.1990 - 3 Ws 248/89
Auszug aus OLG Hamm, 17.04.1997 - 2 Ws 109/97
Hierüber hat vielmehr das Beschwerdegericht nach § 33 Abs. 4 StPO, der gemäß § 308 Abs. 1 Satz 2 auch im Beschwerderechtszug gilt, zu entscheiden (zu vgl. OLG Stuttgart, NStZ 1990, 247 f).
- OLG Köln, 13.03.1998 - 2 Ws 115/98
Aufhebung eines Haftbefehls aufgrund einer Verletzung des Anspruchs auf …
Ein Haftbefehl, dessen bloße Existenz dem nicht inhaftierten Beschuldigten bereits bekannt ist, kann wegen der Versagung jeglicher Akteneinsicht und der damit nicht gegebenen Möglichkeit rechtlichen Gehörs zu den für die Haftentscheidung relevanten Tatsachen und Beweismitteln auch dann aufzuheben sein, wenn er auf den Haftgrund der Verdunklungsgefahr gestützt ist; es ist dabei auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls abzustellen (Fortführung von LG Aschaffenburg StV 97, 644 im Anschluß an BVerfG NJW 94, 3219; teilweise Abweichung von OLG Hamm NStZ-RR 98, 19).Demgemäß hat auch - allerdings ohne Auseinandersetzung mit dem nahezu zeitgleich ergangenen Beschluß des LG Aschaffenburg a.a.O. - das OLG Hamm (NStZ-RR 98, 19) entschieden, daß der gegen einen flüchtigen Beschuldigten ergangene Haftbefehl, der auch auf Verdunkelungsgefahr gestützt ist, nicht deshalb aufzuheben sei, weil weder dem Beschuldigten noch seinem Verteidiger rechtliches Gehör gewährt wurde.