Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 05.06.1998

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   OLG Frankfurt, 18.05.1998 - 3 Ss 120/98 (30)   

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OLG Frankfurt, 18.05.1998 - 3 Ss 120/98 (30) (https://dejure.org/1998,9701)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18.05.1998 - 3 Ss 120/98 (30) (https://dejure.org/1998,9701)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18. Mai 1998 - 3 Ss 120/98 (30) (https://dejure.org/1998,9701)
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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1998, 341
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Naumburg, 12.03.2012 - 2 Ss 157/11

    Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung in Strafsachen; Schuldumfang beim

    Indes erwachsen bei einer Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch die den Schuldumfang bestimmenden Feststellungen stets in Rechtskraft, selbst wenn diese offenbar unrichtig sind (OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2000, 307; BayObLG StV 2001, 334 f., NStZ 2000, 275 f., OLG Frankfurt, NStZ-RR 1998, 341 f., Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage, Rdn. 31 zu § 318).
  • KG, 19.05.2004 - 5 Ws 236/04

    Strafvollstreckung: Nachträgliche Gesamtstrafenbildung und Vollstreckbarkeit der

    Zwar ist durch die Revisionsbeschränkung (horizontale) Teilrechtskraft eingetreten (vgl. BGHSt 10, 71, 72; 30, 340, 342; BGH StV 1981, 607; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1997, 45; 1998, 341, 342) bzw. eine innerprozessuale Bindungswirkung entstanden (vgl. Meyer-Goßner, § 353 StPO Rdn. 20 und Einl. 188; Hanack in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl.; § 353, Rdn. 26).
  • OLG Celle, 26.09.2003 - 22 Ss 148/03
    In einem solchen Fall darf ein Berufungsgericht zwar noch weitere Feststellungen treffen, sich damit aber nicht zu den Feststellungen der Ausgangsinstanz in Widerspruch setzen (vgl. z. B. BayOblG NStZ 2000, 275; OLG Frankfurt a. M. NStZ-RR 1998, 341).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 05.06.1998 - 3 Ws 266/98   

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https://dejure.org/1998,9612
OLG Frankfurt, 05.06.1998 - 3 Ws 266/98 (https://dejure.org/1998,9612)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05.06.1998 - 3 Ws 266/98 (https://dejure.org/1998,9612)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05. Juni 1998 - 3 Ws 266/98 (https://dejure.org/1998,9612)
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  • NStZ-RR 1998, 341
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • KG, 11.01.2012 - 2 Ws 351/11

    Maßstab für Anlass zu einer Strafverfolgungsmaßnahme gegeben hat; grob

    Bei dieser Beweislage stellte das falsche Alibi des Beschwerdeführers lediglich ein weiteres Verdachtsmoment dar (zur Wertung eines widerlegten Alibis als Verdachtsumstand vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1998, 341; OLG Karlsruhe MDR 1975, 251; KG StraFo 2009, 129 - juris Rdn. 9), das in diesem frühen Verfahrensstadium den bereits auf anderen Beweismitteln beruhenden dringenden Tatverdacht verstärkte.

    Ein Beschuldigter kann die Anordnung von Untersuchungshaft nicht nur dadurch verursachen, dass er durch sein Verhalten maßgeblich zur Entstehung des dringenden Tatverdachts beiträgt, sondern auch dadurch, dass er in zurechenbarer Weise (vgl. KG, StraFo 2009, 129) einen wesentlichen Ursachenbeitrag zur Begründung eines Haftgrundes - auch eines weiteren Haftgrundes (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1998, 341; KG Rpfleger 1999, 350; Beschluss vom 20. Juni 2006 - 4 Ws 41/05 -) - leistet (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 255, 256; OLG Brandenburg, Beschluss vom 5. Dezember 2007 - 1 Ws 273/07 - juris; KG, Beschluss vom 9. März 1999 - 4 Ws 24/99 - juris; Kunz, § 5 StrEG Rdn. 49; Meyer-Goßner, § 5 StrEG Rdn. 11), etwa indem er sich ins Ausland absetzt oder abzusetzen versucht, obwohl er einer Tat dringend verdächtig ist und damit rechnen muss, dass sich die Ermittlungen auch gegen ihn richten werden (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.), oder Kenntnis von den gegen ihn geführten strafrechtlichen Ermittlungen hat (vgl. OLG Hamburg MDR 1980, 79; KG, Beschluss vom 9. März 1999 - 4 Ws 24/99 - juris; Kunz, § 5 StrEG Rdn. 94; D. Meyer, § 5 StrEG Rdn. 51).

  • OLG Karlsruhe, 22.03.2005 - 1 Ws 12/05

    Strafverfolgungsentschädigung: Voraussetzungen eines Ausschlusses wegen grob

    Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer versuchte, sich aus der Auslieferungshaft ein falsches Alibi zu verschaffen, indem er eine falsche eidesstattliche Erklärung seines Vaters und einer weiteren Person vom 08.11.2002 aus dem Kosovo beschaffte, die zum Inhalt hatte, dass der Beschwerdeführer sich zum Tatzeitpunkt im Kosovo aufgehalten haben soll, stellt sich als grob fahrlässiges, eine Entschädigung ausschließendes Verhalten im Sinne von § 5 Abs. 2 StrEG dar (BGH in BGHR StrEG § 5 Abs. 2 Satz 1 Ursächlichkeit 2; OLG Frankfurt NStZ-RR 1998, 341; OLG Karlsruhe MDR 1975, 251).
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