Rechtsprechung
BGH, 21.08.1997 - 4 StR 362/97 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 24
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 1998, 9
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 03.12.1982 - 2 StR 550/82
Würgegriff - § 24 StGB, beendeter - unbeendeter Versuch, Rücktrittshorizont, …
Auszug aus BGH, 21.08.1997 - 4 StR 362/97
Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch nicht auf einen - fest umrissenen oder nur in groben Zügen gefaßten - Tatplan sondern darauf an, ob der Täter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält (sog. Rücktrittshorizont; vgl. BGHSt 31, 170, 175; 33, 295, 299; 39, 221, 227 f.). - BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93
Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei Erreichung des …
Auszug aus BGH, 21.08.1997 - 4 StR 362/97
Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch nicht auf einen - fest umrissenen oder nur in groben Zügen gefaßten - Tatplan sondern darauf an, ob der Täter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält (sog. Rücktrittshorizont; vgl. BGHSt 31, 170, 175; 33, 295, 299; 39, 221, 227 f.). - BGH, 22.08.1985 - 4 StR 326/85
Beendigung des Totschlagversuchs
Auszug aus BGH, 21.08.1997 - 4 StR 362/97
Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch nicht auf einen - fest umrissenen oder nur in groben Zügen gefaßten - Tatplan sondern darauf an, ob der Täter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält (sog. Rücktrittshorizont; vgl. BGHSt 31, 170, 175; 33, 295, 299; 39, 221, 227 f.).
- BGH, 07.11.2000 - 4 StR 456/00
Nicht geringe Menge im Sinne des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; Wirkstoffgehalt; …
Die bisherigen Feststellungen bieten jedenfalls keine ausreichende Grundlage für die Annahme, die Angeklagten hätten ihren Plan, Ei. zu töten, als undurchführbar erkannt und deshalb gezwungenermaßen aufgegeben (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 9). - BGH, 11.02.2003 - 4 StR 8/03
Tötungsvorsatz (individuelle Prüfung; gefährliche Handlungen); Rücktritt vom …
Angesichts dessen, daß der Angeklagte und K. sich nach dem Messerstich entfernten und der Geschädigte noch ersichtlich ohne fremde Hilfe das mehrere hundert Meter entfernte Polizeirevier aufsuchen konnte, ohne daß der Angeklagte und K. ihn noch verfolgten, drängt sich - zumal angesichts des lediglich einen Stichs - die Annahme eines (aus der allein maßgeblichen Sicht des Angeklagten) unbeendeten Versuchs auf (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 9; NStZ 1999, 449 f.; Senatsbeschlüsse vom 5. November 1998 - 4 StR 474/98 -, vom 4. Februar 1999 - 4 StR 658/98 - und vom 27. Juni 2000 - 4 StR 211/00). - BGH, 06.08.1998 - 4 StR 354/98
Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts vom Totschlagsversuch - …
Hierauf hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 21. August 1997 - 4 StR 362/97 - hingewiesen, durch den ein Urteil des Landgerichts Siegen ebenfalls wegen rechtsfehlerhafter Annahme eines beendeten Versuchs (teilweise) aufgehoben wurde.
Rechtsprechung
OLG Koblenz, 06.08.1997 - 2 Ws 508/97 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
StGB § 57 Abs. 1
Papierfundstellen
- NStZ-RR 1998, 9
- StV 1998, 389
Wird zitiert von ... (5)
- OLG Hamm, 22.09.2009 - 3 Ws 279/09
Rückfallprognose; Tatleugnung
Die Tatleugnung ist weder nach der Einschätzung des Sachverständigen noch nach der Rechtsprechung ein zwingendes prognostisch negatives Indiz, vielmehr kann sie vielfältige, auch prognostisch neutrale oder gar günstige, Ursachen haben (vgl. BVerfG NJW 1998, 2202, 2204; OLG Hamm StV 1997, 92; OLG Hamm JMBl. NW 1999, 85, 86; OLG Karlsruhe Beschl. v. 26.07.2004 - 1 Ws 189/04 - juris; OLG Karlsruhe Beschl.v. 03.12.2007 - 1 Ws 230/07- juris; OLG Koblenz NStZ-RR 1998, 9, 10; OLG Saarbrücken NJW 1999, 438, 439; vgl. auch OLG Schleswig Beschl. v. 13.07.2007 - 2 Ws 267/07 = BeckRS 2007, 12494). - OLG Celle, 11.02.2008 - 1 Ws 64/08
Zulässigkeit des Entgegenhaltens der Zeugnisverweigerung eines Verurteilten i.R. …
Insofern ist die Rechtslage vergleichbar mit einem die Tat weiterhin leugnenden Angeklagten, dessen Strafaussetzung jedenfalls nicht allein deshalb versagt werden darf (vgl. nur OLG Frankfurt, NStZ-RR 1999, 346; OLG Koblenz, NStZ-RR 1998, 9; OLG Hamm, StV 1988, 348;… Stree in Schönke/Schröder, 27. Aufl., § 57 StGB Rn. 16). - OLG Frankfurt, 06.03.2000 - 3 Ws 114/00
Strafvollzug: Tatleugnung reicht für Missbauchsgefahr nach § 11 II StVollzG …
Andererseits reicht allein der Umstand anhaltender Tatleugnung zur Begründung von Missbrauchsgefahr i. S. d. § 11 Abs. 2 StVollzO und - konsequent - zur Bejahung einer ungünstigen Prognose i. S. d. § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht aus (vgl. dazu OLG Koblenz NStZ-RR 1998, 9, 10; OLG Hamm StV 1988, 348, 349). - OLG Karlsruhe, 03.12.2007 - 1 Ws 230/07 a) Das fortdauernde Leugnen der Tat steht einer positiven Kriminalprognose jedoch nicht grundsätzlich entgegen, es sei denn, hieraus ergibt sich ein erhebliches Defizit an Realeinschätzung des Probanden und/oder dies läßt Rückschlüsse auf eine weiterhin bestehende Gefährlichkeit zu (OLG Saarbrücken NJW 1999, 438 f.; OLG Koblenz NStZ-RR 1998, 9; OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 346 f.).
- OLG Koblenz, 28.03.2000 - 1 Ws 163/00
Maßgebliche Kriterien bei Aussetzung des Strafrestes; Berücksichtigung …
Die somit notwendige Gesamtabwägung der maßgeblichen Umstände hat sich ausschließlich an spezialpräventiven Gesichtspunkten auszurichten, die Strafaussetzung darf nicht wegen erheblicher Tatschuld des Verurteilten oder der besonderen Gefährlichkeit der begangenen Tat versagt werden (vgl. OLG Koblenz, StV 1998, 389;… Tröndle/Fischer, § 57 StGB, Rdnr. 6).