Weitere Entscheidung unten: BGH, 05.02.1998

Rechtsprechung
   BGH, 24.03.1998 - 4 StR 663/97   

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BGH, 24.03.1998 - 4 StR 663/97 (https://dejure.org/1998,4383)
BGH, Entscheidung vom 24.03.1998 - 4 StR 663/97 (https://dejure.org/1998,4383)
BGH, Entscheidung vom 24. März 1998 - 4 StR 663/97 (https://dejure.org/1998,4383)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung - Beteiligung an einer Schlägerei - Annahme von Tateinheit bei Angriffen auf höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen - Änderung der Schuldsprüche

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 223, § 52

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1998, 476
  • NStZ-RR 1998, 233
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.09.1995 - 3 StR 221/95

    Natürliche Handlungseinheit - Höchstpersönliche Rechtsgüter - Tötung zweier

    Auszug aus BGH, 24.03.1998 - 4 StR 663/97
    Greift daher der Täter einzelne Menschen nacheinander an, um jeden von ihnen in seiner Individualität zu vernichten, so besteht sowohl bei natürlicher als auch bei rechtsethisch wertender Betrachtungsweise selbst bei einheitlichem Tatentschluß und engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang regelmäßig kein Anlaß, diese Vorgänge rechtlich als eine Tat zusammenzufassen (BGHSt 2, 246; 16, 397; BGH, Urteil vom 13. September 1995 - 3 StR 221/95 - m.w.N.).
  • BGH, 16.01.1962 - 1 StR 524/61
    Auszug aus BGH, 24.03.1998 - 4 StR 663/97
    Greift daher der Täter einzelne Menschen nacheinander an, um jeden von ihnen in seiner Individualität zu vernichten, so besteht sowohl bei natürlicher als auch bei rechtsethisch wertender Betrachtungsweise selbst bei einheitlichem Tatentschluß und engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang regelmäßig kein Anlaß, diese Vorgänge rechtlich als eine Tat zusammenzufassen (BGHSt 2, 246; 16, 397; BGH, Urteil vom 13. September 1995 - 3 StR 221/95 - m.w.N.).
  • BGH, 25.03.1952 - 1 StR 786/51

    Anforderungen an die tateinheitliche Begehung einer Straftat - Zusammenfassen

    Auszug aus BGH, 24.03.1998 - 4 StR 663/97
    Greift daher der Täter einzelne Menschen nacheinander an, um jeden von ihnen in seiner Individualität zu vernichten, so besteht sowohl bei natürlicher als auch bei rechtsethisch wertender Betrachtungsweise selbst bei einheitlichem Tatentschluß und engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang regelmäßig kein Anlaß, diese Vorgänge rechtlich als eine Tat zusammenzufassen (BGHSt 2, 246; 16, 397; BGH, Urteil vom 13. September 1995 - 3 StR 221/95 - m.w.N.).
  • BGH, 18.12.1984 - 1 StR 596/84

    Natürliche Handlungseinheit bei Abgabe mehrerer Schüsse

    Auszug aus BGH, 24.03.1998 - 4 StR 663/97
    Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs willkürlich und gekünstelt erschiene (BGH NJW 1985, 1565).
  • BGH, 03.11.2020 - 4 StR 341/20

    Grundsätze der Strafzumessung (unterschiedliche rechtliche Beurteilung des

    Greift daher der Täter einzelne Menschen nacheinander an, um jeden von ihnen in seiner Individualität zu vernichten, so besteht sowohl bei natürlicher als auch bei rechtsethisch wertender Betrachtungsweise selbst bei einheitlichem Tatentschluss und engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang regelmäßig kein Anlass, diese Vorgänge rechtlich als eine Tat zusammenzufassen (st. Rspr., etwa BGHSt 2, 246; 16, 397; BGH, NStZ 1996, 129, NStZ-RR 1998, 233 jew. m.w.N.).

    Anderes kann aber dann gelten, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs willkürlich und gekünstelt erschiene (vgl. BGH, NJW 1985, 1565; NStZ-RR 1998, 233).

    Dies ist etwa bei Messerstichen oder Schüssen innerhalb weniger Sekunden angenommen worden (vgl. BGH, NJW 2020, 1751 (LS); NStZ 2019, 211; 2005, 262, 263; BeckRS 2011, 21576 Rn. 5; NStZ-RR 1998, 233).

  • BGH, 19.11.2009 - 3 StR 87/09

    Sexuelle Nötigung (sexualbezogener Körperkontakt zwischen Täter oder Drittem

    Ausnahmen kommen nur in Betracht, wenn die Aufspaltung des Tatgeschehens in Einzelhandlungen wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhanges, etwa bei Messerstichen oder Schüssen innerhalb weniger Sekunden, willkürlich und gekünstelt erschiene (BGHR StGB vor § 1 natürliche Handlungseinheit, Entschluss, einheitlicher 9; BGH NStZ 2005, 262, 263; NStZ-RR 1998, 233; Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. Vor § 52 Rdn. 14 m. w. N.).
  • BGH, 19.09.2019 - 3 StR 180/19

    Keine schwere Körperverletzung durch dauernde Entstellung bei Narbe am Bauch

    Ausnahmen kommen nur in Betracht, wenn die Aufspaltung des Tatgeschehens in Einzelhandlungen wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhanges, etwa bei Messerstichen oder Schüssen innerhalb weniger Sekunden, willkürlich und gekünstelt erschiene (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 4 StR 268/04, NStZ 2005, 262, 263; Beschluss vom 24. März 1998 - 4 StR 663/97, NStZ-RR 1998, 233; LK/Rissing-van Saan, StGB, 12. Aufl., Vor § 52 Rn. 14 mwN).
  • BGH, 02.08.2011 - 3 StR 193/11

    Tateinheit (einheitlicher Tatentschluss; enger und situativer Zusammenhang);

    Etwas anderes gilt aber dann, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs willkürlich und gekünstelt erschiene (st. Rspr., vgl. BGH NJW 1985, 1565; NStZ-RR 1998, 233; NStZ 2003, 366 (Rn. 5); 2005, 262 f.; Beschluss vom 19. November 2009 - 3 StR 87/09 (BGHR StGB § 232 Konkurrenzen 1)).

    Bei einem derartigen zeitgleichen und wechselweisen Vorgehen, bei dem die Tatbeiträge sich gegenseitig ergänzen, wäre eine Aufspaltung des eng zusammengehörenden Geschehens mit den genannten Grundsätzen nicht vereinbar (vgl. BGH NStZ 1985, 217; StV 1990, 544; 1998, 72; NStZ-RR 1998, 233).

  • BGH, 19.12.2023 - 4 StR 355/23

    Freiheitsstrafe vwegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher

    Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewertung des Konkurrenzverhältnisses auf eine mildere Strafe erkannt hätte, denn durch die geänderte rechtliche Bewertung hat sich der Unrechts- und Schuldgehalt der von dem Angeklagten begangenen Tat nicht verändert (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2012 - 2 StR 294/12 Rn. 5 mwN; Beschluss vom 24. März 1998 - 4 StR 663/97).
  • OLG Rostock, 27.06.2000 - I Ws 209/01
    Im Verfahren zur Ausschließung eines Verteidigers gem. §§ 138 a ff. StPO muss der Vorlagebeschluss mindestens die Tatsachen enthalten, aus denen sich im Falle ihres Nachweises das den Ausschluss des Verteidigers rechtfertigende Verhalten im Sinne des § 138 a Abs. 1 StPO ergibt (vgl. OLG Hamm StraFo 1998, 415); dabei ist ein entsprechender Verdachtsgrad i.S. dieser Vorschrift auszuführen und damit auch zu prüfen, ob überhaupt ein strafbares Verhalten des Verteidigers gegeben sein könnte.

    Die Tatsachen müssen sich schlüssig und allein aus der Begründung des Vorlagebeschlusses ergeben; zur Begründung der Vorlage darf nicht auf Anlagen Bezug genommen werden (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO, § 138 c Rn 9; OLG Hamm, StraFo 1998, 415-417; OLG Hamm NStZ-RR 1990, 50-52; OLG Düsseldorf StraFo 1998, 304-305; OLG Düsseldorf StV 1998 65f.; OLG Düsseldorf, wistra 1997, 359; OLG Düsseldorf, VRS 82 35f.).

  • KG, 22.10.2015 - 2 ARs 22/15

    Ausschluss des Verteidigers; Inhaltliche Anforderungen an die Vorlage;

    Die dem Verteidiger zur Last gelegte Pflichtverletzung muss in objektiver und subjektiver Hinsicht dargelegt werden (vgl. KG, Beschluss vom 25. Juli 2001 - 4 ARs 50/03 - OLG Bamberg, ... [a.a.O.]; OLG Hamm, StraFo 1998, 415 - 417).
  • LG Osnabrück, 30.06.2010 - 21 Ns 32/09

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Berücksichtigung des

    Greift ein Täter einzelne Menschen nacheinander an, um jeden von ihnen zu verletzen, so besteht sowohl bei natürlicher als auch bei rechtsethisch wertender Betrachtungsweise selbst bei einheitlichem Tatentschluss und engem räumlichem und zeitlichem Zusammenhang regelmäßig kein Anlass, diese Vorgänge rechtlich als eine Tat zusammenzufassen (BGH, Beschl. v. 24.03.98, 4 StR 663/97, juris-Datenbank).
  • LG Duisburg, 16.08.2022 - 35 Ks 13/22
    Die Taten stehen zueinander in Tatmehrheit, § 53 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 1998 - 4 StR 663/97).
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Rechtsprechung
   BGH, 05.02.1998 - 4 StR 622/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,8842
BGH, 05.02.1998 - 4 StR 622/97 (https://dejure.org/1998,8842)
BGH, Entscheidung vom 05.02.1998 - 4 StR 622/97 (https://dejure.org/1998,8842)
BGH, Entscheidung vom 05. Februar 1998 - 4 StR 622/97 (https://dejure.org/1998,8842)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Annahme einer vollendeten Nachteilszufügung - Vermögensbeschädigung beim Betrug - Vermögensgefährung als Vermögensnachteil

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1998, 233
  • StV 1999, 316
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.07.1987 - 4 StR 216/87

    Vermögensgefährdung durch erzwungene Hingabe eines Schuldscheins

    Auszug aus BGH, 05.02.1998 - 4 StR 622/97
    Dabei kommt es aber, was das Landgericht nicht bedacht hat, entscheidend darauf an, ob im Einzelfall durch die Verfügung das Vermögen konkret gefährdet, also mit wirtschaftlichen Nachteilen ernstlich zu rechnen ist (BGHSt 34, 394, 395 [BGH 09.07.1987 - 4 StR 216/87] m.w.N.).

    Auch wenn dies der Fall gewesen sein sollte, wäre das Vermögen des Tatopfers durch die erzwungene Hingabe der Beweisurkunde nur dann konkret gefährdet worden, wenn - worauf es entscheidend ankommt - bereits im Zeitpunkt der Tatbegehung aus der Sicht des Genötigten konkret mit der Inanspruchnahme durch den nach Aushändigung der Erklärung beweisbegünstigten Tatbeteiligten zu rechnen war (vgl. BGHSt 34, 394, 395 [BGH 09.07.1987 - 4 StR 216/87]/396).

  • BGH, 07.12.1990 - 2 StR 513/90

    Gesamtstrafenbildung bei Straftat zwischen rechtskräftigen Vorverurteilungen

    Auszug aus BGH, 05.02.1998 - 4 StR 622/97
    Bei der Bemessung der neu festzusetzenden Gesamtfreiheitsstrafe wird daher § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zu beachten sein (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 4).
  • BGH, 12.04.1989 - 3 StR 453/88

    Anzeigepflicht bei Selbstverdächtigung; Verwertung einer Tonbandaufnahme

    Auszug aus BGH, 05.02.1998 - 4 StR 622/97
    Das Rechtsmittel ist daher wirksam auf die Anfechtung der Verurteilung im Fall III 3 der Urteilsgründe beschränkt (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3; Pikart in KK/StPO 3. Aufl. § 344 Rdn. 5).
  • BGH, 19.05.2020 - 6 StR 85/20

    Räuberische Erpressung (Vermögensnachteil: Vermögensgefährdung bei Kenntnis der

    Dabei kommt es aber entscheidend darauf an, ob im Einzelfall durch die Verfügung das Vermögen konkret gefährdet, also mit wirtschaftlichen Nachteilen ernstlich zu rechnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 1998 - 4 StR 622/97, NStZ-RR 1998, 233).
  • BGH, 04.10.2017 - 2 StR 260/17

    Erpressung (Begriff des Nachteils: Erwerbs- und Gewinnaussichten als Teil des

    Der Nachteil für das Vermögen im Sinne des § 253 StGB ist gleichbedeutend mit dem Vermögensschaden beim Betrug (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 1998 - 4 StR 622/97, NStZ-RR 1998, 233).
  • BGH, 18.01.2000 - 4 StR 599/99

    Vollendung; Räuberische Erpressung; Nachteilszufügung; Vermögensnachteil;

    Dies ist dann der Fall, wenn bereits im Zeitpunkt der Tatbegehung aus der Sicht des Genötigten konkret mit der Inanspruchnahme durch den nach Aushändigung der Erklärung beweisbegünstigten Täter zu rechnen ist (BGH aaO; BGH NStZ-RR 1998, 233).
  • BGH, 11.08.1999 - 5 StR 207/99

    Versuch; Räuberische Erpressung; Schuldschein; Schadensgleiche

    Dies ist dann der Fall, wenn bereits im Zeitpunkt der Tatbegehung aus der Sicht des Genötigten konkret mit der Inanspruchnahme durch den nach Aushändigung der Erklärung beweisbegünstigten Täter zu rechnen ist (BGH NStZ-RR 1998, 233).
  • BGH, 09.11.1999 - 4 StR 492/99

    Versuch; Vollendung bei der räuberischen Erpressung; Milderes Gesetz; Konkrete

    Dies ist dann der Fall, wenn bereits im Zeitpunkt der Tatbegehung aus der Sicht des Genötigten konkret mit der Inanspruchnahme durch den nach Aushändigung der Erklärung beweisbegünstigten Täter zu rechnen ist (BGH aaO; BGH NStZ-RR 1998, 233).
  • BGH, 06.06.2000 - 4 StR 191/00

    (Schadensgleiche) Vermögensgefährdung durch Ausstellung eines Schuldscheins;

    Das ist dann der Fall, wenn bereits im Zeitpunkt der Tatbegehung aus der Sicht des Genötigten konkret mit der Inanspruchnahme durch den nach Aushändigung der Erklärung beweisbegünstigten Täter zu rechnen ist (BGH aaO; BGH NStZ-RR 1998, 233, 234).
  • KG, 23.09.2019 - 161 Ss 139/19

    Erhebung eines erhöhten Beförderungsentgelts: Abgrenzung von Wahndelikt und

    Nach herrschender Meinung sind bezüglich des Vermögensnachteils im Sinne des § 253 StGB dieselben Kriterien heranzuziehen wie beim betrügerisch (§ 263 StGB) herbeigeführten Vermögensschaden (vgl. BGH wistra 1987, 21; BGH NStZ-RR 1998, 233; Sander in Münchener Kommentar, StGB 3. Auflage, § 253 Rnr. 24; Fischer, StGB 66. Auflage, § 253 Rnr. 19 m.w.N.; Vogel in Leipziger Kommentar, StGB 12. Auflage, § 253 Rnr. 18 m.w.N.; Lackner/Kühl, StGB 29. Auflage, § 253 Rnr. 4 m.w.N.).
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